Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 25.03.2003 – 27 W (pat) 41/02
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 41/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 43 050.0
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 25. März 2003
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, die Richterin Friehe-Wich und den
Richter Dr. van Raden
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Marke für "Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus,
soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Teile und Bestandteile vorgenannter
Waren, soweit in Klasse 18 enthalten; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedekkungen; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 25 enthalten" angemeldet ist
siehe Abb. 1 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 25 hat die Anmeldung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Bei der Wortfolge "Feine Mode" handele es sich um eine allgemein verständliche, die Beschaffenheit der beanspruchten Waren - von angenehm zartem Äußerem, feingeschnitten und elegant - beschreibende Angabe, deren Verwendung Mitbewerbern der
Anmelderin freistehen müsse. Wegen des im Vordergrund stehenden eindeutig
warenbeschreibenden Begriffsinhalts werde der Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung auch keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen. Auch die graphische Ausgestaltung könne der Anmeldung nicht zur Schutzfähigkeit verhelfen,
denn ihre einzige Eigenart liege darin, dass der Anfangsbuchstabe von "Mode"
zum Teil mit einem blauen Bogen überzogen sei. Der Verkehr werde hierin allein
eine in der Werbung vielfach übliche Verstärkung des Buchstabens sehen, die
nicht geeignet sei, von der warenbeschreibenden Sachaussage wegzuführen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, aufgrund der
graphischen Ausgestaltung des Buchstabens "M" in der angemeldeten Wortfolge
könne der Marke die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden, zumal der entsprechend graphisch ausgestaltete Einzelbuchstabe "M" als Marke eingetragen
worden sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten
Marke steht im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren jedenfalls fehlende
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist
grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Besteht eine Marke aus mehreren Elementen, dann ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (BGH BlPMZ 2001,
397, 398 mwN – antiKALK).
Dass die Wortfolge "Feine Mode" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren eine glatt beschreibende, für sich schutzunfähige Angabe darstellt, stellt die
Anmelderin nicht in Abrede. Entgegen der Ansicht der Anmelderin kann die graphische Ausgestaltung des Buchstabens "M" der angemeldeten Marke nicht die
erforderliche Schutzfähigkeit verleihen. Denn im Gesamteindruck der nicht in farbiger Darstellung - und damit auch in schwarz-weiß beanspruchten - zur Eintragung
angemeldeten Marke ist diese graphische Ausgestaltung eines einzelnen Buchstabens nicht so auffällig, dass der Verkehr ihr einen Hinweis auf die Herkunft der mit
der Marke gekennzeichneten Waren beimißt. Vielmehr ändert diese geringfügige
graphische Ausgestaltung nichts daran, dass der Verkehr der Marke nach wie vor
allein einen beschreibenden Hinweis auf die Art der so gekennzeichneten Waren
entnimmt.
Die Eintragung des entsprechend gestalteten Einzelbuchstabens "M" führt nicht zu
einer anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass schon aus der Voreintragung
derselben Marke kein Anspruch auf Eintragung hergeleitet werden kann, weil die
Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke eine Rechtsfrage darstellt (vgl.
Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Auflage, § 8 RdNr 84 f mwN), ist auch der
graphisch ausgestaltete Einzelbuchstabe "M" nicht mit der angemeldeten Wortfolge "Feine Mode" vergleichbar, in die das graphisch ausgestaltete "M" als lediglich
werbeüblich schmückende Zutat eingebunden ist (vgl auch BPatGE 40, 214, 217).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Ob die Marke in ihrer Gesamtheit
darüber hinaus auch freihaltebedürftig ist, konnte bei dieser Sachlage dahinstehen.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Friehe-Wich
Pü
Abb. 1