Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 21.01.2003 – 14 W (pat) 4/02

14. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 13 698

… 10.99

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 21. Januar 2003 durch den Richter Dr. Wagner als Vorsitzenden

sowie den Richter Harrer, die Richterin Dr. Proksch-Ledig und den Richter

Dr. Gerster

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 15. November 2001 hat die Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 197 13 698 mit der

Bezeichnung

„Verfahren zum gleichzeitigen Färben und Dauerwellen von

menschlichen Haaren“

widerrufen.

Dem Beschluß liegt der erteilte Patentanspruch zugrunde, der wie folgt lautet:

"Verfahren zum gleichzeitigen Färben und Dauerwellen und Tönen von menschlichen Haaren, dadurch gekennzeichnet, daß ein

Fixiermittel für Dauerwellen auf wäßriger Grundlage, enthaltend

mindestens ein Oxidationsmittel, mit einer wasserlöslichen bzw.

wasserdispergierbaren pulverförmigen Zusammensetzung, enthaltend mindestens einen wasserlöslichen direktziehenden Haarfarbstoff und/oder mindestens ein Oxidationsfarbstoffvorprodukt,

zu einer homogenen Zusammensetzung vermischt, und diese auf

das zuvor mit einem mindestens ein Reduktionsmittel enthaltenden Dauerwellenmittel behandelte und anschließend gespülte

Haar aufgebracht wird.“

Der Widerruf ist im wesentlichen damit begründet, daß das Verfahren gemäß erteiltem Patentanspruch gegenüber den Entgegenhaltungen

(1) US 4 630 621 und

(2) EP 0 362 302 B1

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. (1) gäbe ein Verfahren zum gleichzeitigen Dauerwellen und Färben von Haaren an, bei dem auf das Haar, nachdem

es mit einem Reduktionsmittel behandelt und gespült worden sei, eine Zusammensetzung aufgebracht werde, die durch Mischen einer ein Oxidationsmittel enthaltenden wäßrigen Lösung und einem Oxidationsfarbstoffvorprodukt hergestellt

worden sei. Dabei werde das Haar gleichzeitig fixiert und gefärbt. Die Maßnahme,

im Verfahren nach (1) nun auch ein pulverförmiges Oxidationsfarbstoffvorprodukt

mit der oxidationsmittelhaltigen Lösung zu verwendet, hätte für den Fachmann in

Kenntnis von (2) aber auf der Hand gelegen. In dieser Entgegenhaltung sei nämlich der Hinweis zu finden, daß gepulverte Oxidationsfarbstoffvorprodukte, die

auch von der Patentinhaberin gemäß Streitpatent eingesetzt werden würden, vor

der Anwendung mit einer Wasserstoffperoxid-Lösung vermischt worden seien.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie beantragt,

den Beschluß aufzuheben und das angegriffene Patent aufrecht zu

erhalten.

Eine Beschwerdebegründung hat sie nicht eingereicht.

Die Einsprechenden haben die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG); sie ist aber nicht begründet.

Der angefochtene Beschluß läßt keine formalen oder sachlichen Mängel erkennen. Der Senat macht sich die Begründung der angefochtenen Einspruchsentscheidung der Patentabteilung zu eigen und verweist zur Vermeidung überflüssiger Schreibarbeiten auf diese Begründung (vgl BGH GRUR 1993, 896 – Leistungshalbleiter). Die Patentinhaberin hat nichts vorgetragen, was zur Aufhebung

des Beschlusses führen könnte.

Nachdem die Patentinhaberin und die Einsprechende 1 mitgeteilt hatten, daß sie

an der von ihnen beantragten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werden,

wurde dies von Seiten des Senates als Rücknahme des Antrages gewertet (Busse

PatG 5. Aufl § 78 Rdn 11). Da die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

bei der gegebenen Sachlage vom Senat auch nicht für sachdienlich erachtet worden ist, war die Zurückweisung der Beschwerde daher im schriftlichen Verfahren

zu beschließen.

Dr. Wagner

Harrer

Dr. Proksch-Ledig

Dr. Gerster

Ju