Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 19.02.2025 – 29 W (pat) 558/22
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:190225B29Wpat558.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 558/22 _______________________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 002 446.9
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Akintche und den Richter Posselt
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2025:190225B29Wpat558.22.0
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juni 2022
aufgehoben, soweit die Anmeldung für die nachfolgenden Dienstleistungen der
Klasse 35
„Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren
und Dienstleistungen; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen [auch online]
bezüglich
technischen Ölen und Fetten, Schmiermitteln, Brennstoffen
[einschließlich Motorentreibstoffen] und Leuchtstoffen, Kerzen und Dochten
für Beleuchtungszwecke, Kabeln und Drähten aus Metall [nicht für elektrische
Zwecke], Mixgeräten
für den Haushalt
[elektrisch], Waschmaschinen,
Staubsaugern, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-,
Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräten sowie sanitären Anlagen,
Edelmetallen und deren Legierungen, Juwelierwaren, Schmuckwaren,
Edelsteinen, Jalousien [nicht aus Metall], Markisenkonstruktionen [nicht aus
Metall], Aktenschränken, Dosen, Kästen und Kisten aus Holz oder Kunststoff,
Bürstenmachermaterial; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte über
Online-Shops; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf
von Waren und Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die
Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Logistik, Verpackung und
Lagerung von Waren; Werbung, Verkaufsförderung, Verkaufsförderung für
Waren und Dienstleistungen Dritter; Verkaufsförderung für Dritte über Online-
Webseiten; Schalten und Veröffentlichen von Online-Werbung für Dritte;
Verbreitung von Werbung für Dritte über das Internet; Assistenzdienste im
Bereich Verkaufsförderung; Dienstleistungen zur Ermittlung des über die
Werbung erreichten Publikums, nämlich Evaluierung des Einflusses von
Werbung auf Publikumskreise; Werbung; Marketing; Erstellung von Anzeigen
für Dritte; Beratung in Bezug auf Anzeigenwerbung; Online-Werbung für
Computernetze und Websites; Online-Werbung für Dienstleistungen und
Waren auf Websites; Verkaufsförderung, Werbung und Marketing durch
Online-Websites; Vermietung
von Werbeflächen
auf Websites;
Marktforschung; Öffentlichkeitsarbeit; Erstellen und Platzieren von Anzeigen
für Online-Werbung; Betriebswirtschaftliche Assistenzdienste im Bereich
Verkaufsförderung; Marktanalysen und -forschung zur Ermittlung des über die
Werbung erreichten Publikums; Herausgabe von Statistiken; Herausgabe von
Werbetexten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Präsentation von
Unternehmen und deren Produkte oder Dienstleistungen; Bereitstellung von
Online-Informationen über Marketing und Marketing-Research“
zurückgewiesen wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
Farbenkönig
ist am 9. Februar 2022 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für die nachfolgenden Waren und
Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 09: Software; Datenbanken; Software zur Vermittlung von Verträgen für
Dritte über den An- und Verkauf von Waren und Dienstleistungen;
Software zur Analyse und Auswertung von Werbung; Software zur
Beschaffung, Auswertung, Präsentation und Weitergabe von Daten;
Software zur Analyse und Auswertung von Online- Werbung; Software
zum Betreiben eines Online-Shops; Software für den Einzelhandel;
Klasse 35: Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer
von Waren und Dienstleistungen; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen [auch online] bezüglich Düngemitteln, Farben,
Firnissen, Lacken, Druckertinte, Tonern für Kopiergeräte, Putz-,
Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmitteln, technischen Ölen
und
Fetten,
Schmiermitteln,
Staubabsorbierungs-,
Staubbenetzungs-
und
Staubbindemitteln, Brennstoffen
[einschließlich Motorentreibstoffen] und Leuchtstoffen, Kerzen
und Dochten für Beleuchtungszwecke, Pflastern, Verbandmaterial,
Desinfektionsmitteln, unedlen Metallen und deren Legierungen,
Baumaterialien aus Metall, transportablen Bauten aus Metall,
Schienenbaumaterial aus Metall, Kabeln und Drähten aus Metall
[nicht
für
elektrische
Zwecke], Schlosserwaren
und
Kleineisenwaren, Metallrohren, Mixern, Mixgeräten
für den
Haushalt [elektrisch], Waschmaschinen, Staubsaugern und
Werkzeugmaschinen, nicht handbetätigten
landwirtschaftlichen
Geräten,
handbetätigten Werkzeugen
und
Geräten,
wissenschaftlichen, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrischen,
photographischen, Film-, optischen, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-,
Rettungs- und Unterrichtsapparaten und -instrumenten, Geräten zur
Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild,
Feuerlöschgeräten, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-
, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräten
sowie sanitären Anlagen, Edelmetallen und deren Legierungen,
Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteinen, Klebstoffen für
Papier,
Künstlerbedarfsartikeln,
Pinseln,
Lehr-
und
Unterrichtsmitteln [ausgenommen Apparaten], Verpackungsmaterial
aus Kunststoff, Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer,
Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial, Schläuchen [nicht aus
Metall], Reise- und Handkoffern, Taschen, Schlüsseletuis,
Rucksäcken, Brieftaschen, Geldbörsen, Baumaterialien [nicht aus
Metall], Rohren [nicht aus Metall] für Bauzwecke, transportablen
Bauteil
[nicht aus Metall], Jalousien
[nicht aus Metall],
Markisenkonstruktionen
[nicht
aus Metall],
Parkett,
Aktenschränken, Dosen, Kästen und Kisten aus Holz oder
Kunststoff,
Bürsten
[mit
Ausnahme
von
Pinseln],
Bürstenmachermaterial, Putzzeug, Tapeten; Bereitstellen von
kommerziellen Verbraucherinformationen
in Handels- und
Geschäftsangelegenheiten
im
Internet; Geschäftskontaktvermittlung; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte über
Online-Shops; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An-
und Verkauf von Waren und Dienstleistungen; Vermittlung von
Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen in
den Bereichen Logistik, Verpackung und Lagerung von Waren;
Werbung, Verkaufsförderung, Verkaufsförderung für Waren und
Dienstleistungen Dritter; Verkaufsförderung für Dritte über
Online-Webseiten; Schalten und Veröffentlichen von Online-
Werbung für Dritte; Verbreitung von Werbung für Dritte über das
Internet; Assistenzdienste
im Bereich Verkaufsförderung;
Dienstleistungen zur Ermittlung des über die Werbung erreichten
Publikums, nämlich Evaluierung des Einflusses von Werbung auf
Publikumskreise; Werbung; Marketing; Erstellung von Anzeigen
für Dritte; Platzierung von Anzeigen für Dritte; Beratung in Bezug
auf Anzeigenwerbung; Online-Werbung für Computernetze und
Websites; Online-Werbung für Dienstleistungen und Waren auf
Websites; Verkaufsförderung, Werbung und Marketing durch
Online-Websites; Vermietung von Werbeflächen auf Websites;
Marktforschung; Öffentlichkeitsarbeit; Erstellen und Platzieren
von Anzeigen
für Online-Werbung; Betriebswirtschaftliche
Assistenzdienste im Bereich Verkaufsförderung; Marktanalysen
und -forschung zur Ermittlung des über die Werbung erreichten
Publikums; Herausgabe von Statistiken; Herausgabe von
Werbetexten; Vorführung von Waren
für Werbezwecke;
Präsentation von Unternehmen und deren Produkte oder
Dienstleistungen; Vermittlung von geschäftlichen Kontakten für
Werbetreibende,
Dienstleistungen
in
Bezug
auf
Kundenbindungs-,
Anreiz-
und
Bonusprogramme;
Dienstleistungen im Bereich Kundenbindung für Geschäfts-,
Verkaufsförderungs- und/oder Werbezwecke; Organisation,
Durchführung und Überwachung von Treueprogrammen und
Bonusprogrammen; Verwaltung von Treueprogrammen mit
Rabatten oder Prämien; Dienstleistungen zur Förderung der
Kundenbindung
[Entwicklung von Bonusprogrammen
für
Marketingzwecke]; Bereitstellung von Online-Informationen über
Marketing,
Marketing-Research,
Bonus-,
Werbe-,
Kundenbindungs- und/oder Prämien-Programme;
Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Software und Hardware;
Entwicklung und Programmierung einer Software zur Vermittlung von
Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren und
Dienstleistungen; Entwicklung und Programmierung einer Software
zur Analyse und Auswertung von Offline-Werbung und Online-
Werbung; Entwicklung und Programmierung einer Software zur
Beschaffung, Auswertung, Präsentation und Weitergabe von Daten;
Erstellung
von Werbenetzwerken
für Werbetreibende
[IT-
Dienstleistungen]; Dienstleistungen eines Application Service
Providers [ASP]; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware
und Computersoftware zum Betreiben einer Plattform
für ein
Kundenbindungsprogramm im Internet; Entwicklung und Erstellung
von
Programmen,
nämlich
Datenbanken
für
Kundenbindungsprogramme;
Technische Bearbeitung
von
Anzeigen für Online-Werbung; Entwurf und Entwicklung von
Software für elektronische Datenbanken.
Mit Beschluss vom 16. Juni 2022 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1,
37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG teilweise, nämlich in oben fettgedrucktem Umfang,
zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, die angesprochenen Verkehrskreise verstünden
das Anmeldezeichen im zurückgewiesenen Umfang nur als eine im Vordergrund
stehende beschreibende und anpreisende Sachaussage, nicht
jedoch als
betrieblichen Herkunftshinweis. Die angemeldete Bezeichnung Farbenkönig sei ein
sprachüblich gebildetes Kompositum aus dem Grundwort „König“ und dem
Bestimmungswort
„Farben“, wobei beide Wortelemente ohne Weiteres
verständliche und gebräuchliche Begriffe des deutschen Wortschatzes darstellten.
Das Nomen „Farben“ bezeichne u. a. färbende Substanzen, Mittel zum Färben,
Anmalen bzw. Farbstoffe. Das Substantiv
„König“ werde
im deutschen
Sprachgebrauch in den unterschiedlichsten Sach- und Begriffszusammenhängen
neben seiner ursprünglichen Bedeutung im übertragenen Sinn als „der Erste, Beste
seiner Art“ oder als „wichtigste/erfolgreichste/mächtigste oder bekannteste Person
aus einer Gruppe“ verstanden;
im Zusammenhang mit Waren und/oder
Dienstleistungen weise die Angabe darauf hin, dass diese von (irgend)einem im
jeweiligen Bereich führenden oder herausragenden Anbieter stammten bzw.
erbracht würden. In der für die Prüfung maßgeblichen Gesamtheit werde
„Farbenkönig“ dem entsprechend als Hinweis auf einen führenden bzw. den besten
Anbieter rund um Farben verstanden. Diese Anschauung entspreche dem
Grundsatz, wonach ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel vom Verkehr
so aufgenommen werde, wie es ihm entgegentrete, ohne es einer näheren
analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen. Der Aussagegehalt trete
deutlich und unmissverständlich hervor, so dass er für die beteiligten Verkehrskreise
unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar sei. Das angemeldete
Zeichen reihe sich auch in vergleichbare Wortkombinationen wie Torschützenkönig,
Schönheitskönig, Bierkönig, Möbelkönig, Matratzenkönig etc. sprachlich ein.
Mit dem vorgenannten Bedeutungsgehalt stelle
„Farbenkönig“
für die
zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende
Angabe dar bzw. weise hierzu zumindest einen engen beschreibenden Bezug auf,
nämlich, dass diese Waren und Dienstleistungen von einem führenden bzw. besten
Händler (König) im Bereich Farben angeboten würden. Zum Tätigkeitsspektrum
eines führenden Anbieters rund um Farben gehöre der Handel mit diversen Farben
und sämtlichen Produkten, die üblicherweise im Zusammenhang mit Farben
angeboten würden. Hierzu zählten die zurückgewiesenen Waren bzw. darauf
bezogenen Handelsdienstleistungen. Zudem gebe es zahlreiche Apps, mit denen
man Farben kreieren (mischen) oder virtuell Räume gestalten könne; solche
Software wie auch entsprechende Datenbanken stelle ein Anbieter auf dem Gebiet
der Farben durchaus auch für seine Kunden bereit. Gleiches gelte für die
Dienstleistungen, mittels derer die Software entstehe. Schließlich gehe die
Markenstelle davon aus, dass ein Einzel- bzw. Großhändler, der mit Produkten aus
unterschiedlichen Unternehmen Handel treibe, dabei üblicherweise auch einzelne
Produkte hervorhebe, mithin für diese werbe. Ebenso werbe er in diesem
Zusammenhang für Produkte und Dienstleistungen, die sein Sortiment ergänzten
bzw. sich darauf bezögen. Der Händler werde auch Unternehmen hinsichtlich der
Bearbeitung der Anzeigen
technisch beraten. Auch gehöre es zum
Tätigkeitsspektrum eines Händlers, die Verbraucher zu beraten, die Waren zu
versenden, Statistiken zu erstellen oder diverse Kundenbindungssysteme zu
entwickeln und umzusetzen. Diese Hilfsdienstleistungen, die regelmäßig beim
Vertrieb von Waren anfielen, wiesen zumindest einen engen beschreibenden Bezug
auf. Da im zurückgewiesenen Umfang schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG vorliege, könne dahinstehen, ob diesbezüglich zudem das
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG greife. Soweit die Anmelderin auf
Voreintragungen verweise, führe dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Ohnehin
habe die Anmelderin schon keine einzige Marke zitiert, die vergleichbar der
Anmeldemarke aus dem Grundwort „König“ und einem weiteren Bestimmungswort
bestehe. Schließlich werde auf die bereits vorab übersandte Aktenliste verwiesen,
aus der die ablehnende Entscheidungspraxis des DPMA bei Marken mit dem
Bestandteil „-könig“ hervorgehe.
Im Zusammenhang mit den übrigen Waren und Dienstleistungen fehle der
angemeldeten Bezeichnung aber weder die erforderliche Unterscheidungskraft
noch bestehe insoweit ein Freihaltebedürfnis.
Gegen die Teilzurückweisung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Sie macht geltend, dass es für die Unterscheidungskraft eines Zeichens keiner
Neuheit, Originalität, Kreativität oder einer anders gearteten Schöpfungshöhe des
Zeichens bedürfe. Es könne deshalb auch einer für sich genommen eher einfachen
Aussage nicht von vornherein die Eignung als Herkunftshinweis abgesprochen
werden. Bei zusammengesetzten Wörtern oder Wortfolgen sei das Gesamtzeichen
entscheidend, so dass ein beschreibender Sinngehalt der Einzelbestandteile für die
Beurteilung der Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens für sich genommen
unbeachtlich sei. Insbesondere begründe die fehlende Unterscheidungskraft eines
Bestandteils keine Vermutung
für eine
fehlende Unterscheidungskraft des
Gesamtzeichens. Das Anmeldezeichen setze sich aus den Angaben „Farben“ und
„-könig/König“ zusammen. Der Bestandteil „-könig“ habe sich im deutschen
Sprachgebrauch – anders als Begriffsbildungen mit
„-meister“,
„-papst“,
„- spezialist“, „-experte“ oder „-profi“ – nicht als personifizierter Sachhinweis auf
besonders gute Qualität von Waren und Dienstleistungen gefestigt und werde daher
auch nicht als Wertversprechen in Bezug auf den Anbieter bzw. Erbringer
aufgefasst. Der entsprechende Verkehrskreis werde die Bezeichnung „Bierkönig“
schließlich auch nicht als Beschreibung eines qualitativ besonders wertigen Bieres
verstehen, sondern mit der auf der Insel Mallorca befindlichen Diskothek in
Verbindung bringen. Begriffe wie Möbelkönig oder Matratzenkönig seien im
alltäglichen Sprachgebrauch geradezu unüblich. Dementsprechend habe das
Bundespatentgericht bereits festgestellt, dass sich der Begriff „King“ nicht als
personifizierter Sachhinweis auf eine besonders herausgehobene Qualität von
Waren oder Dienstleistungen eingebürgert habe. Zudem zähle „König“ zu den am
häufigsten vertretenen Familiennamen
in Deutschland. Zeichen, welche
Namensbestandteile als Herkunftshinweis verwendeten, seien gerade
im
handwerklichen Umfeld weit verbreitet. Daher könne auch nicht ausgeschlossen
werden, dass der Bestandteil „König“ als Familienname verstanden werde.
Im Übrigen
könne
selbst
ein
beschreibender
Sinngehalt
einer
Wortzusammensetzung
im Einzelfall durch eine hinreichend
fantasievolle
Wortbildung bzw. Verknüpfung so weit überlagert sein, dass dem Zeichen in ihrer
Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft erwachse. Ein solcher Fall liege
hier vor. Bei dem Anmeldezeichen finde bereits keine unmittelbare gedankliche
Verknüpfung mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen statt. Der
vorangestellte Begriff „Farben-“ gebe keinen sachlichen Hinweis auf den
Gegenstand und das Thema, auf dem der Anbieter der Beste bzw. herausragend
sei. Dafür spreche auch, dass das Zeichen in seiner konkreten Zusammensetzung
gar nicht existiere. Soweit es möglicherweise Assoziationen an eine herausragende
Qualität
im Bereich Farben wecke, bleibe unklar, welches spezifische
Qualitätsmerkmal damit verbunden sein solle. Mit dem angemeldeten Begriff werde
auch keine Fachperson bezeichnet, die sich auf dem Gebiet von Farben
herausragend gut auskenne. Vielmehr handele sich bei „Farbenkönig“ um eine
Wortneuschöpfung, die kein Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs und im Hinblick
auf die hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend sei,
sondern allenfalls beschreibende Anklänge beinhalte.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 16. Juni 2022 aufzuheben.
Der Senat hat mit Verfahrenshinweis vom 21. November 2024 unter Beifügung von
Rechercheunterlagen darauf hingewiesen, dass er den Beschluss der Markenstelle
überwiegend für rechtmäßig erachte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet, da
Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG insoweit nicht
bestehen.
Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da es sich bei der angemeldeten
Bezeichnung
Farbenkönig
in
Bezug
auf
die
weiteren
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen um eine gängig
gebildete und ohne weiteres verständliche, anpreisende Sachaussage handelt, so
dass sie diesbezüglich wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die
Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG).
1.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; BGH GRUR
2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-
Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013,
731 Rn. 11 – Kaleido). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 - Nestlé/Cadbury [Kit Kat];
BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 – KÖLNER DOM; 2016, 934 Rn. 9 – OUI;
GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9
– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13
– Gute Laune Drops).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? II). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,
301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Hierfür
reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar
um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen
ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR
2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT); dies gilt
auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die
nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer
Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch
dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine
ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe
wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014,
1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).
Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig,
zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des
Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser
Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 –
BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete).
2.
Ausgehend von diesen Grundsätzen verfügt die angemeldete Bezeichnung
Farbenkönig im Umfang der Zurückweisung der Beschwerde nicht über das
erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
a.
Die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen richten sich
in erster Linie neben dem Fachhandel an unternehmerische Kreise. Lediglich die
Einzelhandelsdienstleistungen, das „Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für
Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen“ und die Waren „Software;
Datenbanken“ werden auch vom Endverbraucher nachgefragt. Es ist jeweils auf die
Wahrnehmung eines normal
informierten, angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn.
20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord
AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 –
grill meister).
b.
Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Angaben
„Farben“ und
„- könig/König“ zusammen.
Das Wort „Farben“ bezeichnet im vorliegenden Kontext eine „färbende Substanz;
Mittel zum Färben, Anmalen; Farbstoff“ (vgl. DUDEN Online unter www.duden.de).
In Wortkombinationen mit einem angehängten Zusatz wie z. B. Farbenladen,
Farbengeschäft, Farbenhandel, Farbenmarkt, Farbenberatung, Farbenhersteller,
Farbensoftware, Farbenexperte gibt der Begriff „Farben“ einen konkretisierenden
gegenständlichen Sachhinweis.
Der Bestandteil „-könig“ wird – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin –
in der hier zu beurteilenden Wortkombination im übertragenden Sinn durchaus als
Wertversprechen
in Bezug auf den Anbieter bzw. Erbringer aufgefasst.
Vergleichbare Begriffsbildungen mit „-meister“, „-papst“, „-spezialist“, „-experte“
oder „-profi“ werden schon lange im Handel als solche Wertversprechen benutzt,
um die höhere Qualität von Waren und Dienstleistungen herauszustellen, wie die
vorab zusammen mit dem Senatshinweis vom 21. November 2024 übermittelten
Verwendungsbeispiele (Anlage 1 zum Senatshinweis, Bl. 21/33 d. A.) ergänzend zu
der Recherche der Markenstelle belegen. Dem entsprechend sind vielfach
(nationale wie auch europäische) Anmeldungen mit Angaben, die den Anbieter als
Fachmann/Experten/Besten anpreisen, in Wortverbindungen mit der Produktgruppe
oder einer sonstigen sachlichen Konkretisierung zurückgewiesen worden (Anlage
2, Bl. 34/46 d. A.). Soweit sich die Anmelderin auf die Entscheidungen des
Bundespatentgerichts in Sachen 27 W (pat) 157/01 - Boarder King, 29 W (pat)
162/94 - PaperKing und 27 W (pat) 53/08 - Spaghetti King beruft, führt dies zu keiner
anderen Beurteilung hinsichtlich des Bestandteils „-könig“. Denn zum einen
betreffen diese ohnehin sehr alten Entscheidungen schon nicht vergleichbare
englische bzw. englisch/deutsche Begriffsbildungen. In der deutschen Sprache sind
aber Komposita mit „-könig“ schon seit langem üblich, wie die von der Markenstelle
aufgeführten Beispiele zeigen (vgl. hierzu auch Auflistung in „Rückläufiges
Wörterbuch der deutschen Gegenwartssprache“, Finken Verlag, 4. Aufl. 1983, u. a.
mit Börsenkönig, Schützenkönig, Dichterkönig, Finanzkönig). Zum anderen belegen
die vorab übermittelten Rechercheergebnisse zu „Computerkönig“, „Handy-König“
oder „Schraubenkönig“ (Anlage 3, Bl. 47/56 d. A.), dass jedenfalls das deutsche
Wort „-könig“ in entsprechenden Begriffsbildungen als Hinweis auf herausragende,
besondere Anbieter bereits seit langem verwendet wird und diese somit das
Verkehrsverständnis dahingehend beeinflusst haben. Auf diese Belege ist die
Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme im Übrigen nicht eingegangen, sondern
sie hat lediglich behauptet, Begriffe wie Möbelkönig oder Matratzenkönig seien im
alltäglichen Sprachgebrauch geradezu unüblich. Dem kann nicht gefolgt werden,
denn auch diese beiden Begriffsbildungen sind – wie eine kurze Nachrecherche
ergeben hat – vor dem hier maßgeblichen Anmeldezeitpunkt zur Benennung von
besonders erfolgreichen bzw. herausragenden Anbietern verwendet worden.
Lediglich ergänzend zu den bereits übermittelten Belegen wird auf die Folgenden
Bezug genommen;
so wird beispielsweise ein erfolgreicher Online-
Matratzenhändler aus Berlin (vgl. Artikel aus Kölner Stadt-Anzeiger vom 22.10.2020
unter
https://www.ksta.de/koeln/koelner-weisshaus-matratzen-koenig-wirdschlossherr-in-suelz-138389) und auch ein solcher aus St. Andrae (vgl. Artikel „Der
St.
Andräer
Matratzen-König“
vom
01.02.2022
unter
https://www.meinbezirk.at/lavanttal/c-wirtschaft/der-st-andraeer-matratzenkoenig_a5093980) jeweils als „Matratzen-König“ bezeichnet. Der Gründer der
weltweit größten Möbelkette wird als „Möbelkönig“ (vgl. Artikel vom 27.03.2007 „Der
Möbelkönig
und
sein
Imperium“
unter
https://www.managermagazin.de/fotostrecke/fotostrecke-20373.html) beschrieben. Gleiches konnte
auch für andere Möbel-Hersteller recherchiert werden (vgl. Artikel betreffend einen
„Ost-Möbelkönig“
vom
03.05.2002
unter
https://www.managermagazin.de/unternehmen/karriere/a-194562.html und Artikel betreffend eine „Ex-
Möbelkönig
vom
30.11.2012
unter
https://www.lz.de/lippe/schieder_schwalenberg/7344477_Ex-Moebelkoenig-
Demuth-will-vorzeitig-aus-der-Haft.html).
Soweit die Beschwerdeführerin weiter einwendet, die Bezeichnung „Bierkönig“
werde von einem Teil der Verbraucher mit der auf der Insel Mallorca befindlichen
Diskothek in Verbindung gebracht, nicht aber als Wertversprechen bezüglich des
Anbieters oder eines entsprechenden Bierprodukts, so mag dies zu ihren Gunsten
als richtig unterstellt werden. Mit Blick auf die zahlreichen, anderslautenden
Rechercheergebnisse und dem dort
zu entnehmenden
tatsächlichen
werbesprachlichen Gebrauch lässt dieser Einzelfall aber nicht den Schluss auf ein
anderes Verkehrsverständnis zu.
c.
Die angemeldete Bezeichnung erfährt durch die Kombination der beiden
Wörter „Farben“ und „-könig“ keinerlei ungewöhnliche Änderung, die hinreichend
weit von einer werblichen Sachangabe wegführt. Dem sprach- und werbeüblich
gebildeten Anmeldezeichen fehlt es vielmehr an Besonderheiten in syntaktischer
oder semantischer Hinsicht, die eine Schutzfähigkeit begründen könnten (EuGH
GRUR 2004, 674 Rn. 98 – Postkantoor). Insoweit verfängt der Hinweis der
Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts in Sachen des
Anmeldezeichens „FOIE ROYALE“ (30 W (pat) 564/20) nicht, weil es sich dort
gerade nicht um eine übliche Wortbildung handelt.
Das Anmeldezeichen Farbenkönig preist in schlagwortartig-gängiger Art und
Weise den Waren- und Dienstleistungsanbieter als Besten mit großer Expertise und
Fachwissen auf dem Gebiet der Farben und damit auch die entsprechenden
Produkte und Services als hochwertig an.
Der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, bei „König“ handle es sich um einen
üblichen Familiennamen, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er als
Herkunftshinweis verstanden werde, überzeugt nicht. Denn in dem hier zu
beurteilenden Kompositum verliert der Bestandteil diesen Namenscharakter und
führt die gängige Verknüpfung zu einem einheitlichen Begriff zu der oben genannten
werblichen Aussage.
Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass bereits die für die Dienstleistungen der
Klasse 35 „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Farben“ am 30. Juni 2019
angemeldete gleichlautende Bezeichnung „Farbenkönig“ (AZ: 30 2019 221 294.4,
vgl. in DPMAregister) als nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige
Angabe bestandskräftig zurückgewiesen worden war, was auch schon zum
damaligen Anmeldezeitpunkt ein entsprechendes Verkehrsverständnis als
Wertversprechen nahelegt.
Nicht nur für Fachkreise, sondern auch für den inländischen Endverbraucher ist das
Anmeldezeichen damit unmittelbar als ein sprach- und werbeüblicher Sachhinweis
verständlich. Es bedeutet nichts Anderes als „der Beste/Erste/Führende auf dem
Gebiet der Farben“. Die Wortkombination wird vom breiten Publikum – in Kenntnis
ähnlich gebildeter Werbeversprechen – zwanglos in dieser Bedeutung erfasst;
hierfür bedarf es keinerlei gedanklicher Zwischenschritte. Dies gilt umso mehr als
vergleichbare anpreisende Sachhinweise auch zum Thema „Farben“ bereits
vielfach verwendet werden bzw. wurden, wie die in Anlage 1 zum Senatshinweis
enthaltenen Beispiele zu „Farbenexperte“, „Farbenprofi“ und „Farbenpabst“ zeigen.
Im Übrigen bewirbt die Anmelderin selbst, ein Online-Fachgeschäft für Farben,
Lacke, Lasuren und Malerbedarf, ihren Service genau in dem oben dargestellten
Sinne: „Willkommen beim König der Farben“
. Hier gibt es
nur Produkte, die ihren Preis wert sind. Wir schauen auf Qualität und auf den Preis.
Deshalb sind wir der König unter den Fachhändlern. …Deshalb sind wir
Farbenkönig… weil wir den Anspruch haben, der König unter den Fachhändlern im
Internet zu sein. Wir wollen die größte Auswahl bieten und dabei zu einhundert
Prozent Qualität liefern. Unsere Leidenschaft ist der online Vertrieb von Farben,
Lacken und Lasuren sowie Zubehör.“.
d.
Farbenkönig bezeichnet nach alledem eine Fachperson, die sich auf dem
Gebiet von Farben herausragend gut auskennt, worin gleichsam eine Anpreisung
von entsprechenden Produkten und Services als hochwertig liegt. Dies gilt nicht nur
für Farbprodukte wie z. B. Malerfarben, Lacken etc. und die darauf bezogenen
Handelsdienstleistungen. Vielmehr wird das angesprochene Publikum ohne
weiteres davon ausgehen, dass der Farbenexperte sich auch mit den damit im
engen sachlichen Zusammenhang stehenden Produkten bzw. Services
hervorragend auskennt, entsprechende Produkte in seinem Sortiment führt und
solche Services anbietet (vgl. ergänzend zu den Rechercheergebnissen der
Markenstelle jeweils Belege in Anlage 4, Bl. 57/62 d. A.). Diesbezüglich ist vorab
darauf hinzuweisen, dass ein Eintragungshindernis bereits dann vorliegt, wenn ein
Schutzhindernis hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und
Dienstleistungen anzunehmen ist (vgl. BGH GRUR 2002, 261 – AC; GRUR 2006,
850 – FUSSBALL WM 2006).
Ausgehend hiervon gilt hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen Folgendes:
aa. Bei den Waren der Klasse 9 „Software“, „Datenbanken“ und „Software für
den Einzelhandel“ kann es sich beispielsweise um Farbenanalysesoftware,
Farbdatenbanken oder – worauf die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat – um
Apps für Einzelhändler oder auch Endverbraucher handeln, mit denen man Farben
mischen oder virtuell Räume farblich gestalten kann. Mit dem Anmeldezeichen
Farbenkönig wird werblich auf deren hohe Qualität hingewiesen, weil diese vom
Spezialisten bzw. Besten erstellt bzw. ausgesucht und angeboten werden. In Bezug
auf die zur Erstellung der vorgenannten Produkte erforderlichen Dienstleistungen
der Klasse 42 „Entwurf und Entwicklung von Software und Hardware“ und „Entwurf
und Entwicklung von Software für elektronische Datenbanken“ gilt Entsprechendes.
bb. Die Dienstleistung der Klasse 42 „Technische Bearbeitung von Anzeigen für
Online-Werbung“ kann das sog. Color Grading von Werbespots und -bildern zum
Gegenstand haben, also eine Farbabstufung bzw. Anpassung von Farbe und
Kontrast. Dabei handelt es sich um einen technisch-kreativen Prozess im Rahmen
der Postproduktion von Werbemitteln, in dem die Wirkung von Farben gezielt zur
Erreichung einer bestimmten Stimmung eingesetzt wird. Das Anmeldezeichen
preist diesbezüglich den Coloristen (nicht den Händler) als herausragenden
Dienstleister, als den Besten/Führenden an.
cc. Bei den beschwerdegegenständlichen Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 ist zu berücksichtigen, dass zum üblichen Sortiment
eines Farbenhändlers nicht nur Farben und Lacke selbst gehören, vielmehr werden
regelmäßig auch damit im engen sachlich-funktionellen Zusammenhang stehende
Produkte mit angeboten, worauf die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat.
Hierzu zählen insbesondere die vor oder nach einem Farbauftrag notwendigen bzw.
eingesetzten Produkte. Denn zur Vorbereitung für den Anstrich der Wände, anderer
Wandgestaltungen oder für sonstige Farbanstriche von oder Lackierarbeiten an
unterschiedlichsten Gegenständen gehört das Reinigen und Reparieren. Die Wand
bzw. der Gegenstand muss staub-, fett- und fleckenfrei sein. Insbesondere im
Farbengroßhandel finden sich regelmäßig die folgenden Sortimentsbereiche:
Wand- und Fassadenfarben; Lacke; kreative Wandtechniken; Dekorputze;
Spachtel- und Dichtungsmassen; Bautenlacke; Raufaser- und Glasfasertapeten;
Kleister; Leime und andere Klebstoffe; Holzschutzlasuren; Dachbeschichtungen;
Wärmedämmverbundsysteme;
Betonsanierungsmaterialien;
Fußbodenbeschichtungen; Spritzgeräte und Kompressoren; Kleinmaschinen zum Rühren,
Schleifen, Bohren, Hämmern; Kleinwerkzeuge; Abdeckmaterialien; Trockenfarben
und Pigmente; Bodenbeläge; Tapeten etc.
Soweit
sich
vorliegend
daher die Handelsdienstleistungen auf die
beschwerdegegenständlichen Produkte Firnisse, Putz-, Polier-, Fettentfernungs-
und Schleifmittel, Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel,
handbetätigte Werkzeuge und Geräte (z. B. Farbwalzen und -roller, Kellen,
Spachtel, Wendelrührer), Dichtungs-, Packungs-
und
Isoliermaterial,
Schlosserwaren und Kleineisenwaren
(Ersatzschrauben
für Treibteller),
transportablen Bauten aus Metall (Trittleiter), transportable Bauteile [nicht aus
Metall], Werkzeugmaschinen
(z.B. Schleifgeräte), Klebstoffe
für Papier,
Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Bürsten (wie z. B. Wand- oder Deckenbürsten),
Putzzeug, Mixer (z. B. elektrischer Farbrührer) Messapparate und -instrumente
(Maßband, Meterstab, Wasserwaagen und Winkelmesser), Baumaterialien (z. B.
Fassadenspachtel, Dekorspachtelmasse) beziehen, ist ein enger sachlicher
Zusammenhang gegeben, so dass auch diesbezüglich Farbenkönig vom
angesprochenen Publikum als sachlich-anpreisendes Wertversprechen aufgefasst
wird.
dd.
In einem engen sachlich-funktionalen Zusammenhang mit den Tätigkeiten
insbesondere eines Farbenhändlers stehen auch die Dienstleistungen der Klasse
35 „Bereitstellen von kommerziellen Verbraucherinformationen in Handels- und
Geschäftsangelegenheiten
im
Internet“. Denn
regelmäßig werden beim
Onlinehandel die Verbraucher beispielsweise über die chemischen Inhaltsstoffe, die
Umweltverträglichkeit und Vor- und Nachteile bestimmter Farben und Lacke etc.
informiert. Erfolgt zudem die „Geschäftskontaktvermittlung“ und die „Platzierung von
Anzeigen für Dritte“ (anders als die inhaltliche Anzeigenerstellung) unter der
Bezeichnung „Farbenkönig“, wird der Verkehr davon ausgehen, dass der
Farbenanbieter beispielweise auch Kontakte zu Malerbetrieben bereitstellt oder
entsprechende Anzeigen in seinem Geschäft platziert. Des Weiteren erstellen und
verwalten (Farben)Händler, vor allem Großhändler, vielfach zum Zweck der
Kundenbindung für ihre Abnehmer entsprechende Anreiz- und Bonusprogramme,
so dass auch bezüglich der „Dienstleistungen in Bezug auf Kundenbindungs-,
Anreiz- und Bonusprogramme; Dienstleistungen im Bereich Kundenbindung für
Geschäfts-, Verkaufsförderungs-
und/oder Werbezwecke; Organisation,
Durchführung und Überwachung von Treueprogrammen und Bonusprogrammen;
Verwaltung von Treueprogrammen mit Rabatten oder Prämien; Dienstleistungen
zur Förderung der Kundenbindung [Entwicklung von Bonusprogrammen für
Marketingzwecke]“ der Klasse 35 sowie der darauf bezogenen Hilfsdienstleistungen
„Bereitstellung von Online-Informationen über Bonus-, Werbe-, Kundenbindungs-
und/oder Prämien-Programme“ ein enger sachlicher Zusammenhang zu bejahen
ist.
Im vorgenannten Waren- und Dienstleistungszusammenhang wird der Verkehr den
werblich-beschreibenden Begriffsinhalt von Farbenkönig als solchen ohne
weiteres und ohne Unklarheiten erfassen und in der Bezeichnung daher keinen
betrieblichen Herkunftshinweis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sehen.
3.
Ob
das Anmeldezeichen
in Bezug
auf
diesen
Teil
der
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen darüber hinaus
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftig ist, kann dahinstehen.
4.
Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit ist jedoch in Bezug auf die im
Tenor genannten Dienstleistungen der Klasse 35 geboten. In diesem Umfang lässt
sich nicht feststellen, dass einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung
Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegenstehen.
Anders als die Markenstelle ausgeführt hat, gehören die Waren „technische Öle und
Fette, Schmiermittel, Brennstoffe
[einschließlich Motorentreibstoffen] und
Leuchtstoffe, Kerzen und Dochten für Beleuchtungszwecke, Kabel und Drähte aus
Metall [nicht für elektrische Zwecke], Mixgeräte für den Haushalt [elektrisch],
Waschmaschinen, Staubsauger, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-,
Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräten sowie sanitären
Anlage, Edelmetalle und deren Legierungen, Juwelierwaren, Schmuckwaren,
Edelsteine, Jalousien [nicht aus Metall], Markisenkonstruktionen [nicht aus Metall],
Aktenschränke, Dosen, Kästen und Kisten aus Holz oder Kunststoff,
Bürstenmachermaterial“
jedenfalls nicht zum üblichen Sortiment eines
Farbenfachhandels. Entsprechende Belege, die die Auffassung der Markenstelle
eines engen sachlichen Bezugs stützen könnten, sind von ihr nicht vorgelegt
worden und konnte der Senat - bis auf vereinzelte Angebote, die aber keinen
Schluss auf eine entsprechende Branchenübung zulassen - auch nicht ermitteln.
Eine unterschiedliche Behandlung von „Mixern“, für die ein Schutzhindernis bejaht
wurde, und „elektrischen Mixgeräten für den Haushalt“ ergibt sich im Übrigen
daraus, dass bei den „Mixern“ keine Funktionsangabe „für den Haushalt“ enthalten
ist, so dass es sich – anders als bei den „elektrischen Mixgeräten für den Haushalt“,
also z. B. den klassischen Küchenmixgeräten – insoweit um Farb- und Mörtelrührer
handeln kann.
Soweit die im Tenor genannten Waren, auf die sich die Handelsdienstleistungen
beziehen teilweise selbst in unterschiedlichen Farben ausgestaltet sein können (wie
z. B. sanitäre Anlagen, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Jalousien [nicht aus Metall],
Markisenkonstruktionen [nicht aus Metall], Aktenschränke, Dosen, Kästen und
Kisten aus Holz oder Kunststoff), bedarf es gedanklicher Zwischenschritte, um zu
einem werblichen Sachhinweis von Farbenkönig zu gelangen. Diesbezüglich stellt
nämlich der Bestandteil
„Farben-“ keine ohne weiteres erkennbare und
naheliegende Sortimentsangabe dar. Eine analysierende Betrachtung hat aber zu
unterbleiben.
Auch bei den weiteren im Tenor genannten Dienstleistungen kann nicht davon
ausgegangen werden, dass der angesprochene Verkehr zwischen diesen und der
angemeldeten Bezeichnung einen konkreten Sachbezug herstellt. Die
Dienstleistungen „Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer
von Waren und Dienstleistungen; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte über
Online-Shops; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von
Waren und Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die
Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Logistik, Verpackung und
Lagerung von Waren“ sind – anders als die Markenstelle pauschal und ohne
entsprechende Nachweise ausgeführt hat – nicht lediglich Hilfsleistungen, die
regelmäßig bei der Erbringung der Handelsdienstleistungen anfielen. Vielmehr
handelt es sich bei Onlineshops und Marktplatz-Systemen um unterschiedliche
Möglichkeiten des e-Commerce. Ein Farbenhersteller oder -händler kann selbst
Shopanbieter sein, einen Marktplatz eines Dritten (vgl. Anbieter wie z. B. ebay oder
Amazon) nutzen oder sich für beide Vertriebskanäle entscheiden; es konnte
allerdings nicht ermittelt werden, dass Farbenanbieter bzw. Fachhändler
regelmäßig selbst Marktplätze
für Dritte bereitstellen und
(daher) als
Vertragsvermittler
tätig werden. Für die Annahme, das Anmeldezeichen
Farbenkönig weise anpreisend auf den besten Marktplatzbetreiber bzw.
Vertragsvermittler in der Farbenbranche hin, bedarf es aus Sicht des Senats aber
wiederum gedanklicher Zwischenschritte.
Entsprechendes gilt für die übrigen beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen,
insbesondere die konkret benannten Werbedienstleistungen. Soweit hier die
Markenstelle von einem engen sachlichen Bezug zu den Dienstleistungen eines
Farbenhändlers ausgeht, weil dieser mit Produkten aus unterschiedlichen
Unternehmen Handel treibe und dabei auch für einzelne Produkte werbe, die
bestellten Waren versende und Statistiken erstelle, ist dem nicht zu folgen.
Vorliegend
ist nämlich die Vertragsvermittlung
in den Bereichen Logistik,
Verpackung und Lagerung beansprucht, die allenfalls als eigenständige
Zusatzleistung, nicht aber als übliche Hilfsleistung angesehen werden kann. Im
Übrigen handelt es sich allenfalls um allgemeine Vertriebsmodalitäten im
Zusammenhang mit der eigenen Tätigkeit als Händler.
Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass es nicht den Branchengewohnheiten
entspricht, Werbedienstleistungen durch das beworbene Produkt(sortiment) zu
charakterisieren, weil die Festlegung auf einen bestimmten Inhalt eine nicht gewollte
Beschränkung bedeutet. Daher hat eine Bezeichnung beschreibenden Charakter,
wenn sie die Art des Mediums oder die Branche angibt, auf die die
Werbedienstleistungen bezogen sind (BGH GRUR 2009, 949 Rn. 24 – My World;
BPatG, Beschluss vom 19.10.2016, 29 W (pat) 35/15 – Immer eine Frische voraus;
Beschluss vom 08.04.2019, 26 W (pat) 527/18 – BITBUSINESS). Dass die
angesprochenen Geschäftskunden in dem Bestandteil „Farben-“ einen Hinweis auf
die Farbenbranche sehen und die Wortkombination als Anpreisung des
Werbedienstleisters als Besten für diese Branche auffassen, erscheint aber – zumal
entsprechende Werbegepflogenheiten nicht ermittelt werden konnten – fernliegend.
Auch insoweit bedarf es jedenfalls einer analysierenden Betrachtung, um zu einer
im Vordergrund stehenden anpreisenden Sachaussage zu gelangen.
In diesem Umfang war der angegriffene Beschluss daher aufzuheben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
5.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Dr. Mittenberger-Huber
Akintche
Posselt