Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 19.03.2003 – 29 W (pat) 52/01
29. Senat
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 52/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 01 387.3
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. März 2003 unter Mitwirkung der Richterin Pagenberg als Vorsitzende, des Richters Voit und der Richterin k.A. Fink 10.99
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Januar 2001 wird aufgehoben.
Die Darstellung
G r ü n d e
I
siehe Abb. 1 am Ende
ist als Bild- bzw. Farbformmarke zur farbigen Eintragung in der Farbe Rot (HKS 13
= 100% Yellow/100% Magenta) für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9: Büroartikel, nämlich elektrische, elektronische digital
gesteuerte und Lichtenergie gesteuerte Bürogeräte,
nämlich Taschenrechner, Faxgeräte, Anrufbeantworter,
Diktiergeräte, Drucker, Schreibmaschinen, Tischrechner, Kopiergeräte; EDV-Produkte und technisches Zubehör, nämlich Datenverarbeitungsgeräte, wie Personal-Computer, Drucker, Umschalter, Weichen, Monitore, Bildschirmfilter,
insbesondere aus Glas und
Kunststoff,
Tastaturen,
Low-Price-Mouse,
Infrarot-Mouse, Trackball, Joystick, Kabel, Druckerkabel,
Winkel, Laptop, Verlängerungen, Stecker, Stecker-Leitungen, Stecker-Buchsen-Leitungen, kompatible Computerstecker, Mouse, Monitor-Kabel; Nullmodemkabel, Adapter, Kabelmanager, Spirale, Schellen
für Kabel und Kabelverbindungen, Halter für Kabel und
Kabelverbindungen; Telekommunikationszubehör, insbesondere Adapter, Adapterkabel, Verlängerungsleitungen, Dosen, Aufputz- und Unterputz-Dosen; Endloskassetten, Kassetten, Mikrokassetten, Batterien; Disketten; Datenträgeraufbewahrungsboxen, Multimediaboxen; Mousepad, Mousegarage, Universalgarage,
Druckerständer, Printerstation, Handstützen, Fußstützen, Monitorarme, Telefonarme; Speichermedien, insbesondere Disketten, Plattenkassetten, Disk, elektronische Speicherkarten, Speicherbausteine; Datacartringe,
Optical Disk, CD-R (wiederbeschreibbare Compact
Disk); Grafikkarten für Datenverarbeitungsanlagen;
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton), Papier- und Pappwaren (soweit
in Klasse 16 enthalten), insbesondere Briefpapier,
Briefkarten, Briefumschläge, Versandtaschen, Visitenkarten, Büttenpapier, Schreib- und Notizblocks, Haftnotizzettel, Formularvordrucke, Glückwunschkarten, Registrierpapier, Haftnotizzettelblöcke, Notizzettelblöcke,
hitzeempfindliches Papier, druckempfindliches Papier,
Kopierpapier, EDV-Papier, Telefax-Papier, Korrekturblätter, Formulare; Karteikarten; Hefte, Bücher, Ringbücher, Aktensammelmappen, Aktendeckel, Hängetaschen, Ordner, Sammelmappen, Schnellhefter; Etiketten und Schildchen aus Papier, Pappe und papierähnlichem Material; Aufkleber aus Papier, EDV-Etiketten;
Folien für Overheadprojektoren; Diskettenversandhüllen
aus Papier, Pappe oder aus Kunststoff, Gerätehüllen,
Monitorhüllen, Taschen, Tastaturhüllen, Diskettenversandhüllen, Laptoptaschen, aus Kunststoffen, kunststoffbeschichteten und -unbeschichteten Geweben und
Textilien, Druckereierzeugnisse, insbesondere Briefpapier, Briefkarten, Briefumschläge, Visitenkarten, Geschenkpapier, Geschäftsdrucksachen, Kartenkollektionen (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckschriften,
Zeitungen, Zeitschriften und Bücher; Schulbedarfsartikel; Schüleretuis, Schreibwaren; Schreib-, Mal- und
Zeichengeräte; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel, nämlich Zeichen-, Mal- und
Modellierwaren; Pinsel für Maler und Künstler; Pinsel,
Schreibmaschinen; Büroartikel und Bürogeräte (ausgenommen Möbel), insbesondere Entklammerer, Farbbänder, Heftapparate, Locher, Prägegeräte für bürotechnische Zwecke, Telefonregister, Diskettenablage-,
Kartei- und Zettelkästen, Endloslineal/Abreißer, Druckzeichenlineal, Konzepthalter, Konzeptarm, Schreibgeräte- und Büroklammernablagen, Bürolocher, Bürohefter, Enthefterzangen, Schreigeräteköcher, Zettelschalen, Zettelkästen, Federschalen, Büroklammern-Spender, Brief-Ablageschalen, Schreibunterlagen, Stempelhalter, Briefständer, Klebebandabroller, Haftnotiz-Zettelhalter, Buchstützen
und Schreib-Klemmplatten;
Büromaschinen
(soweit
in Klasse 16 enthalten),
Wandtafelzeichengeräte; Globen, Lehr- und Unterrichtsmittel auch in Form von Spielen (ausgenommen
Apparate); Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke;
Büro-Sets aus Locher, Heftapparate, Radiergummi,
Spitzer, Büroklammerhalter und -spender, Schreibgeräteboxen und -köcher, Schreibgeräteablageschalen,
Zettelboxen,
Ablageschalen
für
Schriftstücke,
Telefonregister, Farbkästen, Fasermaler (Filzschreiber),
Karteikästen, Mal- und Zeichenblöcke;
Klasse 38: Telekommunikations-Dienstleistungen
in das Markenregister angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch Beschluß vom 5. Januar 2001 wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Marke handele es sich
um eine einfache und häufig verwendete geometrische Grundform ohne Eigentümlichkeit oder Einprägsamkeit. Die Farbe Rot werde auf allen Waren- und
Dienstleistungsbereichen von verschiedenen Unternehmen verwendet. Der als
HKS 13 spezifizierte Rot-Ton weiche dabei nicht in erheblichem Maße von üblicherweise verwendeten Rot-Tönen ab.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie
im Wesentlichen vor, daß die Farb/Bildmarke aus einer farbigen Fläche bestehe,
die eine eigentümliche Gestaltung und Formgebung aufweise. Die angemeldete
Farbgestaltung werde im Büroartikelbereich nicht verwendet und sei für die angemeldeten Waren ungewöhnlich. Vor allem stützt sie sich auf die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zur Eintragung von Farbmarken sowie auf die Eintragung
ihrer Gemeinschaftsmarke 614 420, die ein rotes Rechteck mit weißer Umrahmung für die gleichen Waren darstelle.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der angemeldeten Marke fehlt
weder jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch ist sie als
beschreibende Sachangabe nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen.
Gegenstand der Anmeldung ist die Bildmarke in ihrer konkreten farblichen Gestaltung. Es handelt sich dabei insbesondere nicht um eine abstrakte Farbmarke,
wie die Anmelderin selbst nicht verkennt, auch wenn sie sich für ihr Eintragungsbegehren auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Farbmarke bezieht.
Ob die konkret beanspruchte Form in dem im einzelnen angegebenen Rotton als
Farbformmarke oder als Bildmarke zu bezeichnen ist, kann - da nicht entscheidungserheblich - dahingestellt bleiben. Der Senat vermag jedenfalls der Auffassung der Markenstelle nicht zu folgen, der aus einem roten, länglichen Parallelogramm mit abgerundeten Ecken bestehenden angemeldeten Marke komme als
einfacher und häufig
verwendeter geometrischer Grundform
keinerlei
Eigentümlichkeit und Einprägsamkeit zu.
Einfachen geometrischen Formen kann jegliche Unterscheidungskraft fehlen,
wenn sich ihre Bildwirkung darauf beschränkt, lediglich als Hervorhebungsmittel
für die eigentlichen Kennzeichnungen zu dienen. Daß diese Voraussetzungen hier
gegeben sind, ist aber nicht der Fall. Denn für die Beurteilung graphischer Gestaltungen kommt es stets auch auf die Bezeichnungsgepflogenheiten und die
allgemeine Übung auf dem betreffenden Waren- und Dienstleistungsgebiet an (vgl
BGH BlPMZ 1969, 319, 320 - red white; MarkenR 1999, 133 - Etiketten; BPatG
GRUR 1997, 285, 286 - VISA-Streifenbild). Die Markenstelle hat konkrete Feststellungen nicht getroffen. Auch die Ermittlungen des Senats haben keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, daß derartige farbige Gestaltungsmittel
- insbesondere in Alleinstellung - im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Bürogeräte, Papierwaren und Telekommunikations-Dienstleistungen üblicherweise als Ausschmückung, Verzierung
oder zur Hervorhebung verwendet werden (vgl dazu BGH GRUR 2001, 735
- Jeanshosentasche).
Es ist auch nicht ersichtlich, daß es sich bei der angemeldeten Marke um die Abbildung der so gekennzeichneten Waren oder die Darstellung von warentypischen
Merkmalen handelt, die maßgebliche Gestaltungselemente bzw allein die technische Gestaltung der Waren betreffen (vgl BGH WRP 2001, 31 - Zahnpastastrang).
Darüber hinaus darf bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke auch nicht unterstellt werden, daß sie von der Anmelderin als Warenetikett mit Beschriftung verwendet werde, weil dies voraussichtlich eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters iSv § 26 Abs 3 Satz 1 MarkenG zur
Folge hätte (vgl BPatG 27 W (pat) 75/01 zitiert im Jahresbericht 2002, GRUR
2003, 469, 474 - Quadrat von gezackter Linie umrandet mit darüber liegendem
farbigen Rechteck).
Die angemeldete Marke ist zwar als einfache graphische Gestaltung anzusehen.
Für die konkrete Unterscheidungseignung muß sie aber keinen bestimmten Grad
an Eigentümlichkeit oder Originalität der Gestaltungshöhe aufweisen, solange ihr
- wie hier - keine beschreibende Bedeutung für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen zugeordnet werden kann. Der konkret angemeldeten graphischen Gestaltung, die keine bloße geometrische Grundform darstellt, ist die erforderliche - wenn auch geringe - Unterscheidungskraft nicht abzusprechen.
Der angemeldeten Marke steht auch nicht das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG entgegen, da die Anmeldemarke nicht aus der bildlich beschreibenden naturgetreuen Darstellung der Ware selbst oder eines der für die Waren
bzw Dienstleistungen typischen Elemente besteht und somit nicht geeignet ist, im
Verkehr zur Beschreibung maßgeblicher Eigenschaften oder Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu dienen. Im übrigen wird auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts zur Eintragung etikettenförmiger Umrahmungen hingewiesen (30 W (pat) 35/01 vom 12. März 2001 und 26 W (pat) 40/00
vom 17. Oktober 2001).
Pagenberg
Voit
Richterin Fink ist wegen Urlaubs zu unterschreiben.
verhindert
Pagenberg
Cl
Abb. 1