Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 14.01.2003 – 24 W (pat) 50/02

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Januar 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 81 359.7

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

Gründe§

I.

Orangerie

Die Wortmarke

ist für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 42

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung durch Beschluß eines Beamten des gehobenen Dienstes teilweise,

nämlich für die Dienstleistung

"Verpflegung von Gästen",

wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft und als beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, welche die als Gebäudeteile

zahlreicher Barockschloßanlagen landauf landab vorhandenen Orangerien kennten bzw besuchten, sähen in der Bezeichnung "Orangerie" für Verpflegungsdienstleistungen nur einen Hinweis darauf, daß es sich hierbei um ein Verpflegungsetablissement in einer bzw in der Nähe einer Orangerie handle, so wie zB in

der Bezeichnung "Schloß", "Burg" oder "Kloster" ein Hinweis auf die gebäudemäßige Unterbringung von Gaststätten, Cafes etc in (irgend) einem Schloß etc

gesehen würde. Der Marke fehle daher die Unterscheidungskraft. Außerdem bestehe an ihr ein Freihaltebedürfnis, da die Mitbewerber des Anmelders ein berechtigtes Interesse hätten, ungehindert darauf hinweisen zu können, daß sie einen

Gastronomiebetrieb in einer Orangerie unterhielten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Ansicht, der

Begriff "Orangerie" stelle keine Sachaussage in bezug auf die Dienstleistung "Verpflegung" dar, weil die Bezeichnung eines Gartenhauses zum Überwintern von

Pflanzen begrifflich nichts mit der Bewirtung von Gästen zu tun habe. Die in Frage

kommenden Verkehrskreise, denen der Begriff "Orangerie" auch nicht überwiegend bekannt sei, würden daher in der Marke keinen Hinweis auf ein Verpflegungsetablissement in einer bzw in der Nähe einer Orangerie sehen. Die Marke

sei daher unterscheidungskräftig. An der Marke bestehe auch kein Freihaltebedürfnis. Der Begriff "Organerie" sei allenfalls für die Dienstleistungen eines Gartenbaubetriebes beschreibend. Die vom Senat übermittelte Internet-Recherche

weise zum Teil einen namens- bzw firmenmäßigen Gebrauch der Bezeichnung

"Orangerie" für Verpflegungsbetriebe aus. Die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke

werde durch die Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts

bestätigt, welches zB die Begriffe "Christkindlmarkt" für "Tee" sowie "Café du Paris" für die "Verpflegung von Gästen" sowie zahlreiche vergleichbare Gebäude-

bzw Ortsbezeichnungen eingetragen habe, so ua für "Verpflegung; Beherbergung

von Gästen" die Marken 300 43 688 "Rosengarten", 399 51 637 "Dresdner Rosengarten", 1 061 533 "GROSSER ROSENGARTEN MÜNCHEN", 399 38 802

"Volksparkstadion", 395 16 024 "Hotel Am Stadtpark". Auch das Bundespatentgericht habe beispielsweise die Marken "GYMNASIUM" für die von einem Gymnastik- und Fitneß-Studio angebotenen Dienstleistungen (BPatG v 30. 04. 2002,

24 W (pat) 23/01) sowie "Romanisches Café" für die "Verpflegung von Gästen"

(BPatG v 17. 07. 2001, 24 W (pat) 49/01) für schutzfähig erachtet.

Der Anmelder beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Außerdem regt er die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu der Frage der fehlenden Unterscheidungskraft und eines Freihaltebedürfnisses bei der Fallgruppe der

Orts- und Gebäudebezeichnungen an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 165 Abs 4 und 5 Nr 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der Marke

für die beschwerdegegenständliche Dienstleistung "Verpflegung" jedenfalls das

absolute Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Die Markenstelle

hat daher die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen.

Die im Tenor des angefochtenen Beschlusses erfolgte Zurückweisung für die

Dienstleistung "Verpflegung von Gästen" anstatt für den im Verzeichnis der Waren

und Dienstleistungen der Anmeldung angegebenen Dienstleistungsbegriff "Verpflegung" stellt eine ersichtlich auf einem Schreib- oder Lesefehler beruhende offensichtliche Unrichtigkeit dar, die jederzeit berichtigt werden könnte (analog § 80

Abs 1 MarkenG) und daher unbeachtlich ist.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken dem Registerschutz nicht zugänglich, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder

der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale

der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Um eine in diesem Sinn beschreibende freihaltebedürftige Sachangabe, die zur Bezeichnung des Ortes der

Erbringung der beschwerdegegenständlichen Dienstleistung dienen kann, handelt

es sich bei der angemeldeten Marke.

Eine "Orangerie" war zwar ursprünglich ein Gewächshaus zum Überwintern der

während des Sommers im Garten aufgestellten Orangenbäume und anderer nicht

winterfester Pflanzen. Im 17. Jahrhundert baute man dann allerdings ortsfeste

Häuser, die bald auch reich ausgestattete heizbare Salons und Badestuben besaßen und als Wintergarten sowie der höfischen Festlichkeit dienten. Beispiele

von bekannten Orangerien in Deutschland, die meist Teil von Renaissance-, Barock- oder Rokoko-Schloß-Anlagen sind, sind die Orangerie in Groß-Sedlitz bei

Dresden, in Kassel, im Schloßpark in Schwetzingen sowie im Park von Schloß

Sanssouci in Potsdamm (vgl Brockhaus Enzyklopädie, 13. Bd, 17. Aufl 1971,

S 770). Orangerien haben also schon in historischer Zeit nicht nur zur Überwinterung von Pflanzen gedient, sondern auch anderen gesellschaftlichen Zwecken.

Heute werden die historischen Baulichkeiten von Orangerien außer für museale

Zwecke häufig als Ort für Kulturveranstaltungen sowie insbesondere auch zur

Unterbringung von Gastronomiebetrieben, wie Restaurants, Cafés uä genutzt.

Dies belegt die dem Anmelder übersandte Internet-Recherche des Senats (vgl

hierzu insbesondere auf der Seite www.fondation-hermitage.ch unter dem Stichwort "Verpflegung": "…Es (das Café-Restaurant der Hermitage) ist in der ehemaligen Orangerie untergebracht.", auf der Seite www.tu-chemnitz.de, Seite 2 von 3,

ebenfalls unter dem Stichwort "Verpflegung": "In der "Orangerie" hat das Restaurant "Milliways" seinen Stand aufgebaut …", auf der Seite www.fraunhofer.de unter dem Stichwort "Kunst-Klima" im 1. Absatz: " …Jetzt soll die Orangerie (im

Schweriner Schloß) restauriert und im Medaillonsaal ein Restaurant eingerichtet

werden. …"). Des weiteren ergab die Recherche, daß außerdem Restaurants bzw

Cafés in der Orangerie Ansbach (vgl www.orangerie-ansbach.de, Seite 1 von 1 u

Seite 1 von 3),

in der Orangerie des Residenzschlosses Bamberg (vgl

www.residenzschloss.com), in der Orangerie des Schlosses Neuhardenberg (vgl

www.schlossneuhardenberg.de) sowie in der Orangerie im Seckendorff-Park in

Meuselwitz (vgl www.pibt.de) untergebracht sind. Hierbei ist unerheblich, ob einige

der genannten Restaurants oder Cafés die Bezeichnung "Orangerie" möglicherweise namensmäßig verwenden, zumal häufig auch beschreibende Angaben zur

namens- oder firmenmäßigen Kennzeichnung eingesetzt werden. Die Liste von

Restaurants, Cafés oder Hotels, die im In- und Ausland die Örtlichkeiten ehemaliger Orangerien nutzen, ließe sich ohne weiteres noch fortführen und entspricht

dem Trend und der Tradition, Gastronomieeinrichtungen in historischen Gebäuden, wie beispielsweise Schlössern, Burgen oder Klöstern zu betreiben, nicht zuletzt weil sich solche Gebäude wegen ihrer Lage an meist kulturgeschichtlich interessanten Orten und wegen ihres Ambientes in besonderem Maße für gastronomische Zwecke eignen.

Auch kann davon ausgegangen werden, daß zumindest beachtlichen Teilen des

angesprochenen inländischen Verkehrs der Begriff "Orangerie" als Bezeichnung

des besagten historischen Gebäudetyps geläufig ist, da Orangerien in vielen Orten

Deutschlands zu finden sind, so außer in den oben genannten, ua auch in Gera,

Düsseldorf, Fulda, Eichstätt, Putbus, Schlüchtern-Ramholz, Erlangen, Rheda-

Wiedenbrüch, Darmstadt, Bad Arolsen, Weimar, Hannover, Brühl, Tübingen,

Karlsruhe, Stuttgart, Blieskastel, Weilburg, Neustrelitz und Herne. Die Mehrzahl

der Durchschnittsverbraucher wird daher eine Orangerie in näherer oder weiterer

Umgebung kennen.

Im Hinblick auf die tatsächlich festgestellte Nutzung von ehemaligen Orangerien

zu Gastronomiezwecken kann der angemeldete, dem inländischen Publikum verständliche Begriff "Orangerie" mithin im inländischen Geschäftsverkehr zur Bezeichnung eines sonstigen Merkmals der Dienstleistung "Verpflegung" dienen,

nämlich zur Bezeichnung des Gebäudes bzw des Ortes ihrer Erbringung in einer

Orangerie. Hierzu eignet sich das Wort "Orangerie" auch in Alleinstellung und bedarf nicht notwendig einer Ergänzung beispielsweise um den Namen des Ortes

oder Schlosses, in dem sich die betreffende Orangerie befindet. Zum einen ist bereits die Tatsache, daß die Gäste in einer Orangerie, also einem historischen Gebäude dieser Art, verpflegt werden, ein erwähnenswertes und den Gast interessierendes Merkmal, vergleichbar dem Hinweis auf die Verpflegung in einem Schloß,

einer Burg oder einem Kloster. Zum anderen genügt im örtlichen oder regionalen

Raum als Hinweis auf die Lokalität der Verpflegungsdienstleistungen allein die

Angabe "Orangerie", da sich in einer Stadt oder in einem Schloß kaum mehrere

Orangerien befinden, die näher bezeichnet werden müßten.

Schließlich geben die von dem Anmelder angeführten vom Bundespatentgericht

und vom Deutschen Patent- und Markenamt für schutzfähig erachteten Marken

keinen Anlaß für eine hiervon abweichende Beurteilung. Zum Teil ist die Sach-

und Rechtslage, die diesen Markenanmeldungen zugrunde liegt, schon nicht ohne

weiteres mit der vorliegenden Anmeldung zu vergleichen. So ist ein Gymnasium

kein Ort, den Gymnastik- oder Fitneß-Studios üblicherweise zur Erbringung der

von ihnen angebotenen Dienstleistungen nutzen. Auch eignen sich Rosengärten

weniger zur gastronomischen Nutzung als die geschlossenen Baulichkeiten einer

Orangerie. Im übrigen kann grundsätzlich aus der Eintragung vergleichbarer oder

selbst gleicher Marken auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art 3 GG) kein Eintragungsanspruch hergeleitet werden, da es sich

bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl ua BGH GRUR

1997, 527, 529 "Autofelge"; BlPMZ 1998, 248, 249 "Today"). Weiter muß die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots

rechtmäßigen Handelns im Einklang gebracht werden, das besagt, daß sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen

kann (vgl EuGH MarkenR 2002, 260, 266 "SAT. 2").

Der Eintragung der angemeldeten Marke steht demnach aus den dargelegten

Gründen das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Im Hinblick

darauf kann dahingestellt bleiben, ob auch der Versagungsgrund der fehlenden

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu bejahen wäre.

Für die von dem Anmelder angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der

Senat keine Veranlassung, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war (§ 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung

des Bundesgerichtshofes erfordert (§ 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Dabei verleiht die

bloße Tatsache, daß eine bestimmte Rechtsfrage bisher noch nicht Gegenstand

einer höchstrichterlichen Entscheidung war, ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 83 Rdn 17). Vorliegend beruht

die Wertung, daß das angemeldete Wort "Orangerie" als Hinweis auf den Ort der

Erbringung der fraglichen Dienstleistung "Verpflegung" dienen kann, vorwiegend

auf der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten, die nicht im Rahmen der

Rechtsbeschwerde nachprüfbar sind.

Dr. Ströbele

Richter Guth ist wegen

Kirschneck

Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert.

Dr. Ströbele

Bb