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BPatG Beschluss vom 03.02.2003 – 30 W (pat) 151/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. Februar 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 300 13 444

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Die Marke

G r ü n d e

I.

siehe Abb. 1 am Ende

ist am 23. Mai 2000 unter der Nummer 300 13 444 für "Pharmazeutische Erzeugnisse; Medizinprodukte, soweit in Klasse 5 enthalten" in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 21. Juni 2000.

Widerspruch erhoben hat am 14. August 2000 die Inhaberin der Marke 395 15 548

cellcristin, die seit dem 7. März 1996 für "Pharmazeutische Erzeugnisse, Arzneimittel, Immunologika und Immuntherapeutika, alle vorgenannten Waren für die

Krebsbehandlung" eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Ein Auseinanderhalten der Marken sei wegen der Unterschiede in den Wortanfängen in

jeder Hinsicht gewährleistet, zumal der gemeinsame Bestandteil "-cristin" auf den

INN "Vincristin" hinweise und auch von daher den Wortanfängen größere Bedeutung zukomme, als den Wortendungen. Auch begriffliche Übereinstimmung sei

nicht ersichtlich. Ebenso fehle es an Anhaltspunkten für die mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Serienmarke.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält

sie insbesondere begriffliche Verwechslungsgefahr für gegeben, weil "Onko" begrifflich "cell" entspreche.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben und

die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Vorsorglich regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und der Widersprechenden die

Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig in der Sache aber nicht begründet. Es besteht auch

nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG. Der Widerspruch ist deshalb von der Markenstelle gemäß §§ 42

Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zu Recht zurückgewiesen worden.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ab von der

Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und

andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen,

die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, wobei die verschiedenen für die Beurteilung

der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung

stehen (st Rspr vgl BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; GRUR 2000,

506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND jew mwN). Dies impliziert einen im Einzelfall

auszufüllenden Wertungsspielraum, so daß auch bei Ähnlichkeit der Waren einerseits und einer gewissen Zeichenähnlichkeit andererseits nicht zwingend auf das

Vorliegen einer Verwechslungsgefahr geschlossen werden kann (vgl BGH GRUR

2000, 608, 610 - ARD-1). Nach § 9 Abs 1 Nr 2, 2. Halbsatz MarkenG schließt der

Begriff der Verwechslungsgefahr die Gefahr ein, daß die Vergleichsmarken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden können.

Ausgehend von der Registerlage können die Marken zur Kennzeichnung gleicher

Waren verwendet werden. Zu Gunsten der Widersprechenden geht der Senat von

einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus und läßt es hier dahingestellt sein, ob im Zusammenhang mit den Waren der Widerspruchsmarke die Bestandteile "cell" als

Hinweis auf die "Zelle" und "cristin" als Hinweis auf den Wirkstoff "Vincristin" (INN-

Bezeichnung) für sich genommen wenig kennzeichnungskräftig sind und auch für

die Gesamtbezeichnung zu eine Kennzeichnungsschwäche führen. Denn auch bei

Anlegung strenger Maßstäbe ist ein zur Vermeidung von Verwechslungen ausreichender Markenabstand eingehalten.

Zu berücksichtigen ist allerdings, daß bei den vorliegenden Arzneimitteln eine Rezeptpflicht in den Warenverzeichnissen nicht festgeschrieben ist, aber in tatsächlicher Hinsicht der Fachverkehr wegen der Schwere der zu behandelden Erkrankungen und des im Vordergrund stehenden verschreibungspflichtigen Wirkstoffs

im Vordergrund steht. Die Bestimmung der Waren für die Krebsbehandlung und

der - in beiden Marken im Endbestandteil enthaltene – Anklang an den INN Vincristin führt dazu, daß das hier überwiegend maßgebliche Fachpublikum den enthaltenen Wirkstoff erkennt. Vincristin ist ein Wirkstoff, der nach den derzeit überschaubaren Erkenntnisquellen nur in Arzneimitteln anzutreffen ist, die die Annahme rechtfertigen, daß sie mit ganz besonderer Vorsicht und nicht ohne profunde ärztliche Überwachung und teilweise auch nur durch in der Tumortherapie

erfahrene Ärzte verabreicht werden. Die derzeit in der Roten Liste 2002 für vincristinhaltige Mittel verzeichneten Medikamente (Nr 86 010 bis 86 019) sind nicht

nur rezeptpflichtig, sondern weisen aufgrund überdurchschnittlich umfangreicher

Warnhinweise und Nebenwirkungsanzeigen sowie Gegenanzeigen daraufhin, daß

es sich um Mittel mit einem sehr eingeschränkten Anwendungsbereich handelt,

bei denen die unmittelbare Beteiligung von Laien deutlich zurücktritt, und die nicht

zuletzt wegen ihrer durchweg sehr hohen Verkaufspreise nicht zu einem sorgloseren Umgang Anlaß geben können. Bei solchen sehr speziellen und sehr teueren

Krebsmitteln kann die unmittelbare Beteiligung von Laien daher weitgehend vernachlässigt werden.

Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine unmittelbare Verwechslungsgefahr

iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Schriftbildliche und klangliche Verwechslungsgefahr

scheidet insoweit ohne weiteres aus. Denn in ihrer Gesamtheit unterscheiden sich

die Vergleichsmarken "Onkocristin" und "cellcristin" klar und unverwechselbar in

allen für die Beurteilung des Gesamteindrucks wesentlichen Kriterien. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle Bezug genommen.

Es ist aber auch keine unmittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr festzustellen. Gegenüber stehen sich die Wörter "Onkocristin" und "cellcristin". Der Bestandteil "cell" dient als Hinweis auf "Zelle" (lat. "cella = kleinste Bau- und Funktonseinheit von Organismen, vgl Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 259. Aufl

S 271; 1809); "Onko" ist ein Wortteil mit der Bedeutung "Geschwulst" (vgl Pschyrembel aaO S 1209); "cristin" kann hier als Hinweis auf die INN-Bezeichnung

"Vincristin" dienen. Es könnte sich danach für die Widerspruchsmarke ein Begriff

ergeben, der "Vincristin für Zellen" bedeutet. Demgegenüber kann die angegriffene Marke als "Vincristin für Geschwulste" verstanden werden. Auch bei Deutungen in diesem Sinn scheiden hinreichende begriffliche Ähnlichkeiten zwischen den

Vergleichsmarken aber aus, für deren Annahme bei fremdsprachigen Wörtern eine eindeutige Übereinstimmung

im Sinngehalt erforderlich wäre (Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl 2000, § 9 Rdn 110 f). "Zelle" und "Geschwulst" sind

aber keine Synonyme, etwa auch für Krebs. Denn das Wort "Geschwulst" bezieht

sich auf das Ergebnis gestörten Wachstums von Zellen, wobei Geschwulste als

solches gutartig wie bösartig sein können (vgl Lexikon der Medizin 16. Aufl S 728);

demgegenüber bezieht sich das Wort "Zelle" nur auf die kleinste Einheit als solche

ohne Bezug zu einem Zellwachstum. Daß den Marken über den Bestandteil

"cristin" wegen des Anklangs an "Vincristin" ein Hinweis auf bösartiges Zellwachstum entnommen werden könnte, reicht für die Bejahung ihrer eindeutigen

begrifflichen Übereinstimmung nicht aus.

Schließlich läßt sich auch keine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen iSv § 9 Abs 1 Nr 2 letzter Halbsatz MarkenG feststellen. Daß die

Widersprechende den Markenbestandteil "cristin" für ihre Produkte als Serienzeichen etabliert hätte, hat die Widersprechende nicht vorgetragen und ist auch sonst

nicht ersichtlich. Im übrigen ist - wie bereits dargestellt - der Begriff "cristin" im einschlägigen Warensektor kennzeichnungsschwach und kann deswegen die Hinweisfunktion nicht entfalten, die sowohl für tatsächliche als auch für nur vermeintliche Serienzeichen erforderlich ist (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz,

6. Aufl, § 9 Rdn 217). Insoweit sind auch keine Anknüpfungspunkte für eine mittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr ersichtlich (vgl Althammer/Ströbele aaO

§ 9 Rdn 224). Fälle, in denen der Verkehr lediglich eine rein assoziative gedankliche Verbindung zwischen den Vergleichsmarken herstellen kann, weil die Wahrnehmung der einen Marke die Erinnerung an die andere Marke weckt, obwohl

beide Marken - im markenrechtlichen Sinne - nicht verwechselt werden, fallen

nicht unter § 9 Abs 1 Nr 2 letzter Halbsatz MarkenG (vgl EuGH GRUR 1998, 387,

389 - Sabèl/Puma). Denn dieser Tatbestand umfasst nicht Vergleichsbezeichnungen, mit denen eine Ähnlichkeit allein aus einem irgendwie denkbaren Sinnzusammenhang hergestellt werden kann. Die menschliche Fähigkeit, gedankliche

Assoziationen herzustellen, ist so unbegrenzt und unerschöpflich, daß andernfalls

ein sachlich nicht gerechtfertigter Schutz gewährt würde (BGH BlPMZ 1998, 522 -

Stephanskreuz/Stephanskrone).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 MarkenG. Der Umstand, daß die Widersprechende letztlich unterlegen ist, rechtfertigt eine Kostenauferlegung nicht. Das Gesetz geht von dem

Grundsatz aus, daß jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt. Die

Rechtsverfolgung der Widersprechenden kann nicht als von vornherein aussichtslos oder kaum erfolgversprechend beurteilt werden, was vorliegend allein

eine Kostenauferlegung rechtfertigen könnte (vgl hierzu Althammer/Ströbele aaO

§ 71 Rdn 18); denn Fragen der Verwechslungsgefahr im Bereich der Arzneimittel,

in dem die Marken überwiegend aus der Zusammenfügung von mehr oder weniger beschreibenden Kürzeln gebildet sind sowie die Fragen der begrifflichen Verwechslungsgefahr sind schwierig zu beurteilen und werden häufig kontrovers diskutiert.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 MarkenG

sind nicht ersichtlich.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu

Abb. 1