Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 05.02.2003 – 32 W (pat) 193/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Februar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 398 55 776.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2003 durch den Richter Sekretaruk als
Vorsitzenden, Richterin Sredl und Richterin Bayer
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
3. April 2002 aufgehoben.
Die Marke 398 55 776 wird gelöscht.
G r ü n d e
I.
Gegen die für
"aus Kunststoff, Steingut, Porzellan, Metall, Holz, Glas,
bestehende sanitäre Anlagen, wasserführende Armaturen;
Bade- und Duschwannen; Möbel, insbes. Badezimmer- und
Schwimmbadeinrichtungen sowie Trennwände; Behälter für
Haushalt und Küche, insbes. für das Bad, nicht aus Edelmetall oder plattiert und soweit in Klasse 21 enthalten"
am 29. September 1998 angemeldete und am 21. Juni 1999 eingetragene Wortmarke
ORTEGA
ist Widerspruch erhoben aus der für
Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-,
Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Baumaterialien, insbesondere Fliesenbeläge
und Kacheln für Bauzwecke (nicht aus Metall); Rohre (nicht
aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen;
transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht
aus Metall); Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in
Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide,
Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein,
Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus
Kunststoffen, insbesondere Badeanlagen und -einrichtungen;
Armaturen und Ausstattungsteile, soweit in Klasse 21 enthalten, insbesondere Handtuchhalter, Badetuchhalter, Papierhalter, Gläser und Glashalter, Seifenschalen; Geräte und
Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder
plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme
von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne;
Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten
am 5. Juni 1998 angemeldeten und seit 20. August 1998 eingetragenen Kollektiv-
Wortmarke
ARTEGA.
Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den
Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Anfangsbuchstaben verschieden und auch die
unterschiedlichen Vokale an exponierter Stelle stünden. Dies reiche für die Unterscheidung der Marken in klanglicher als auch in bildlicher Hinsicht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie sieht eine schriftbildliche und klangliche Ähnlichkeit der Marken mit der Gefahr
von Verwechslungen und beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass sich die Marken ohne weiteres gut unterscheiden,
zumal der Verbraucher den Begriff ORTEGA als Weinsorte oder einen spanischen
Schriftsteller kenne, was der Gefahr von Verwechslungen entgegenwirke.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet; die angegriffene Marke ist wegen des
Widerspruchs zu löschen.
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei besteht
eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit
der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2002, 626, 627
- IMS). Die Waren sind teilweise identisch und teilweise hochgradig ähnlich.
Soweit die angegriffene Marke aus Kunststoff, Porzellan, Metall, Holz, Glas bestehende sanitäre Anlagen, wasserführende Armaturen, Möbel, insbesondere Badezimmer- und Schwimmbadeinrichtungen sowie Trennwände und Behälter für
Haushalt und Küche beansprucht, finden sich die Waren identisch im Verzeichnis
der Widerspruchsmarke. Die Bade- und Duschwannen der angegriffenen Marke
haben im Verzeichnis der Widerspruchsmarke keine direkte Entsprechung. Sie
sind jedoch mit sanitären Anlagen zumindest hochgradig ähnlich, da gerichtsbekannt alle großen Hersteller sanitäre Anlagen und Bade- und Duschwannen in
ihrem Sortiment haben, die teilweise aus den gleichen Werkstoffen bestehen, über
denselben Fachhandel bzw. dieselben Fachabteilungen der Baumärkte und Kaufhäuser vertrieben werden und bei der Ausstattung eines Bades zusammen verwendet werden.
Die Widerspruchsmarke ist - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - durchschnittlich kennzeichnungskräftig.
Die Marken sind schriftbildlich ähnlich, wenn man sie mit üblichen kleinen Druckbuchstaben schreibt. Bei dieser Schreibweise sind die unterschiedlichen Buchstaben "A" und "O" sehr ähnlich. Die Wortlänge und die Ober- und Unterlängen der
beiden Markenworte sind identisch, so dass die Gefahr von Verwechslungen nicht
ausgeschlossen werden kann.
Auch in klanglicher Hinsicht kommen sich die Marken zu nahe. Die Abweichung
am Wortanfang in den Vokalen O bzw. A fällt im Vergleich zu der Übereinstimmung in den weiteren Lauten zu gering aus, was auf die klangliche Verwandtschaft dieser Vokale zurückzuführen ist. Insoweit käme ein eventuell von den Verbrauchern erkannter Sinngehalt nicht mehr zum Tragen, weil die Wörter insgesamt
verwechselt werden können.
Für eine Auferlegung von Kosten (§ 73 Abs 1 MarkenG) besteht kein Anlass.
Sekretaruk
Sredl
Bayer
br/Fa