Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 19.09.2007 – 29 W (pat) 27/06
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 27/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 48 819.8
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker
sowie die Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber 08.05
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Januar 2006 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde für die Waren „Bild- und Tonträger, ausgenommen unbelichtete Filme; Datenträger (soweit in Klasse 09 enthalten) mit darauf gespeicherten
Daten, Nachrichten und allgemeinen Informationen; Datenträger
zur Wiedergabe von Ton und Bild; CD-ROMs, DVDs, CDs; Datenverarbeitungsgeräte; Druckereierzeugnisse aller Art, insbesondere
Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Reiseführer; Behälter und Geräte
für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise
bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“.
2. Das Verfahren wird an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückverwiesen.
3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Bildmarke
ist für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 21, 25, 38, 41
und 42 angemeldet zur farbigen Eintragung in den Farben Gelb-Orange.
Mit Beschluss vom 25. Januar 2006 hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung als abstrakte Farbmarke wegen
fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen für die Waren „Bild- und
Tonträger, ausgenommen unbelichtete Filme; Datenträger (soweit in Klasse 09
enthalten) mit darauf gespeicherten Daten, Nachrichten und allgemeinen Informationen; Datenträger zur Wiedergabe von Ton und Bild; CD-ROMs, DVDs, CDs;
Datenverarbeitungsgeräte; Druckereierzeugnisse aller Art, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Reiseführer; Behälter und Geräte für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit
Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes
oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren,
Kopfbedeckungen“. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die angemeldete Marke zwar den Anforderungen an die Markenfähigkeit und die grafische Darstellbarkeit genüge. Da die beanspruchten Waren aber unterschiedlichste Farbgestaltungen aufweisen könnten und der Verkehr außerdem an eine vielfältige werbliche
Verwendung von Farben und Farbkombinationen gewöhnt sei, werde er der beanspruchten Farbkombination keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung weist sie darauf hin,
dass die Markenstelle ihrer Entscheidung nicht die beantragte farbige Bildmarke
zugrunde gelegt habe, sondern von einer abstrakten Farbmarke ausgegangen sei.
Für die beanspruchte Bildmarke bestünden keine Schutzhindernisse, da ihr für die
in Rede stehenden Waren jeglicher warenbeschreibende Bezug fehle und sie
auch nicht als Sachhinweis auf bestimmte Merkmale dieser Waren geeignet sei.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit die Anmeldung
zurückgewiesen wurde.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen, weil das Deutsche Patent- und Markenamt über eine andere als die
beantragte Marke entschieden hat (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
1. Die Anmelderin hat klar und eindeutig die Eintragung einer farbigen Bildmarke
beantragt, in dem sie im Antragsvordruck die Markenform „Bildmarke“ und für die
Markenwiedergabe die farbige Eintragung angekreuzt sowie die Farben Gelb-
Orange einschließlich der zugehörigen Farbklassifikationsnummern benannt hat
(§ 32 Abs. 3 MarkenG i. V. m. §§ 6 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 2 MarkenV). Auch nachdem
die Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse beanstandet wurde, hat die
Anmelderin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2005 nochmals ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass sie Schutz für eine farbige Bildmarke beansprucht. Da es sich
bei der Eintragung einer Marke um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt
handelt, der einen entsprechenden Antrag voraussetzt, war die Markenstelle an
diese Bestimmung der Markenform gebunden und durfte für die Prüfung der
Schutzfähigkeit nicht eine abstrakte Farbmarke zugrunde legen (vgl. BPatG 29 W
(pat) 179/04 - Pettersson und Findus). Dem steht nicht entgegen, dass sich die
Anmelderin zur Begründung ihres Eintragungsbegehrens ausschließlich auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Schutzfähigkeit abstrakter Farbmarken bezogen hat. Für die Bestimmung des Anmeldegegenstands kommt es allein
auf den am Anmeldetag eingereichten Eintragungsantrag an (vgl. BGH GRUR
2007, 55 - Farbmarke gelb/grün II). Die Entscheidung über eine andere als die beantragte Marke ist daher verfahrensfehlerhaft und stellt keine Entscheidung in der
Sache dar.
2. Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit der beanspruchten Marke wird das Deutsche Patent- und Markenamt zu berücksichtigen haben, dass sich eine farbige
Bildmarke, bei der Farbverteilung und flächenmäßige Begrenzung durch die konkrete Abbildung festgelegt sind, wesensmäßig von einer abstrakten, konturunbestimmten Farbmarke unterscheidet (vgl. BPatG GRUR 2005, 1056 - zweifarbige
Kombination Dunkelblau/Hellblau; 29 W (pat) 52/01 - rotes Parallelogramm). Der
vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgestellte Erfahrungssatz,
dass die Verbraucher nicht daran gewöhnt sind, allein aus der Farbe einer Ware
oder ihrer Verpackung auf die betriebliche Herkunft der mit der Farbe gekennzeichneten Waren zu schließen, kommt deshalb nicht zur Anwendung (vgl. EuGH
GRUR 2003, 604, Rn. 65 - Libertel; GRUR 2004, 858, Rn. 38 f. - Heidelberger
Bauchemie GmbH). Es gelten vielmehr die für alle Markenformen maßgeblichen
Anforderungen, nämlich tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob die beanspruchte Marke für die verfahrensgegenständlichen Waren eine beschreibende
Bedeutung hat oder aus anderen Gründen vom angesprochenen Publikum nicht
als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen wird. Lässt sich aber nicht feststellen, dass farbige Vierecke, die aus verschiedenen Abstufungen eines Gelbtons
zusammengesetzt sind, für die hier einschlägigen Waren eine beschreibende Bedeutung aufweisen, als werbliches oder dekoratives Gestaltungsmittel gebräuchlich sind oder eine bloße Abbildung dieser Waren darstellen (vgl. BPatG 29 W
(pat) 52/01 - rotes Parallelogramm; 24 W (pat) 137/04 - Sternenmuster), so kann
der Marke die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden.
3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war aus Gründen der Billigkeit anzuordnen, weil der Beschluss der Markenstelle auf einem Verfahrensfehler beruht
und das Beschwerdeverfahren bei ordnungsgemäßer Bearbeitung hätte vermieden werden können (§ 71 Abs. 3 MarkenG).
Grabrucker
Fink
Dr. Mittenberger-Huber
Ko