Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.03.2003 – 33 W (pat) 285/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 14 922.0
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der
Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
1. Der Anmelderin wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Entrichtung der
Beschwerdegebühr gewährt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 28. Februar 2000 die Wortmarke
Geht nicht, gibt´s nicht
für eine Vielzahl von Waren der Klassen 1 bis 9, 11 bis 14, 16 bis 22, 25, 27, 28, 31
und 34 angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 11. Juli 2001 hat die Markenstelle für Klasse 19 durch ein Mitglied
zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle handelt es sich bei der
angemeldeten Marke um einen Slogan mit einer lediglich werbeüblichen Anpreisung,
der dazu diene, in plakativer Weise die Aufmerksamkeit des Publikums auf sich zu
lenken. Der Verkehr werde der Marke lediglich den Hinweis entnehmen, dass der
Hersteller auch solche Produkte vertreibe, die landläufig für nicht herstellbar gehalten
würden oder die man als Marktangebot nicht kannte. Unter Anderem in Bayern
werde die Redewendung als Umschreibung verwendet, wenn ein Produkt im
Warenangebot vergeblich gesucht werde. Dies gehe auch aus der Werbung eines
Möbelhändlers hervor. Nachdem der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit darauf
hingewiesen habe, dass sloganartigen Wortfolgen keine Unterscheidungskraft
zukomme, wenn sie einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt aufwiesen
oder Anpreisungen allgemeiner Art darstellten, könne der Marke, bei der es sich nur
um eine anpreisende Werbeaussage handele, keine Unterscheidungskraft zugebilligt
werden.
Der Beschluss ist den damaligen Vertretern der Anmelderin am 30. Juli 2001
zugestellt worden und von dort an die neue Sozietät des sachbearbeitenden
Vertreters weitergeleitet worden, wo er am 3. August 2001 entgegengenommen
worden ist.
Mit am 24. August 2001 eingegangenen Schriftsatz hat die Anmelderin Beschwerde
eingelegt, mit der sie sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Die Beschwerdegebühr ist erst am 21. November 2001 entrichtet worden, nachdem
der Senat den Anmeldervertretern am 8. November 2001 telefonisch mitgeteilt hat,
dass bislang kein Zahlungsnachweis zur Akte gelangt sei. Mit am 4. Januar 2001
eingegangenen Schriftsatz hat die Anmelderin beantragt,
sie in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wiedereinzusetzen.
Den Wiedereinsetzungsantrag begründet die Anmelderin mit einem ihrer Auffassung
nach einmaligen Versehen erfahrener Bürokräfte. Unter anwaltlicher Versicherung
und Vorlage
von
eidesstattlichen Versicherungen
der
stellvertretenden
Bürovorsteherin und der Sekretärin des sachbearbeitenden Anwalts trägt sie vor,
dass die stellvertretende Bürovorsteherin zwar die Beschwerdefrist notiert, infolge
eines Versehens jedoch die gesonderte Notierung der Frist für die Zahlung der
Beschwerdegebühr unterlassen habe. Außerdem hätten der sachbearbeitende
Anwalt und seine Sekretärin darauf vertraut, dass die Zahlungsfrist gesondert notiert
sei. Die Sekretärin erinnere sich nicht mehr, ob sie nach Eingang des angefochtenen
Beschlusses routinemäßig einen Überweisungsträger erstellt habe und ob und
warum sie ggf. dessen Vorlage an einen zeichnungsberechtigten Partner zur
Unterschrift sowie dessen Absendung vergessen hat. Ergänzend
trägt die
Anmelderin ausführlich zur Büroorganisation in Zusammenhang mit der Notierung
und Überwachung von Fristen und zur Qualifikation der beiden langjährig als
Sachbearbeiterin und Anwaltssekretärin beschäftigten Mitarbeiterinnen vor, die sich
ihr Versehen bzw. ihre mangelnde Erinnerung nur mit den besonderen Belastungen
erklären können, die der zum 1. Juli 2001 erfolgte Sozietätswechsel des
sachbearbeitenden Anwalts samt seiner Mitarbeiterinnen
im Hinblick auf
Abwicklungsarbeiten, den Umzug und Bezug neuer Arbeitsplätze sowie die
Übernahme neuer Akten und Aufgaben samt Urlaubsvertretung mit sich brachte.
Zur Begründung der Beschwerde führt die Anmelderin aus, dass die Marke aufgrund
der einfachen, alliterativen und zudem reimenden Aussage originell sei und zum
Nachdenken anrege, was nicht gehe und warum es das nicht gebe. Es handele sich
weder um einen Kaufappell noch um eine beschreibende Angabe in Bezug auf die
angemeldeten Waren. Es gehe nicht darum, ob der Slogan für ein Unternehmen,
etwa einen Baumarkt, generell beschreibend sei, sondern um die Verwendung als
Marke für die einzelne Ware. Als Kennzeichnung von Waren wie z.B. einem Eimer
Wandfarbe oder Tier- und Pflanzenpräparaten liege eine phantasievolle und
unterscheidungskräftige Marke vor. Die einem Werbeslogan notwendigerweise
immanente Werbefunktion schließe die Unterscheidungskraft nicht aus. Soweit ein
konkreter Bezug zur Leistung des Unternehmens als Händler hinsichtlich seiner
Fähigkeit bestehe, die Produkte anzubieten oder zu beschaffen, die der Kunde
benötige, sei ein ausschließlich leistungsbeschreibender Charakter der Marke schon
deshalb erkennbar ausgeschlossen, weil die von
ihr aufgestellte Forderung
offensichtlich unrealistisch sei. Sie könne daher nur als Absichtserklärung, nie aber
als ernstgemeinte Darstellung des Angebots und der Leistungen der Anmelderin
verstanden werden.
Zwar könne dem Slogan auch die Bedeutung einer Art Motto bzw. einer
Grundhaltung in dem Sinne zukommen, dass Probleme stets einer Lösung
zugänglich sind und diese Lösung auch gefunden werden soll. Gerade langlebigere,
kennzeichenmäßig benutzte Werbeslogans müssten jedoch häufig allgemeinere
Aussagen im Sinne eines Mottos machen. Dies gelte z.B. auch für den Slogan
"Radio von hier, Radio wie wir", der ebenfalls eine allgemeine Zielsetzung der
Markeninhaberin enthalte. Auch ein etwaiges Verständnis als allgemeine Redensart
könne nicht einen Mangel an jeglicher Unterscheidungskraft begründen. Nur bei
eindeutig beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen
allgemeiner Art könne von mangelnder Unterscheidungskraft ausgegangen werden.
Ein rein beschreibender Charakter scheide für die meisten der beanspruchten Waren
jedoch aus. Außerdem hätte der angemeldete Slogan als Beschreibung einer
unbegrenzten Machbarkeit " "Geht nicht." Gibt´s nicht." lauten müssen. Selbst bei
Annahme einer Beschreibung werde nicht klar, wer vom Werbespruch gemeint sei.
Er könne sich sowohl auf die Anmelderin, als auch auf ihre Kunden beziehen. Denn
die Kunden der Anmelderin bezögen selten fertige Produkte, sondern beabsichtigten,
mit den Produkten selbst etwas zu schaffen. Die Anmeldemarke überlasse es dem
Verkehr zu deuten, ob das scheinbar Unmögliche von der Anmelderin oder von ihren
Kunden möglich gemacht werden solle. Die angemeldete Marke sei auch originell
und prägnant, da sie bereits durch ihre Gestaltung einen einprägsamen Charakter
habe. Im Übrigen lasse sich die These der universellen Machbarkeit auch anders
ausdrücken, etwa mit "alle Probleme sind lösbar" oder "Nichts ist unmöglich".
Der Anmelderin ist das Ergebnis einer vom Senat durchgeführten Recherche im
Internet übermittelt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere gilt sie als eingelegt. Die Anmelderin
wird nach § 91 Abs. 1 MarkenG in die versäumte Frist zur Entrichtung der
Beschwerdegebühr wiedereingesetzt, so dass die für den Fall der Versäumung der
Frist vorgesehenen Rechtsfolge (§ 66 Abs. 5 Satz 2 a.F. MarkenG) als nicht
eingetreten gilt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zulässig. Insbesondere ist er innerhalb der Frist
des § 91 Abs. 2 MarkenG gestellt worden. Geht man vom Vergessen der
Fristennotierung und der damit verbundenen Unkenntnis über den ungenutzten
Ablauf der Frist als Hinderungsgrund aus, so ist der Hinderungsgrund mit der
Überprüfung, die durch den Anruf des Rechtspflegers vom 8. November 2001
veranlasst war, weggefallen. Die Zweimonatsfrist hat daher
frühestens am
8. November 2001 zu laufen begonnen. Da der Antrag am 4. Januar 2002 beim
Gericht eingegangen ist, hat die Anmelderin die Frist gewahrt.
Der Antrag ist auch begründet. Die Anmelderin hat gemäß § 91 Abs. 1 und 3
MarkenG glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden, insbesondere ihrer Vertreter, verhindert war, die nach § 66 Abs. 2 MarkenG a.F. am 30. August 2001 endende Zahlungsfrist für die Entrichtung der Beschwerdegebühr einzuhalten. Nach
dem von der Anmelderin durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen und anwaltlich versicherten Vortrag glaubhaft gemachten Geschehensablauf liegt ein einmaliger
Fehler von Hilfskräften der Anmeldervertreter vor. Solche Versäumnisse muß sich
der Betroffene nicht zurechnen lassen, wenn die betreffenden Aufgaben einer Hilfskraft übertragen werden durften, die Hilfskräfte sorgfältig ausgewählt und überwacht
sowie alle notwendigen organisatorischen Vorkehrungen getroffen worden sind, um
eine sichere Fristwahrung zu gewährleisten (vgl. Benkard, Patentgesetz und
Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 123 PatG, Rdn. 19, 29).
Die Berechnung, Notierung und Überwachung von häufig vorkommenden Fristen
kann der Anwalt grundsätzlich Mitarbeitern überlassen, die das Fristenwesen voll
beherrschen (vgl. Benkard a.a.O., Rdn. 30, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
Zivilprozessordnung, 60. Aufl., § 233, Rdn. 85 ff.). Die glaubhaft gemachte berufliche
Qualifikation und Erfahrung der Mitarbeiterinnen der Anmeldervertreter erlauben hier
eine Übertragung der o.g. Aufgaben. Aus der sinngemäß mit vorgetragenen langjährigen Zusammenarbeit des sachbearbeitenden Anwalts mit ihnen lässt sich auch
eine ständige begleitende Überwachung entnehmen. Außerdem ist das Fristenwesen
in der Vertreterkanzlei so organisiert, dass Fristversäumnisse bei normalem Ablauf
nicht vorkommen können. Insbesondere werden Fristenkalender mit angemessenen
Vorfristen geführt. Darüber hinaus sind auch mehrere Zusatzsicherungen vorgesehen, die sich auch auf die Zahlungsfristen erstrecken. Unter diesen Umständen stellt
eine einmalige Fehlleistung regelmäßig einen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl.
Benkard, a.a.O., Rdn. 33; Baumbach, a.a.O., Rdn. 149; Schulte Patentgesetz,
6. Aufl, § 123, Rdn. 115), was besonders
in der Zeit kurz nach einem
Sozietätswechsel gelten wird.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die zur Eintragung angemeldete Wortfolge weist nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im
Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR
2001, 413, 414 - SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY;
MarkenR 2001, 407 - antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es
sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit
jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (vgl. BGH
MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE m.w.N).
Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen
wird die angemeldete Bezeichnung nicht gerecht. Sie stellt eine von zahlreichen Unternehmen verwendete Werbeaussage allgemeiner Art dar, der von Haus aus jegliche Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung fehlt. Die angemeldete
Marke enthält - wie auch die Anmelderin nicht verkennt – die Aussage, dass jedes
Problem gelöst werden kann und bringt den Anspruch zum Ausdruck, diese Lösung
stets auch zu finden. Es soll dahingestellt bleiben, ob sie damit zugleich eine Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren darstellt, was die Anmelderin
zumindest für einen Teil der Waren bestreitet. Jedenfalls ist sie eine Werbeaussage
allgemeiner Art, die sich für jedes Unternehmen eignet, das im Interesse seiner Kunden Probleme zu lösen hat. Die nahezu universelle Verwendbarkeit zeigt sich nicht
nur in der sprachlichen Allgemeinheit der Aussage sondern auch in der aus der Senatsrecherche ersichtlichen Beliebtheit, mit der Unternehmen unterschiedlichster
Branchen wie etwa Feinkosthersteller, Metallbaubetriebe, EDV-Systemberater bis hin
zu Bestattern, Fernsehanstalten und sogar Künstlern und Privatpersonen zur
Herausstellung ihrer Leistungsfähigkeit von ihr Gebrauch machen.
Zwar schließen sich die Werbewirkung und die Identifizierungsfunktion nicht gegenseitig aus (vgl. BGH BlPMZ 2000, 161, 162 – Radio von hier; 2000, 163 - Partner
with the Best), dies lässt jedoch nicht den umgekehrten Schluss zu, dass schon die
Werbewirkung für die Unterscheidungskraft spricht (vgl. BPatG BlPMZ 2001, 155
- HAPPINESS). Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in den o.g. Entscheidungen ausdrücklich festgehalten, dass von mangelnder Unterscheidungskraft auch bei Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen ist (BGH, a.a.O., 162 u.
163 jew. re. Sp., zuletzt BlPMZ 2002, 463, re. Sp. - Bar jeder Vernunft). Damit wäre
es unvereinbar, wenn allein die Werbewirkung die Unterscheidungskraft begründen
könnte. Daher lässt sich die Unterscheidungskraft insbesondere nicht aus dem Charakter der Wortfolge als offensichtlich unrealistische Absichtserklärung herleiten. Es
ist gerade ein typisches Merkmal einer reinen Werbeaussage, dass sie in ihrer inhaltlichen Aussage erkennbar unrealistisch übertreibend ist (z.B. "Nichts ist unmöglich",
"wäscht weißer als weiß", "Mit diesem Duft kann Dir alles passieren").
Auch die in der Voranstellung einer geläufigen Ausrede ("Geht nicht") und der anschließenden Verneinung ihrer Existenz ("gibt´s nicht") liegende kreative Formulierung kann hier nicht die Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung begründen. Abgesehen von der belegten umfangreichen Verwendung der Wortfolge durch
Dritte, ist zu berücksichtigen, dass sprachlich kreativ formulierte, markante, elegante
oder witzige Aussagen übliche Stilmittel zur Wiedergabe eines Mottos, Wahlspruchs,
Leitsatzes, u.Ä. darstellen (vgl. Senatsentscheidung GRUR 2001, 511 – Energie mit
Esprit).
Entgegen der Auffassung der Anmelderin vermag die angemeldete Wortfolge auch
nicht in einem Umfang zum Nachdenken anzuregen, dass sich bereits hieraus eine
Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ergibt. Schon der Charakter der
Anmeldemarke als offensichtliche werbetypische Übertreibung spricht gegen eine
Einladung zum Nachdenken. Die darin enthaltene Kernaussage, dass alles geht bzw.
alles möglich ist, kann der an solche Aussagen gewöhnte Verkehr ohne Weiteres auf
alle mit den so gekennzeichneten Waren verbundenen Aspekte des Möglichen oder
Machbaren beziehen, sei es dass die Ware selbst oder ihr Händler alles möglich
macht, oder dass der Kunde damit alles möglich machen kann. Dies wäre die umfassendste Werbeaussage, die angesichts der sprachlichen Allgemeinheit des angemeldeten Slogans für den nicht zur Markenanalyse neigenden Verkehr durchaus
nahe liegt. Damit ist zwar nicht ganz ausgeschlossen, dass bei bestimmten Waren
nur ein einzelner Aspekt im Vordergrund stehen kann. Sofern es sich bei einer Ware
z.B. um ein für Hand- oder Heimwerker bestimmtes Produkt handelt, das der Weiterverarbeitung bedarf, wird der Abnehmer jedoch schon aus der Natur der konkreten
Ware den jeweils im Vordergrund stehenden konkreten Aspekt des Machbaren entnehmen können (vgl. BPatG GRUR 2000, 330 - "128").
Abgesehen vom werblich-beschreibenden Charakter war die Unterscheidungskraft
letztlich vor Allem zu verneinen, weil die Wortfolge, wie vom Senat belegt, von einer
Vielzahl von Unternehmen, öffentlichen Institutionen und Privatpersonen als Werbeslogan, Unternehmens- oder Lebensmotto oder allgemeine Redensart verwendet
wird. Diese tatsächlichen Anhaltspunkte sprechen dafür, dass der Slogan wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung nur als solcher, also als für eine
unbestimmte Vielzahl von Unternehmen geeignete reine Werbeaussage verstanden
wird, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus
einem bestimmten Betrieb. Soweit die Anmelderin hiergegen anführt, dass Dritte den
von ihr umfangreich beworbenen Slogan übernommen haben, kann dies schon deshalb nicht gegen das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sprechen,
weil die Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke zum Zeitpunkt der Eintragung
bzw. der Entscheidung über die Eintragung zu beurteilen ist (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 37, Rdn. 3). Im Übrigen sprechen einige der Belege dafür, dass die Wortfolge auch schon zum Zeitpunkt der Anmeldung
von Dritten verwendet wurde (z.B. "... war bereits 1983 das Motto des heutigen Geschäftsführers...", "... soll schon mein Urgroßvater gesagt haben.", "Seit 1992 ist die
Firma... Unser Motto seit her: ...").
Schließlich vermag auch der Hinweis der Anmelderin auf die nach ihrer Meinung unrichtige Schreibweise nicht die Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortfolge zu
begründen. Wie aus dem Rechercheergebnis hervorgeht, wird die Wortfolge in zahlreichen Variationen mit unterschiedlich gesetzten oder teilweise auch weggelassenen Anführungszeichen, Kommata, Bindestrichen und Ausrufezeichen verwendet.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl