Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Urteil vom 06.02.2003 – 2 Ni 1/02

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 6. Februar 2003 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das deutsche Patent 34 13 132

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Meinel, Gutermuth,

Dipl.-Phys. Lokys und Dipl.-Phys. Dr. Häußler

für Recht erkannt

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 34 13 132 (Streitpatent), das am 6. April 1984 unter Inanspruchnahme der Priorität der US-Anmeldung 521413 vom 8. August 1983 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden ist und einen Halter für Plakate oder dergleichen betrifft. Das

Streitpatent umfaßt 8 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 folgenden

Wortlaut hat:

"1. Halter für Plakate oder dergleichen, mit einem eine zum

Betrachter gerichtete Oberfläche aufweisenden Vorderabschnitt

und einem Rückenabschnitt, die gelenkig zusammensetzbar sind,

um einen Rahmen zur Aufnahme des Plakates zu bilden, wobei der

Vorder- und Rückenabschnitt mit zusammenwirkenden, schwenkbar in Eingriff stehenden Gelenkteilen versehen sind, und mit

Federmitteln, die sich zwischen Vorder- und Rückenabschnitt

erstrecken, um den Vorderabschnitt mit Schnappwirkung zwischen

einer Schließstellung, in der er am Plakat klemmend angreift, und

einer Öffnungsstellung zum Auswechseln des Plakats vorzuspannen, dadurch gekennzeichnet, daß die Oberfläche (26, 60) des

Vorderabschnitts (14) glatt, vorsprungs- und hinterschneidungsfrei

ausgebildet und derart gestaltet ist, daß der Winkel α zwischen der

Tangente an jedem manuell erreichbaren Angriffspunkt der Oberfläche (26, 60) und der Vertikalen auf die Plakatebene größer oder

gleich arc tan μ ist, mit μ als Reibbeiwert zwischen einer Hand und

der Oberfläche (26, 60), so daß Reibkräfte, die beim Versuch, den

Vorderabschnitt (14) von Hand zu erfassen und in die Öffnungsstellung zu schwenken, an der Oberfläche (26, 60) entstehen, kleiner sind als die Kräfte, die zum Öffnen des Halters erforderlich sind,

wodurch ein Öffnen des Vorderabschnittes (14) nur durch Eingreifen zwischen den Vorderabschnitt (14) und das Plakat (34) mit Hilfe

des Eingriffsteiles (216) eines Werkzeuges (204) oder der Fingernägel erfolgen kann."

Wegen der Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, das Patent offenbare die

Erfindung nicht so deutlich und vollständig, daß ein Fachmann sie ausführen

könne. Zur Stützung ihres Vorbringens verweist sie auf folgende Unterlagen:

Anlage N2: Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 9. Dezember 1993 betreffend die Aufrechterhaltung des Streitpatents im Einspruchsverfahren

Anlage N3: Erstes Gutachten des vom Landgericht Düsseldorf in der Streitsache

Aktenzeichen 4 O 170 / 97 bestellten Sachverständigen

Prof. Dr.- Ing. Ernst von der Osten-Sacken, RWTH Aachen, vom

22. Februar 1999

Anlage N4: Zweites Gutachten des o.g. Sachverständigen vom 28. Juli 1999

Anlage N5: Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2000 im

Verfahren 4 O 170/97

Anlage N6: Berufungsbegründung der Beklagten vom 19. März 2001 gegen das

o.g. Urteil des Landgerichts Düsseldorf

Anlage N7: Berufungserwiderung der Beklagten (undatiert) in der Streitsache

Aktenzeichen 2 U 149/00

Die Klägerin beantragt,

das deutsche Patent DE 34 13 132 in vollem Umfang für nichtig zu

erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und verweist

zur Stützung ihres Vorbringens auf folgende Unterlagen:

Anlage B1: Erwiderungsschriftsatz der Beklagten vom 15. Februar 2002 an das

Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 2 U 149/00

Anlage B2: Erstes, im Auftrag der Beklagten erstelltes Gutachten des em. o.

Prof. Dr.-Ing. Rudolf Koller, RWTH Aachen, vom

10. August 2000

Anlage B3: Zweites, von diesem im Auftrag der Beklagten erstelltes Gutachten

vom 27. August 2000

Anlage B4: Drittes, von diesem im Auftrag der Beklagten erstelltes Gutachten

vom 18. September 2001

Entscheidungsgründe§

Die Klage, mit der der in § 22 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 Nr. 2 PatG vorgesehene

Nichtigkeitsgrund unzureichender Offenbarung der Erfindung geltend gemacht

wird, ist zulässig, jedoch nicht begründet.

I.

Nach den Angaben in der Streitpatentschrift betrifft das angegriffene Patent einen

Halter für Plakate und dergleichen, der an unterschiedlichsten Orten, beispielsweise in Omnibussen, Taxis und ähnlichen mobilen Einrichtungen, aber auch an

ortsfesten Stellen wie zum Beispiel an Pfosten oder Wänden in Tankstellen, Untergrundbahnhöfen, Filmtheatern oder dergleichen angebracht werden kann. Der

Halter soll sauber sowie ästhetisch ansprechend ausgebildet sein und sowohl im

Freien als auch in Innenräumen verwendet werden können ( Spalte 1, 1. Absatz ).

Ein solcher Halter ist aus der in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift

zitierten, gattungsbildenden US-Patentschrift 4 145 828 bekannt. Er wird durch einen Vorderabschnitt und einen Rückenabschnitt gebildet. Diese beiden Rahmenteile des Halters bestehen aus Strangpressteilen, die gelenkartig miteinander verbunden sind und aus jedem beliebigen Material bestehen können, das sich, wie

beispielsweise Aluminium, in wirtschaftlicher Weise strangpressen lässt. Die

Rahmenteile sind mittels einer metallischen Blattfeder vorgespannt, die mit den

beiden Teilen zusammenwirkt, um auf diese Weise Plakate oder ähnliche Gegenstände im Rahmen lösbar festzuklemmen ( Spalte 1, 2. Absatz ).

Als nachteilig sieht es die Beklagte bei diesem Stand der Technik an, daß der vorbekannte Halter nicht gegen unerlaubte Eingriffe gesichert ist. Er verfügt nämlich

über Mittel, mit denen der Vorderabschnitt manuell erfasst und bezüglich des

Rückenabschnitts nach außen bewegt werden kann. Typischerweise bestehen

diese Mittel aus einer angeformten Seitenplatte oder einem angeformten Flansch

mit einer Erhöhung oder mit einer Längenausnehmung, die sich zum Öffnen und

Schließen des Rahmens erfassen lassen. Insofern kann der bekannte Halter bequem geöffnet und deshalb von Randalierern oder neugierigen Passanten missbraucht werden ( Spalte 1, 3. Absatz ).

Angesichts dieser Nachteile des Standes der Technik soll mit dem angegriffenen

Patent, entsprechend der in der Streitpatentschrift genannten Aufgabe, ein zuverlässiger und ästhetisch ansprechender Halter der gattungsgemäßen Art geschaffen werden, der eine hohe Sicherheit gegen Diebstahl und unerlaubte Eingriffe

bietet ( Spalte 1, 4. Absatz ).

Der Lösungsvorschlag besteht nach Anspruch 1 -- gemäß der von der Beklagten

in ihrer Berufungsbegründung vom 19. März 2001 im parallelen Verletzungsstreit

vorgenommenen Merkmalsanalyse, vgl. Anlage N6 -- im einzelnen in einem

Halter für Plakate und dergleichen

M1) mit einem eine zum Betrachter gerichtete Oberfläche aufweisenden Vorderabschnitt und einem Rückenabschnitt, die gelenkig zusammensetzbar sind, um

einen Rahmen zur Aufnahme des Plakats zu bilden.

M2) Vorder- und Rückenabschnitt sind mit zusammenwirkenden, schwenkbar in

Eingriff stehenden Gelenkteilen versehen.

M3) Zwischen Vorder- und Rückenabschnitt erstrecken sich Federmittel, um den

Vorderabschnitt mit Schnappwirkung zwischen einer Schließstellung, in der er am

Plakat klemmend angreift, und einer Öffnungsstellung zum Auswechseln des Plakats vorzuspannen.

- Oberbegriff -

M4) Die Oberfläche des Vorderabschnittes ist glatt, vorsprungs- und hinterschneidungsfrei ausgebildet.

M5) Die Oberfläche des Vorderabschnittes ist ferner derart gestaltet, daß der

Winkel α zwischen der Tangente an jedem manuell erreichbaren Angriffspunkt der

Oberfläche und der Vertikalen auf die Plakatebene größer oder gleich arc tan μ ist,

mit μ als Reibbeiwert zwischen Hand und Oberfläche,

M6) so daß die Reibkräfte, die beim Versuch, den Vorderabschnitt von Hand zu

erfassen und in die Öffnungsstellung zu schwenken, an der Oberfläche entstehen,

kleiner sind als die Kräfte, die zum Öffnen des Halters erforderlich sind,

M7) wodurch ein Öffnen des Vorderabschnittes nur durch Eingreifen zwischen

den Vorderabschnitt und das Plakat mit Hilfe des Eingriffsteiles eines Werkzeuges

oder der Fingernägel erfolgen kann.

- Kennzeichen -

Die mit dem Patentgegenstand erzielbaren Vorteile bestehen nach den Angaben

in der Streitpatentschrift insbesondere darin, daß der erfindungsgemäß ausgebildete Halter einen dekorativen Bild- bzw. Plakatrahmen darstellt, der die Zurschaustellung auswechselbarer Plakate oder Bilder in einfacher Weise ermöglicht, jedoch unerlaubten Eingriffen erheblichen Widerstand entgegensetzt. Der Halter

kann, wie weiter ausgeführt ist, aufgrund seiner glatten, vorsprungs- und vertiefungsfreien Kontur nicht von Hand allein geöffnet werden (Spalte 1, letzter Absatz).

II.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist die Erfindung in der

Streitpatentschrift so deutlich und vollständig offenbart, daß der Durchschnittsfachmann -- ein mit der Entwicklung und Fertigung von Plakathaltern befasster,

berufserfahrener Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Feinwerktechnik --

sie ausführen kann.

Nach ständiger Rechtsprechung kann die im Patentanspruch 1 niedergelegte

Lehre zum technischen Handeln -- wie hier (Merkmal M5) -- durch Meßwerte

und eine Messwertrelation beschrieben werden (BGH GRUR 1998, 899, 900 –

„Alpinski“).

Die Angaben, die der Fachmann zur Ausführung der geschützten Lehre benötigt,

müssen nicht im Patentanspruch 1 enthalten sein; es genügt, wenn sie sich aus

dem Inhalt der Patentschrift insgesamt ergeben (BGH GRUR 2003, 223 Ls, 225 li

Sp - „Kupplungsvorrichtung II“ – mwNachw). So verhält es sich im vorliegenden

Fall. Denn selbst wenn der Fachmann, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, durch die Angaben im Anspruch 1 des Streitpatents nicht in die Lage versetzt werden sollte, die patentgemäße Lehre zu verwirklichen, so gelingt ihm dies zumindest aufgrund eines in der Beschreibung angegebenen, unter Patentanspruch 1 fallenden Ausführungsbeispiels ( Spalte 6, Zeile 1

bis 52 iVm Figuren 4 und 9 ). Dort heißt es nämlich, daß für einen aus stranggepresstem, eloxiertem Aluminium gefertigten Halter der im Teilmerkmal M5 definierte Winkel α entsprechend einem Reibbeiwert μ = 0.38 größer oder höchstens

gleich 20.8 Grad sein muss, damit die angreifenden Fingerspitzen abrutschen.

Wenn mit anderen Worten bei einem solchen Halter der Winkel α zwischen der

Tangente an jedem manuell erreichbaren Angriffspunkt der Oberfläche und der

Vertikalen auf die Plakatebene größer oder gleich diesem Grenzwinkel ist, dann

treten zwangsläufig die im Teilmerkmal M6 benannten Kräfteverhältnisse ein,

was zur Folge hat, daß der Halter nur durch Eingriff mit Hilfe eines Werkzeugs

oder der Fingernägel geöffnet werden kann, wie dies im Teilmerkmal M7 beschrieben ist.

Es steht der Ausführbarkeit der patentierten Lehre nicht entgegen, daß der im erwähnten Ausführungsbeispiel genannte Mindestwinkel von 20.8 Grad bzw. der

zugehörige Reibbeiwert von 0.38, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung

bemängelt hat, möglicherweise fehlerbehaftet sind. Auch ist es unschädlich, daß

der fragliche Reibbeiwert unter anderem vom Zustand der Hautoberfläche

(trocken, fettig, feucht ) abhängt und deshalb über einen gewissen Wertebereich

streut. Denn die angegebenen Maßnahmen brauchen die gestellte Aufgabe nicht

sogleich in der vollkommensten Weise zu lösen (BGH GRUR 1994, 357, 359 li Sp

– „Muffelofen“). Es ist zumutbar, daß der Fachmann anhand der richtungsweisenden Angaben in der Streitpatentschrift (Anspruch 1 iVm Spalte 6 zu den Figuren 4

und 9) noch Versuche durchzuführen hat, um auf diese Weise im konkreten Anwendungsfall den maximal zu erwartenden Reibbeiwert μ zwischen Finger und

Oberflächematerial und daraus resultierend den zur Nacharbeitung der geschützten Lehre benötigten Mindestwinkel α zu ermitteln (vgl. BGH Mitt 1972, 135 Ls 1

und 2, 136 reSp, 137 liSp – „Wasser-Aufbereitung“). Denn der vorstehend definierte Fachmann erkennt bereits aufgrund der im Teilmerkmal M5 erwähnten arc

tan – Beziehung, daß bei der Lehre des Streitpatents ausschließlich auf das aus

dem Physik-Unterricht bekannte, klassische Experiment (Coulomb-Experiment)

zur Ermittlung der Haftreibung ( Coulomb-Reibung, trockene Reibung) bezug genommen wird, wie es in jedem elementaren Lehrbuch der Experimentalphysik (vgl.

z.B. Bergmann-Schäfer, Lehrbuch der Experimentalphysik, Band I, „Mechanik,

Akustik, Wärme“, 9. Auflage, Walter de Gruyter & Co., Berlin 1975, Abb. IV, 139.,

Seite 222) beschrieben ist. Dabei wird ein Körper auf einer gegen die Horizontale

geneigten Ebene platziert und der Neigungswinkel sukzessive vergrößert, bis die

auf den Körper wirkende Hangabtriebskraft entgegengesetzt gleich der vom Reibbeiwert μ zwischen Körper und schiefer Ebene bestimmten Haftreibungskraft ist,

was zur Folge hat, daß der Körper abzurutschen beginnt. In diesem Moment ist

zwischen dem Neigungswinkel α der schiefen Ebene und dem Reibbeiwert μ, wie

sich mit einfachen trigonometrischen Mitteln zeigen lässt, die Beziehung α = arc

tan μ erfüllt. Das entsprechende Experiment, gewissermaßen mit umgekehrtem

Vorzeichen, mit welchem nun jener Grenzwinkel α ermittelt werden soll, von dem

ab der Finger auf der Oberfläche des Plakathalters bei Überwindung der Haftreibung abzugleiten beginnt, ist in den Figuren 4 und 9 des Streitpatents veranschaulicht und in der zugehörigen Beschreibung (Spalte 6, Zeile 20 bis 52) erläutert.. Demzufolge vermag auch der Einwand der Klägerin, der Anspruch 1 lasse

noch nicht einmal erkennen, ob sich der im Teilmerkmal M5 angesprochene

Reibbeiwert auf die Haftreibung oder die sehr viel kleinere Gleitreibung beziehe,

die Deutlichkeit und Vollständigkeit der Offenbarung des Streitpatents nicht in

Frage zu stellen.

Auch der anhand einiger, in der mündlichen Verhandlung überreichter Skizzen

(Gerichtsakte Blatt 97) erläuterte Einwand der Klägerin, der in Spalte 6, Zeile 39

und 40 des Streitpatents als Quotient aus maximaler Reibkraft Fm und der Normalkraft N definierte Reibbeiwert μ könne keine Konstante sein und sei von daher

völlig unbestimmt, vermag die Ausführbarkeit der Lehre des Streitpatents nicht in

Frage zu stellen. Denn die Klägerin verkennt bei ihren Überlegungen, daß durch

den besagten Quotienten im Sinne des vorstehend erörterten Coulomb-Experiments genau ein Winkel festgelegt wird, nämlich jener Grenzwinkel, von dem ab

der Körper auf der schiefen Ebene bzw. die Hand auf der geneigten Halteroberfläche abzugleiten beginnen. Diesen Winkel nun nach Gutdünken zeichnerisch zu

verändern, um so demonstrieren zu können, daß sich dann zwangsläufig das von

den Vektoren Fm und N aufgespannte Kräfteparallelogramm gemäß Figur 9 des

Streitpatents und folglich auch der Quotient Fm / N = μ ändern, geht an der physikalischen Aussage des Experiments vorbei.

Entsprechendes gilt auch für die Feststellung der Klägerin, es werde im Streitpatent außer acht gelassen, daß eine Kraft in Richtung auf das in den Figuren 2 und

4 mit (18) bezeichnete Drehzentrum wirke, durch welche der experimentell ermittelte Reibbeiwert in unkontrollierbarer Weise beeinflusst würde. Denn da gemäß

Teilmerkmal M5 des Anspruchs 1 der Winkel α zwischen der Tangente an jedem

manuell erreichbaren Angriffspunkt der Oberfläche und der Vertikalen auf die Plakatebene größer oder gleich arc tan μ sein soll, gleiten die Finger bei entsprechender Vorgabe dieses Winkels zwangsläufig auch an jedem Punkt der Oberfläche

ab. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann unter diesen Umständen ein

Drehmoment auf den Halter nicht übertragen werden, denn dies setzt voraus, daß

zumindest einer der angreifenden Finger auf der Oberfläche haften bleibt.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung weiter geltend gemacht, der den

Grenzwinkel α bestimmende Reibbeiwert μ werde von den laut Teilmerkmal M3

des Anspruchs 1 zwischen Vorder- und Rückenabschnitt des Halters zwingend

vorhandenen Federmitteln beeinflusst. Da nun aber in der gesamten Streitpatentschrift keinerlei Angaben zur Stärke dieser Federmittel enthalten sind, seien diese

und demzufolge der Reibbeiwert völlig unbestimmt. Auch aus diesem Grunde sei

der Patentgegenstand für den Fachmann nicht ausführbar. Dieser Argumentation

der Klägerin kann schon deswegen nicht beigetreten werden, weil in der Streitpatentschrift wiederholt darauf verwiesen wird, daß von der Kraftwirkung der unbestritten vorhandenen Federmittel bei Bestimmung des Grenzwinkels α im Sinne

des Teilmerkmals M5 des Patentanspruchs 1 abgesehen werden soll. So wird im

Hinblick auf die in den Figuren 2 und 4 gezeigten Ausführungsbeispiele ausdrücklich festgestellt, daß der (Oberflächen-) Reibbeiwert und die besagte Winkelbeziehung dort so gewählt sind, daß der Halter manuell nicht geöffnet werden kann,

selbst wenn überhaupt keine Feder vorhanden ist (Spalte 6, Zeile 1 bis 5). Weiter

heißt es im Zusammenhang mit dem eingangs bereits erwähnten Zahlenbeispiel,

der Winkel α müsse größer oder gleich 20.8 Grad sein, damit unabhängig von der

aufgebrachten Federspannung ein Abrutschen eintritt ( Spalte 6, Zeile 47 bis 52 ).

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung schließlich noch die Auffassung

vertreten, der beanspruchte Plakathalter würde der Hand auch bei beliebig kleinen

Winkeln α jedenfalls dann entgleiten, wenn er nur sehr schwer ausgebildet sei

oder die Federmittel beliebig stark seien. Auch dieser Einwand vermag die Ausführbarkeit der beanspruchten Lehre nicht in Frage zu stellen; denn die Klägerin

übersieht, daß der besagte Winkel nicht nach eigenem Ermessen verkleinert werden darf, sondern entsprechend der patentgemäßen Lehre einen -- z.B. durch

das Coulomb-Experiment ermittelten -- Mindestwert aufweisen muss. Ist nun

aber dieser Winkel eingestellt, dann spielt es keine Rolle, welches Gewicht der

Rahmen hat oder wie stark die Federspannung ist, da die Hand schon beim Versuch, den Halter zu ergreifen, abgleiten wird.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung der Erfindung liegt somit nicht vor. Weitere Nichtigkeitsgründe sind nicht geltend gemacht worden.

Der Anspruch 1 des Streitpatents ist daher rechtsbeständig.

Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 haben weitere vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Halters für Plakate gemäß Anspruch 1 zum

Gegenstand und sind mit diesem rechtsbeständig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO,

der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709

ZPO.

Meinhardt

Dr. Meinel

Gutermuth

Loky

Dr. Häußler

Pr