Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 24.05.2006 – 24 W (pat) 23/04
24. Senat
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
24. Mai 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 04 319.1
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die anliegende Wort-Bild-Marke ist für die Dienstleistungen
"38: Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten, Informationen, Adressen und Bildern, vor allem im Wege elektronischer Medien, insbesondere über das Internet;
42: Fotografieren, Fotosatzarbeiten, Dienstleistung eines Fotolabors; Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere Bereitstellung von Daten, Nachrichten, Informationen, Adressen
und Bildern, insbesondere über das Internet, sowie mittelbare und unmittelbare Zurverfügungstellung einer Datenbank"
in den Farben "blau, rot, lila" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet
worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Unterscheidungskraft und als die Dienstleistungen der Anmeldung beschreibende
Angabe zurückgewiesen. Die Wortfolge "internet print service" (= Internet-Druckservice) der angemeldeten Marke bezeichne eine Dienstleistung, die das Drucken
unter Zuhilfenahme der Technologie "Internet" ermögliche und werde in dieser
Bedeutung von den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen ohne weiteres
verstanden. Damit beschreibe der Wortbestandteil der angemeldeten Marke lediglich den Inhalt, Gegenstand bzw. Einsatzzweck der beanspruchten Dienstleistungen. Die grafische Gestaltung könne die Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens
nicht begründen. Es handele sich bei den Bildelementen auch in ihrer Kombination
um einfachste grafische Gestaltungsmittel, die in der Werbebranche allgemein
üblich seien, wobei die Darstellung einer Kamera, die den i-Punkt ersetze, nur die
beschreibende Bedeutung der Wörter unterstreiche.
Hinsichtlich der Behauptung der Anmelderin, der Verkehr erkenne wegen der
Farbgebung in der angemeldeten Kombinationsmarke eine Betriebskennzeichnung der Anmelderin, fehle es an tatsächlichen Anhaltspunkten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Meinung, zwar
stelle die bloße Wortfolge "internet print service" im Hinblick auf die beanspruchten
Dienstleistungen eine beschreibende Angabe dar, die für sich genommen nicht
schutzfähig sei. Allerdings gingen die vom Senat recherchierten Internet-Fundstellen für den Begriff "internet print service" letztlich auf die Anmelderin zurück,
die im Übrigen diesen lexikalisch nicht nachweisbaren Begriff geschaffen habe.
Auch erzeuge die blickfangartige Herausstellung der zentralen Silbe "int" einen
eigenartigen Bildcharakter des Gesamtzeichens. Hinzu komme, dass der Punkt
hinter "int" als Abbildung einer kleinen Kamera dargestellt sei, die sich in der
Signalfarbe rot deutlich von den übrigen blauen Buchstaben abhebe.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten sowie die Rechercheergebnisse des Senats, die der Anmelderin übersandt worden sind, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des
Senats fehlt der angemeldeten Marke für die beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren bzw. Dienstleistungen, für welche die
Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 - Nr. 35 -
"Philips"; GRUR 2003, 514, 517 - Nr. 40 - "Linde u. a."; GRUR 2004, 428, 431
- Nr. 48 - "Henkel"; GRUR 2004, 1027, 1029 - Nr. 33, 42 - "DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT"). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise
für die fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004,
674, 678 - Nr 86 - "Postkantoor"; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch";
BGH GRUR 2001, 1153, 1154 "anti KALK"; BGH GRUR 2004, 778, 779 "URLAUB
DIREKT"). Dies ist hier der Fall.
Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, setzt sich die angemeldete Marke
aus den Bestandteilen "internet print service" sowie grafischen Elementen zusammen. Die ursprünglich aus der englischen Sprache stammenden Wörter "internet", "print" und "service" sind längst in die deutsche Umgangssprache eingegangen (vgl. Duden - Deutsches Wörterbuch, 5. Aufl. unter den jeweiligen Stichwörtern). Damit werden die angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge ohne
weiteres in Verbindung mit den hier streitgegenständlichen Dienstleistungen
i. S. v. "Internet-Druckservice" verstehen. Eine solche rein sachbezogene Verwendung ist auch bereits heute aus dem Internet ersichtlich. Zwar mögen einige
der Fundstellen auf die Anmelderin bzw. deren Tochterfirmen oder Konzernmitglieder zurückgehen. Jedoch ist in diesem Zusammenhang zum einen zu beachten, dass dem hier angesprochenen breiten Verkehr meist die firmen- und konzernmäßigen Verflechtungen nicht bekannt sind. Zum anderen erfolgt - wie sich
aus der der Anmelderin übersandten Internet-Recherche des Senats ergibt - die
Verwendung der Wortfolge auch durch die Anmelderin und mit ihr verbundene
Unternehmen in der Regel nicht nach Art einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung, sondern sachbezogen etwa in der Form "Foto Quelle - Internet Print Service; www.DigitalFotoPrint.de - Online Print Service für Fotoabzüge bis …", "Internet Print Service (Quelle / Hertie / Karstadt) Test und …", "Printjoo GmbH Internet
Print Service (Tochterunternehmen von Quelle)". Außerdem wird "internet print
service" auch von Drittanbietern ohne ersichtliche Geschäftsbeziehung zu der
Anmelderin im Internet als reine Sachangabe benutzt, so z.B. "internet print service foto : Pixeldiscount …", "Demoshop 1 h Service . Internet Print Service . Bilder CD . Funartikel . Passbilder …", "Internet Print Service. Papierabzüge von Ihren digitalen Bildern in Agfa Premiumqualität: Mit dem Agfanet Print Service stellen Sie schnell und bequem …"; "heise online-Kiosk - c't-Archiv, 24/2000,
Seite 164 Digital-Fotos … …Tintenpatronen leergelutscht hat, überlegt auch der
eilige Bildschaffende, ob ein Internet-Print-Service nicht die sinnvollere Alternative
darstellt."; "Beiträge und Vergleichstests in den Medien: Die Anzahl der Vergleichstests und Berichterstattung in den Medien über das Thema Online Fotoservice und Internet Print Service nimmt in allen Medien ständig zu.".
Die Wortfolge "internet print service" weist daher für die angesprochenen normal
informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen (deutschen) Durchschnittsverbraucher in Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Anmeldung
lediglich schlagwortartig darauf hin, dass es sich um Dienstleistungen eines Internet-Druck-Service handelt, also eines Geschäftsbetriebs, der internetgestützt eine
breite Palette von Dienstleistungen in Verbindung mit digitalen Bildern anbietet,
die vom Kunden über das Internet übersandt werden, und insbesondere das Ausdrucken bzw. Ausbelichten von digitalen Fotografien, Kalendern etc. übernimmt.
Zu den typischen Angeboten solcher Betriebe gehört daneben u. a. das Zurverfügungstellen von Vorlagen, Hintergrundbildern, Layouts für Druckerzeugnisse wie
selbstgestaltete Kalender, Postkarten, Fotobücher etc. sowie das Bereitstellen von
Speicherplatz für online-Fotoalben und Präsentationen im Internet. Angesichts
dieses in Verbindung mit den Dienstleistungen eindeutigen Begriffsinhalts gibt es
für den Verkehr keinen Grund, die Buchstabenfolge "int" sinnwidrig aus dem geschlossenen und in einheitlichen blauen Typen geschriebenen Wort "print" gedanklich herauszulösen und so eine Mehrdeutigkeit in das Zeichen hineinzuinterpretieren.
Die grafische Ausgestaltung kann die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke
dem Gesamteindruck nach nicht begründen (vgl. auch EuGH GRUR 2006, 229,
233 "BioID“). Die grafischen Elemente und die Art der Kombination der Markenbestandteile im vorliegenden Fall weichen nicht vom Werbeüblichen ab. Die verwendeten Schriftarten entsprechen gängigen Schrifttypen wie z. B. Arial Narrow, Franklin
Gothic oder Verdana, die etwa auch im weit verbreiteten Schreibprogramm Microsoft Word enthalten sind. Die Schreibung von zusammengesetzten Begriffen in
getrennten, untereinandergestellten Wörtern mit unterschiedlich großen Schrifttypen ist in der Werbung üblich und kann der angemeldeten Marke darum ebenfalls
nicht die markenrechtliche Schutzfähigkeit verleihen. Dies gilt auch für die Verwendung einer stilisierten Kamera in roter Farbe an Stelle des "i-Punktes" des
Wortes "Service". Abgesehen davon, dass dieses Bildelement im Gesamtzeichen
relativ unauffällig ist und oft gar nicht bemerkt werden wird, ist es der Verkehr gewöhnt, dass einzelne Buchstaben von in der Werbung verwendeten Wörtern - vor
allem auch i-Punkte - graphisch verfremdet werden, wobei sich im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen die piktogrammartig dargestellte
Kamera anbietet, die als beschreibender, nicht unterscheidungskräftiger Hinweis
rot herausgestellt wird (vgl. dazu etwa BPatG 24 W (pat) 180/99 "Baby' s";
27 W (pat) 41/02 "Feine Mode"; 12 W (pat) 66/96 "STADT TELEFON BUCH";
29 W (pat) 129/01 "YOUNG FAMILY"; Zusammenfassung jeweils veröffentlicht auf
PROMA PAVIS CD-ROM). Das weitere Bildelement - zwei sich überschneidende
gebogene Striche - tritt hinter die schriftbildlich und grafisch stark hervorgehobenen Wortbestandteile zurück und wirkt lediglich als vollkommen werbeübliches
grafisches Gestaltungsmittel ohne jegliche betriebskennzeichnende Wirkung, das
lediglich der Hervorhebung der Sachangabe dient (vgl. hierzu Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 131 ff.).
Die grafische Ausgestaltung reicht somit nicht aus, um die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke dem Gesamteindruck nach trotz des glatt beschreibenden
Wortbestandteils zu begründen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 f. "antiKALK"; BPatG
GRUR 2004, 873, 874 "FRISH").
gez.
Unterschriften