Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 06.02.2003 – 25 W (pat) 243/02
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 243/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 396 03 911
hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Kliems, die Richterin
Sredl und den Richter Engels
beschlossen:
1. Der Antrag des Widersprechenden auf Wiedereinsetzung
in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Ulbus
Gegen die Marke 396 03 911
ist ua aus der Marke 828 730
Ullus
Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Kl 5 hat durch einen Beamten des gehobenen Dienstes den
Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die vom
Widersprechenden hiergegen eingelegte Erinnerung hat ein Beamter des höheren
Dienstes ebenfalls zurückgewiesen, und zwar wegen unzureichender Glaubhaftmachung der Benutzung nach § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG. Der Beschluss wurde
der Widersprechenden am 10. Mai 2002 zugestellt.
Mit Fax vom 4. Juni 2002 hat die Vertreterin der Widersprechenden Beschwerde
eingelegt und dem am 5. Juni 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Original-Beschwerdeschriftsatz einen Scheck über 200,- € beigefügt.
Dieser Scheck ist am 5. Juni 2002 an die Vertreterin zurückgesandt worden, wie
sich aus einem auf dem Original-Schriftsatz vom 4. Juni 2002 angebrachten handschriftlichen Vermerk ergibt.
Mit Fax vom 14. Juni 2002 wurde eine Einzugsermächtigung in Höhe der
Beschwerdegebühr in Höhe von 200,- € erteilt.
Nachdem der Rechtspfleger die Vertreterin des nunmehr als Inhaber der Marke
828730 "Ullus" eingetragenen Widersprechenden mit Bescheid vom 15. November 2002 darauf aufmerksam gemacht hatte, dass die Beschwerdegebühr nicht
innerhalb der Beschwerdefrist von 1 Monat nach der am 10. Mai 2002 bewirkten
Zustellung, sondern erst am 14. Juni 2002 gezahlt worden ist, beantragt der
Widersprechende mit Schriftsatz vom 21. November 2002 vorsorglich Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr.
Zur Begründung führt die Vertreterin unter Vorlage einer Eidesstattlichen Versicherung vom 22. November 2002 aus, dass wegen des in der Zwischenzeit
erfolgten Wechsels der Vertreter des Widersprechenden Beschwerde erst am
4. Juni 2002 habe eingelegt werden können. Da zu befürchten gewesen sei, dass
eine Überweisung der Beschwerdegebühr nicht mehr rechtzeitig beim Deutschen
Patent- und Markenamt (im folgenden: DPMA) eingehen würde, habe sie ausnahmsweise dem Beschwerdeschriftsatz einen Scheck über 200,- € beigefügt.
Zwar habe das DPMA den Scheck mit Mitteilung vom 5. Juni 2002 zurückgeschickt und darauf hingewiesen, dass seit dem 1. Januar 2002 die Einreichung
eines Schecks nicht mehr möglich sei. Dieses Schreiben sei jedoch erst am
12. Juni 2002 in der Kanzlei eingegangen. Gleichzeitig sei sie telefonisch darauf
aufmerksam gemacht worden, dass eine per Fax an das DPMA übermittelte Einzugsermächtigung die rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr bewirken
könne, was sie unverzüglich veranlasst habe. Die Gebühr sei auch abgebucht
worden. Wäre das Schreiben des DPMA vom 5. Juni 2002 vorab per Fax an die
Vertreterin übersandt worden, hätte noch die Möglichkeit bestanden, die
Beschwerdegebühr rechtzeitig einzuzahlen.
Die Inhaberin der jüngeren Marke hat dem Antrag auf Wiedereinsetzung mit der
Begründung widersprochen, die Fristversäumnis sei wegen mangelnder Kenntnis
der gesetzlichen Vorschriften, hier der Änderungen des Patentkostengesetzes und
der Patentkostenzahlungsverordnung, die beide zum 1. Januar 2002 in Kraft
getreten sind, nicht unverschuldet eingetreten.
II.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt (§ 91 Abs 2 – 4 MarkenG). Gleichwohl war Wiedereinsetzung nicht zu
gewähren, weil die Fristversäumung durch die Verfahrensbevollmächtigte des
Widersprechenden nicht als unverschuldet im Sinne des § 91 Abs 1 MarkenG
anzusehen war und dieses Verschulden dem Widersprechenden zuzurechnen ist,
§ 85 Abs 2 ZPO iVm § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG. Die an die Sorgfaltspflichten von
Anwälten zu stellenden strengen Anforderungen sind nicht erfüllt (vgl Althammer/
Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl, § 91, Rdnr 12).
Die gemäß § 1 Nr 4 iVm § 2 Nr 4 der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen
Patentkostenzahlungsverordnung – PatKostZV - (BlPMZ 2002, 70) gezahlte
Beschwerdegebühr ist erst am 14. Juni 2002 und damit verspätet beim DPMA eingegangen, § 66 Abs 5 S 2 MarkenG.
Die Zahlung der Beschwerdegebühr mittels Scheck wurde nach dem Vortrag der
Anmelderin durch deren Verfahrensbevollmächtigte bewusst so gewählt, um
sicherzustellen, dass der Betrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim DPMA
einginge. Die Zahlung von Gebühren des DPMA oder des Bundespatentgerichts
mit Scheck ist jedoch seit dem Inkrafttreten der Patentkostenzahlungsverordnung
zum 1. Januar 2002 entfallen. Die fehlende Kenntnis der Änderung der hier maßgeblichen Bestimmungen schließt eine Wiedereinsetzung grundsätzlich aus, weil
die hierauf beruhende Handlungsweise, die zur Fristversäumnis geführt hat, nicht
unverschuldet ist (vgl Fezer, MarkenG, 3. Aufl, § 91, Rdnr 4 mwN; Althammer/
Ströbele/Klaka, aaO, § 91, Rdnr 10 aE). Zum einen enthält die dem angefochtenen Beschluss des DPMA beigefügte Rechtsmittelbelehrung eine ausführliche
Darstellung der geltenden Zahlungsarten, aus denen die Vertreterin die für ihren
Fall am besten passende hätte herausfinden können. Zum anderen waren zum
Zeitpunkt der fehlerhaften Gebührenzahlung bereits gut sechs Monate vergangen,
in denen die Möglichkeit bestanden hätte, sich mit den geänderten Regelungen
vertraut zu machen. Ob dies anders zu bewerten wäre, wenn die Fristversäumnis
in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Gesetzesänderung gestanden
hätte, braucht hier nicht erörtert zu werden.
Das Telefongespräch mit einem Mitarbeiter des DPMA kann im vorliegenden Fall
keinen Entschuldigungsgrund bieten, da das Amt nicht verpflichtet ist, von sich
aus auf ablaufende Fristen oder vergleichbare Sachverhalte aufmerksam zu
machen (vgl BPatG GRUR 1999, 150).
Insoweit kann auch das Schreiben des DPMA vom 5. Juni 2002, das die Vertreterin nach ihrem Vorbringen erst am 12. Juni 2002 erreicht hat, die verspätete Zahlung der Gebühr nicht rechtfertigen. In diesem Zusammenhang bleibt der Vortrag
lückenhaft. So trägt die Vertreterin einerseits vor, dass ihr der Scheck mit Schreiben vom 5. Juni 2002 zurückgeschickt worden sei, aber erst am 12. Juni 2002 in
der Kanzlei eingetroffen sei. Gleichzeitig sei sie telefonisch auf die Möglichkeit hingewiesen worden, die Gebühr mittels einer per Fax übermittelten Einzugsermächtigung zu zahlen. Soweit sich der Begriff "gleichzeitig" auf das Datum des 12. Juni
beziehen sollte, wäre es erstaunlich, dass ein Mitarbeiter des DPMA erst nach
Ablauf der Beschwerdefrist bei der Vertreterin anruft, um auf die Gebührenzahlung
mittels Einzugsermächtigung hinzuweisen, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr
fristgerecht hätte erfolgen können. Dieser Handlungsablauf hätte außerdem vorausgesetzt, dass die Akte nach Rücksendung des Schecks am 12. Juni 2002 wieder herangezogen worden wäre, um die Vertreterin anzurufen. Plausibler wäre es
gewesen, die Vertreterin noch am 5. Juni 2002 anzurufen, nachdem die Einreichung des Schecks bemerkt worden war. Dann wäre auch die Mitteilung erklärbar,
dass eine mit Fax an das Amt übermittelte Einzugsermächtigung die Beschwerdefrist noch wahren könne, was nach Fristablauf am 12. Juni 2002 keinen Sinn
ergäbe. Darüber hinaus wurde das Fax nicht unverzüglich, wie in der Eidesstattlichen Versicherung der Vertreterin vom 22. November 2002 angegeben, sondern
erst am 14. Juni 2002 und somit zwei Tage später übermittelt.
Es sind im vorliegenden Fall auch keine außergewöhnlichen Umstände festzustellen, bei denen zB wegen einer unklaren Rechtslage oder unterschiedlicher
Entscheidungen eine Fristversäumnis möglicherweise als entschuldbar gelten
könnte, denn die wirksamen Zahlungsmodalitäten ergeben sich klar aus der
PatGebZV und der dem angefochtenen Beschluss des DPMA beigefügten Rechtsmittelbelehrung, so dass die tatsächliche Rechtslage damit feststand.
Da Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr
nicht gewährt werden kann, gilt die Beschwerde gemäß § 66 Abs 5 Satz 2 als
nicht eingelegt mit der Folge, dass die abgebuchte Beschwerdegebühr zurückzuzahlen ist, § 71 Abs 3 MarkenG.
Kliems
Engels
Sredl
Fa