Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 25.03.2003 – 27 W (pat) 41/02

27. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 41/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 43 050.0

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 25. März 2003

durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, die Richterin Friehe-Wich und den

Richter Dr. van Raden

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung als Marke für "Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus,

soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Teile und Bestandteile vorgenannter

Waren, soweit in Klasse 18 enthalten; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedekkungen; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 25 enthalten" angemeldet ist

siehe Abb. 1 am Ende

Die Markenstelle für Klasse 25 hat die Anmeldung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Bei der Wortfolge "Feine Mode" handele es sich um eine allgemein verständliche, die Beschaffenheit der beanspruchten Waren - von angenehm zartem Äußerem, feingeschnitten und elegant - beschreibende Angabe, deren Verwendung Mitbewerbern der

Anmelderin freistehen müsse. Wegen des im Vordergrund stehenden eindeutig

warenbeschreibenden Begriffsinhalts werde der Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung auch keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen. Auch die graphische Ausgestaltung könne der Anmeldung nicht zur Schutzfähigkeit verhelfen,

denn ihre einzige Eigenart liege darin, dass der Anfangsbuchstabe von "Mode"

zum Teil mit einem blauen Bogen überzogen sei. Der Verkehr werde hierin allein

eine in der Werbung vielfach übliche Verstärkung des Buchstabens sehen, die

nicht geeignet sei, von der warenbeschreibenden Sachaussage wegzuführen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, aufgrund der

graphischen Ausgestaltung des Buchstabens "M" in der angemeldeten Wortfolge

könne der Marke die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden, zumal der entsprechend graphisch ausgestaltete Einzelbuchstabe "M" als Marke eingetragen

worden sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten

Marke steht im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren jedenfalls fehlende

Unterscheidungskraft entgegen, so dass die Markenstelle sie zu Recht zurückgewiesen hat (§§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist

grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Besteht eine Marke aus mehreren Elementen, dann ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (BGH BlPMZ 2001,

397, 398 mwN – antiKALK).

Dass die Wortfolge "Feine Mode" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren eine glatt beschreibende, für sich schutzunfähige Angabe darstellt, stellt die

Anmelderin nicht in Abrede. Entgegen der Ansicht der Anmelderin kann die graphische Ausgestaltung des Buchstabens "M" der angemeldeten Marke nicht die

erforderliche Schutzfähigkeit verleihen. Denn im Gesamteindruck der nicht in farbiger Darstellung - und damit auch in schwarz-weiß beanspruchten - zur Eintragung

angemeldeten Marke ist diese graphische Ausgestaltung eines einzelnen Buchstabens nicht so auffällig, dass der Verkehr ihr einen Hinweis auf die Herkunft der mit

der Marke gekennzeichneten Waren beimißt. Vielmehr ändert diese geringfügige

graphische Ausgestaltung nichts daran, dass der Verkehr der Marke nach wie vor

allein einen beschreibenden Hinweis auf die Art der so gekennzeichneten Waren

entnimmt.

Die Eintragung des entsprechend gestalteten Einzelbuchstabens "M" führt nicht zu

einer anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass schon aus der Voreintragung

derselben Marke kein Anspruch auf Eintragung hergeleitet werden kann, weil die

Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke eine Rechtsfrage darstellt (vgl.

Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Auflage, § 8 RdNr 84 f mwN), ist auch der

graphisch ausgestaltete Einzelbuchstabe "M" nicht mit der angemeldeten Wortfolge "Feine Mode" vergleichbar, in die das graphisch ausgestaltete "M" als lediglich

werbeüblich schmückende Zutat eingebunden ist (vgl auch BPatGE 40, 214, 217).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Ob die Marke in ihrer Gesamtheit

darüber hinaus auch freihaltebedürftig ist, konnte bei dieser Sachlage dahinstehen.

Dr. Schermer

Dr. van Raden

Friehe-Wich

Abb. 1