Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 06.03.2003 – 25 W (pat) 177/02
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 177/02 _______________________
(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die angegriffene Marke 2 908 188
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie des Richters Engels und der Richterin k.A. Bayer
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
12. Februar 2002 wirkungslos ist, soweit die Löschung der
angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der
Marke 1 044 200 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 12. Februar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht
und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im
Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus
der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß
ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten
Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO
analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Engels
Bayer
Fa