Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 23.01.2003 – 25 W (pat) 203/02

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die angegriffene Marke 398 73 638

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richterin Sredl und des Richters Engels

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

6. Juli 2000 und 18. Juni 2002 wirkungslos sind, soweit die

Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 56 109 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 6. Juli 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen

Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und

die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom

18. Juni 2002 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im

Wege der Teillöschung beantragt. Der Widersprechende hat den Widerspruch aus

der og Marke zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten

analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal

das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht

wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Sredl

Engels

Fa