Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 26.02.2003 – 29 W (pat) 366/00

29. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 6.70

betreffend das Löschungsverfahren

gegen die Marke 395 17 364 (S 247/98 Lösch)

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den

Richter Voit und die Richterin k. A. Fink

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Antragstellerin begehrt die Löschung der am 26. April 1996 für die Waren

„Schreib- und Zeichengeräte, nämlich Stifte, Schreibfedern, Bleistifte, Zeichenstifte, Malstifte, Kugelschreiber (soweit in Klasse 16

enthalten)“

eingetragenen, nachstehend wiedergegebenen dreidimensionalen Marke

395 17 364

mit der Begründung, der Marke fehle die Markenfähigkeit gemäß § 3 Abs 2 Nr 2

MarkenG, weil die Form zur Erreichung+ einer technischen Wirkung erforderlich

und sie darüber hinaus entgegen § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG eingetragen worden sei (§ 50 Abs 1 Nr 1 und 3 MarkenG).

Die Antragsgegnerin hat der Löschung widersprochen.

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 10. August 2000 die angegriffene Marke gelöscht. Begründend wird

ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Löschungsvoraussetzungen nach § 50

Abs 1 Nr 1 MarkenG iVm § 3 MarkenG gegeben seien, da der angegriffenen

Marke jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen sei, weshalb der

Löschungsgrund des § 50 Abs 1 Nr 3 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG vorliege. Der dreidimensionalen Marke, die ein Teilstück der eingetragenen Ware nämlich die obere Kuppe eines Schreibgerätes darstelle, fehle

jegliche Unterscheidungskraft, da die inländischen Verkehrskreise ihr keine

herkunftshinweisende Bedeutung beimäßen. Die Formgestaltung weise

im

Zusammenhang mit den besonderen Umständen auf dem speziellen Gebiet der

Schreibgeräte keine besondere herkunftshinweisende Originalität auf, die jedoch

Voraussetzung einer Markenfunktion sei. Die Gestaltung sei an den gängigen

Kuppenformen orientiert, wobei die Abschrägung dieser Kuppe ein übliches

Gestaltungselement darstelle, das bereits vor Eintragung der angegriffenen Marke

verwendet worden sei. Die Wölbung werde vom Verkehr nicht beachtet und habe

zudem den technischen Zweck, ein Logo besser erkennen zu lassen; zudem gebe

es zumindest in Deutschland keine Übung auf dem vorliegenden Warengebiet, die

reine Form des oberen Endes eines Schreibgerätes als Betriebshinweis

aufzufassen.

Die Antragsgegnerin hat Beschwerde eingelegt.

Sie trägt im Wesentlichen vor, die angegriffene Marke sei jedenfalls markenfähig,

wie sich aus anderen vergleichbaren Eintragungen dreidimensionaler Marken für

Schreibgeräte ergebe. Bei der konkret gewählten Form der Kennzeichnung handle

es sich nicht um ein technisches Erfordernis, vielmehr seien mannigfaltige

Gestaltungen denkbar und würden verwendet. Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 5. Dezember 2002 (I ZR 91/00), in der

auch die Markenfähigkeit derartiger Kennzeichnungen nicht in Abrede gestellt und

darauf hingewiesen worden sei, dass eine ähnliche Ausformung am oberen Ende

eines Schreibstiftes ein Erkennungsmerkmal der dortigen Klägerin sein könne.

Zudem sei die Kennzeichnung in identischer Form in unterschiedlichen Ländern,

etwa in Kanada und den USA, unter Schutz gestellt worden, in denen sie eine

große Bekanntheit genieße. Ein Freihaltebedürfnis liege nicht vor, weil die Marke

die Ware nicht beschreibe. Die Unterscheidungskraft sei gegeben, weil die Antragsgegnerin entsprechende Kugelschreiber seit 1981 mit großem Erfolg vertreibe und es üblich sei, dass andere Hersteller erfolgreiche Produkte nachahmten, ein Markenschutz in Deutschland aber erst ab dem Jahr 1995 möglich gewesen sei.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 10. August 2000 aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt im wesentlichen vor, die angegriffene Marke sei nicht markenfähig, da

ihre Form technisch bedingt sei. Im Übrigen fehle der Marke die Unterscheidungskraft, da auf dem betreffenden Warengebiet stets nur mit der Abbildung ganzer

Stifte geworben werde und zusätzlich eine Bezeichnung einzelner Formen durch

Wortmarken stattfinde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Akten Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die angegriffene dreidimensionale Marke zutreffend gemäß § 50 Abs 1 Nr 3 MarkenG iVm

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG gelöscht, da sie entgegen der letztgenannten Vorschrift

eingetragen worden war und dieses Schutzhindernis noch fort besteht. Ob darüber

hinaus ein Ausschlussgrund nach § 3 Abs 2 Nr 2 MarkenG greift, kann daher auf

sich beruhen.

Für die Frage, ob der angegriffenen Marke im Zeitpunkt der Eintragung und der

Entscheidung die hinreichende Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG zukommt, ist auf die Verkehrsauffassung abzustellen, also auf die

Auffassung der mit den Waren des Verzeichnisses angesprochenen inländischen

Verkehrskreise (vgl BGH BlPMZ 1999, 187 – Etiketten). Dabei ist Unterscheidungskraft in diesem Sinne die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von einer Marke erfassten

Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst

zu werden (st Rspr, vgl BGH GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft).

Grundsätzlich ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede noch so geringe

Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Auch

wenn bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware selbst darstellen, kein

strengerer Maßstab anzulegen ist als bei anderen Markenformen (vgl BGH

GRUR 2001, 416 – OMEGA; EuGH, GRUR 2002, 804 – Philips, Rz 50), genügt

die angegriffene Marke diesen Erfordernissen nicht. Denn zur Bejahung der

Unterscheidungskraft muss hierbei hinzutreten, dass ein wesentlicher Teil der

angesprochenen Verkehrskreise die Marke mit diesem Marktteilnehmer und

keinem anderen Unternehmen in Verbindung bringt. Da sich die Gestaltungen

der auf dem Markt befindlichen Schreibgeräte – auch bereits zum Zeitpunkt der

Eintragung der angegriffenen Marke – durch eine Vielzahl von Formen auszeichnen, kann von einer herkunftshinweisenden Wirkung nur bei einer Formgebung ausgegangen werden, die über ein vom Verkehr nur als solches erkanntes Schreibgerät hinausgeht (vgl BGH GRUR 2001, 56 – Likörflasche). Dabei ist die Auffassung des angesprochenen, durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zu Grunde zu legen

(vgl BGH GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ/TISSERAND), wobei es der Lebenserfahrung entspricht, dass der Verkehr eine Warenaufmachung nicht in analysierender Betrachtungsweise, sondern als Ganzes so aufnimmt, wie sie sich

ihm darstellt. Die Raumform einer Ware oder ihrer einzelnen Bestandteile kann

deshalb nur dann als herkunftshinweisend beurteilt werden, wenn sie dies aus

der Sicht des Durchschnittsverbrauchers auch in ihrem Zusammenhang mit den

anderen Elementen der Aufmachung ist (vgl BGH GRUR 2002, 171 – Marlboro-

Dach). Auch eine ausgeprägte Form eines Bestandteils der Ware kann daher in

ihrer Wirkung durch andere Gestaltungselemente überlagert werden. Insbesondere wird der Verkehr die Formgestaltung einer Ware in der Regel nicht in gleicher Weise wie bei Wort- oder Bildmarken als Herkunftshinweis auffassen, weil

es zunächst um die funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst

geht, wobei auch eine besondere Gestaltung der Ware selbst eher diesem

Umstand, als der Absicht, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen, entspricht

(vgl EuG GRURInt 2002, 531, Rz 37 f. – Mag Lite-Taschenlampen; BGH Urt v

5.12.2002, Az I ZR 91/00 - Abschlussstück). Etwas anderes wäre nur dann

anzunehmen, wenn auf Grund der Gewohnheiten auf dem betreffenden Warengebiet der Verkehr die fragliche Form mit keinem anderen Unternehmen in

Verbindung brächte (vgl dazu EuGH aaO, Rz 65 – Philips) oder zumindest wegen der Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem einschlägigen Warengebiet

geneigt wäre, auch einzelnen Formelementen im Rahmen einer Gesamtaufmachung eine eigenständige Kennzeichnungsfunktion zu zuerkennen (vgl BGH

aaO – Marlboro-Dach). Dagegen spricht aber bereits das von der Antragstellerin vorgelegte Prospektmaterial, wonach eine derartige, vergleichbare und zum

Teil identische Ausformung der Abschlussstücke von Schreibgeräten bereits vor

der Eintragung der angegriffenen Marke von anderen Herstellern verwendet

wurde (vgl etwa die als Anlage A6 und A7 im Verfahren vor der Markenabteilung vorgelegten

Katalogauszüge

der

Firmen

H…-

AG und B… aus dem Jahr 1994) sowie auch die Bewerbung in höheren

Preissegmenten angesiedelter Schreibgeräte, z.B. in den mit Schriftsatz vom

24. Februar 2003 vorgelegten Broschüren der Firmen WATERMAN, LAMY,

MONTBLANC, Graf von Faber-Castell und Pelikan. Darüber hinaus werden hier

die Schreibgeräte jeweils in ihrer Gesamtheit abgebildet und es findet sich kein

Hinweis oder eine nur das Abschlußendstück als betrieblichen Herkunftshinweis

hervorhebende Darstellung.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Markenregisterauszügen, da dort durchweg mehrere Gestaltungselemente einzeln angemeldet wurden, insbesondere auch der „Pfeil-Clip“ der Parker Pen Products (deutsche Marke 39706861). Da es vorliegend auf das Verständnis des inländischen Publikums ankommt, kann die Auffassung der kanadischen Verbraucher ebenso wenig eine Rolle spielen wie die Tatsache ausländischer Eintragungen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 22).

Die angegriffene Marke orientiert sich in ihrer konkreten Ausgestaltung am üblichen Formenschatz der Gestaltungsmittel vergleichbarer Schreibgeräte und

hält von diesen einen lediglich nuancierten Abstand ein, so dass dieser insgesamt vom Verkehr nicht mehr wahrgenommen wird. Dann entfällt aber auch die

Eignung, als betriebskennzeichnender Hinweis gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

angesehen zu werden, und damit die Unterscheidungskraft. Da dies bereits

zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke der Fall war, ist die Anordnung der Löschung durch die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes gemäß § 50 Abs 1 Nr 3 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht zu beanstanden.

Zu einer Auferlegung von Kosten bietet der Streitfall keine Veranlassung.

Grabrucker

Voit

Fink

Cl