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BPatG Beschluss vom 24.05.2006 – 24 W (pat) 23/04

24. Senat

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

24. Mai 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 04 319.1

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2006 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Die anliegende Wort-Bild-Marke ist für die Dienstleistungen

"38: Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten, Informationen, Adressen und Bildern, vor allem im Wege elektronischer Medien, insbesondere über das Internet;

42: Fotografieren, Fotosatzarbeiten, Dienstleistung eines Fotolabors; Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere Bereitstellung von Daten, Nachrichten, Informationen, Adressen

und Bildern, insbesondere über das Internet, sowie mittelbare und unmittelbare Zurverfügungstellung einer Datenbank"

in den Farben "blau, rot, lila" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet

worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 29. Oktober 2003 durch einen Beamten des höheren Dienstes gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen fehlender

Unterscheidungskraft und als die Dienstleistungen der Anmeldung beschreibende

Angabe zurückgewiesen. Die Wortfolge "internet print service" (= Internet-Druckservice) der angemeldeten Marke bezeichne eine Dienstleistung, die das Drucken

unter Zuhilfenahme der Technologie "Internet" ermögliche und werde in dieser

Bedeutung von den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen ohne weiteres

verstanden. Damit beschreibe der Wortbestandteil der angemeldeten Marke lediglich den Inhalt, Gegenstand bzw. Einsatzzweck der beanspruchten Dienstleistungen. Die grafische Gestaltung könne die Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens

nicht begründen. Es handele sich bei den Bildelementen auch in ihrer Kombination

um einfachste grafische Gestaltungsmittel, die in der Werbebranche allgemein

üblich seien, wobei die Darstellung einer Kamera, die den i-Punkt ersetze, nur die

beschreibende Bedeutung der Wörter unterstreiche.

Hinsichtlich der Behauptung der Anmelderin, der Verkehr erkenne wegen der

Farbgebung in der angemeldeten Kombinationsmarke eine Betriebskennzeichnung der Anmelderin, fehle es an tatsächlichen Anhaltspunkten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Meinung, zwar

stelle die bloße Wortfolge "internet print service" im Hinblick auf die beanspruchten

Dienstleistungen eine beschreibende Angabe dar, die für sich genommen nicht

schutzfähig sei. Allerdings gingen die vom Senat recherchierten Internet-Fundstellen für den Begriff "internet print service" letztlich auf die Anmelderin zurück,

die im Übrigen diesen lexikalisch nicht nachweisbaren Begriff geschaffen habe.

Auch erzeuge die blickfangartige Herausstellung der zentralen Silbe "int" einen

eigenartigen Bildcharakter des Gesamtzeichens. Hinzu komme, dass der Punkt

hinter "int" als Abbildung einer kleinen Kamera dargestellt sei, die sich in der

Signalfarbe rot deutlich von den übrigen blauen Buchstaben abhebe.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten sowie die Rechercheergebnisse des Senats, die der Anmelderin übersandt worden sind, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des

Senats fehlt der angemeldeten Marke für die beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren bzw. Dienstleistungen, für welche die

Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 - Nr. 35 -

"Philips"; GRUR 2003, 514, 517 - Nr. 40 - "Linde u. a."; GRUR 2004, 428, 431

- Nr. 48 - "Henkel"; GRUR 2004, 1027, 1029 - Nr. 33, 42 - "DAS PRINZIP DER

BEQUEMLICHKEIT"). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise

für die fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004,

674, 678 - Nr 86 - "Postkantoor"; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch";

BGH GRUR 2001, 1153, 1154 "anti KALK"; BGH GRUR 2004, 778, 779 "URLAUB

DIREKT"). Dies ist hier der Fall.

Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, setzt sich die angemeldete Marke

aus den Bestandteilen "internet print service" sowie grafischen Elementen zusammen. Die ursprünglich aus der englischen Sprache stammenden Wörter "internet", "print" und "service" sind längst in die deutsche Umgangssprache eingegangen (vgl. Duden - Deutsches Wörterbuch, 5. Aufl. unter den jeweiligen Stichwörtern). Damit werden die angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge ohne

weiteres in Verbindung mit den hier streitgegenständlichen Dienstleistungen

i. S. v. "Internet-Druckservice" verstehen. Eine solche rein sachbezogene Verwendung ist auch bereits heute aus dem Internet ersichtlich. Zwar mögen einige

der Fundstellen auf die Anmelderin bzw. deren Tochterfirmen oder Konzernmitglieder zurückgehen. Jedoch ist in diesem Zusammenhang zum einen zu beachten, dass dem hier angesprochenen breiten Verkehr meist die firmen- und konzernmäßigen Verflechtungen nicht bekannt sind. Zum anderen erfolgt - wie sich

aus der der Anmelderin übersandten Internet-Recherche des Senats ergibt - die

Verwendung der Wortfolge auch durch die Anmelderin und mit ihr verbundene

Unternehmen in der Regel nicht nach Art einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung, sondern sachbezogen etwa in der Form "Foto Quelle - Internet Print Service; www.DigitalFotoPrint.de - Online Print Service für Fotoabzüge bis …", "Internet Print Service (Quelle / Hertie / Karstadt) Test und …", "Printjoo GmbH Internet

Print Service (Tochterunternehmen von Quelle)". Außerdem wird "internet print

service" auch von Drittanbietern ohne ersichtliche Geschäftsbeziehung zu der

Anmelderin im Internet als reine Sachangabe benutzt, so z.B. "internet print service foto : Pixeldiscount …", "Demoshop 1 h Service . Internet Print Service . Bilder CD . Funartikel . Passbilder …", "Internet Print Service. Papierabzüge von Ihren digitalen Bildern in Agfa Premiumqualität: Mit dem Agfanet Print Service stellen Sie schnell und bequem …"; "heise online-Kiosk - c't-Archiv, 24/2000,

Seite 164 Digital-Fotos … …Tintenpatronen leergelutscht hat, überlegt auch der

eilige Bildschaffende, ob ein Internet-Print-Service nicht die sinnvollere Alternative

darstellt."; "Beiträge und Vergleichstests in den Medien: Die Anzahl der Vergleichstests und Berichterstattung in den Medien über das Thema Online Fotoservice und Internet Print Service nimmt in allen Medien ständig zu.".

Die Wortfolge "internet print service" weist daher für die angesprochenen normal

informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen (deutschen) Durchschnittsverbraucher in Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Anmeldung

lediglich schlagwortartig darauf hin, dass es sich um Dienstleistungen eines Internet-Druck-Service handelt, also eines Geschäftsbetriebs, der internetgestützt eine

breite Palette von Dienstleistungen in Verbindung mit digitalen Bildern anbietet,

die vom Kunden über das Internet übersandt werden, und insbesondere das Ausdrucken bzw. Ausbelichten von digitalen Fotografien, Kalendern etc. übernimmt.

Zu den typischen Angeboten solcher Betriebe gehört daneben u. a. das Zurverfügungstellen von Vorlagen, Hintergrundbildern, Layouts für Druckerzeugnisse wie

selbstgestaltete Kalender, Postkarten, Fotobücher etc. sowie das Bereitstellen von

Speicherplatz für online-Fotoalben und Präsentationen im Internet. Angesichts

dieses in Verbindung mit den Dienstleistungen eindeutigen Begriffsinhalts gibt es

für den Verkehr keinen Grund, die Buchstabenfolge "int" sinnwidrig aus dem geschlossenen und in einheitlichen blauen Typen geschriebenen Wort "print" gedanklich herauszulösen und so eine Mehrdeutigkeit in das Zeichen hineinzuinterpretieren.

Die grafische Ausgestaltung kann die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke

dem Gesamteindruck nach nicht begründen (vgl. auch EuGH GRUR 2006, 229,

233 "BioID“). Die grafischen Elemente und die Art der Kombination der Markenbestandteile im vorliegenden Fall weichen nicht vom Werbeüblichen ab. Die verwendeten Schriftarten entsprechen gängigen Schrifttypen wie z. B. Arial Narrow, Franklin

Gothic oder Verdana, die etwa auch im weit verbreiteten Schreibprogramm Microsoft Word enthalten sind. Die Schreibung von zusammengesetzten Begriffen in

getrennten, untereinandergestellten Wörtern mit unterschiedlich großen Schrifttypen ist in der Werbung üblich und kann der angemeldeten Marke darum ebenfalls

nicht die markenrechtliche Schutzfähigkeit verleihen. Dies gilt auch für die Verwendung einer stilisierten Kamera in roter Farbe an Stelle des "i-Punktes" des

Wortes "Service". Abgesehen davon, dass dieses Bildelement im Gesamtzeichen

relativ unauffällig ist und oft gar nicht bemerkt werden wird, ist es der Verkehr gewöhnt, dass einzelne Buchstaben von in der Werbung verwendeten Wörtern - vor

allem auch i-Punkte - graphisch verfremdet werden, wobei sich im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen die piktogrammartig dargestellte

Kamera anbietet, die als beschreibender, nicht unterscheidungskräftiger Hinweis

rot herausgestellt wird (vgl. dazu etwa BPatG 24 W (pat) 180/99 "Baby' s";

27 W (pat) 41/02 "Feine Mode"; 12 W (pat) 66/96 "STADT TELEFON BUCH";

29 W (pat) 129/01 "YOUNG FAMILY"; Zusammenfassung jeweils veröffentlicht auf

PROMA PAVIS CD-ROM). Das weitere Bildelement - zwei sich überschneidende

gebogene Striche - tritt hinter die schriftbildlich und grafisch stark hervorgehobenen Wortbestandteile zurück und wirkt lediglich als vollkommen werbeübliches

grafisches Gestaltungsmittel ohne jegliche betriebskennzeichnende Wirkung, das

lediglich der Hervorhebung der Sachangabe dient (vgl. hierzu Ströbele/Hacker,

Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 131 ff.).

Die grafische Ausgestaltung reicht somit nicht aus, um die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke dem Gesamteindruck nach trotz des glatt beschreibenden

Wortbestandteils zu begründen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 f. "antiKALK"; BPatG

GRUR 2004, 873, 874 "FRISH").

gez.

Unterschriften