Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 26.02.2003 – 29 W (pat) 160/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 50 754
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Februar 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, des Richters Voit und der Richerin k.A. Fink
beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
4. Oktober 1999 und vom 2. Mai 2002 wirkungslos sind,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 396 24 586 angeordnet worden
ist.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Nachdem in einem Erstbeschluss vom 4. Oktober 1999 zunächst der Widerspruch
aus der Marke 396 24 586 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für
Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Erinnerungsbeschluss vom
2. Mai 2002 diese Entscheidung aufgehoben, die Verwechslungsgefahr zwischen
der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende den Widerspruch zurückgenommen.
II
1.
Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1
ZPO analog (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus
Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Amtsermittlung, der das Registerverfahren bestimmt (vgl Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
2.
Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs 3 MarkenG ist
nicht veranlasst.
Die Rückzahlung kann aus Billigkeitsgründen als Ausnahme von dem Grundsatz
der vom Verfahrensausgang unabhängigen Gebührenpflichtigkeit der Beschwerde
u.a. bei Verfahrensfehlern der Vorinstanz angeordnet werden. Solche Verfahrensfehler können insbesondere in Verstößen gegen die Verfahrensökonomie
oder auch in materiell-rechtlichen Fehlern der Vorinstanz bestehen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdn 38). Nicht zu berücksichtigen ist aber
die bloße Behauptung einer unvollständigen Würdigung des Tatsachenmaterials
durch die Markenstelle.
Da darüber hinaus Verfahrensfehler nicht ersichtlich sind und die Entscheidung
der Markenstelle zumindest nicht unvertretbar erscheint, besteht kein Anlass, vom
Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen Gebührenpflichtigkeit der
Beschwerde abzuweichen.
3.
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens besteht kein
Anlass, § 71 Abs 1 und Abs 4 MarkenG.
Grabrucker
Voit
Fink
Cl