Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 26.02.2003 – 29 W (pat) 159/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Februar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 300 29 426 6.70
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I
info.portal
wurde am 25. Mai 2000 unter der Nummer 300 29 426 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38 und 42 in das Markenregister eingetragen.
Am 23. August 2000 hat der Antragsteller die Löschung der Marke gemäß § 50
Abs 3 MarkenG beantragt. Die Markeninhaberin und Antragsgegnerin hat der Löschung rechtzeitig widersprochen.
Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 16. Mai 2001 die teilweise Löschung der Marke angeordnet für die
Waren und Dienstleistungen
Klasse 9:
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und/oder
Daten; Datenträger, Schallplatten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; EDV-
und Telekommunikationssoftware;
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Klasse 35:
Werbung;
Klasse 38:
Telekommunikation; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation;
Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Online-Diensten, nämlich
Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art; telefonische Auskunftsdienste sowie mit telefonischen Auskunftsdiensten zusammenhängende weitere
Dienstleistungen (soweit in Klasse 38 enthalten);
Klasse 42:
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines Programmierers; Recherchen (technische und rechtliche) in Angelegenheiten des
gewerblichen Rechtsschutzes; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen und
Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers, Informationsmaklers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzen und
Datenbanken, insbesondere im Internet; Dienstleistungen einer Datenbank; Wettervorhersage; Forschungen auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnik.
Nach Auffassung der Markenabteilung fehlte der angegriffenen Marke im Zeitpunkt der Eintragung die erforderliche Unterscheidungskraft. Der Bestandteil „info“
sei im alltäglichen Sprachgebrauch als Kurzform für „Information“ gebräuchlich.
Der englische Begriff „portal“ bezeichne ein Eingangstor ins Internet. Nach einer
von der Markenabteilung durchgeführten Internet-Recherche erfreuten sich Portale zu verschiedenen Themengebieten besonderer Beliebtheit. Der zwischen den
Wortbestandteilen angeordnete Punkt verschaffe der Marke nicht die erforderliche
Unterscheidungskraft, da diese Gestaltung den einfachsten Mitteln des Werbedesigns für Internetdienste entspreche und die inhaltliche Aussage des Wortbestandteils betone. Angesichts des verständlichen und glatt beschreibenden Aussagegehalts stelle die Marke auch eine freihaltebedürftige Angabe dar.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Zur
Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Marke „info.portal“ weise keinen
eindeutigen Sinngehalt auf. Der Begriff „Info“ sei lexikalisch als Kurzform für „Informationsblatt“ definiert. In Verbindung mit dem Punkt werde der Verkehr den
Bestandteil „info.“ als Abkürzung eines Wortes ansehen. Insofern komme „info.“als
Abkürzung für eine Vielzahl von Wörter in Betracht, die mit dem Bestandteil „Information“ gebildet seien. Auch der weitere Markenbestandteil „portal“ sei mehrdeutig. Der mögliche Bedeutungsgehalt der Marke werde außerdem durch den
Punkt erweitert, der die beiden Wortbestandteile verbinde bzw. trenne. Der Punkt
könne sowohl Satzzeichen als auch Bestandteil einer Internetadresse sein, wobei
es durchaus üblich sei, den Punkt als „dot“ auszusprechen. Daher könne die
Marke auch als „info dot portal“ oder als info Punkt portal“ interpretiert werden. Zu
berücksichtigen sei auch die in der Entscheidung „Vitalité“ zum Ausdruck gebrachte Rechtsprechung des Europäischen Gerichts Erster Instanz, wonach die
bloße Suggestionswirkung eines Begriffs kein Eintragungshindernis darstelle. Die
Marke „info.portal“ erzeuge für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich Suggestionswirkung, beschreibe sie aber nicht. Anhaltspunkte dafür,
dass die Marke von den Mitwerbern zur Beschreibung benötigt werde, seien nicht
ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenabteilung aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist im Wesentlichen der Auffassung, dass der angesprochene Verkehr die
Marke „info.portal“ als direkten Hinweis auf eine Webseite als „Startseite“ verstehe, über die Informationen abgefragt werden könnten. Der Verkehr assoziiere
mit der Abkürzung „info“ immer den Begriff der „Information“. Auch der Begriff
„portal“ sei einheitlich und ausschließlich als Hinweis auf die Webseite im Internet
zu verstehen, über die bestimmte weitere Internet-Dienste oder –Seiten aufgerufen werden könnten. Der Punkt zwischen den beiden Wortbestandteilen begründe
nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Unabhängig davon, ob er als „Punkt“
oder „dot“ ausgesprochen werde, führe er nicht zu einer Mehrdeutigkeit der Marke.
Die Bezeichnung „info.portal“ beinhalte bezüglich der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen eine konkrete Sachaussage und sei daher auch freihaltebedürftig.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der
Marke in der konkreten Schreibweise stand zwar kein Freihaltebedürfnis gemäß
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Die Marke ist aber entgegen der Vorschrift des
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG eingetragen worden, denn es fehlte ihr die erforderliche
Unterscheidungskraft. Dieses Schutzhindernis besteht auch noch fort (§ 50 Abs 1
Nr 3, Abs 2 S 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl
BGH GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE mwN). Hierbei ist grundsätzlich von einem
großzügigen Maßstab auszugehen. Jede noch so geringe Unterscheidungskraft
reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Einer Wortmarke fehlt insbesondere dann die Unterscheidungskraft, wenn ihr ein für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen
oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht
als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH GRUR 2001,1151 - marktfrisch). Dies ist hier der Fall.
1. Wie von der Markenabteilung zutreffend ausgeführt, besteht die Marke erkennbar aus den Bestandteilen „info“ und „portal“ und einem zwischen diesen beiden
Bestandteilen angeordneten Punkt. Dass es sich bei dem Begriff „Info“ um die sowohl im Deutschen als auch im Englischen allgemein verständliche Kurzform von
„Information“ handelt, hat das Gericht wiederholt festgestellt (vgl zB BPatG
27 W(pat) 54/99 – InfoVision; 29 W (pat) 397/99 – INFOWAYS; 30 W (pat) 87/01
- INFOSTORE). Der Begriff „Portal“ bezeichnet allgemein eine Website, die als
Einstieg ins Internet dient und eine Zusammenstellung von Inhalten, Diensten und
Verknüpfungen zu bestimmten Themengebieten oder für bestimmte Zielgruppen
enthält. Mit diesen Bedeutungen waren beide Markenbestandteile bereits im Zeitpunkt der Eintragung der Marke in Wörterbüchern aufgeführt (vgl ua Duden, Die
deutsche Rechtschreibung, 22. Aufl 2000, S 496, 759; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1997, S 677; Microsoft Press, Computer Fachlexikon, Ausgabe 2000,
S 557). Die Verbindung zweier Substantive ist ihrer Struktur nach auch nicht ungewöhnlich und entspricht den Regeln der deutschen und auch der englischen Sprache (vgl EuG GRUR Int 2002, 751, Rdn. 29 - CARCARD). In ihrer Gesamtheit bedeutet die Marke daher soviel wie „Informationsportal“.
2. Mit diesem Begriffsgehalt war die Marke dem angesprochenen Publikum auch
bereits im Zeitpunkt der Eintragung ohne weiteres verständlich. Die von der Marke
erfassten Waren und Dienstleistungen richten sich sowohl an Fachleute als auch
an Endverbraucher, die als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig
anzusehen sind (vgl BGH GRUR 2002, 812 - FRÜHSTÜCKS-DRINK II). Die beschreibende Verwendung des Begriffs „Informations-Portal“ im Jahr 2000 hat bereits die Markenabteilung ermittelt. Außerdem ist das angesprochene Publikum im
Bereich des Internets mit einer Vielzahl entsprechend gebildeter Begriffe vertraut.
Beispielhaft erwähnt seien hier die monatlich unter der Überschrift „Surf-Tipps“
veröffentlichten Zusammenstellungen von Websites, bei denen der Inhalt der
jeweiligen Websites mit Begriffen wie „Wissens-Portal, Sportportal, Musikportal,
Reiseportal, Komplett-Portal“ erläutert wird (vgl Zeitschrift „connect“; Heft 1/03, S
146 f). In Verbindung mit den Waren „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton, Bild und/oder Daten; Datenträger, Schallplatten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; EDV- und Telekommunikationssoftware“ erfasst
der Verkehr die Bezeichnung „info.portal“ daher nur als beschreibenden Hinweis
darauf, dass die so gekennzeichneten Waren den Zugriff auf ein Informationsportal ermöglichen bzw für den Betrieb eines solchen Portals geeignet sind. Auch bei
den Waren „Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen
Apparate)“ weist die Marke einen unmittelbar beschreibenden Warenbezug auf,
wonach sich diese Waren inhaltlich mit Aufbau und Betrieb eines Informationsportals befassen. Bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 38 versteht das angesprochene Publikum „info.portal“ ebenfalls ausschließlich als Sachangabe, denn
die Telekommunikation ist die technische Voraussetzung für den Betrieb eines
Portals und Online-Dienste, telefonische Auskunftsdienste und damit zusammenhängende Dienste zählen zu den typischen über ein Portal bereitgestellten
Diensten. Die Dienstleistungen der Klasse 42 stehen alle im sachlichen Zusammenhang mit dem Betrieb eines Informationsportal, indem sie entweder die technischen Voraussetzungen für den Zugriff auf ein Portal oder die erforderliche
Netzwerkstruktur schaffen oder die über ein Informationsportal abrufbaren Inhalte
in Form von Recherchemöglichkeiten, Datenbankabfragen und Wettervorhersagen
zum Gegenstand haben.
3. Der zwischen den beiden Wortbestandteilen angeordnete Punkt vermag nicht
die Unterscheidungskraft der Bezeichnung „info.portal“ zu begründen, denn er
verändert den unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt nicht. In der schriftbildlichen Wiedergabe tritt der Punkt als einfaches und unauffälliges Gestaltungsmittel
angesichts der eindeutigen Sachaussage der Wortbestandteile in den Hintergrund
(vgl BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK). Ebenso wenig verleiht die wörtliche Benennung des Punkts als „Punkt“ oder „dot“ der Marke ein über den beschreibenden Inhalt hinausgehendes Merkmal. Der Punkt verbindet die beiden
Bestandteile „info“ und „portal“ weder im Schriftbild noch in der Benennung zu
einer Gesamtaussage, die mehr oder etwas anderes beinhaltet als die Aussage
„Informationsportal“. Der Zuordnung eines im Vordergrund stehenden Begriffsinhalts steht im Übrigen auch nicht die von den Regeln der deutschen Sprache abweichende Schreibweise des Bestandteils „info“ entgegen. Das angesprochene
Publikum ist im Bereich der Elektronik und der Informationstechnologie an die
englische Sprache als Fach- und Werbesprache und damit auch an die Kleinschreibung von Substantiven gewöhnt und erfasst den Bestandteil daher ohne
weiteres im Sinne von „Info“.
4. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts
Erster Instanz ergibt sich keine andere Beurteilung. Das Zeichen „info.portal“ erschöpft sich in einem eindeutigen und unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt
und geht damit deutlich über den Bereich der reinen Suggestion hinaus (vgl EuG
MarkenR 2001, 178 Rdn 23 f – Vitalité; GRUR Int 2003, 234, Rdn 27 – UltraPlus).
Die angesprochenen Verkehrskreise erfassen die Bezeichnung daher als konkrete
Sachaussage und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. Im Übrigen kann aus der Feststellung, dass ein Zeichen keine Eigenschaften oder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, ohnehin
nicht zwangläufig auf dessen Unterscheidungskraft geschlossen werden (vgl EuG
- UltraPlus – aaO Rdn 30).
Grabrucker
Pagenberg
Fink
Cl