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BPatG Beschluss vom 08.06.2020 – 8 W (pat) 2/18

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:080620B8Wpat2.18.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 2/18 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 101 23 615

ECLI:DE:BPatG:2020:080620B8Wpat2.18.0

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner sowie den

Richter Dipl.-Ing. Rippel, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Auf die am 15. Mai 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung, die die japanischen Prioritäten vom 26.05.2000, 31.08.2000 und

13.09.2000 in Anspruch nimmt, ist das Patent 101 23 615 mit der Bezeichnung

„Drehmomentwandler mit Überbrückungskupplung“ erteilt und die Erteilung am

19. November 2015 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent haben die Einsprechende zu 1) am 3. August 2016 und die Einsprechende zu 2) am 19. August 2016 Einspruch erhoben und den Widerruf des

Streitpatents in vollem Umfang beantragt.

Sie stützen ihren Einspruch auf den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG und

sind übereinstimmend der Auffassung, dass die Gegenstände des Patents nicht

patentfähig seien, da sie u.a. gegenüber der geltend gemachten Entgegenhaltung

nach der DE 197 29 422 A1 (D2) nicht neu seien.

Die Patentinhaberin hat sich im Einspruchsverfahren hilfsweise mit drei Hilfsanträgen vom 27. Juni 2017 verteidigt.

Mit dem in der Anhörung vom 27. Juni 2017 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent in vollem

Umfang widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass alle Merkmale der

Gegenstände nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sowie der

Hilfsanträge 1 bis 3 aus der Druckschrift D2 bereits bekannt und demzufolge im

Sinne des § 3 PatG nicht mehr neu seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Sie ist der Auffassung, dass die D2 eine mehrteilige Ausgestaltung ohne Zwischenelement zeige, bei der die ersten und zweiten Schraubenfedern seriell wirken und

nicht wie beim Patent so, als ob sie in einer Anordnung Ende-zu-Ende wären. Damit

sei der Gegenstand der Erfindung klar neu gegenüber der Druckschrift D2. Es

erscheine deshalb auch vertretbar, das Verfahren an das DPMA zurückzuverweisen.

Der Senat hat auf den Hilfsantrag der Beschwerdeführerin mündliche Verhandlung

am 14. Mai 2020 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2020, eingegangen per

Telefax am selben Tag, hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie an der

anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Daraufhin hat der

Senat den Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt die Anträge,

den Beschluss der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes aufzuheben und das Patent im Rahmen des Hauptantrags aufrecht zu erhalten,

hilfsweise das Patent im Rahmen eines der Hilfsanträge 1 bis 3, welche

im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

gestellt wurden, aufrecht zu erhalten,

weiter hilfsweise die Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung des

Deutschen Patent- und Markenamts zu beschließen.

Die Beschwerdegegnerinnen stellen die Anträge,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

Sie verweisen zur Begründung auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen

im angegriffenen Widerrufsbeschluss der Patentabteilung.

Der auf einen elastischen Verbindungsmechanismus einer Überbrückungskupplung

für einen Drehmomentwandler gerichtete, geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag

lautet mit einer vom Senat ergänzten Merkmalsgliederung:

Elastischer Verbindungsmechanismus einer Überbrückungskupplung für einen

Drehmomentwandler, umfassend:

1. ein erstes elastisches Element (54a) mit ersten und zweiten in Rotationsrichtung

liegenden Enden;

2. ein zweites elastisches Element (54b) mit ersten und zweiten in Rotationsrichtung liegenden Enden,

2.1. wobei das zweite elastische Element (54b) radial innerhalb des ersten elastischen Elements (54a) angeordnet ist;

3. ein erstes Rotationselement (51) mit ersten Anschlagteilen (51e), welche gegen

die ersten und zweiten in Rotationsrichtung liegenden Enden des ersten elastischen Elements (54a) anstoßen;

4. ein zweites Rotationselement (53) mit zweiten Anschlagteilen (53d), welche

gegen die ersten und zweiten in Rotationsrichtung liegenden Enden des zweiten

elastischen Elements (54b) anstoßen; und

5. ein Zwischenelement (55), welches das erste und das zweite elastische Element 54a, 54b) miteinander in Rotationsrichtung derart verbindet, dass die ersten und zweiten elastischen Elemente so zusammengedrückt werden, dass sie

wirken als ob die ersten und zweiten elastischen Elemente in Rotationsrichtung

Ende-an-Ende angeordnet wären,

5.1. wobei das Zwischenelement (55) ein erstes Abstützteil (55e) und ein zweites

Abstützteil (55g) umfasst, und

5.2. wobei das erste Abstützteil (55e) radial außerhalb des ersten elastischen

Elements (54a) angeordnet ist und

5.3. das zweite Abstützteil (55g) radial außerhalb des zweiten elastischen Elements (54b) angeordnet ist.

Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lediglich eine Ergänzung in Merkmal 5 (in fett gedruckt)

und lautet:

Elastischer Verbindungsmechanismus einer Überbrückungskupplung für einen

Drehmomentwandler, umfassend:

1. ein erstes elastisches Element (54a) mit ersten und zweiten in Rotationsrichtung

liegenden Enden;

2. ein zweites elastisches Element (54b) mit ersten und zweiten in Rotationsrichtung liegenden Enden,

2.1. wobei das zweite elastische Element (54b) radial innerhalb des ersten elastischen Elements (54a) angeordnet ist;

3. ein erstes Rotationselement (51) mit ersten Anschlagteilen (51e), welche gegen

die ersten und zweiten in Rotationsrichtung liegenden Enden des ersten elastischen Elements (54a) anstoßen;

4. ein zweites Rotationselement (53) mit zweiten Anschlagteilen (53d), welche

gegen die ersten und zweiten in Rotationsrichtung liegenden Enden des zweiten

elastischen Elements (54b) anstoßen; und

5. ein Zwischenelement (55), welches das erste und das zweite elastische Element (54a, 54b) im unbelasteten Zustand miteinander in Rotationsrichtung

derart verbindet, dass die ersten und zweiten elastischen Elemente so zusammengedrückt werden, dass sie wirken als ob die ersten und zweiten elastischen

Elemente in Rotationsrichtung Ende-an-Ende angeordnet wären,

5.1. wobei das Zwischenelement (55) ein erstes Abstützteil (55e) und ein zweites

Abstützteil (55g) umfasst, und

5.2. wobei das erste Abstützteil (55e) radial außerhalb des ersten elastischen

Elements (54a) angeordnet ist und

5.3. das zweite Abstützteil (55g) radial außerhalb des zweiten elastischen Elements (54b) angeordnet ist.

Der Wortlaut der geltenden Patentansprüche 1 gemäß Hilfsantrag 2 und Hilfsantrag 3 ist jeweils identisch zum Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß

Hauptantrag.

Hinsichtlich der weiteren Ansprüche sowie des weiteren Vortrags der Beteiligten

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht

erfolgreich, da die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 in den Fassungen gemäß Hauptantrag sowie Hilfsanträgen 1 bis 3 jeweils nicht patentfähig sind.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Ankündigung

der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2020, zu dem auf ihren Hilfsantrag bestimmten

Termin zur mündlichen Verhandlung nicht zu erscheinen, als Rücknahme ihres

Antrags auf mündliche Verhandlung zu verstehen ist (BPatG, Beschluss vom

31. Januar 2003, 14 W (pat) 4/02) und der Senat diese auch nicht für sachdienlich

erachtet hat, § 78 PatG.

2. Das Streitpatent betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1

einen elastischen Verbindungsmechanismus einer Überbrückungskupplung für

einen Drehmomentwandler.

Nach den Ausführungen in Absatz [0011] der Streitpatentschrift sei bei herkömmlichen Überbrückungsvorrichtungen für einen Drehmomentwandler mit einem elastischen Kopplungs- bzw. Verbindungsmechanismus der Kolben an seinem äußeren

Umfang mit einem äußeren zylindrischen Bereich versehen, so dass ein zylindrischer Bereich die durch die Torsionsfedern, welche durch die Zentrifugalkraft radial

nach außen gedrückt würden, ausgeübte Last tragen könne. Dieser Aufbau leide

jedoch unter dem Problem, dass der äußere zylindrische Bereich das Gewicht des

Kolbens vergrößere und der ringförmige Verbindungsbereich eine außerordentlich

hohe Steifigkeit aufweise.

Daher liegt gemäß den Ausführungen in Absatz [0015] dem Streitpatent die Aufgabe

zugrunde, einen elastischen Verbindungsmechanismus bzw. eine Überbrückungsvorrichtung für einen Drehmomentwandler bzw. einen Drehmomentwandler bereitzustellen, welche einfach aufgebaut sind und kostengünstig hergestellt werden können.

Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt gemäß Ausführungen in Absatz [0016] durch

einen elastischen Verbindungsmechanismus bzw. eine Überbrückungsvorrichtung

bzw. einen Drehmomentwandler mit den Merkmalen des Anspruchs 1 bzw. 11 bzw.

12 bzw. 18.

Als Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von

hydrodynamischen Drehmomentwandlern anzusehen.

Einige Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 bedürfen einer Auslegung:

Nach dem Merkmal 5 weist der streitpatentgemäße elastische Verbindungsmechanismus einer Überbrückungskupplung für einen Drehmomentwandler ein Zwischenelement auf, welches das erste und das zweite elastische Element miteinander in

Rotationsrichtung derart verbindet, dass die ersten und zweiten elastischen Elemente so zusammengedrückt werden, dass sie wirken als ob die ersten und zweiten

elastischen Elemente in Rotationsrichtung Ende-an-Ende angeordnet wären. Unter

der „Ende-an-Ende“ Anordnung ist nach den Ausführungen in Absatz [0080] der

Streitpatentschrift – die diesbezüglich ihr eigenes Lexikon bildet – eine Reihenanordnung der Federn zu verstehen.

3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag

umfasst den Gegenstand des enger gefassten Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag.

Nachdem letzterer, wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag zeigen,

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag nicht bestandsfähig.

4.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1

beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Nächstliegenden Stand der Technik und einen geeigneten Ausgangspunkt bildet die

o.g. Druckschrift D2, weil sie bereits in den Fig. 1, 2 und 3 einen elastischen Verbindungsmechanismus 17 einer Überbrückungskupplung 15 für einen Drehmomentwandler 1 zeigt, der bereits ein erstes elastisches Element 30 mit ersten und

zweiten in Rotationsrichtung liegenden Enden und ein zweites elastisches Element 31 mit ersten und zweiten in Rotationsrichtung liegenden Enden zeigt, wobei

das zweite elastische Element 31 radial innerhalb des ersten elastischen Elements 30 angeordnet ist (Merkmale 1 bis 2.1).

Der bekannte elastische Verbindungsmechanismus hat weiterhin ein erstes Rotationselement in Form der Treibscheibe 25 mit ersten Anschlagteilen 35, welche

– nach den Ausführungen in Spalte 4, Zeilen 44 bis 46 und Spalte 6, Zeilen 13 bis

16 – gegen die ersten und zweiten in Rotationsrichtung liegenden Enden des ersten

elastischen Elements 30 anstoßen und ein zweites Rotationselement in Form der

getriebenen Scheibe 26 mit zweiten Anschlagteilen 38, welche nach den Ausführungen in Spalte 4, Zeilen 53 bis 57 gegen die ersten und zweiten in Rotationsrichtung liegenden Enden des zweiten elastischen Elements 31 anstoßen (Merkmale 3

und 4).

Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin hat der bekannte elastische Verbindungsmechanismus durchaus auch ein Zwischenelement im Sinne des Merkmals 5

bzw. 5.A - und zwar in Form des Seitenscheibenpaares 27, welches nach den

Ausführungen in Spalte 4, Zeilen 17 bis 23 sowohl mit dem ersten Rotationselement

(Treibscheibe) 25 über die ersten elastischen Elemente 30 als auch mit dem zweiten

Rotationselement 26 über die zweiten elastischen Elemente 31 verbunden ist und

zwar – weil nicht anders beschrieben – stets, also im belasteten als auch im unbelasteten Zustand verbunden ist. Deshalb bildet das Seitenscheibenpaar 27 ein

Zwischenelement entsprechend dem Wortlaut des Merkmals 5.A des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, welches das erste und das zweite elastische Element 30, 31 (auch) im unbelasteten Zustand miteinander in Rotationsrichtung

verbindet.

Die Auffassung der Patentinhaberin, dass die Druckschrift D2 das erfindungsgemäße Zwischenelement nicht aufweise, ist daher nicht zutreffend.

Nach den weiteren Ausführungen in Spalte 5, Zeilen 21 bis 29 der Druckschrift D2

ist die Verbindung von Zwischenelement (Seitenscheibenpaar 27) und den ersten

und zweiten elastischen Elementen derart, dass die Drehung von dem ersten

Rotationselement (Treibscheibe) 25 über die ersten elastischen Elemente 30 zu

dem Zwischenelement 27 und dann von dem Zwischenelement 27 über die zweiten

elastischen Elemente 31 zu dem zweiten Rotationselement 26 übertragen wird. Da

das Zwischenelement in Form des Seitenscheibenpaares 27 eine starre Scheibe

bildet, weil die beiden Seitenscheiben über Stifte gegeneinander festgelegt sind

(Spalte 5, Zeilen 50 bis 55), werden folglich die ersten und zweiten elastischen

Elemente bei der Übertragung einer Drehbewegung so zusammengedrückt, dass

sie wirken als ob die ersten und zweiten elastischen Elemente in Rotationsrichtung

Ende-an-Ende angeordnet wären.

Die Druckschrift D2 nennt diese Anordnung in Spalte 5, Zeilen 28 und 29 eine

serielle Anordnung der beiden elastischen Elemente 30, 31, was fachüblich auch

als Reihenanordnung bezeichnet wird. Somit beschreibt die Druckschrift D2 bezüglich der Anordnung des Zwischenelements hinsichtlich Merkmal 5 (Hauptantrag)

und 5.A (Hilfsantrag 1) exakt einen derartigen elastischen Verbindungsmechanismus einer Überbrückungskupplung für einen Drehmomentwandler, wie er auch

beim Streitpatent vorliegt. Denn auch das Streitpatent führt im Absatz [0080] aus,

dass unter der End-zu-End-Beziehung eine Reihenanordnung der Federn zu verstehen ist.

Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin ist somit auch das Merkmal 5.A des

geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 bei der D2 vollständig verwirklicht.

Das Zwischenelement 27 der Druckschrift D2 umfasst nach den Ausführungen in

Spalte 6, Zeilen 7 bis 11 weiterhin ein erstes Abstützteil 37 und ein zweites Abstützteil 39, wobei nach Figur 3 das erste Abstützteil 37 radial außerhalb des ersten elastischen Elements 30 angeordnet ist und das zweite Abstützteil 39 radial außerhalb

des zweiten elastischen Elements 31 angeordnet ist, so dass auch die Merkmale 5.1 bis 5.3 verwirklicht sind.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 und damit auch der weiter gefasste

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind somit gegenüber der Druckschrift D2

nicht neu und haben deshalb keinen Bestand.

Dasselbe gilt auch für die jeweiligen Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 2 und 3,

weil sie wörtlich dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag entsprechen.

5. Mit den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1

bis 3 fallen aufgrund Bindung an die eindeutig gestellten Anträge auch sämtliche

abhängigen und unabhängigen Patentansprüche der jeweiligen Anträge, ohne dass

es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob einer dieser Patentansprüche

etwas Schutzfähiges enthält (BGH, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät; BGHZ 173, 47 – 57 – Informationsübermittlungsverfahren II).

Das Patent hat somit keinen Bestand.

Die Beschwerde gegen die zutreffende Sachentscheidung der Patentabteilung war

daher gemäß § 79 Abs. 1 PatG zurückzuweisen. Für die hilfsweise beantragte

Zurückverweisung des Verfahrens gemäß § 79 Abs. 3 PatG bestand kein Anlass.

III

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.

Zehendner

Rippel

Uhlmann

Brunn