Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 13.02.2003 – 25 W (pat) 275/02

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung B 91 111/5

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richterin Sredl und der Richterin k. A. Bayer

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. August 2002 wirkungslos ist. 6.70

G r ü n d e :

Mit Beschluß vom 23. August 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht

und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Dies ist richtigerweise

dahin zu verstehen, dass der angemeldeten Marke die Eintragung versagt wurde,

da die nach dem früheren Warenzeichengesetz angemeldete Marke noch nicht

eingetragen ist.

Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die

Widerspruchsmarke DD 646 001 wurde auf die Anmelderin übertragen und der

Widerspruch daraufhin zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung bzw. Eintragungsversagung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm

§ 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Sredl

Bayer

Na