Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Urteil vom 06.02.2003 – 2 Ni 1/02
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 6. Februar 2003 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das deutsche Patent 34 13 132
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Meinel, Gutermuth,
Dipl.-Phys. Lokys und Dipl.-Phys. Dr. Häußler
für Recht erkannt
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 34 13 132 (Streitpatent), das am 6. April 1984 unter Inanspruchnahme der Priorität der US-Anmeldung 521413 vom 8. August 1983 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden ist und einen Halter für Plakate oder dergleichen betrifft. Das
Streitpatent umfaßt 8 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 folgenden
Wortlaut hat:
"1. Halter für Plakate oder dergleichen, mit einem eine zum
Betrachter gerichtete Oberfläche aufweisenden Vorderabschnitt
und einem Rückenabschnitt, die gelenkig zusammensetzbar sind,
um einen Rahmen zur Aufnahme des Plakates zu bilden, wobei der
Vorder- und Rückenabschnitt mit zusammenwirkenden, schwenkbar in Eingriff stehenden Gelenkteilen versehen sind, und mit
Federmitteln, die sich zwischen Vorder- und Rückenabschnitt
erstrecken, um den Vorderabschnitt mit Schnappwirkung zwischen
einer Schließstellung, in der er am Plakat klemmend angreift, und
einer Öffnungsstellung zum Auswechseln des Plakats vorzuspannen, dadurch gekennzeichnet, daß die Oberfläche (26, 60) des
Vorderabschnitts (14) glatt, vorsprungs- und hinterschneidungsfrei
ausgebildet und derart gestaltet ist, daß der Winkel α zwischen der
Tangente an jedem manuell erreichbaren Angriffspunkt der Oberfläche (26, 60) und der Vertikalen auf die Plakatebene größer oder
gleich arc tan μ ist, mit μ als Reibbeiwert zwischen einer Hand und
der Oberfläche (26, 60), so daß Reibkräfte, die beim Versuch, den
Vorderabschnitt (14) von Hand zu erfassen und in die Öffnungsstellung zu schwenken, an der Oberfläche (26, 60) entstehen, kleiner sind als die Kräfte, die zum Öffnen des Halters erforderlich sind,
wodurch ein Öffnen des Vorderabschnittes (14) nur durch Eingreifen zwischen den Vorderabschnitt (14) und das Plakat (34) mit Hilfe
des Eingriffsteiles (216) eines Werkzeuges (204) oder der Fingernägel erfolgen kann."
Wegen der Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, das Patent offenbare die
Erfindung nicht so deutlich und vollständig, daß ein Fachmann sie ausführen
könne. Zur Stützung ihres Vorbringens verweist sie auf folgende Unterlagen:
Anlage N2: Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 9. Dezember 1993 betreffend die Aufrechterhaltung des Streitpatents im Einspruchsverfahren
Anlage N3: Erstes Gutachten des vom Landgericht Düsseldorf in der Streitsache
Aktenzeichen 4 O 170 / 97 bestellten Sachverständigen
Prof. Dr.- Ing. Ernst von der Osten-Sacken, RWTH Aachen, vom
22. Februar 1999
Anlage N4: Zweites Gutachten des o.g. Sachverständigen vom 28. Juli 1999
Anlage N5: Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2000 im
Verfahren 4 O 170/97
Anlage N6: Berufungsbegründung der Beklagten vom 19. März 2001 gegen das
o.g. Urteil des Landgerichts Düsseldorf
Anlage N7: Berufungserwiderung der Beklagten (undatiert) in der Streitsache
Aktenzeichen 2 U 149/00
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent DE 34 13 132 in vollem Umfang für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und verweist
zur Stützung ihres Vorbringens auf folgende Unterlagen:
Anlage B1: Erwiderungsschriftsatz der Beklagten vom 15. Februar 2002 an das
Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 2 U 149/00
Anlage B2: Erstes, im Auftrag der Beklagten erstelltes Gutachten des em. o.
Prof. Dr.-Ing. Rudolf Koller, RWTH Aachen, vom
10. August 2000
Anlage B3: Zweites, von diesem im Auftrag der Beklagten erstelltes Gutachten
vom 27. August 2000
Anlage B4: Drittes, von diesem im Auftrag der Beklagten erstelltes Gutachten
vom 18. September 2001
Entscheidungsgründe§
Die Klage, mit der der in § 22 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 Nr. 2 PatG vorgesehene
Nichtigkeitsgrund unzureichender Offenbarung der Erfindung geltend gemacht
wird, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
I.
Nach den Angaben in der Streitpatentschrift betrifft das angegriffene Patent einen
Halter für Plakate und dergleichen, der an unterschiedlichsten Orten, beispielsweise in Omnibussen, Taxis und ähnlichen mobilen Einrichtungen, aber auch an
ortsfesten Stellen wie zum Beispiel an Pfosten oder Wänden in Tankstellen, Untergrundbahnhöfen, Filmtheatern oder dergleichen angebracht werden kann. Der
Halter soll sauber sowie ästhetisch ansprechend ausgebildet sein und sowohl im
Freien als auch in Innenräumen verwendet werden können ( Spalte 1, 1. Absatz ).
Ein solcher Halter ist aus der in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift
zitierten, gattungsbildenden US-Patentschrift 4 145 828 bekannt. Er wird durch einen Vorderabschnitt und einen Rückenabschnitt gebildet. Diese beiden Rahmenteile des Halters bestehen aus Strangpressteilen, die gelenkartig miteinander verbunden sind und aus jedem beliebigen Material bestehen können, das sich, wie
beispielsweise Aluminium, in wirtschaftlicher Weise strangpressen lässt. Die
Rahmenteile sind mittels einer metallischen Blattfeder vorgespannt, die mit den
beiden Teilen zusammenwirkt, um auf diese Weise Plakate oder ähnliche Gegenstände im Rahmen lösbar festzuklemmen ( Spalte 1, 2. Absatz ).
Als nachteilig sieht es die Beklagte bei diesem Stand der Technik an, daß der vorbekannte Halter nicht gegen unerlaubte Eingriffe gesichert ist. Er verfügt nämlich
über Mittel, mit denen der Vorderabschnitt manuell erfasst und bezüglich des
Rückenabschnitts nach außen bewegt werden kann. Typischerweise bestehen
diese Mittel aus einer angeformten Seitenplatte oder einem angeformten Flansch
mit einer Erhöhung oder mit einer Längenausnehmung, die sich zum Öffnen und
Schließen des Rahmens erfassen lassen. Insofern kann der bekannte Halter bequem geöffnet und deshalb von Randalierern oder neugierigen Passanten missbraucht werden ( Spalte 1, 3. Absatz ).
Angesichts dieser Nachteile des Standes der Technik soll mit dem angegriffenen
Patent, entsprechend der in der Streitpatentschrift genannten Aufgabe, ein zuverlässiger und ästhetisch ansprechender Halter der gattungsgemäßen Art geschaffen werden, der eine hohe Sicherheit gegen Diebstahl und unerlaubte Eingriffe
bietet ( Spalte 1, 4. Absatz ).
Der Lösungsvorschlag besteht nach Anspruch 1 -- gemäß der von der Beklagten
in ihrer Berufungsbegründung vom 19. März 2001 im parallelen Verletzungsstreit
vorgenommenen Merkmalsanalyse, vgl. Anlage N6 -- im einzelnen in einem
Halter für Plakate und dergleichen
M1) mit einem eine zum Betrachter gerichtete Oberfläche aufweisenden Vorderabschnitt und einem Rückenabschnitt, die gelenkig zusammensetzbar sind, um
einen Rahmen zur Aufnahme des Plakats zu bilden.
M2) Vorder- und Rückenabschnitt sind mit zusammenwirkenden, schwenkbar in
Eingriff stehenden Gelenkteilen versehen.
M3) Zwischen Vorder- und Rückenabschnitt erstrecken sich Federmittel, um den
Vorderabschnitt mit Schnappwirkung zwischen einer Schließstellung, in der er am
Plakat klemmend angreift, und einer Öffnungsstellung zum Auswechseln des Plakats vorzuspannen.
- Oberbegriff -
M4) Die Oberfläche des Vorderabschnittes ist glatt, vorsprungs- und hinterschneidungsfrei ausgebildet.
M5) Die Oberfläche des Vorderabschnittes ist ferner derart gestaltet, daß der
Winkel α zwischen der Tangente an jedem manuell erreichbaren Angriffspunkt der
Oberfläche und der Vertikalen auf die Plakatebene größer oder gleich arc tan μ ist,
mit μ als Reibbeiwert zwischen Hand und Oberfläche,
M6) so daß die Reibkräfte, die beim Versuch, den Vorderabschnitt von Hand zu
erfassen und in die Öffnungsstellung zu schwenken, an der Oberfläche entstehen,
kleiner sind als die Kräfte, die zum Öffnen des Halters erforderlich sind,
M7) wodurch ein Öffnen des Vorderabschnittes nur durch Eingreifen zwischen
den Vorderabschnitt und das Plakat mit Hilfe des Eingriffsteiles eines Werkzeuges
oder der Fingernägel erfolgen kann.
- Kennzeichen -
Die mit dem Patentgegenstand erzielbaren Vorteile bestehen nach den Angaben
in der Streitpatentschrift insbesondere darin, daß der erfindungsgemäß ausgebildete Halter einen dekorativen Bild- bzw. Plakatrahmen darstellt, der die Zurschaustellung auswechselbarer Plakate oder Bilder in einfacher Weise ermöglicht, jedoch unerlaubten Eingriffen erheblichen Widerstand entgegensetzt. Der Halter
kann, wie weiter ausgeführt ist, aufgrund seiner glatten, vorsprungs- und vertiefungsfreien Kontur nicht von Hand allein geöffnet werden (Spalte 1, letzter Absatz).
II.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist die Erfindung in der
Streitpatentschrift so deutlich und vollständig offenbart, daß der Durchschnittsfachmann -- ein mit der Entwicklung und Fertigung von Plakathaltern befasster,
berufserfahrener Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Feinwerktechnik --
sie ausführen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung kann die im Patentanspruch 1 niedergelegte
Lehre zum technischen Handeln -- wie hier (Merkmal M5) -- durch Meßwerte
und eine Messwertrelation beschrieben werden (BGH GRUR 1998, 899, 900 –
„Alpinski“).
Die Angaben, die der Fachmann zur Ausführung der geschützten Lehre benötigt,
müssen nicht im Patentanspruch 1 enthalten sein; es genügt, wenn sie sich aus
dem Inhalt der Patentschrift insgesamt ergeben (BGH GRUR 2003, 223 Ls, 225 li
Sp - „Kupplungsvorrichtung II“ – mwNachw). So verhält es sich im vorliegenden
Fall. Denn selbst wenn der Fachmann, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, durch die Angaben im Anspruch 1 des Streitpatents nicht in die Lage versetzt werden sollte, die patentgemäße Lehre zu verwirklichen, so gelingt ihm dies zumindest aufgrund eines in der Beschreibung angegebenen, unter Patentanspruch 1 fallenden Ausführungsbeispiels ( Spalte 6, Zeile 1
bis 52 iVm Figuren 4 und 9 ). Dort heißt es nämlich, daß für einen aus stranggepresstem, eloxiertem Aluminium gefertigten Halter der im Teilmerkmal M5 definierte Winkel α entsprechend einem Reibbeiwert μ = 0.38 größer oder höchstens
gleich 20.8 Grad sein muss, damit die angreifenden Fingerspitzen abrutschen.
Wenn mit anderen Worten bei einem solchen Halter der Winkel α zwischen der
Tangente an jedem manuell erreichbaren Angriffspunkt der Oberfläche und der
Vertikalen auf die Plakatebene größer oder gleich diesem Grenzwinkel ist, dann
treten zwangsläufig die im Teilmerkmal M6 benannten Kräfteverhältnisse ein,
was zur Folge hat, daß der Halter nur durch Eingriff mit Hilfe eines Werkzeugs
oder der Fingernägel geöffnet werden kann, wie dies im Teilmerkmal M7 beschrieben ist.
Es steht der Ausführbarkeit der patentierten Lehre nicht entgegen, daß der im erwähnten Ausführungsbeispiel genannte Mindestwinkel von 20.8 Grad bzw. der
zugehörige Reibbeiwert von 0.38, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung
bemängelt hat, möglicherweise fehlerbehaftet sind. Auch ist es unschädlich, daß
der fragliche Reibbeiwert unter anderem vom Zustand der Hautoberfläche
(trocken, fettig, feucht ) abhängt und deshalb über einen gewissen Wertebereich
streut. Denn die angegebenen Maßnahmen brauchen die gestellte Aufgabe nicht
sogleich in der vollkommensten Weise zu lösen (BGH GRUR 1994, 357, 359 li Sp
– „Muffelofen“). Es ist zumutbar, daß der Fachmann anhand der richtungsweisenden Angaben in der Streitpatentschrift (Anspruch 1 iVm Spalte 6 zu den Figuren 4
und 9) noch Versuche durchzuführen hat, um auf diese Weise im konkreten Anwendungsfall den maximal zu erwartenden Reibbeiwert μ zwischen Finger und
Oberflächematerial und daraus resultierend den zur Nacharbeitung der geschützten Lehre benötigten Mindestwinkel α zu ermitteln (vgl. BGH Mitt 1972, 135 Ls 1
und 2, 136 reSp, 137 liSp – „Wasser-Aufbereitung“). Denn der vorstehend definierte Fachmann erkennt bereits aufgrund der im Teilmerkmal M5 erwähnten arc
tan – Beziehung, daß bei der Lehre des Streitpatents ausschließlich auf das aus
dem Physik-Unterricht bekannte, klassische Experiment (Coulomb-Experiment)
zur Ermittlung der Haftreibung ( Coulomb-Reibung, trockene Reibung) bezug genommen wird, wie es in jedem elementaren Lehrbuch der Experimentalphysik (vgl.
z.B. Bergmann-Schäfer, Lehrbuch der Experimentalphysik, Band I, „Mechanik,
Akustik, Wärme“, 9. Auflage, Walter de Gruyter & Co., Berlin 1975, Abb. IV, 139.,
Seite 222) beschrieben ist. Dabei wird ein Körper auf einer gegen die Horizontale
geneigten Ebene platziert und der Neigungswinkel sukzessive vergrößert, bis die
auf den Körper wirkende Hangabtriebskraft entgegengesetzt gleich der vom Reibbeiwert μ zwischen Körper und schiefer Ebene bestimmten Haftreibungskraft ist,
was zur Folge hat, daß der Körper abzurutschen beginnt. In diesem Moment ist
zwischen dem Neigungswinkel α der schiefen Ebene und dem Reibbeiwert μ, wie
sich mit einfachen trigonometrischen Mitteln zeigen lässt, die Beziehung α = arc
tan μ erfüllt. Das entsprechende Experiment, gewissermaßen mit umgekehrtem
Vorzeichen, mit welchem nun jener Grenzwinkel α ermittelt werden soll, von dem
ab der Finger auf der Oberfläche des Plakathalters bei Überwindung der Haftreibung abzugleiten beginnt, ist in den Figuren 4 und 9 des Streitpatents veranschaulicht und in der zugehörigen Beschreibung (Spalte 6, Zeile 20 bis 52) erläutert.. Demzufolge vermag auch der Einwand der Klägerin, der Anspruch 1 lasse
noch nicht einmal erkennen, ob sich der im Teilmerkmal M5 angesprochene
Reibbeiwert auf die Haftreibung oder die sehr viel kleinere Gleitreibung beziehe,
die Deutlichkeit und Vollständigkeit der Offenbarung des Streitpatents nicht in
Frage zu stellen.
Auch der anhand einiger, in der mündlichen Verhandlung überreichter Skizzen
(Gerichtsakte Blatt 97) erläuterte Einwand der Klägerin, der in Spalte 6, Zeile 39
und 40 des Streitpatents als Quotient aus maximaler Reibkraft Fm und der Normalkraft N definierte Reibbeiwert μ könne keine Konstante sein und sei von daher
völlig unbestimmt, vermag die Ausführbarkeit der Lehre des Streitpatents nicht in
Frage zu stellen. Denn die Klägerin verkennt bei ihren Überlegungen, daß durch
den besagten Quotienten im Sinne des vorstehend erörterten Coulomb-Experiments genau ein Winkel festgelegt wird, nämlich jener Grenzwinkel, von dem ab
der Körper auf der schiefen Ebene bzw. die Hand auf der geneigten Halteroberfläche abzugleiten beginnen. Diesen Winkel nun nach Gutdünken zeichnerisch zu
verändern, um so demonstrieren zu können, daß sich dann zwangsläufig das von
den Vektoren Fm und N aufgespannte Kräfteparallelogramm gemäß Figur 9 des
Streitpatents und folglich auch der Quotient Fm / N = μ ändern, geht an der physikalischen Aussage des Experiments vorbei.
Entsprechendes gilt auch für die Feststellung der Klägerin, es werde im Streitpatent außer acht gelassen, daß eine Kraft in Richtung auf das in den Figuren 2 und
4 mit (18) bezeichnete Drehzentrum wirke, durch welche der experimentell ermittelte Reibbeiwert in unkontrollierbarer Weise beeinflusst würde. Denn da gemäß
Teilmerkmal M5 des Anspruchs 1 der Winkel α zwischen der Tangente an jedem
manuell erreichbaren Angriffspunkt der Oberfläche und der Vertikalen auf die Plakatebene größer oder gleich arc tan μ sein soll, gleiten die Finger bei entsprechender Vorgabe dieses Winkels zwangsläufig auch an jedem Punkt der Oberfläche
ab. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann unter diesen Umständen ein
Drehmoment auf den Halter nicht übertragen werden, denn dies setzt voraus, daß
zumindest einer der angreifenden Finger auf der Oberfläche haften bleibt.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung weiter geltend gemacht, der den
Grenzwinkel α bestimmende Reibbeiwert μ werde von den laut Teilmerkmal M3
des Anspruchs 1 zwischen Vorder- und Rückenabschnitt des Halters zwingend
vorhandenen Federmitteln beeinflusst. Da nun aber in der gesamten Streitpatentschrift keinerlei Angaben zur Stärke dieser Federmittel enthalten sind, seien diese
und demzufolge der Reibbeiwert völlig unbestimmt. Auch aus diesem Grunde sei
der Patentgegenstand für den Fachmann nicht ausführbar. Dieser Argumentation
der Klägerin kann schon deswegen nicht beigetreten werden, weil in der Streitpatentschrift wiederholt darauf verwiesen wird, daß von der Kraftwirkung der unbestritten vorhandenen Federmittel bei Bestimmung des Grenzwinkels α im Sinne
des Teilmerkmals M5 des Patentanspruchs 1 abgesehen werden soll. So wird im
Hinblick auf die in den Figuren 2 und 4 gezeigten Ausführungsbeispiele ausdrücklich festgestellt, daß der (Oberflächen-) Reibbeiwert und die besagte Winkelbeziehung dort so gewählt sind, daß der Halter manuell nicht geöffnet werden kann,
selbst wenn überhaupt keine Feder vorhanden ist (Spalte 6, Zeile 1 bis 5). Weiter
heißt es im Zusammenhang mit dem eingangs bereits erwähnten Zahlenbeispiel,
der Winkel α müsse größer oder gleich 20.8 Grad sein, damit unabhängig von der
aufgebrachten Federspannung ein Abrutschen eintritt ( Spalte 6, Zeile 47 bis 52 ).
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung schließlich noch die Auffassung
vertreten, der beanspruchte Plakathalter würde der Hand auch bei beliebig kleinen
Winkeln α jedenfalls dann entgleiten, wenn er nur sehr schwer ausgebildet sei
oder die Federmittel beliebig stark seien. Auch dieser Einwand vermag die Ausführbarkeit der beanspruchten Lehre nicht in Frage zu stellen; denn die Klägerin
übersieht, daß der besagte Winkel nicht nach eigenem Ermessen verkleinert werden darf, sondern entsprechend der patentgemäßen Lehre einen -- z.B. durch
das Coulomb-Experiment ermittelten -- Mindestwert aufweisen muss. Ist nun
aber dieser Winkel eingestellt, dann spielt es keine Rolle, welches Gewicht der
Rahmen hat oder wie stark die Federspannung ist, da die Hand schon beim Versuch, den Halter zu ergreifen, abgleiten wird.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung der Erfindung liegt somit nicht vor. Weitere Nichtigkeitsgründe sind nicht geltend gemacht worden.
Der Anspruch 1 des Streitpatents ist daher rechtsbeständig.
Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 haben weitere vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Halters für Plakate gemäß Anspruch 1 zum
Gegenstand und sind mit diesem rechtsbeständig.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO,
der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709
ZPO.
Meinhardt
Dr. Meinel
Gutermuth
Loky
Dr. Häußler
Pr