Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 06.02.2003 – 11 W (pat) 39/01
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 55 468.4
hier: Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldeverfahren
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger
sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys. Skribanowitz PH./D/.M.I.T. Cambridge
und Dipl.-Ing. Schmitz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Der Anmelder hat am 20. März 2000 für seine am 17. November 1999 beim Deutschen Patentamt (jetzt "Deutsches Patent- und Markenamt") eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Raumluftbiofilter-Zierbrunnen-Planzenarrangement"
Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Auf den Zwischenbescheid der Patentabteilung 11 des Patentamts vom 6. September 2000 ist vom Anmelder sein "Bericht/Ergänzungsbericht" ("Art Verwertungsbericht") nebst Anlagen vom 29. November 2000 vorgelegt worden.
Die Patentabteilung 11 hat den Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch Beschluß vom 30. Januar 2001 zurückgewiesen. In den
Gründen ist insbesondere unter Bezugnahme auf den Zwischenbescheid vom
6. September 2000 ausgeführt worden, der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für
eine erneut auf offenkundig wirtschaftlich unergiebigem Gebiet getätigte Patentanmeldung erwecke den Anschein mutwilliger Rechtsverfolgung. Dem Antragsteller sei bereits in einer ungewöhnlich großen Anzahl von Verfahren Kostenhilfe gewährt sowie Stundung von Jahresgebühren bewilligt worden. Es seien weder eine
wirtschaftliche Verwertung noch Anstrengungen zur wirtschaftlichen Verwertung
der Anmeldungen des Antragstellers, insbesondere auch der bisher erteilten Patente, bekannt. Die Verwertung der vom Anmelder erstrebten Schutzrechte erscheine offenbar nicht aussichtsreich. Mit der neuerlichen Anmeldung auf einem
wirtschaftlich unergiebigen Gebiet verhalte sich der Antragsteller nicht wie ein
Anmelder, der seine Anmeldungen selbst finanzieren müsse und daher nach der
Lebenserfahrung bei vernünftiger Einschätzung der Ertragschancen und des
Kostenrisikos weitere Anmeldekosten scheute und sein Recht nicht in gleicher
Weise verfolgte. Diese Rechtsauffassung stütze sich auf die Entscheidung
23 W (pat) 5/97 (BPatGE 38, 227 ff) und werde auch durch die - eine andere Patentanmeldung des Antragstellers betreffende - Entscheidung 13 W (pat) 5/99
("Pflanzenlangzeitversorgungs-Vorrichtung und bioaktiver Raumluftfilter") bestätigt. Im übrigen habe der Anmelder den Anschein mutwilliger Rechtshandlung mit
der Eingabe vom 13. Dezember 2000 nicht ausräumen können.
Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt der Anmelder sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldeverfahren zu gewähren.
Er trägt im Wesentlichen vor, die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe und der
Verzicht auf die Patentanmeldung würde seine Forschungs-, Erfindungs- und Produktserie "AirTaff" (Bio-/Öko-/Pflanzenraumluftfilter) erheblich schwächen. Sein
kompletter 55-seitiger Bericht vom November 2000 sei in dem Beschluß des Patentamts nicht berücksichtigt worden. Der Bericht weise nach, daß er nicht auf
wirtschaftlich unergiebigem Gebiet forsche, sondern die Ergebnisse wirtschaftlich
verwertbarer Produkte, für die erhebliche Verwertungskapazitäten bestünden oder
in Vorbereitung seien, schutzrechtlich absichere. Vieles hänge allerdings von Patenterteilungen ab. Eine Bericht-Fortsetzung sei in Vorbereitung und solle im
Mai 2001 übermittelt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Anmelders wird auf seine
Schriftsätze nebst Anlagen - insbesondere seine Berichte vom 29. November 2000, 3. Januar 2001 und 21. Juni 2002 - Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der Patentabteilung 11 des
Patentamts an, daß die beantragte Verfahrenskostenhilfe abzulehnen ist, weil die
vorliegende Patentanmeldung 199 55 468.4 nach den vom Anmelder vorgetragenen sowie aus zahlreichen anderen Patentanmeldeverfahren bekannten Gesamtumständen mutwillig iSd § 114 ZPO iVm § 130 Abs 1 Satz 1 PatG erscheint.
Die gesetzlichen Regelungen der Prozeßkostenhilfe in §§ 114 ff ZPO erfüllen das
verfassungsrechtliche Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von
Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, das
auch Unbemittelten weitgehende Rechtsschutzgleichheit ermöglichen muß (vgl
BVerFGE 81, 347, 356 f). Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat,
verlangt der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art 3 Abs 1 GG in Verbindung mit
dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) und dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art
20 Abs 3 GG) allerdings keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung (vgl BVerfGE 81, 347, 357;
22, 83, 86). Der unbemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zwar im Vergleich zur bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl BVerfGE 22, 83, 86). Der Unbemittelte braucht aber nur einem solchen
Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozeßaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtig (vgl BVerfGE 9, 124, 130 f; 81
347, 357). Demnach ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von
Prozeßkostenhilfe davon abhängig zu machen, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint (vgl BVerfGE 81, 347, 357).
Im Verfahren zur Patenterteilung erhält der Anmelder nach § 130 Abs 1 Satz 1
PatG auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt zudem gemäß § 114 ZPO nicht
nur voraus, daß der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann, sondern auch, daß das Patenterteilungsverfahren nicht mutwillig
erscheint.
Die Bedürftigkeit des Anmelders, der nach seinen Angaben lediglich Einnahmen
aus Arbeitslosenhilfe bezieht, ist offenbar gegeben. Die Erfolgsaussichten der
Patentanmeldung hat die Patentabteilung nicht geprüft; dessen bedarf es hier
auch nicht mehr. Denn ein Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
besteht - trotz der hier unterstellten Aussicht auf jedenfalls teilweise Patenterteilung - schon deshalb nicht, weil der Anmelder das Erteilungsverfahren mutwillig
verfolgt.
Zu den objektiven Sachvoraussetzungen der Prozeß- oder Verfahrenskostenhilfe
gehört, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht
mutwillig erscheinen darf (vgl Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage 1999, S 69 Rdn 207). Mutwilligkeit kann unabhängig von der Erfolgsaussicht vorliegen und setzt kein arglistiges oder böswilliges Verhalten voraus (vgl Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Auflage 1994, § 114 Rdn
27).
Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig iSd § 114 ZPO, wenn eine verständige, nicht
hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl
Auflage 2002, § 114 Rdn 30; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe
und Beratungshilfe, 2. Auflage 1999, S 173 Rdn 447). Das hypothetische prozessuale Verhalten einer vermögenden und vernünftig handelnden Partei in derselben
Situation ist der Maßstab dafür, ob die von der mittellosen Partei beabsichtigte
Rechtsverfolgung mutwillig erscheint (vgl Münchener Kommentar zur ZPO, 2.
Auflage 2000, Bd 1, § 114 Rdn 118).
Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung somit schon dann anzusehen, wenn eine
nicht Prozeßkostenhilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung der
Umstände von der konkret beabsichtigten Prozeßführung absehen würde (vgl
Stein/Jonas, aaO). Prozeßkostenhilfe kann einer mittellosen Partei daher nicht
bewilligt werden, wenn eine vermögende Partei, die für die Kosten selbst aufkommen müßte, auf die entsprechende Rechtsverfolgung vernünftigerweise auch
dann verzichten würde, wenn diese für sich gesehen erfolgversprechend wäre (vgl
Münchener Kommentar, aaO).
Maßgeblich ist also der Nutzen einer Entscheidung überhaupt (vgl Baumbach/Hartmann, aaO). Auch bei hinreichender Erfolgsaussicht ist eine Rechtsverfolgung mutwillig, deren Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zum erstrebten
Erfolg stehen; maßgeblich ist dabei das Verhältnis von Aufwand und wirtschaftlichem Nutzen im Erfolgsfall (vgl Münchener Kommentar, aaO Rdn 119). So liegt
Mutwilligkeit insbesondere dann vor, wenn der Partei durch die Nichterlangung der
begehrten positiven Entscheidung voraussichtlich überhaupt kein oder wenigstens
auf absehbare Zeit kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil erwachsen würde
(vgl Stein/Jonas, aaO Rdn 30).
Ebenso ist die Prozeßkostenhilfe wegen Mutwilligkeit zu versagen, wenn eine
kostengünstigere Möglichkeit besteht, den verfolgten Anspruch zu erreichen, weil
von der mittellosen Partei verlangt werden muß, daß sie bei der Verfolgung ihrer
Rechte denjenigen Weg wählt, der die geringsten Kosten verursacht (vgl
Stein/Jonas, aaO Rdn 32; Münchener Kommentar, aaO Rdn 122). Mutwillig handelt deshalb insbesondere eine Partei, die Ansprüche aus einem zusammengehörigen Sachverhalt getrennt geltend macht, anstatt sie in einem gemeinsamen
Verfahren kostengünstig zusammen zu beanspruchen (Münchener Kommentar,
aaO Rdn 124).
Diese verfassungsrechtlichen sowie überwiegend von Zivilgerichten zur Frage der
mutwilligen Rechtsverfolgung iSd § 114 ZPO entwickelten Beurteilungsgrundsätze
werden auch in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zur Prüfung von
Patentgesetz, 6. Auflage 2001, § 130 Rdn 47 ff). Allerdings liegen insbesondere
bei Patentanmeldungen im Erteilungsverfahren hinsichtlich der beabsichtigten
Rechtsverfolgung zumeist besondere andersartige Sachverhalte vor. Die Entscheidungen des Patentgerichts haben sich in der Regel mit der Frage befaßt, ob
ein mittelloser, Verfahrenskostenhilfe beanspruchender Antragsteller, der jahrelang eine Vielzahl von Patentanmeldungen und gegebenenfalls Gebrauchsmusteranmeldungen getätigt hat, ohne mit diesen oder bereits erteilten Schutzrechten jemals irgendeinen wirtschaftlichen Verwertungserfolg zu erzielen, mit der
erneuten Patentanmeldung mutwillig iSd § 114 ZPO iVm § 130 Abs 1 Satz 1 PatG
handelt. Grundsätzlich vertritt das Patentgericht die Auffassung, Mutwilligkeit sei
gegeben, wenn festgestellt werden kann, daß auch die erneute Patentanmeldung
(im Falle der Patenterteilung) keine Aussicht auf eine wirtschaftliche Verwertung
- insbesondere Lizenzerlöse - bietet (vgl zB BPatGE 42, 180 = GRUR 2000, 306;
BPatGE 42, 178; BPatG BlPMZ 2002, 46; BPatGE 38, 227 = BlPMZ 1997, 443,
BPatG BlPMZ 1996, 361). Dabei reicht eine Vielzahl vorangegangener Schutzrechtsanmeldungen ohne Verwertungserfolge für sich allein zwar nicht aus, die
mutwillige Rechtsverfolgung anzunehmen, sie kann aber ein beachtliches Indiz
dafür sein, daß auch mit der weiteren Anmeldung keine Verwertungsaussichten
verbunden sind (vgl BPatGE 42, 180 = GRUR 2000, 306; BPatGE 43, 20; BPatGE
42, 178; BPatGE 41, 45; BPatGE 38, 227; BPatGE 36, 254; BPatG BlPMZ 1996,
361).
Der Senat hält die vorliegende Patentanmeldung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen individuellen konkreten Gesamtumstände - ebenso
wie zuvor eine Reihe anderer Patentanmeldungen desselben Antragstellers - für
mutwillig, weil bei objektiver Betrachtungsweise eine vermögende und verständige
Person, welche die Verfahrenskosten selbst tragen müßte, unter vernünftiger Abwägung des finanziellen Aufwandes im Verhältnis zu dem voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzen des erteilten Patents auch von diesem Patenterteilungsverfahren absehen würde. Nachdem der 13. Senat sowie nachfolgend der erkennende
Senat bereits für einige Patenterteilungsverfahren desselben Anmelders auf dem
im wesentlichen gleichen Fachgebiet die Zurückweisungen seiner Verfahrenskostenhilfeanträge wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bestätigt haben, wird
zunächst auf die Gründe dieser Entscheidungen Bezug genommen, und zwar
Beschluß vom 9. September 1997 - 13 W (pat) 25/97- betr "Tank-Pflanztopf-
Übertopf-Kombination als Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung"; Beschluß vom 14. April 1999 - 13 W (pat) 5/99 - betr "Pflanzenlangzeitversorgungs-Vorrichtung und bioaktiver Raumluftfilter"; Beschluß vom 4. Mai 2000
- 13 W (pat) 17/00 - betr "Tank und Biofilter (-Kombination)"; Beschlüsse vom
28. März 2000 - 11 W (pat) 39/99 - betr "Vorrichtung zur Pflanzenlangzeitversorgung und bioaktiver Raumluftfilter - mit Individualklima-Zusatz", - 11 W (pat)
45/99 - betr "Bio-aktiver Raumluftfilter", - 11 W (pat) 46/99 - betr "Vorrichtung zur
bio-aktiver Raumluftfilterung/-befeuchtung", - 11 W (pat) 47/99 - betr "Biologischer
Raumluftfilter", - 11 W (pat) 52/99 - betr "Biologischer Raumluftfilter", - 11 W (pat)
54/99
- betr
"Biologischer Raumluftfilter und Langzeitversorgungstank als
Vorrichtungs-Set für in Behältnissen einstehende Pflanzen/-gruppen", - 11 W (pat)
13/00 - betr "Biologischer Raumlüfter und Raumluftfilter"; Beschluß vom
19. Februar 2001 - 11 W (pat) 6/01 - betr "Raumluft-Biofilter". Eine nunmehr erhebliche Änderung der Sachlage, insbesondere der Verwertungsaussichten, ist
auch nach dem weiteren Vortrag des Anmelders nicht erkennbar.
Sein Anmeldeverhalten ist schon deshalb mutwillig, weil er nicht die kostengünstigste Verfahrensweise wählt. Auf demselben Fachgebiet "Raumluftbiofilter" hat
der Antragsteller im Zuge ständig fortlaufender Forschungen zahlreiche kleinere
Einzelschritte und Varianten seiner Erfindungen in einer Serie jeweils einzeln zur
Patenterteilung angemeldet. Dazu führt er aus, einige Vorrichtungen seiner Patentanmeldungen hätten sich inzwischen als mangelhaft erwiesen - die Pflanzen
kränkeln und gehen ein -, er arbeite aber an Produktverbesserungen, wobei
Schwächen immer nur bereichsweise beseitigt werden könnten. Er habe die
Raumluftfilter der neuen Generation mittlerweile verbessert. Bei längerer Verfahrensdauer seien seine Innovationen technisch schon überholt, bevor sie zur Patenterteilung gelangten. Demgegenüber würde ein wirtschaftlich vernünftig agierender, verständiger Erfinder jedoch erst eine fertige Erfindung möglichst in einer
einzigen Patentanmeldung und ggf Zusatzanmeldungen zusammenfassen, anstatt
eine ausgedehnte Folge unausgereifter Einzelerkenntnisse seiner Forschungs-
und Experimentiertätigkeiten außerordentlich kostenaufwendig jeweils gesondert
anzumelden.
Mutwillig erscheint die Patentanmeldung aber auch, weil die vom Antragsteller
begehrte Patenterteilung - selbst nach den letzten ausführlichen Darstellungen
seiner Bemühungen um Lizenzvergabe sowie Vorbereitung auf ein eigenes
Existenzgründungsunternehmen - keine Aussicht auf eine tragfähige wirtschaftliche Verwertung erkennen läßt. Denn er trägt hierzu insbesondere vor, er arbeite
weiter an einem Existenzgründungskonzept und benötige zu einer Unternehmensgründung noch erhebliche Fortbildung. Eigenkapital stehe ihm nicht zur
Verfügung und Existenzgründungsdarlehen (von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Banken etc) seien in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Zudem sie er altersbedingt in seiner physischen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Bei der wirtschaftlichen Umsetzung seiner Entwicklungen habe er Zurückhaltung gepflegt, um sich
nicht in ein vorschnelles Verschuldungsabenteuer zu verwickeln. Mit verschiedenen Unternehmen hätten Lizenzgespräche stattgefunden, die Voraussetzungen
für eine Lizenzvergabe seien aber noch nicht gegeben. Angesprochene potentielle
Lizenznehmer verlangten Gutachten eines anerkannten Laboratoriums. Ein durch
wissenschaftliche Untersuchungen und chemische Analysen erbrachter Nachweis
der Funktionsfähigkeit seiner Erfindungen läge aber nicht vor. Eine wirtschaftliche
Verwertung eines auf die vorliegende Patentanmeldung erteilten Patents wird somit vor allem deshalb nicht in Betracht kommen, weil der Anmelder für die Wirksamkeit seiner Erfindungen auf dem Gebiet der "Raumluftbiofilter" keine wissenschaftlich-analytisch fundierten Beweise vorweisen kann und seine Innovationen
auf diesem Gebiet infolge spät erkannter Schwierigkeiten (Eingehen der Pflanzen)
selbst als technisch bereits überholt, mangelhaft und verbesserungsbedürftig bezeichnet. Ein verständiger Erfinder würde daher zur Vermeidung unnötiger Kosten
auch auf diese Patentanmeldung verzichten.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wäre letztlich nicht zu rechtfertigen.
Dellinger
v. Zglinitzki
Skribanowitz
Schmitz
Cl