Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 29.01.2003 – 26 W (pat) 79/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 399 07 070
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Gegen die für die Waren und Dienstleistungen
"Biere, Hopfenextrakte für die Bierherstellung, Sodawasser,
Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, isotonische Getränke, Limonaden, Brausepulver und Brausetabletten für Getränke, Cocktails (alkoholfrei), Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Gemüsesäfte, Nektare, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von
Getränken, Limonaden;
alkoholhaltige Getränke (ausgenommen Biere); alkoholische
Essenzen und Extrakte; Spirituosen aller Art, insbesondere
Weine, Aperitifs, Schnäpse, Liköre, Whisky, Wodka;
Belieferung von Cafés, Cafeterias, Kantinen, Bars, Restaurants, Schnellimbissen mit oben genannten Waren zur Verpflegung von Gästen und Bediensteten"
eingetragene Marke 399 07 070
Schneewalzer
ist Widerspruch erhoben worden aus der älteren Marke 397 54 635
Schneeweiße
die für die Waren und Dienstleistungen
"Weißbier einschließlich alkoholvermindertes und alkoholfreies Weißbier; Beherbergung und Verpflegung von Gästen"
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zwar seien
die sich gegenüberstehenden Marken zur Kennzeichnung identischer bzw. wirtschaftlich nahestehender Waren und Dienstleistungen bestimmt, so dass ausgehend von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ein deutlicher Abstand der Marken erforderlich sei, um die Gefahr von Verwechslungen hinreichend auszuschließen. Diesen Abstand halte die angegriffene Marke jedoch
ein.
Eine klangliche Verwechslungsgefahr bestehe nicht, denn die Marken "Schneewalzer" und "Schneeweiße" wichen bereits durch die unterschiedlichen Begriffe
"-walzer" und "-weiße" hinreichend voneinander ab, zumal den Marken ein jeweils
allgemein verständlicher Sinngehalt zukomme. Während der Begriff "Schneewalzer" dem Verkehr als Tanz geläufig sei, werde "Schneeweiße" ohne weiteres im
Sinne einer besonders weißen Farbe verstanden. Für eine etwaige schriftbildliche
Ähnlichkeit gelte Entsprechendes. Der Annahme einer Gefahr, die Marken würden
unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens gedanklich miteinander in Verbindung gebracht, stehe entgegen, dass nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich sei,
dass die Widersprechende eine Zeichenserie mit dem Bestandteil "Schnee" verwende.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach
verfügt die Widerspruchsmarke über eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft, denn ihre Marke "Schneeweiße" benutze ein Wortspiel, nämlich die sprachliche Entwicklung im süddeutschen Raum von "Weizenbier" hin zu "Weißbier", wobei sich das Wort "Schnee" wiederum auf die schneereiche Jahreszeit beziehe, in
der die Ware vornehmlich angeboten werde. Angesichts der Übereinstimmungen
von "SCHNEE-WEI-SSE" und "SCHNEE-WAL-ZE(R)" liege eine hochgradige
klangliche Übereinstimmung vor. Die von der Markenstelle angeführten Sinngehalte kämen beim Verhören insbesondere in lauten Gaststätten nicht zum Tragen.
Ebenso bestehe eine schriftbildliche Ähnlichkeit, zumal der Verkehr die Wortanfänge deutlich stärker beachte und Getränke als Waren des täglichen Bedarfs nur
mit geringer Aufmerksamkeit erworben würden. Schließlich lehne sich die angegriffene Marke unlauter an die Widerspruchsmarke an und beute den Ruf aus, den
die Widersprechende sich aufgrund der intensiven und jahrelangen Verwendung
erarbeitet habe.
Demgemäß beantragt sie sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Widerspruch stattzugeben.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Das von der Werbung propagierte
Markenbewusstsein der Verbraucher und die unterschiedlichen Sinngehalte der
sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen stünden einer Verwechslungsgefahr
entgegen.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch
nach Auffassung des Senats besteht zwischen der Widerspruchsmarke "Schneeweiße" und der jüngeren Marke "Schneewalzer" keine Verwechslungsgefahr im
Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung
stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl
BGH GRUR 1998, 387 –Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216 Oxygenol II).
Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall von Identität
oder zumindest naher Ähnlichkeit der Waren auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind für "Biere" bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "Schneeweiße", die sich nach ihrem Gesamteindruck bemisst, ist nur als durchschnittlich zu bewerten, denn für eine besondere Originalität oder besonders umfangreiche Benutzung und eine sich daraus ergebende gesteigerte Kennzeichnungskraft liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die von der Widersprechenden angeführte sprachliche Entwicklung im süddeutschen Raum von "Weizenbier" hin zu "Weißbier" vermag eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft schon deshalb nicht zu begründen, weil eine derartige Entwicklung in der Widerspruchsmarke "Schneeweiße", die einen Gesamtbegriff darstellt, nicht erkennbar wird.
Im Hinblick auf die Wechselwirkung der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigenden Faktoren hält die jüngere Marke trotz der Identität oder
nahen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der breiten Abnehmerkreise den erforderlichen erheblichen Abstand ein.
Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl EuGH, aaO
–Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/TISSERAND mwNachw). Insoweit weichen die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen - "Schneewalzer"
und "Schneeweiße" – in ihrem klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindruck
so deutlich voneinander ab, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind. Zwar
stimmen die beiden Kennzeichnungen hinsichtlich des Anfangsbestandteils
"Schnee", des nachfolgenden Konsonanten "w" sowie der Silbenzahl überein, den-
noch gewährleisten die beiden Endsilben der insgesamt nur dreisilbigen Kennzeichen - "(w)alzer" und "(w)eiße" - die klangliche und schriftbildliche Unterscheidbarkeit im Gesamteindruck. Hierzu trägt insbesondere der geläufige Sinngehalt der
angegriffenen Marke "Schneewalzer" bei, der einen (bekannten) Tanz im Schnee
bezeichnet, während die Widerspruchsmarke "Schneeweiße" überwiegend auf ein
Weißbier hindeutet, das in einer winterlichen Jahreszeit angeboten wird.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung prägender Markenbestandteile, worauf die Widersprechende außerdem
abstellt, besteht ebenfalls nicht. Zwar kann ausnahmsweise einem einzelnen Markenbestandteil eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zugemessen werden, wenn diesem Bestandteil in der Marke eine selbständig
kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die Erinnerung an
das Gesamtzeichen wachzurufen, während die weiteren Elemente der Marke nur
eine untergeordnete Bedeutung haben. Die Feststellung der Prägung des Gesamteindrucks eines mehrteiligen Zeichens durch einen Bestandteil setzt jedoch
voraus, dass die weiteren Bestandteile so in den Hintergrund treten, dass sie für
den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck des Zeichens
nichts beitragen, vgl BGH WRP 2000, 173 -RAUSCH/ELFI RAUCH). Gegen eine
derartige "Prägung" durch den übereinstimmenden Bestandteil "Schnee" spricht
jedoch, dass der überwiegende Teil der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren (vgl
BGH aaO - ATTACHÉ/TISSERAND) die Kennzeichnung "Schneewalzer" als Begriff für einen Tanz kennt. Für diesen überwiegenden Teil des Verkehrs stellt deshalb die angegriffene Marke einen geschlossenen Gesamtbegriff dar, der nicht
etwa von dem Bestandteil "Schnee" geprägt wird. Aber auch der Teil des Verkehrs, dem "Schneewalzer" nicht als Bezeichnung für einen Tanz geläufig sein
sollte, hat keine Veranlassung, dem Bestandteil "Schnee" eine selbständig kennzeichnende Stellung beizumessen, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr den weiteren Bestandteil "weiße" nur als beschreibende
Angabe wertet, die keinen Beitrag zum Gesamteindruck der angegriffenen Marke
leistet. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der angesprochene Verkehr
auch wegen der Kürze der angegriffenen Marke keine Veranlassung hat, sie auf
das Element "Schnee" zu verkürzen.
Die Gefahr assoziativer Verwechslungen der Marken (§ 9 Abs. 1 Nr 2 letzter Halbs
MarkenG) ist ebenfalls zu verneinen. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür vor, dass dem übereinstimmenden Bestandteil "Schnee" ein Hinweischarakter auf die Inhaberin der älteren Marke zukommt. Weder hat die Widersprechende
den Verkehr bereits durch Benutzung mehrerer eigener, entsprechend gebildeter
Marken an dieses Wort als Bestandteil gewöhnt noch liegen sonstige Umstände
vor, die für den erforderlichen Hinweischarakter sprechen könnten.
Soweit die Widersprechende ihr Begehren darauf stützt, dass die Inhaberin der
angegriffenen Marke mit ihrer jüngeren Marke den Ruf der Widerspruchsmarke
ausbeute (§ 14 Abs. 2 Nr 3 MarkenG), ist dieser Einwand im vorliegenden Verfahren unbeachtlich (§ 140 MarkenG).
Demgemäß war die Beschwerde zurückzuweisen.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2
MarkenG bestand kein Anlass.
Albert
Eder
Kraft
Ko