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BPatG Beschluss vom 08.06.2020 – 8 W (pat) 2/18
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:080620B8Wpat2.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 2/18 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 101 23 615
ECLI:DE:BPatG:2020:080620B8Wpat2.18.0
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner sowie den
Richter Dipl.-Ing. Rippel, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Auf die am 15. Mai 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung, die die japanischen Prioritäten vom 26.05.2000, 31.08.2000 und
13.09.2000 in Anspruch nimmt, ist das Patent 101 23 615 mit der Bezeichnung
„Drehmomentwandler mit Überbrückungskupplung“ erteilt und die Erteilung am
19. November 2015 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent haben die Einsprechende zu 1) am 3. August 2016 und die Einsprechende zu 2) am 19. August 2016 Einspruch erhoben und den Widerruf des
Streitpatents in vollem Umfang beantragt.
Sie stützen ihren Einspruch auf den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG und
sind übereinstimmend der Auffassung, dass die Gegenstände des Patents nicht
patentfähig seien, da sie u.a. gegenüber der geltend gemachten Entgegenhaltung
nach der DE 197 29 422 A1 (D2) nicht neu seien.
Die Patentinhaberin hat sich im Einspruchsverfahren hilfsweise mit drei Hilfsanträgen vom 27. Juni 2017 verteidigt.
Mit dem in der Anhörung vom 27. Juni 2017 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent in vollem
Umfang widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass alle Merkmale der
Gegenstände nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sowie der
Hilfsanträge 1 bis 3 aus der Druckschrift D2 bereits bekannt und demzufolge im
Sinne des § 3 PatG nicht mehr neu seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Sie ist der Auffassung, dass die D2 eine mehrteilige Ausgestaltung ohne Zwischenelement zeige, bei der die ersten und zweiten Schraubenfedern seriell wirken und
nicht wie beim Patent so, als ob sie in einer Anordnung Ende-zu-Ende wären. Damit
sei der Gegenstand der Erfindung klar neu gegenüber der Druckschrift D2. Es
erscheine deshalb auch vertretbar, das Verfahren an das DPMA zurückzuverweisen.
Der Senat hat auf den Hilfsantrag der Beschwerdeführerin mündliche Verhandlung
am 14. Mai 2020 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2020, eingegangen per
Telefax am selben Tag, hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie an der
anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Daraufhin hat der
Senat den Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt die Anträge,
den Beschluss der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes aufzuheben und das Patent im Rahmen des Hauptantrags aufrecht zu erhalten,
hilfsweise das Patent im Rahmen eines der Hilfsanträge 1 bis 3, welche
im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
gestellt wurden, aufrecht zu erhalten,
weiter hilfsweise die Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung des
Deutschen Patent- und Markenamts zu beschließen.
Die Beschwerdegegnerinnen stellen die Anträge,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.
Sie verweisen zur Begründung auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen
im angegriffenen Widerrufsbeschluss der Patentabteilung.
Der auf einen elastischen Verbindungsmechanismus einer Überbrückungskupplung
für einen Drehmomentwandler gerichtete, geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag
lautet mit einer vom Senat ergänzten Merkmalsgliederung:
Elastischer Verbindungsmechanismus einer Überbrückungskupplung für einen
Drehmomentwandler, umfassend:
1. ein erstes elastisches Element (54a) mit ersten und zweiten in Rotationsrichtung
liegenden Enden;
2. ein zweites elastisches Element (54b) mit ersten und zweiten in Rotationsrichtung liegenden Enden,
2.1. wobei das zweite elastische Element (54b) radial innerhalb des ersten elastischen Elements (54a) angeordnet ist;
3. ein erstes Rotationselement (51) mit ersten Anschlagteilen (51e), welche gegen
die ersten und zweiten in Rotationsrichtung liegenden Enden des ersten elastischen Elements (54a) anstoßen;
4. ein zweites Rotationselement (53) mit zweiten Anschlagteilen (53d), welche
gegen die ersten und zweiten in Rotationsrichtung liegenden Enden des zweiten
elastischen Elements (54b) anstoßen; und
5. ein Zwischenelement (55), welches das erste und das zweite elastische Element 54a, 54b) miteinander in Rotationsrichtung derart verbindet, dass die ersten und zweiten elastischen Elemente so zusammengedrückt werden, dass sie
wirken als ob die ersten und zweiten elastischen Elemente in Rotationsrichtung
Ende-an-Ende angeordnet wären,
5.1. wobei das Zwischenelement (55) ein erstes Abstützteil (55e) und ein zweites
Abstützteil (55g) umfasst, und
5.2. wobei das erste Abstützteil (55e) radial außerhalb des ersten elastischen
Elements (54a) angeordnet ist und
5.3. das zweite Abstützteil (55g) radial außerhalb des zweiten elastischen Elements (54b) angeordnet ist.
Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lediglich eine Ergänzung in Merkmal 5 (in fett gedruckt)
und lautet:
Elastischer Verbindungsmechanismus einer Überbrückungskupplung für einen
Drehmomentwandler, umfassend:
1. ein erstes elastisches Element (54a) mit ersten und zweiten in Rotationsrichtung
liegenden Enden;
2. ein zweites elastisches Element (54b) mit ersten und zweiten in Rotationsrichtung liegenden Enden,
2.1. wobei das zweite elastische Element (54b) radial innerhalb des ersten elastischen Elements (54a) angeordnet ist;
3. ein erstes Rotationselement (51) mit ersten Anschlagteilen (51e), welche gegen
die ersten und zweiten in Rotationsrichtung liegenden Enden des ersten elastischen Elements (54a) anstoßen;
4. ein zweites Rotationselement (53) mit zweiten Anschlagteilen (53d), welche
gegen die ersten und zweiten in Rotationsrichtung liegenden Enden des zweiten
elastischen Elements (54b) anstoßen; und
5. ein Zwischenelement (55), welches das erste und das zweite elastische Element (54a, 54b) im unbelasteten Zustand miteinander in Rotationsrichtung
derart verbindet, dass die ersten und zweiten elastischen Elemente so zusammengedrückt werden, dass sie wirken als ob die ersten und zweiten elastischen
Elemente in Rotationsrichtung Ende-an-Ende angeordnet wären,
5.1. wobei das Zwischenelement (55) ein erstes Abstützteil (55e) und ein zweites
Abstützteil (55g) umfasst, und
5.2. wobei das erste Abstützteil (55e) radial außerhalb des ersten elastischen
Elements (54a) angeordnet ist und
5.3. das zweite Abstützteil (55g) radial außerhalb des zweiten elastischen Elements (54b) angeordnet ist.
Der Wortlaut der geltenden Patentansprüche 1 gemäß Hilfsantrag 2 und Hilfsantrag 3 ist jeweils identisch zum Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß
Hauptantrag.
Hinsichtlich der weiteren Ansprüche sowie des weiteren Vortrags der Beteiligten
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht
erfolgreich, da die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 in den Fassungen gemäß Hauptantrag sowie Hilfsanträgen 1 bis 3 jeweils nicht patentfähig sind.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Ankündigung
der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2020, zu dem auf ihren Hilfsantrag bestimmten
Termin zur mündlichen Verhandlung nicht zu erscheinen, als Rücknahme ihres
Antrags auf mündliche Verhandlung zu verstehen ist (BPatG, Beschluss vom
31. Januar 2003, 14 W (pat) 4/02) und der Senat diese auch nicht für sachdienlich
erachtet hat, § 78 PatG.
2. Das Streitpatent betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1
einen elastischen Verbindungsmechanismus einer Überbrückungskupplung für
einen Drehmomentwandler.
Nach den Ausführungen in Absatz [0011] der Streitpatentschrift sei bei herkömmlichen Überbrückungsvorrichtungen für einen Drehmomentwandler mit einem elastischen Kopplungs- bzw. Verbindungsmechanismus der Kolben an seinem äußeren
Umfang mit einem äußeren zylindrischen Bereich versehen, so dass ein zylindrischer Bereich die durch die Torsionsfedern, welche durch die Zentrifugalkraft radial
nach außen gedrückt würden, ausgeübte Last tragen könne. Dieser Aufbau leide
jedoch unter dem Problem, dass der äußere zylindrische Bereich das Gewicht des
Kolbens vergrößere und der ringförmige Verbindungsbereich eine außerordentlich
hohe Steifigkeit aufweise.
Daher liegt gemäß den Ausführungen in Absatz [0015] dem Streitpatent die Aufgabe
zugrunde, einen elastischen Verbindungsmechanismus bzw. eine Überbrückungsvorrichtung für einen Drehmomentwandler bzw. einen Drehmomentwandler bereitzustellen, welche einfach aufgebaut sind und kostengünstig hergestellt werden können.
Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt gemäß Ausführungen in Absatz [0016] durch
einen elastischen Verbindungsmechanismus bzw. eine Überbrückungsvorrichtung
bzw. einen Drehmomentwandler mit den Merkmalen des Anspruchs 1 bzw. 11 bzw.
12 bzw. 18.
Als Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von
hydrodynamischen Drehmomentwandlern anzusehen.
Einige Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 bedürfen einer Auslegung:
Nach dem Merkmal 5 weist der streitpatentgemäße elastische Verbindungsmechanismus einer Überbrückungskupplung für einen Drehmomentwandler ein Zwischenelement auf, welches das erste und das zweite elastische Element miteinander in
Rotationsrichtung derart verbindet, dass die ersten und zweiten elastischen Elemente so zusammengedrückt werden, dass sie wirken als ob die ersten und zweiten
elastischen Elemente in Rotationsrichtung Ende-an-Ende angeordnet wären. Unter
der „Ende-an-Ende“ Anordnung ist nach den Ausführungen in Absatz [0080] der
Streitpatentschrift – die diesbezüglich ihr eigenes Lexikon bildet – eine Reihenanordnung der Federn zu verstehen.
3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag
umfasst den Gegenstand des enger gefassten Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag.
Nachdem letzterer, wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag zeigen,
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag nicht bestandsfähig.
4.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1
beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Nächstliegenden Stand der Technik und einen geeigneten Ausgangspunkt bildet die
o.g. Druckschrift D2, weil sie bereits in den Fig. 1, 2 und 3 einen elastischen Verbindungsmechanismus 17 einer Überbrückungskupplung 15 für einen Drehmomentwandler 1 zeigt, der bereits ein erstes elastisches Element 30 mit ersten und
zweiten in Rotationsrichtung liegenden Enden und ein zweites elastisches Element 31 mit ersten und zweiten in Rotationsrichtung liegenden Enden zeigt, wobei
das zweite elastische Element 31 radial innerhalb des ersten elastischen Elements 30 angeordnet ist (Merkmale 1 bis 2.1).
Der bekannte elastische Verbindungsmechanismus hat weiterhin ein erstes Rotationselement in Form der Treibscheibe 25 mit ersten Anschlagteilen 35, welche
– nach den Ausführungen in Spalte 4, Zeilen 44 bis 46 und Spalte 6, Zeilen 13 bis
16 – gegen die ersten und zweiten in Rotationsrichtung liegenden Enden des ersten
elastischen Elements 30 anstoßen und ein zweites Rotationselement in Form der
getriebenen Scheibe 26 mit zweiten Anschlagteilen 38, welche nach den Ausführungen in Spalte 4, Zeilen 53 bis 57 gegen die ersten und zweiten in Rotationsrichtung liegenden Enden des zweiten elastischen Elements 31 anstoßen (Merkmale 3
und 4).
Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin hat der bekannte elastische Verbindungsmechanismus durchaus auch ein Zwischenelement im Sinne des Merkmals 5
bzw. 5.A - und zwar in Form des Seitenscheibenpaares 27, welches nach den
Ausführungen in Spalte 4, Zeilen 17 bis 23 sowohl mit dem ersten Rotationselement
(Treibscheibe) 25 über die ersten elastischen Elemente 30 als auch mit dem zweiten
Rotationselement 26 über die zweiten elastischen Elemente 31 verbunden ist und
zwar – weil nicht anders beschrieben – stets, also im belasteten als auch im unbelasteten Zustand verbunden ist. Deshalb bildet das Seitenscheibenpaar 27 ein
Zwischenelement entsprechend dem Wortlaut des Merkmals 5.A des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, welches das erste und das zweite elastische Element 30, 31 (auch) im unbelasteten Zustand miteinander in Rotationsrichtung
verbindet.
Die Auffassung der Patentinhaberin, dass die Druckschrift D2 das erfindungsgemäße Zwischenelement nicht aufweise, ist daher nicht zutreffend.
Nach den weiteren Ausführungen in Spalte 5, Zeilen 21 bis 29 der Druckschrift D2
ist die Verbindung von Zwischenelement (Seitenscheibenpaar 27) und den ersten
und zweiten elastischen Elementen derart, dass die Drehung von dem ersten
Rotationselement (Treibscheibe) 25 über die ersten elastischen Elemente 30 zu
dem Zwischenelement 27 und dann von dem Zwischenelement 27 über die zweiten
elastischen Elemente 31 zu dem zweiten Rotationselement 26 übertragen wird. Da
das Zwischenelement in Form des Seitenscheibenpaares 27 eine starre Scheibe
bildet, weil die beiden Seitenscheiben über Stifte gegeneinander festgelegt sind
(Spalte 5, Zeilen 50 bis 55), werden folglich die ersten und zweiten elastischen
Elemente bei der Übertragung einer Drehbewegung so zusammengedrückt, dass
sie wirken als ob die ersten und zweiten elastischen Elemente in Rotationsrichtung
Ende-an-Ende angeordnet wären.
Die Druckschrift D2 nennt diese Anordnung in Spalte 5, Zeilen 28 und 29 eine
serielle Anordnung der beiden elastischen Elemente 30, 31, was fachüblich auch
als Reihenanordnung bezeichnet wird. Somit beschreibt die Druckschrift D2 bezüglich der Anordnung des Zwischenelements hinsichtlich Merkmal 5 (Hauptantrag)
und 5.A (Hilfsantrag 1) exakt einen derartigen elastischen Verbindungsmechanismus einer Überbrückungskupplung für einen Drehmomentwandler, wie er auch
beim Streitpatent vorliegt. Denn auch das Streitpatent führt im Absatz [0080] aus,
dass unter der End-zu-End-Beziehung eine Reihenanordnung der Federn zu verstehen ist.
Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin ist somit auch das Merkmal 5.A des
geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 bei der D2 vollständig verwirklicht.
Das Zwischenelement 27 der Druckschrift D2 umfasst nach den Ausführungen in
Spalte 6, Zeilen 7 bis 11 weiterhin ein erstes Abstützteil 37 und ein zweites Abstützteil 39, wobei nach Figur 3 das erste Abstützteil 37 radial außerhalb des ersten elastischen Elements 30 angeordnet ist und das zweite Abstützteil 39 radial außerhalb
des zweiten elastischen Elements 31 angeordnet ist, so dass auch die Merkmale 5.1 bis 5.3 verwirklicht sind.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 und damit auch der weiter gefasste
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind somit gegenüber der Druckschrift D2
nicht neu und haben deshalb keinen Bestand.
Dasselbe gilt auch für die jeweiligen Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 2 und 3,
weil sie wörtlich dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag entsprechen.
5. Mit den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1
bis 3 fallen aufgrund Bindung an die eindeutig gestellten Anträge auch sämtliche
abhängigen und unabhängigen Patentansprüche der jeweiligen Anträge, ohne dass
es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob einer dieser Patentansprüche
etwas Schutzfähiges enthält (BGH, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät; BGHZ 173, 47 – 57 – Informationsübermittlungsverfahren II).
Das Patent hat somit keinen Bestand.
Die Beschwerde gegen die zutreffende Sachentscheidung der Patentabteilung war
daher gemäß § 79 Abs. 1 PatG zurückzuweisen. Für die hilfsweise beantragte
Zurückverweisung des Verfahrens gemäß § 79 Abs. 3 PatG bestand kein Anlass.
III
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.
Zehendner
Rippel
Uhlmann
Brunn