Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 12.03.2003 – 28 W (pat) 68/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. März 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 395 20 826

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 12. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters

Paetzold

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Markeninhabers werden die

Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 29 - vom 14. März 2000 und 15. Februar 2002 aufgehoben.

Der Widerspruch aus der Marke 2 104 077 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für

"Haselnuss- Schoko-Aufstrich, im wesentlichen bestehend aus Schokolade, Zucker, Haselnüssen; Nudeln

(Teigwaren); abgepacktes, verarbeitetes Getreide; Trokkenfrüchte; Speiseöle; abgepackte, getrocknete Hülsenfrüchte; Ölsaaten; abgepackte, getrocknete Nusskerne"

eingetragene und am 31. Oktober 1997

veröffentlichte Wort-Bild-Marke

395 20 826

siehe Abb. 1 am Ende

ist 1998 Widerspruch erhoben worden aus der Wort-Bild-Marke 2 104 077

siehe Abb. 2 am Ende

die am 31. Oktober 1997 für eine Vielzahl von Waren der Klassen 3, 5 und 30 eingetragen worden ist.

Die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine

Verwechslungsgefahr bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke Beschwerde erhoben, da

nach seiner Ansicht Waren und Marken eher unähnlich seien. Im übrigen hat der

Markeninhaber in der vom Senat anberaumten mündlichen Verhandlung auch die

Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.

Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert

und auch an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.

II.

Die zulässige Beschwerde musste Erfolg haben. Der Widerspruch ist schon deshalb zurückzuweisen, weil die Benutzung rechtswirksam bestritten ist und die

Widersprechende die Benutzung ihrer Marke weder behauptet noch glaubhaft

gemacht hat, so dass sich die Frage der Verwechslungsgefahr der einander

gegenüberstehenden Marken nicht mehr stellt.

Da die Widerspruchsmarke nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist am

31. Oktober 2002 dem Benutzungszwang gemäß § 43 MarkenG unterliegt, hätte

die Widersprechende auf die zulässigerweise erhobene Nichtbenutzungseinrede

des Markeninhabers vortragen und glaubhaft machen müssen, dass sie ihre

Marke innerhalb des in der genannten Vorschrift festgelegten Zeitraums benutzt

hat, was nicht geschehen ist.

Die in der mündlichen Verhandlung erhobene Einrede war auch nicht als verspätet

im Sinne von § 82 Abs 1 MarkenG iVm §§ 528 Abs 2, 282 Abs 2, 296 ZPO zurückzuweisen. Da die Erhebung der Nichtbenutzungseinrede keiner Ausschlussfrist

unterliegt, sie also keineswegs zum frühest möglichen Zeitpunkt erfolgen muss, ist

selbst das erstmalige Bestreiten der Benutzung im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich möglich und allenfalls dann wegen Verspätung auszuschließen, wenn eine Berücksichtigung des Vorbringens zu einer Verfahrensverzögerung führen würde. Eine solche ist jedoch nicht eingetreten, da die Einrede

unwidersprochen geblieben ist. Die ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung

geladene Widersprechende hätte im Termin Gelegenheit gehabt, zur Einrede der

Benutzung Stellung zu nehmen und zumindest mündlich vorzutragen, dass die

Widerspruchsmarke benutzt werde. Dazu ist es jedoch nicht gekommen, weil die

Widersprechende den Termin nicht wahrgenommen hat, obwohl sie nach ihrer

Terminsabsage darauf hingewiesen worden war, dass bei Ausbleiben auch ohne

sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 75 Abs 2 MarkenG).

Die Widersprechende hat sich damit selbst ihres Anspruches auf rechtliches

Gehör begeben, obwohl sie die Möglichkeit in Betracht ziehen musste, dass die

Nichtbenutzungseinrede noch erhoben wird. Dies hat hier deshalb nahe gelegen,

weil sich der Markeninhaber bereits in einem früheren Verfahrensstadium vor der

Markenstelle auf die Nichtbenutzung berufen hatte, damals aber keinen Erfolg

haben konnte, weil sich die Widerspruchsmarke noch in der Benutzungsschonfrist

befand. Nach deren Ablauf musste die Widersprechende jedoch mit einer erneuten Benutzungseinrede rechnen, zumal der Senat auch in seiner Terminsladung

auf den Fristablauf hingewiesen hatte. Im übrigen muss jede Widersprechende,

deren Marke dem Benutzungszwang unterliegt, die Möglichkeit in Betracht ziehen,

dass diese Einrede erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben wird. Nimmt

sie an diesem Termin teil, so kann sie der Einrede entgegentreten, also die Benutzung der Marke behaupten und – soweit dies zutrifft - das verspätete Vorbringen

der Einrede rügen (§ 82 Abs 1 MarkenG iVm §§ 528 Abs 2, 282 Abs 2 ZPO, 296

Abs 2 ZPO). Häufig wird dies zur Zurückweisung der Einrede führen, denn die

Glaubhaftmachung der Benutzung wird in der Regel zu einer Verfahrensverzögerung führen. Bleibt die Widersprechende jedoch wie hier dem Verhandlungstermin

fern, verzichtet sie auf diese Rechte und nimmt ihr rechtliches Gehör nicht in

Anspruch. In einem solchen Fall hat das Gericht das Schweigen der Partei als

Zugeständnis des gegnerischen Sachvortrags entsprechend § 138 Abs 3 ZPO zu

werten, womit von der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke auszugehen ist.

Infolgedessen gibt es gemäß § 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG keine Waren der Widersprechenden, die bei der Kollisionsprüfung berücksichtigt werden könnten, so

dass der Widerspruch schon aus diesem Grund zurückzuweisen war und der

angefochtene Beschluss keinen Bestand haben konnte.

Eine Kostenauferlegung abweichend der Kostenregelung gemäß § 71 Abs 1

MarkenG, wonach jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt, kam nicht in Betracht.

Die Widersprechende, die sich außerhalb der Benutzungsschonfrist befindet und

am Verhandlungstermin nicht teilnimmt, mag zwar im jeweiligen Fall gegen prozessuale Sorgfaltspflichten handeln, dieser Verstoß ist aber nicht derart gewichtig,

dass er den Ausnahmefall einer Kostenüberbürdung rechtfertigen würde. Denn

häufig unterbleiben Nichtbenutzungseinreden, obwohl die Schonfrist abgelaufen

ist und der Gegner im Termin fehlt. Dies kann zB daran liegen, dass die tatsächliche Benutzung bekannt ist und ein Bestreiten der prozessualen Wahrheitspflicht

widerspräche. In solchen Fällen ergeht eine normale Sachentscheidung über die

Kollisionsfrage.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Bb/Fa

Abb. 1

Abb. 2