Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 14.10.2003 – 27 W (pat) 217/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 217/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 398 34 055.2
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz
am 14. Oktober 2003 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 23. Mai 2003 aufgehoben.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I
ALLES GEHT
ist zur Eintragung als Wortmarke für "Schuhe, Stiefel, Bekleidung, Kopfbedeckungen" in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Beschluss vom 23. Mai 2003 die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Mit der Aussage "Alles geht" im Sinne von "Alles ist
machbar, möglich" werde den Käuferkreisen lediglich vermittelt, dass sie es hier
mit einem flexiblen Warenanbieter zu tun hätten, der bereit sei, auf spezielle Kundenwünsche einzugehen und die Bekleidung, Schuhe und Kopfbedeckungen den
jeweiligen Erfordernissen anzupassen; es sei daher kaum zweifelhaft, dass der
Verkehr die angemeldete Bezeichnung nur als eine glatt sachbezogene Aussage
in Form eines üblichen Werbeschlagwortes ansehe, wie es viele Unternehmen
verwenden könnten, und nicht als einen individuellen betrieblichen Herkunftshinweis eines einzelnen Unternehmens. Mangels der somit fehlenden erforderlichen
Unterscheidungskraft sei die Anmeldemarke daher nicht schutzfähig.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Anmelderin. Bei der Wortfolge "ALLES GEHT" handele es sich nicht um einen unmittelbar beschreibenden und unmissverständlichen Slogan; vielmehr sei sie mehrdeutig und "witzig". Genauso wie "move it" für Möbel (vgl BPatG 26 W (pat) 117/00)
sei die Anmeldemarke "ALLES GEHT" daher für die hier beanspruchten Waren
schutzfähig.
Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin das Warenverzeichnis auf die Waren
"Schuhe und Stiefel" beschränkt.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke
in bezug auf die jetzt nur noch beanspruchten Waren "Schuhe und Stiefel" die
nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann.
Bezogen auf diese Waren ist die Kennzeichnung nämlich mehrdeutig. Sie kann
- wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - zum einen als Synonym für die
Ausdrücke "alles ist machbar; alles ist mögliche" verstanden werden. In dieser Bedeutung mag sie für solche Waren, bei denen es auf eine universelle oder jedenfalls vielseitige Einsetzbarkeit von Waren ankommt, einen üblichen Werbeslogan
darstellen (vgl dazu auch 33 W (pat) 285/01 vom 11. März 2003 – "Geht nicht,
gibt’s nicht" schutzunfähig für Waren des Heimwerkerbereichs); so spielt beispielsweise im Bekleidungsbereich die beliebige Kombinierbarkeit einzelner Teile einer
Kollektion oder die Zusammenstellung von Einzelteilen unterschiedlicher Muster,
Farben, Längen, Stile im Sinne von "alles ist (modisch) möglich" eine wesentliche
Rolle. Ob dieser Gesichtspunkt auch bei den noch beanspruchten "Schuhen und
Stiefeln" im Vordergrund steht, erscheint zweifelhaft, kann hier jedoch ebenso dahingestellt bleiben, wie die - eher für den Dienstleistungsbereich - zutreffende Ansicht der Markenstelle, der Verkehr verbinde mit "alles geht" die Vorstellung einer
besonderen, spezielle Kundenwünsche berücksichtigenden Flexibilität des Warenanbieters. Denn bei der Bezeichnung "ALLES GEHT" in bezug auf Schuhwaren
drängt sich auch die weitere Bedeutung von "gehen" als Tätigkeitswort im Sinne
von "fortbewegen" ohne weiteres, wenn nicht sogar vorrangig auf. Insoweit bringt
sie zum Ausdruck, dass die ganze Welt - ob jung oder alt, weiblich oder männlich,
modisch oder konventionell, sportlich oder elegant - die so gekennzeichneten
Schuhe trägt, dass also alles mit den Schuhen geht. Gerade wegen dieser erkennbaren Doppeldeutigkeit des Wortes "gehen" sowohl im Sinne von "sich fortbewegen" als auch im Sinne von "es lässt sich machen, ist möglich" entbehrt die angemeldete Bezeichnung nicht einer gewissen Eigenart, die erforderlich, aber auch
ausreichend ist, um sie zu einem eingängigen und aussagekräftigen Slogan zu
machen, der über eine warenbezogene Werbeaussage allgemeiner Art hinausgeht
(vgl BGH GRUR 2000, 321 – Radio von hier; GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns).
Da sich die angemeldete Wortfolge im Schuhwarenbereich auch nicht zu einer allgemein sprachgebräuchlichen oder verkehrsüblichen Bezeichnung im Sinne des
§ 8 Abs 3 Nr 3 MarkenG entwickelt hat, war der angefochtene Beschluss auf die
hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin aufzuheben.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Schwarz
Pü