Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 26.02.2003 – 29 W (pat) 64/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 64/01 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 52 648.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Voit und die Richterin k. A. Fink 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet
Schüler kaufen billiger
für
„bespielte Datenträger jedweder Art, insbesondere mit Datenbanken versehene Datenträger; Datenbanken;
Druckereierzeugnisse jedweder Art;
Vermittlung von Zeitungsabonnements für Dritte;
Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers, nämlich zur Verfügung
stellen eines Internetzugangs, Einrichtung, Aufrechterhaltung und Wartung
von Internetzugängen und Einwahlknoten in das Internet;
Vertrieb und Vermittlung von Informationen jedweder Art, beispielsweise in
Form von Druckereierzeugnissen oder in elektronischer Form; Internet-
Dienste, nämlich Bereitstellen, Aufbereiten und Anbieten von Informationen
über das Medium Internet, Betreiben und Anbieten von Interaktivitätsmodulen
im
Internet; Dienstleistungen eines
Internet-Service-Providers,
Erstellen von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Probleme im
Internet, Gestaltung und Design von Web-Sites.“
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt
mit einer Beamtin des höheren Dienstes, hat die Anmeldung nach einem vorangegangenem Beanstandungsbescheid mit Beschluss vom 5. Dezember 2000 zurückgewiesen, da eine Erklärung der Anmelderin auf den Beanstandungsbescheid
nicht erfolgt sei. Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf diesen Bescheid ausgeführt, der angemeldete Slogan besage im Hinblick auf die beanspruchten Waren/Dienstleistungen nichts anderes, als dass diese Schülern günstiger angeboten
würden; außerdem sei die ohne weiteres verständliche und inhaltsbeschreibende
Angabe nicht geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezüglich
ihrer Herkunft zu kennzeichnen, weshalb ihr die Unterscheidungskraft fehle und
sie sich als freihaltebedürftig erweise.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben und zunächst die Verletzung des Rechts
auf rechtliches Gehör gerügt, da ihr der Beanstandungsbescheid nicht zugegangen sei. Hilfsweise wird vorgetragen, die angemeldete Wortfolge sei unterscheidungskräftig, da sie kurz, originell und prägnant und mehrdeutig sowie interpretationsbedürftig sei. Insbesondere lasse sich der Aussage nicht entnehmen, warum
oder was Schüler billiger kauften Ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht, da das Zeichen nicht zur Beschreibung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen dienen könne, zudem könnten Mitbewerber auf andere Wortfolgen ausweichen.
Die Anmelderin beantragt,
1.
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
5. Dezember 2000 aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen,
2.
die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen,
3.
hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Ein Zustellungsnachweis bezüglich des Beanstandungsbescheids ist der Akte
nicht zu entnehmen.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg.
1. Einer Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt
wegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nach § 70 Abs 3 Nr 2
MarkenG bedarf es nicht. Zwar ist ein Zugangsnachweis bezüglich des Beanstandungsbescheids nicht bei den Akten, aber eine möglicherweise daraus resultierende Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör der Anmelderin gemäß Art
103 GG, § 59 Abs 2 MarkenG ist jedenfalls durch die Einlegung der Beschwerde
und das Beschwerdeverfahren geheilt (vgl BPatG 30 W (pat) 58/98 - recall,
PAVIS CD-ROM, Kliems). Ein anderer Grund zur Zurückverweisung, etwa eine
Klarstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, ist nicht gegeben, so
dass das Gericht an einer eigenen Entscheidung nicht gehindert ist.
2. Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge steht ein Freihaltebedürfnis iSv § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen, außerdem fehlt ihr die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Eintragungshindernis
bezieht sich allerdings nicht nur auf die in der genannten Bestimmung ausdrücklich aufgeführten Angaben, sondern auch auf solche, die andere, für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame
Umstände mit konkretem Bezug auf die beanspruchte Ware oder Dienstleistung
selbst beschreiben (vgl. BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU).
Die angemeldete Bezeichnung „Schüler kaufen billiger“ ist in ihrer Gesamtheit im
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine solche
unmittelbar beschreibende Angabe und muss daher den Mitbewerbern zum freien
Gebrauch erhalten bleiben. Die sprachüblich gebildete Wortfolge verweist lediglich
darauf, dass eine bestimmte Personengruppe bei der Anmelderin die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Konditionen erhalten kann. In der Gesamtheit ergibt sich daher die sinnvolle und ohne weiteres
verständliche Gesamtaussage hinsichtlich eines für die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise wesentlichen Kriteriums aller betreffenden Waren und
Dienstleistungen, nämlich eines gegenüber den Konkurrenten der Anmelderin für
Schüler besseren Preis-Leistungs-Verhältnisses.
Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltebedürfnisses ist auch nicht davon abhängig, ob die angemeldete Bezeichnung für den hier einschlägigen Waren- und
Dienstleistungsbereich unmittelbar (lexikalisch) nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, dass
die fraglichen Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen können", ergibt sich, dass
auch die erstmalige Verwendung einer Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist (vgl. BGH GRUR 1996, 770 - MEGA). Daher bedarf es auch nicht
des Nachweises der Wortfolge in der angemeldeten Form.
Im übrigen kommt es hinsichtlich des Freihaltebedürfnisses vor allem auf die Belange der Mitbewerber der Anmelderin an. Es wäre dabei auch verfehlt, das Freihaltebedürfnis schon durch § 23 MarkenG hinreichend abgesichert zu sehen. Bereits im Eintragungsverfahren erkennbar werdenden Belangen der Mitbewerber ist
auch in diesem Stadium Rechnung zu tragen. Ob die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung richtig verstehen werden, ist nur insoweit
von Bedeutung, als sie zur Beschreibung dann nicht geeignet wäre, wenn von
vornherein feststünde, dass sie für das angesprochene Publikum vollkommen
unverständlich ist und bleiben wird (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl.,
§ 8 Rdnr. 69). Die angemeldete Bezeichnung ist aber ohne weiteres verständlich.
Auch andere Gründe, die sie ungeeignet erschienen ließen, Dienstleistungen
und/oder Waren anzupreisen, sind nicht erkennbar.
Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die angemeldete Bezeichnung
besteht aus einer Wortfolge, die zwar keinen grammatikalisch vollständigen Satz
darstellt, jedoch als Aussage feststellenden Inhalts aus sich heraus verständlich
ist. Derartige – unvollständige - Satzgebilde werden in der Werbung vielfach verwendet und allgemein als Werbeaussage, nicht aber als Marke im Sinne einer
betrieblichen Herkunftskennzeichnung verstanden (vgl BGH GRUR 2000, 720 –
Unter Uns). Denn der Verkehr ist aufgrund der allgemein üblichen Kennzeichnungspraxis an kurze und prägnante Herkunftsbezeichnungen gewöhnt. Sprüche,
Sätze und längere Wortfolgen werden daher als Werbemittel aufgefasst (vgl. BGH
GRUR 1988, 211 - Wie hammas denn; BPatGE 38, 189 - Nicht immer, aber immer
öfter). Insbesondere fehlt auch Slogans die Unterscheidungskraft, wenn sie eine
beschreibende Sachaussage enthalten (BGH GRUR 2001, 1042 – REICH UND
SCHOEN; GRUR 2001, 1047 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER).
3. Schließlich kommt eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3
MarkenG nicht in Betracht. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr würde nämlich eine Kausalität zwischen dem gerügten Fehlverhalten des Deutschen Patent-
und Markenamtes und der Notwendigkeit der Beschwerdeeinlegung voraussetzen,
die hier nicht vorliegt. Denn auch ohne das Fehlverhalten des Deutschen Patent-
und Markenamtes wäre eine inhaltlich andere Entscheidung nicht ergangen (vgl
Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdn 38).
Grabrucker
Voit
Fink
Cl