Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 21.01.2003 – 33 W (pat) 400/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 397 30 446
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler
sowie des Richters k.A. Kätker und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. September 2002 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 397 30 446 aufgrund des Widerspruchs aus der
Marke 395 52 524 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 3. September 2002 hat die Markenstelle für Klasse 19 des
Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen
der angegriffenen Marke 397 30 446 und der Widerspruchsmarke 395 52 524 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen
Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1
ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl