Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 24.02.2003 – 30 W (pat) 52/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 397 34 968

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richter

Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Marke SENSINORM ist am 17. Oktober 1997 unter der Nummer 397 34 968

für "Arzneimittel" in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung

der Eintragung erfolgte am 20. November 1997.

Widerspruch erhoben hat am 20. Februar 1998 ua die Inhaberin der Marke

799 492 Enzynorm, die seit dem 18. Januar 1965 ua für "Arzneimittel" eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Ein Auseinanderhalten der Marken sei wegen der Unterschiede in den Wortanfängen sowie

am Beginn der zweiten Sprechsilbe in jeder Hinsicht gewährleistet, zumal der gemeinsame Bestandteil "-norm" kennzeichnungsschwach sei und auch von daher

den übrigen Wortteilen größere Bedeutung zukomme, als den Wortendungen.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht zu den Akten gelangt.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und

die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht

geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig in der Sache aber nicht begründet. Es besteht auch

nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG. Der Widerspruch ist deshalb von der Markenstelle gemäß §§ 42

Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zu Recht zurückgewiesen worden.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ab von der

Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und

andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen,

die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, wobei die verschiedenen für die Beurteilung

der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung

stehen (st Rspr vgl BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; GRUR 2000,

506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND jew mwN).

Zu Gunsten der Widersprechenden geht der Senat von einer durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus und läßt es hier dahingestellt sein, ob im Zusammenhang mit

den Waren der Widerspruchsmarke die Bestandteile "Enzy" als Hinweis auf "Enzyme" und "norm" als Hinweis auf "der Norm entsprechend" für sich genommen

wenig kennzeichnungskräftig sind und auch für die Gesamtbezeichnung zu einer

Kennzeichnungsschwäche führen.

Ausgehend von der Registerlage können die Marken zur Kennzeichnung identischer Waren verwendet werden. Zu berücksichtigen ist weiter, daß bei den vorliegenden Arzneimitteln eine Rezeptpflicht in den Warenverzeichnissen nicht festgeschrieben ist, auch in tatsächlicher Hinsicht der Fachverkehr nicht im Vordergrund

steht, so daß allgemeine Verkehrskreise uneingeschränkt zu berücksichtigen sind.

Auch insoweit ist aber davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich

nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen

Aufmerksamkeit je nach Art der Ware unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH

aaO - ATTACHÉ/TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-

SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd/Loint’s) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

Auch bei Anlegung strenger Maßstäbe ist ein zur Vermeidung von Verwechslungen ausreichender Markenabstand eingehalten; zwischen den Vergleichsmarken

besteht keine Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Denn in ihrer

Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken SENSINORM und Enzynorm klar und unverwechselbar in allen für die Beurteilung des Gesamteindrucks

wesentlichen Kriterien. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle Bezug genommen. Insbesondere unterstützt die Unterscheidbarkeit die deutlich erkennbare Anlehnung der Anfangssilben Sensi an sensibel, Sensibilität bzw Enzy an Enzym. Die Widersprechende hat

keine Gründe angeführt, die eine Aufhebung der Entscheidung der Markenstelle

rechtfertigen könnten.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 MarkenG.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu