Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 03.02.2003 – 30 W (pat) 41/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Februar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 6.70
betreffend die angegriffene Marke 398 39 227
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußbeschwerde der Widersprechenden wird der
Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 22. November 2001 insoweit aufgehoben
als der Widerspruch auch bezüglich der Waren „Tabakersatzstoffe
für medizinische Zwecke" zurückgewiesen worden ist. Insoweit
wird ebenfalls die Löschung der angegriffenen Marke wegen der
Gefahr von Verwechslungen mit der Marke IR 653 585 angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Marke Nicotinull ist am 15. Oktober 1998 unter der Nummer 398 39 227 für
Waren der Klassen 5, 30, 32 und 34 ua für „Pharmazeutische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege; Tabakersatzstoffe für medizinische Zwecke“
in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung
erfolgte am 19. November 1998.
Widerspruch gegen alle identischen und ähnlichen Waren erhoben hat am
2. Februar 1999 die Inhaberin der IR-Marke 653 585 NICOTINELL, die seit 1996
international registriert ist für „Produits pharmaceutiques" und die Schutz für die
Bundesrepublik Deutschland genießt; Beginn der 5-Jahresfrist nach § 115 Abs 2
MarkenG war der 30. Mai 1997.
In der mündlichen Verhandlung hat die Inhaberin der angegriffenen Marke (sinngemäß) die über ein „Nikotinentwöhnungsmittel in der Form von Kautabletten und
Pflastern“ hinausgehende Benutzung bestritten; eine weitergehende Benutzung
hat die Widersprechende nicht geltend gemacht.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 653 585 die Eintragung der angegriffenen Marke teilweise gelöscht, nämlich hinsichtlich der Waren „Pharmazeutische
Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege“, im Übrigen aber die
Verwechslungsgefahr zwischen den Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Begründend ist ausgeführt: die im Umfang der Löschung bestehende Warenidentität bedinge strenge Anforderungen an den Markenabstand,
denen die angegriffene Marke in klanglicher wie schriftbildlicher Hinsicht nicht genüge; die Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen beruhe auf fehlender Warenähnlichkeit.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke sowie die Anschlußbeschwerde der Widersprechenden. Die Inhaberin
der angegriffenen Marke hält mit näheren Ausführungen insbesondere unter Hinweis auf die Schutzunfähigkeit des Markenbestandteils „Nicotin-“ Verwechslungsgefahr nicht für gegeben.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
den Beschluß der Markenstelle vom 22. November 2001 insoweit
aufzuheben, als wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke
653 585 die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren
„Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege“ angeordnet worden ist und den Widerspruch auch für
diese Waren zurückzuweisen sowie die Anschlußbeschwerde der
Widersprechenden zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und auf die Anschlußbeschwerde
den
Beschluß
der Markenstelle
vom
22. November 2001 insoweit aufzuheben, als der Widerspruch aus
der IR-Marke 653 585 auch für die Waren „Tabakersatzstoffe für
medizinische Zwecke“ zurückgewiesen worden
ist und die
Eintragung der angegriffenen Marke auch für diese Waren zu
löschen.
Sie macht mit näheren Ausführungen insbesondere eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ihrer Marke geltend und hat zum Nachweis dazu verschiedene Unterlagen vorgelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf
den patentamtlichen Beschluß Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, aber nicht begründet; denn
zwischen den Vergleichsmarken besteht hinsichtlich der Waren „Pharmazeutische
Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege“ aus dem Warenverzeichnis der angegriffenen Marke Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt danach ab von der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der
Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Waren. Darüber
hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der
älteren Marke, wobei die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung stehen (st Rspr vgl
BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; GRUR 2000, 506, 508 -
ATTACHÉ/TISSERAND jew mwN).
Die Marken können im Bereich der im Rahmen der Beschwerde allein maßgeblichen Waren „Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege“ der angegriffenen Marke und der auf Seiten der Widerspruchsmarke zu
berücksichtigenden Waren „Nikotinentwöhnungsmittel in der Form von Kautabletten und Pflastern“, die unter den eingetragenen Warenbegriff „Produits pharmaceutiques" fallen, zur Kennzeichnung identischer Waren verwendet werden. Verwechslungsfördernd kommt hinzu, daß es sich im Bereich dieser Waren mangels
Rezeptpflicht um Produkte handeln kann, die von den allgemeinen Verkehrskreisen im Wege der Selbstmedikation erworben werden. Andererseits ist auf einen
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen (vgl EuGH WRP 1999, 806, 809 Tz 26-Lloyd/Loint's; BGH aaO -
ATTACHÉ/TISSERAND), der zudem erfahrungsgemäß gerade bei Waren, die den
Gesundheitssektor betreffen, eine gesteigerte Aufmerksamkeit aufzubringen pflegt
(vgl dazu BGH GRUR 1995, 50, 53 -Indorektal/Indohexal).
Ob die Widerspruchsmarke NICOTINELL wegen Kennzeichnungsschwäche über
einen ursprünglich eingeschränkten Schutzumfang verfügt, kann vorliegend
ebenso dahinstehen wie auch die Fage, ob und inwieweit sie aufgrund erheblicher
Benutzung ihren Schutzumfang verstärken konnte. Denn selbst wenn der Widerspruchsmarke wegen eines beschreibenden Hinweises auf den Wirkstoff „Nikotin“
in Verbindung mit der Endung „-ell“ nur ein verminderter Schutzumfang zuerkannt
werden könnte, bestände Verwechslungsgefahr. Die angegriffene Marke wird
auch reduzierten Anforderungen an den Markenabstand im Hinblick auf die Warenlage nicht gerecht. Nicotinull und NICOTINELL sind jedenfalls klanglich verwechselbar. Die Klangbilder sind identisch bis auf den Vokal „u“ gegenüber „E“ in
den Endungen; an dieser Stelle tritt diese Abweichung aber wenig charakteristisch
hervor, zumal beide Marken gleichmäßig fließend ausgesprochen werden und
keine deutliche Zäsur aufweisen (zB Nicoti-null bzw NICOTI-NELL); für eine solche Zäsur, die die Endbestandteile hervorheben könnte, fehlt es - zum Beispiel -
an der Verdoppelung des „n“ (Nicotin-null bzw „NICOTIN-NELL). Im Vergleich zu
diesem geringen klanglichen Unterschied zwischen den Vergleichsmarken überwiegen die Übereinstimmungen deutlich. Dieser geringe klangliche Unterschied
führt auch unter angemessener Berücksichtigung eines warenbeschreibenden
Hinweises der Anfangsbestandteile „Nicotin-“ auf den Wirkstoff der Produkte im
Gesamteindruck nicht zu einem zur Verneinung der Verwechslungsgefahr ausreichend verschiedenen Klangbild der Marken.
Wegen der klanglich fast identischen Marken trägt auch ein von der Inhaberin der
angegriffenen Marke geltend gemachter Begriffsgehalt des Endbestandteils der
angegriffenen Marke nicht ausreichend zur Unterscheidbarkeit der Marken bei.
Deshalb kann es dahingestellt bleiben, ob „null" in der Marke Nicotinull als eigenständiger Bestandteil überhaupt erkannt oder der Buchstabe „n“ vielmehr einem
Wortelement „Nicotin“ zugeordnet wird.
Soweit sich die Inhaberin der angegriffenen Marke zur Begründung ihrer Beschwerde auf die Verfahren 30 W (pat) 145/97 und 30 W (pat) 147/97 bezieht, so
ist darauf hinzuweisen, daß sich dort – im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren
– deutlicher abweichende Marken gegenüberstanden.
2. Die Anschlußbeschwerde der Widersprechenden ist gem § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 567Abs 3 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet. Denn die von der
Anschlußbeschwerde erfaßten Waren „Tabakersatzstoffe für medizinische Zwecke“ aus dem Warenverzeichnis der angegiffenen Marke sind den von den „Produits pharmaceutiques" der Widerspruchsmarke als benutzt anerkannten „Nikotinentwöhnungsmittel in der Form von Kautabletten und Pflastern“ bis zur Identität
ähnlich. Dies folgt aus der Tatsache, daß Tabakersatzstoffe auch als Nikotinentwöhnungmittel eingesetzt werden können, also auch den Zweck haben, Raucher
auf dem Weg zum Nichtraucher zu unterstützen. Im übrigen werden diese Vergleichswaren regelmäßig an denselben Vertriebsorten und dort in räumlicher Nähe
zueinander den Endabnehmern angeboten und weisen insoweit enge wirtschaftliche Berührungspunkte auf.
3. Zu einer Auferlegung der Kosten des Verfahrens bestand kein Anlaß (§ 71
Abs 1 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Ju