Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 16.01.2003 – 25 W (pat) 270/02

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die angegriffene Marke 397 08 702

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie des Richters Engels und der Richterin k. A. Bayer

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

14. Oktober 1999 und 5. August 2002 wirkungslos sind,

soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des

Widerspruchs aus der Marke 2 045 873 angeordnet worden

ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 14. Oktober 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht

und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom

5. August 2002 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og

Marke zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten

analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal

das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht

wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Engels

Bayer

Fa