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BPatG Beschluss vom 19.02.2025 – 29 W (pat) 558/22

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:190225B29Wpat558.22.0

Zitiert 6 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 558/22 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 002 446.9

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

19. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die

Richterin Akintche und den Richter Posselt

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2025:190225B29Wpat558.22.0

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juni 2022

aufgehoben, soweit die Anmeldung für die nachfolgenden Dienstleistungen der

Klasse 35

„Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren

und Dienstleistungen; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen [auch online]

bezüglich

technischen Ölen und Fetten, Schmiermitteln, Brennstoffen

[einschließlich Motorentreibstoffen] und Leuchtstoffen, Kerzen und Dochten

für Beleuchtungszwecke, Kabeln und Drähten aus Metall [nicht für elektrische

Zwecke], Mixgeräten

für den Haushalt

[elektrisch], Waschmaschinen,

Staubsaugern, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-,

Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräten sowie sanitären Anlagen,

Edelmetallen und deren Legierungen, Juwelierwaren, Schmuckwaren,

Edelsteinen, Jalousien [nicht aus Metall], Markisenkonstruktionen [nicht aus

Metall], Aktenschränken, Dosen, Kästen und Kisten aus Holz oder Kunststoff,

Bürstenmachermaterial; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte über

Online-Shops; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf

von Waren und Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die

Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Logistik, Verpackung und

Lagerung von Waren; Werbung, Verkaufsförderung, Verkaufsförderung für

Waren und Dienstleistungen Dritter; Verkaufsförderung für Dritte über Online-

Webseiten; Schalten und Veröffentlichen von Online-Werbung für Dritte;

Verbreitung von Werbung für Dritte über das Internet; Assistenzdienste im

Bereich Verkaufsförderung; Dienstleistungen zur Ermittlung des über die

Werbung erreichten Publikums, nämlich Evaluierung des Einflusses von

Werbung auf Publikumskreise; Werbung; Marketing; Erstellung von Anzeigen

für Dritte; Beratung in Bezug auf Anzeigenwerbung; Online-Werbung für

Computernetze und Websites; Online-Werbung für Dienstleistungen und

Waren auf Websites; Verkaufsförderung, Werbung und Marketing durch

Online-Websites; Vermietung

von Werbeflächen

auf Websites;

Marktforschung; Öffentlichkeitsarbeit; Erstellen und Platzieren von Anzeigen

für Online-Werbung; Betriebswirtschaftliche Assistenzdienste im Bereich

Verkaufsförderung; Marktanalysen und -forschung zur Ermittlung des über die

Werbung erreichten Publikums; Herausgabe von Statistiken; Herausgabe von

Werbetexten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Präsentation von

Unternehmen und deren Produkte oder Dienstleistungen; Bereitstellung von

Online-Informationen über Marketing und Marketing-Research“

zurückgewiesen wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

Farbenkönig

ist am 9. Februar 2022 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für die nachfolgenden Waren und

Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 09: Software; Datenbanken; Software zur Vermittlung von Verträgen für

Dritte über den An- und Verkauf von Waren und Dienstleistungen;

Software zur Analyse und Auswertung von Werbung; Software zur

Beschaffung, Auswertung, Präsentation und Weitergabe von Daten;

Software zur Analyse und Auswertung von Online- Werbung; Software

zum Betreiben eines Online-Shops; Software für den Einzelhandel;

Klasse 35: Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer

von Waren und Dienstleistungen; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen [auch online] bezüglich Düngemitteln, Farben,

Firnissen, Lacken, Druckertinte, Tonern für Kopiergeräte, Putz-,

Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmitteln, technischen Ölen

und

Fetten,

Schmiermitteln,

Staubabsorbierungs-,

Staubbenetzungs-

und

Staubbindemitteln, Brennstoffen

[einschließlich Motorentreibstoffen] und Leuchtstoffen, Kerzen

und Dochten für Beleuchtungszwecke, Pflastern, Verbandmaterial,

Desinfektionsmitteln, unedlen Metallen und deren Legierungen,

Baumaterialien aus Metall, transportablen Bauten aus Metall,

Schienenbaumaterial aus Metall, Kabeln und Drähten aus Metall

[nicht

für

elektrische

Zwecke], Schlosserwaren

und

Kleineisenwaren, Metallrohren, Mixern, Mixgeräten

für den

Haushalt [elektrisch], Waschmaschinen, Staubsaugern und

Werkzeugmaschinen, nicht handbetätigten

landwirtschaftlichen

Geräten,

handbetätigten Werkzeugen

und

Geräten,

wissenschaftlichen, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrischen,

photographischen, Film-, optischen, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-,

Rettungs- und Unterrichtsapparaten und -instrumenten, Geräten zur

Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild,

Feuerlöschgeräten, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-

, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräten

sowie sanitären Anlagen, Edelmetallen und deren Legierungen,

Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteinen, Klebstoffen für

Papier,

Künstlerbedarfsartikeln,

Pinseln,

Lehr-

und

Unterrichtsmitteln [ausgenommen Apparaten], Verpackungsmaterial

aus Kunststoff, Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer,

Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial, Schläuchen [nicht aus

Metall], Reise- und Handkoffern, Taschen, Schlüsseletuis,

Rucksäcken, Brieftaschen, Geldbörsen, Baumaterialien [nicht aus

Metall], Rohren [nicht aus Metall] für Bauzwecke, transportablen

Bauteil

[nicht aus Metall], Jalousien

[nicht aus Metall],

Markisenkonstruktionen

[nicht

aus Metall],

Parkett,

Aktenschränken, Dosen, Kästen und Kisten aus Holz oder

Kunststoff,

Bürsten

[mit

Ausnahme

von

Pinseln],

Bürstenmachermaterial, Putzzeug, Tapeten; Bereitstellen von

kommerziellen Verbraucherinformationen

in Handels- und

Geschäftsangelegenheiten

im

Internet; Geschäftskontaktvermittlung; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte über

Online-Shops; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An-

und Verkauf von Waren und Dienstleistungen; Vermittlung von

Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen in

den Bereichen Logistik, Verpackung und Lagerung von Waren;

Werbung, Verkaufsförderung, Verkaufsförderung für Waren und

Dienstleistungen Dritter; Verkaufsförderung für Dritte über

Online-Webseiten; Schalten und Veröffentlichen von Online-

Werbung für Dritte; Verbreitung von Werbung für Dritte über das

Internet; Assistenzdienste

im Bereich Verkaufsförderung;

Dienstleistungen zur Ermittlung des über die Werbung erreichten

Publikums, nämlich Evaluierung des Einflusses von Werbung auf

Publikumskreise; Werbung; Marketing; Erstellung von Anzeigen

für Dritte; Platzierung von Anzeigen für Dritte; Beratung in Bezug

auf Anzeigenwerbung; Online-Werbung für Computernetze und

Websites; Online-Werbung für Dienstleistungen und Waren auf

Websites; Verkaufsförderung, Werbung und Marketing durch

Online-Websites; Vermietung von Werbeflächen auf Websites;

Marktforschung; Öffentlichkeitsarbeit; Erstellen und Platzieren

von Anzeigen

für Online-Werbung; Betriebswirtschaftliche

Assistenzdienste im Bereich Verkaufsförderung; Marktanalysen

und -forschung zur Ermittlung des über die Werbung erreichten

Publikums; Herausgabe von Statistiken; Herausgabe von

Werbetexten; Vorführung von Waren

für Werbezwecke;

Präsentation von Unternehmen und deren Produkte oder

Dienstleistungen; Vermittlung von geschäftlichen Kontakten für

Werbetreibende,

Dienstleistungen

in

Bezug

auf

Kundenbindungs-,

Anreiz-

und

Bonusprogramme;

Dienstleistungen im Bereich Kundenbindung für Geschäfts-,

Verkaufsförderungs- und/oder Werbezwecke; Organisation,

Durchführung und Überwachung von Treueprogrammen und

Bonusprogrammen; Verwaltung von Treueprogrammen mit

Rabatten oder Prämien; Dienstleistungen zur Förderung der

Kundenbindung

[Entwicklung von Bonusprogrammen

für

Marketingzwecke]; Bereitstellung von Online-Informationen über

Marketing,

Marketing-Research,

Bonus-,

Werbe-,

Kundenbindungs- und/oder Prämien-Programme;

Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Software und Hardware;

Entwicklung und Programmierung einer Software zur Vermittlung von

Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren und

Dienstleistungen; Entwicklung und Programmierung einer Software

zur Analyse und Auswertung von Offline-Werbung und Online-

Werbung; Entwicklung und Programmierung einer Software zur

Beschaffung, Auswertung, Präsentation und Weitergabe von Daten;

Erstellung

von Werbenetzwerken

für Werbetreibende

[IT-

Dienstleistungen]; Dienstleistungen eines Application Service

Providers [ASP]; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware

und Computersoftware zum Betreiben einer Plattform

für ein

Kundenbindungsprogramm im Internet; Entwicklung und Erstellung

von

Programmen,

nämlich

Datenbanken

für

Kundenbindungsprogramme;

Technische Bearbeitung

von

Anzeigen für Online-Werbung; Entwurf und Entwicklung von

Software für elektronische Datenbanken.

Mit Beschluss vom 16. Juni 2022 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1,

37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG teilweise, nämlich in oben fettgedrucktem Umfang,

zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, die angesprochenen Verkehrskreise verstünden

das Anmeldezeichen im zurückgewiesenen Umfang nur als eine im Vordergrund

stehende beschreibende und anpreisende Sachaussage, nicht

jedoch als

betrieblichen Herkunftshinweis. Die angemeldete Bezeichnung Farbenkönig sei ein

sprachüblich gebildetes Kompositum aus dem Grundwort „König“ und dem

Bestimmungswort

„Farben“, wobei beide Wortelemente ohne Weiteres

verständliche und gebräuchliche Begriffe des deutschen Wortschatzes darstellten.

Das Nomen „Farben“ bezeichne u. a. färbende Substanzen, Mittel zum Färben,

Anmalen bzw. Farbstoffe. Das Substantiv

„König“ werde

im deutschen

Sprachgebrauch in den unterschiedlichsten Sach- und Begriffszusammenhängen

neben seiner ursprünglichen Bedeutung im übertragenen Sinn als „der Erste, Beste

seiner Art“ oder als „wichtigste/erfolgreichste/mächtigste oder bekannteste Person

aus einer Gruppe“ verstanden;

im Zusammenhang mit Waren und/oder

Dienstleistungen weise die Angabe darauf hin, dass diese von (irgend)einem im

jeweiligen Bereich führenden oder herausragenden Anbieter stammten bzw.

erbracht würden. In der für die Prüfung maßgeblichen Gesamtheit werde

„Farbenkönig“ dem entsprechend als Hinweis auf einen führenden bzw. den besten

Anbieter rund um Farben verstanden. Diese Anschauung entspreche dem

Grundsatz, wonach ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel vom Verkehr

so aufgenommen werde, wie es ihm entgegentrete, ohne es einer näheren

analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen. Der Aussagegehalt trete

deutlich und unmissverständlich hervor, so dass er für die beteiligten Verkehrskreise

unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar sei. Das angemeldete

Zeichen reihe sich auch in vergleichbare Wortkombinationen wie Torschützenkönig,

Schönheitskönig, Bierkönig, Möbelkönig, Matratzenkönig etc. sprachlich ein.

Mit dem vorgenannten Bedeutungsgehalt stelle

„Farbenkönig“

für die

zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende

Angabe dar bzw. weise hierzu zumindest einen engen beschreibenden Bezug auf,

nämlich, dass diese Waren und Dienstleistungen von einem führenden bzw. besten

Händler (König) im Bereich Farben angeboten würden. Zum Tätigkeitsspektrum

eines führenden Anbieters rund um Farben gehöre der Handel mit diversen Farben

und sämtlichen Produkten, die üblicherweise im Zusammenhang mit Farben

angeboten würden. Hierzu zählten die zurückgewiesenen Waren bzw. darauf

bezogenen Handelsdienstleistungen. Zudem gebe es zahlreiche Apps, mit denen

man Farben kreieren (mischen) oder virtuell Räume gestalten könne; solche

Software wie auch entsprechende Datenbanken stelle ein Anbieter auf dem Gebiet

der Farben durchaus auch für seine Kunden bereit. Gleiches gelte für die

Dienstleistungen, mittels derer die Software entstehe. Schließlich gehe die

Markenstelle davon aus, dass ein Einzel- bzw. Großhändler, der mit Produkten aus

unterschiedlichen Unternehmen Handel treibe, dabei üblicherweise auch einzelne

Produkte hervorhebe, mithin für diese werbe. Ebenso werbe er in diesem

Zusammenhang für Produkte und Dienstleistungen, die sein Sortiment ergänzten

bzw. sich darauf bezögen. Der Händler werde auch Unternehmen hinsichtlich der

Bearbeitung der Anzeigen

technisch beraten. Auch gehöre es zum

Tätigkeitsspektrum eines Händlers, die Verbraucher zu beraten, die Waren zu

versenden, Statistiken zu erstellen oder diverse Kundenbindungssysteme zu

entwickeln und umzusetzen. Diese Hilfsdienstleistungen, die regelmäßig beim

Vertrieb von Waren anfielen, wiesen zumindest einen engen beschreibenden Bezug

auf. Da im zurückgewiesenen Umfang schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG vorliege, könne dahinstehen, ob diesbezüglich zudem das

Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG greife. Soweit die Anmelderin auf

Voreintragungen verweise, führe dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Ohnehin

habe die Anmelderin schon keine einzige Marke zitiert, die vergleichbar der

Anmeldemarke aus dem Grundwort „König“ und einem weiteren Bestimmungswort

bestehe. Schließlich werde auf die bereits vorab übersandte Aktenliste verwiesen,

aus der die ablehnende Entscheidungspraxis des DPMA bei Marken mit dem

Bestandteil „-könig“ hervorgehe.

Im Zusammenhang mit den übrigen Waren und Dienstleistungen fehle der

angemeldeten Bezeichnung aber weder die erforderliche Unterscheidungskraft

noch bestehe insoweit ein Freihaltebedürfnis.

Gegen die Teilzurückweisung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Sie macht geltend, dass es für die Unterscheidungskraft eines Zeichens keiner

Neuheit, Originalität, Kreativität oder einer anders gearteten Schöpfungshöhe des

Zeichens bedürfe. Es könne deshalb auch einer für sich genommen eher einfachen

Aussage nicht von vornherein die Eignung als Herkunftshinweis abgesprochen

werden. Bei zusammengesetzten Wörtern oder Wortfolgen sei das Gesamtzeichen

entscheidend, so dass ein beschreibender Sinngehalt der Einzelbestandteile für die

Beurteilung der Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens für sich genommen

unbeachtlich sei. Insbesondere begründe die fehlende Unterscheidungskraft eines

Bestandteils keine Vermutung

für eine

fehlende Unterscheidungskraft des

Gesamtzeichens. Das Anmeldezeichen setze sich aus den Angaben „Farben“ und

„-könig/König“ zusammen. Der Bestandteil „-könig“ habe sich im deutschen

Sprachgebrauch – anders als Begriffsbildungen mit

„-meister“,

„-papst“,

„- spezialist“, „-experte“ oder „-profi“ – nicht als personifizierter Sachhinweis auf

besonders gute Qualität von Waren und Dienstleistungen gefestigt und werde daher

auch nicht als Wertversprechen in Bezug auf den Anbieter bzw. Erbringer

aufgefasst. Der entsprechende Verkehrskreis werde die Bezeichnung „Bierkönig“

schließlich auch nicht als Beschreibung eines qualitativ besonders wertigen Bieres

verstehen, sondern mit der auf der Insel Mallorca befindlichen Diskothek in

Verbindung bringen. Begriffe wie Möbelkönig oder Matratzenkönig seien im

alltäglichen Sprachgebrauch geradezu unüblich. Dementsprechend habe das

Bundespatentgericht bereits festgestellt, dass sich der Begriff „King“ nicht als

personifizierter Sachhinweis auf eine besonders herausgehobene Qualität von

Waren oder Dienstleistungen eingebürgert habe. Zudem zähle „König“ zu den am

häufigsten vertretenen Familiennamen

in Deutschland. Zeichen, welche

Namensbestandteile als Herkunftshinweis verwendeten, seien gerade

im

handwerklichen Umfeld weit verbreitet. Daher könne auch nicht ausgeschlossen

werden, dass der Bestandteil „König“ als Familienname verstanden werde.

Im Übrigen

könne

selbst

ein

beschreibender

Sinngehalt

einer

Wortzusammensetzung

im Einzelfall durch eine hinreichend

fantasievolle

Wortbildung bzw. Verknüpfung so weit überlagert sein, dass dem Zeichen in ihrer

Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft erwachse. Ein solcher Fall liege

hier vor. Bei dem Anmeldezeichen finde bereits keine unmittelbare gedankliche

Verknüpfung mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen statt. Der

vorangestellte Begriff „Farben-“ gebe keinen sachlichen Hinweis auf den

Gegenstand und das Thema, auf dem der Anbieter der Beste bzw. herausragend

sei. Dafür spreche auch, dass das Zeichen in seiner konkreten Zusammensetzung

gar nicht existiere. Soweit es möglicherweise Assoziationen an eine herausragende

Qualität

im Bereich Farben wecke, bleibe unklar, welches spezifische

Qualitätsmerkmal damit verbunden sein solle. Mit dem angemeldeten Begriff werde

auch keine Fachperson bezeichnet, die sich auf dem Gebiet von Farben

herausragend gut auskenne. Vielmehr handele sich bei „Farbenkönig“ um eine

Wortneuschöpfung, die kein Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs und im Hinblick

auf die hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend sei,

sondern allenfalls beschreibende Anklänge beinhalte.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 16. Juni 2022 aufzuheben.

Der Senat hat mit Verfahrenshinweis vom 21. November 2024 unter Beifügung von

Rechercheunterlagen darauf hingewiesen, dass er den Beschluss der Markenstelle

überwiegend für rechtmäßig erachte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in

dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet, da

Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG insoweit nicht

bestehen.

Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da es sich bei der angemeldeten

Bezeichnung

Farbenkönig

in

Bezug

auf

die

weiteren

beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen um eine gängig

gebildete und ohne weiteres verständliche, anpreisende Sachaussage handelt, so

dass sie diesbezüglich wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die

Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG).

1.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; BGH GRUR

2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-

Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013,

731 Rn. 11 – Kaleido). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 - Nestlé/Cadbury [Kit Kat];

BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 – KÖLNER DOM; 2016, 934 Rn. 9 – OUI;

GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis

begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden

(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9

– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes

Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13

– Gute Laune Drops).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder

Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird

(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? II). Auch

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung

selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die

Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass

der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne

Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die

Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,

301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR

2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Hierfür

reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar

um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen

ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR

2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT); dies gilt

auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die

nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer

Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch

dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine

ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe

wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014,

1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).

Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig,

zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des

Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser

Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 –

BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete).

2.

Ausgehend von diesen Grundsätzen verfügt die angemeldete Bezeichnung

Farbenkönig im Umfang der Zurückweisung der Beschwerde nicht über das

erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

a.

Die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen richten sich

in erster Linie neben dem Fachhandel an unternehmerische Kreise. Lediglich die

Einzelhandelsdienstleistungen, das „Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für

Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen“ und die Waren „Software;

Datenbanken“ werden auch vom Endverbraucher nachgefragt. Es ist jeweils auf die

Wahrnehmung eines normal

informierten, angemessen aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn.

20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord

AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 –

grill meister).

b.

Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Angaben

„Farben“ und

„- könig/König“ zusammen.

Das Wort „Farben“ bezeichnet im vorliegenden Kontext eine „färbende Substanz;

Mittel zum Färben, Anmalen; Farbstoff“ (vgl. DUDEN Online unter www.duden.de).

In Wortkombinationen mit einem angehängten Zusatz wie z. B. Farbenladen,

Farbengeschäft, Farbenhandel, Farbenmarkt, Farbenberatung, Farbenhersteller,

Farbensoftware, Farbenexperte gibt der Begriff „Farben“ einen konkretisierenden

gegenständlichen Sachhinweis.

Der Bestandteil „-könig“ wird – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin –

in der hier zu beurteilenden Wortkombination im übertragenden Sinn durchaus als

Wertversprechen

in Bezug auf den Anbieter bzw. Erbringer aufgefasst.

Vergleichbare Begriffsbildungen mit „-meister“, „-papst“, „-spezialist“, „-experte“

oder „-profi“ werden schon lange im Handel als solche Wertversprechen benutzt,

um die höhere Qualität von Waren und Dienstleistungen herauszustellen, wie die

vorab zusammen mit dem Senatshinweis vom 21. November 2024 übermittelten

Verwendungsbeispiele (Anlage 1 zum Senatshinweis, Bl. 21/33 d. A.) ergänzend zu

der Recherche der Markenstelle belegen. Dem entsprechend sind vielfach

(nationale wie auch europäische) Anmeldungen mit Angaben, die den Anbieter als

Fachmann/Experten/Besten anpreisen, in Wortverbindungen mit der Produktgruppe

oder einer sonstigen sachlichen Konkretisierung zurückgewiesen worden (Anlage

2, Bl. 34/46 d. A.). Soweit sich die Anmelderin auf die Entscheidungen des

Bundespatentgerichts in Sachen 27 W (pat) 157/01 - Boarder King, 29 W (pat)

162/94 - PaperKing und 27 W (pat) 53/08 - Spaghetti King beruft, führt dies zu keiner

anderen Beurteilung hinsichtlich des Bestandteils „-könig“. Denn zum einen

betreffen diese ohnehin sehr alten Entscheidungen schon nicht vergleichbare

englische bzw. englisch/deutsche Begriffsbildungen. In der deutschen Sprache sind

aber Komposita mit „-könig“ schon seit langem üblich, wie die von der Markenstelle

aufgeführten Beispiele zeigen (vgl. hierzu auch Auflistung in „Rückläufiges

Wörterbuch der deutschen Gegenwartssprache“, Finken Verlag, 4. Aufl. 1983, u. a.

mit Börsenkönig, Schützenkönig, Dichterkönig, Finanzkönig). Zum anderen belegen

die vorab übermittelten Rechercheergebnisse zu „Computerkönig“, „Handy-König“

oder „Schraubenkönig“ (Anlage 3, Bl. 47/56 d. A.), dass jedenfalls das deutsche

Wort „-könig“ in entsprechenden Begriffsbildungen als Hinweis auf herausragende,

besondere Anbieter bereits seit langem verwendet wird und diese somit das

Verkehrsverständnis dahingehend beeinflusst haben. Auf diese Belege ist die

Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme im Übrigen nicht eingegangen, sondern

sie hat lediglich behauptet, Begriffe wie Möbelkönig oder Matratzenkönig seien im

alltäglichen Sprachgebrauch geradezu unüblich. Dem kann nicht gefolgt werden,

denn auch diese beiden Begriffsbildungen sind – wie eine kurze Nachrecherche

ergeben hat – vor dem hier maßgeblichen Anmeldezeitpunkt zur Benennung von

besonders erfolgreichen bzw. herausragenden Anbietern verwendet worden.

Lediglich ergänzend zu den bereits übermittelten Belegen wird auf die Folgenden

Bezug genommen;

so wird beispielsweise ein erfolgreicher Online-

Matratzenhändler aus Berlin (vgl. Artikel aus Kölner Stadt-Anzeiger vom 22.10.2020

unter

https://www.ksta.de/koeln/koelner-weisshaus-matratzen-koenig-wirdschlossherr-in-suelz-138389) und auch ein solcher aus St. Andrae (vgl. Artikel „Der

St.

Andräer

Matratzen-König“

vom

01.02.2022

unter

https://www.meinbezirk.at/lavanttal/c-wirtschaft/der-st-andraeer-matratzenkoenig_a5093980) jeweils als „Matratzen-König“ bezeichnet. Der Gründer der

weltweit größten Möbelkette wird als „Möbelkönig“ (vgl. Artikel vom 27.03.2007 „Der

Möbelkönig

und

sein

Imperium“

unter

https://www.managermagazin.de/fotostrecke/fotostrecke-20373.html) beschrieben. Gleiches konnte

auch für andere Möbel-Hersteller recherchiert werden (vgl. Artikel betreffend einen

„Ost-Möbelkönig“

vom

03.05.2002

unter

https://www.managermagazin.de/unternehmen/karriere/a-194562.html und Artikel betreffend eine „Ex-

Möbelkönig

vom

30.11.2012

unter

https://www.lz.de/lippe/schieder_schwalenberg/7344477_Ex-Moebelkoenig-

Demuth-will-vorzeitig-aus-der-Haft.html).

Soweit die Beschwerdeführerin weiter einwendet, die Bezeichnung „Bierkönig“

werde von einem Teil der Verbraucher mit der auf der Insel Mallorca befindlichen

Diskothek in Verbindung gebracht, nicht aber als Wertversprechen bezüglich des

Anbieters oder eines entsprechenden Bierprodukts, so mag dies zu ihren Gunsten

als richtig unterstellt werden. Mit Blick auf die zahlreichen, anderslautenden

Rechercheergebnisse und dem dort

zu entnehmenden

tatsächlichen

werbesprachlichen Gebrauch lässt dieser Einzelfall aber nicht den Schluss auf ein

anderes Verkehrsverständnis zu.

c.

Die angemeldete Bezeichnung erfährt durch die Kombination der beiden

Wörter „Farben“ und „-könig“ keinerlei ungewöhnliche Änderung, die hinreichend

weit von einer werblichen Sachangabe wegführt. Dem sprach- und werbeüblich

gebildeten Anmeldezeichen fehlt es vielmehr an Besonderheiten in syntaktischer

oder semantischer Hinsicht, die eine Schutzfähigkeit begründen könnten (EuGH

GRUR 2004, 674 Rn. 98 – Postkantoor). Insoweit verfängt der Hinweis der

Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts in Sachen des

Anmeldezeichens „FOIE ROYALE“ (30 W (pat) 564/20) nicht, weil es sich dort

gerade nicht um eine übliche Wortbildung handelt.

Das Anmeldezeichen Farbenkönig preist in schlagwortartig-gängiger Art und

Weise den Waren- und Dienstleistungsanbieter als Besten mit großer Expertise und

Fachwissen auf dem Gebiet der Farben und damit auch die entsprechenden

Produkte und Services als hochwertig an.

Der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, bei „König“ handle es sich um einen

üblichen Familiennamen, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er als

Herkunftshinweis verstanden werde, überzeugt nicht. Denn in dem hier zu

beurteilenden Kompositum verliert der Bestandteil diesen Namenscharakter und

führt die gängige Verknüpfung zu einem einheitlichen Begriff zu der oben genannten

werblichen Aussage.

Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass bereits die für die Dienstleistungen der

Klasse 35 „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Farben“ am 30. Juni 2019

angemeldete gleichlautende Bezeichnung „Farbenkönig“ (AZ: 30 2019 221 294.4,

vgl. in DPMAregister) als nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige

Angabe bestandskräftig zurückgewiesen worden war, was auch schon zum

damaligen Anmeldezeitpunkt ein entsprechendes Verkehrsverständnis als

Wertversprechen nahelegt.

Nicht nur für Fachkreise, sondern auch für den inländischen Endverbraucher ist das

Anmeldezeichen damit unmittelbar als ein sprach- und werbeüblicher Sachhinweis

verständlich. Es bedeutet nichts Anderes als „der Beste/Erste/Führende auf dem

Gebiet der Farben“. Die Wortkombination wird vom breiten Publikum – in Kenntnis

ähnlich gebildeter Werbeversprechen – zwanglos in dieser Bedeutung erfasst;

hierfür bedarf es keinerlei gedanklicher Zwischenschritte. Dies gilt umso mehr als

vergleichbare anpreisende Sachhinweise auch zum Thema „Farben“ bereits

vielfach verwendet werden bzw. wurden, wie die in Anlage 1 zum Senatshinweis

enthaltenen Beispiele zu „Farbenexperte“, „Farbenprofi“ und „Farbenpabst“ zeigen.

Im Übrigen bewirbt die Anmelderin selbst, ein Online-Fachgeschäft für Farben,

Lacke, Lasuren und Malerbedarf, ihren Service genau in dem oben dargestellten

Sinne: „Willkommen beim König der Farben“

. Hier gibt es

nur Produkte, die ihren Preis wert sind. Wir schauen auf Qualität und auf den Preis.

Deshalb sind wir der König unter den Fachhändlern. …Deshalb sind wir

Farbenkönig… weil wir den Anspruch haben, der König unter den Fachhändlern im

Internet zu sein. Wir wollen die größte Auswahl bieten und dabei zu einhundert

Prozent Qualität liefern. Unsere Leidenschaft ist der online Vertrieb von Farben,

Lacken und Lasuren sowie Zubehör.“.

d.

Farbenkönig bezeichnet nach alledem eine Fachperson, die sich auf dem

Gebiet von Farben herausragend gut auskennt, worin gleichsam eine Anpreisung

von entsprechenden Produkten und Services als hochwertig liegt. Dies gilt nicht nur

für Farbprodukte wie z. B. Malerfarben, Lacken etc. und die darauf bezogenen

Handelsdienstleistungen. Vielmehr wird das angesprochene Publikum ohne

weiteres davon ausgehen, dass der Farbenexperte sich auch mit den damit im

engen sachlichen Zusammenhang stehenden Produkten bzw. Services

hervorragend auskennt, entsprechende Produkte in seinem Sortiment führt und

solche Services anbietet (vgl. ergänzend zu den Rechercheergebnissen der

Markenstelle jeweils Belege in Anlage 4, Bl. 57/62 d. A.). Diesbezüglich ist vorab

darauf hinzuweisen, dass ein Eintragungshindernis bereits dann vorliegt, wenn ein

Schutzhindernis hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und

Dienstleistungen anzunehmen ist (vgl. BGH GRUR 2002, 261 – AC; GRUR 2006,

850 – FUSSBALL WM 2006).

Ausgehend hiervon gilt hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und

Dienstleistungen Folgendes:

aa. Bei den Waren der Klasse 9 „Software“, „Datenbanken“ und „Software für

den Einzelhandel“ kann es sich beispielsweise um Farbenanalysesoftware,

Farbdatenbanken oder – worauf die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat – um

Apps für Einzelhändler oder auch Endverbraucher handeln, mit denen man Farben

mischen oder virtuell Räume farblich gestalten kann. Mit dem Anmeldezeichen

Farbenkönig wird werblich auf deren hohe Qualität hingewiesen, weil diese vom

Spezialisten bzw. Besten erstellt bzw. ausgesucht und angeboten werden. In Bezug

auf die zur Erstellung der vorgenannten Produkte erforderlichen Dienstleistungen

der Klasse 42 „Entwurf und Entwicklung von Software und Hardware“ und „Entwurf

und Entwicklung von Software für elektronische Datenbanken“ gilt Entsprechendes.

bb. Die Dienstleistung der Klasse 42 „Technische Bearbeitung von Anzeigen für

Online-Werbung“ kann das sog. Color Grading von Werbespots und -bildern zum

Gegenstand haben, also eine Farbabstufung bzw. Anpassung von Farbe und

Kontrast. Dabei handelt es sich um einen technisch-kreativen Prozess im Rahmen

der Postproduktion von Werbemitteln, in dem die Wirkung von Farben gezielt zur

Erreichung einer bestimmten Stimmung eingesetzt wird. Das Anmeldezeichen

preist diesbezüglich den Coloristen (nicht den Händler) als herausragenden

Dienstleister, als den Besten/Führenden an.

cc. Bei den beschwerdegegenständlichen Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 ist zu berücksichtigen, dass zum üblichen Sortiment

eines Farbenhändlers nicht nur Farben und Lacke selbst gehören, vielmehr werden

regelmäßig auch damit im engen sachlich-funktionellen Zusammenhang stehende

Produkte mit angeboten, worauf die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat.

Hierzu zählen insbesondere die vor oder nach einem Farbauftrag notwendigen bzw.

eingesetzten Produkte. Denn zur Vorbereitung für den Anstrich der Wände, anderer

Wandgestaltungen oder für sonstige Farbanstriche von oder Lackierarbeiten an

unterschiedlichsten Gegenständen gehört das Reinigen und Reparieren. Die Wand

bzw. der Gegenstand muss staub-, fett- und fleckenfrei sein. Insbesondere im

Farbengroßhandel finden sich regelmäßig die folgenden Sortimentsbereiche:

Wand- und Fassadenfarben; Lacke; kreative Wandtechniken; Dekorputze;

Spachtel- und Dichtungsmassen; Bautenlacke; Raufaser- und Glasfasertapeten;

Kleister; Leime und andere Klebstoffe; Holzschutzlasuren; Dachbeschichtungen;

Wärmedämmverbundsysteme;

Betonsanierungsmaterialien;

Fußbodenbeschichtungen; Spritzgeräte und Kompressoren; Kleinmaschinen zum Rühren,

Schleifen, Bohren, Hämmern; Kleinwerkzeuge; Abdeckmaterialien; Trockenfarben

und Pigmente; Bodenbeläge; Tapeten etc.

Soweit

sich

vorliegend

daher die Handelsdienstleistungen auf die

beschwerdegegenständlichen Produkte Firnisse, Putz-, Polier-, Fettentfernungs-

und Schleifmittel, Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel,

handbetätigte Werkzeuge und Geräte (z. B. Farbwalzen und -roller, Kellen,

Spachtel, Wendelrührer), Dichtungs-, Packungs-

und

Isoliermaterial,

Schlosserwaren und Kleineisenwaren

(Ersatzschrauben

für Treibteller),

transportablen Bauten aus Metall (Trittleiter), transportable Bauteile [nicht aus

Metall], Werkzeugmaschinen

(z.B. Schleifgeräte), Klebstoffe

für Papier,

Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Bürsten (wie z. B. Wand- oder Deckenbürsten),

Putzzeug, Mixer (z. B. elektrischer Farbrührer) Messapparate und -instrumente

(Maßband, Meterstab, Wasserwaagen und Winkelmesser), Baumaterialien (z. B.

Fassadenspachtel, Dekorspachtelmasse) beziehen, ist ein enger sachlicher

Zusammenhang gegeben, so dass auch diesbezüglich Farbenkönig vom

angesprochenen Publikum als sachlich-anpreisendes Wertversprechen aufgefasst

wird.

dd.

In einem engen sachlich-funktionalen Zusammenhang mit den Tätigkeiten

insbesondere eines Farbenhändlers stehen auch die Dienstleistungen der Klasse

35 „Bereitstellen von kommerziellen Verbraucherinformationen in Handels- und

Geschäftsangelegenheiten

im

Internet“. Denn

regelmäßig werden beim

Onlinehandel die Verbraucher beispielsweise über die chemischen Inhaltsstoffe, die

Umweltverträglichkeit und Vor- und Nachteile bestimmter Farben und Lacke etc.

informiert. Erfolgt zudem die „Geschäftskontaktvermittlung“ und die „Platzierung von

Anzeigen für Dritte“ (anders als die inhaltliche Anzeigenerstellung) unter der

Bezeichnung „Farbenkönig“, wird der Verkehr davon ausgehen, dass der

Farbenanbieter beispielweise auch Kontakte zu Malerbetrieben bereitstellt oder

entsprechende Anzeigen in seinem Geschäft platziert. Des Weiteren erstellen und

verwalten (Farben)Händler, vor allem Großhändler, vielfach zum Zweck der

Kundenbindung für ihre Abnehmer entsprechende Anreiz- und Bonusprogramme,

so dass auch bezüglich der „Dienstleistungen in Bezug auf Kundenbindungs-,

Anreiz- und Bonusprogramme; Dienstleistungen im Bereich Kundenbindung für

Geschäfts-, Verkaufsförderungs-

und/oder Werbezwecke; Organisation,

Durchführung und Überwachung von Treueprogrammen und Bonusprogrammen;

Verwaltung von Treueprogrammen mit Rabatten oder Prämien; Dienstleistungen

zur Förderung der Kundenbindung [Entwicklung von Bonusprogrammen für

Marketingzwecke]“ der Klasse 35 sowie der darauf bezogenen Hilfsdienstleistungen

„Bereitstellung von Online-Informationen über Bonus-, Werbe-, Kundenbindungs-

und/oder Prämien-Programme“ ein enger sachlicher Zusammenhang zu bejahen

ist.

Im vorgenannten Waren- und Dienstleistungszusammenhang wird der Verkehr den

werblich-beschreibenden Begriffsinhalt von Farbenkönig als solchen ohne

weiteres und ohne Unklarheiten erfassen und in der Bezeichnung daher keinen

betrieblichen Herkunftshinweis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sehen.

3.

Ob

das Anmeldezeichen

in Bezug

auf

diesen

Teil

der

beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen darüber hinaus

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftig ist, kann dahinstehen.

4.

Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit ist jedoch in Bezug auf die im

Tenor genannten Dienstleistungen der Klasse 35 geboten. In diesem Umfang lässt

sich nicht feststellen, dass einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung

Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegenstehen.

Anders als die Markenstelle ausgeführt hat, gehören die Waren „technische Öle und

Fette, Schmiermittel, Brennstoffe

[einschließlich Motorentreibstoffen] und

Leuchtstoffe, Kerzen und Dochten für Beleuchtungszwecke, Kabel und Drähte aus

Metall [nicht für elektrische Zwecke], Mixgeräte für den Haushalt [elektrisch],

Waschmaschinen, Staubsauger, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-,

Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräten sowie sanitären

Anlage, Edelmetalle und deren Legierungen, Juwelierwaren, Schmuckwaren,

Edelsteine, Jalousien [nicht aus Metall], Markisenkonstruktionen [nicht aus Metall],

Aktenschränke, Dosen, Kästen und Kisten aus Holz oder Kunststoff,

Bürstenmachermaterial“

jedenfalls nicht zum üblichen Sortiment eines

Farbenfachhandels. Entsprechende Belege, die die Auffassung der Markenstelle

eines engen sachlichen Bezugs stützen könnten, sind von ihr nicht vorgelegt

worden und konnte der Senat - bis auf vereinzelte Angebote, die aber keinen

Schluss auf eine entsprechende Branchenübung zulassen - auch nicht ermitteln.

Eine unterschiedliche Behandlung von „Mixern“, für die ein Schutzhindernis bejaht

wurde, und „elektrischen Mixgeräten für den Haushalt“ ergibt sich im Übrigen

daraus, dass bei den „Mixern“ keine Funktionsangabe „für den Haushalt“ enthalten

ist, so dass es sich – anders als bei den „elektrischen Mixgeräten für den Haushalt“,

also z. B. den klassischen Küchenmixgeräten – insoweit um Farb- und Mörtelrührer

handeln kann.

Soweit die im Tenor genannten Waren, auf die sich die Handelsdienstleistungen

beziehen teilweise selbst in unterschiedlichen Farben ausgestaltet sein können (wie

z. B. sanitäre Anlagen, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Jalousien [nicht aus Metall],

Markisenkonstruktionen [nicht aus Metall], Aktenschränke, Dosen, Kästen und

Kisten aus Holz oder Kunststoff), bedarf es gedanklicher Zwischenschritte, um zu

einem werblichen Sachhinweis von Farbenkönig zu gelangen. Diesbezüglich stellt

nämlich der Bestandteil

„Farben-“ keine ohne weiteres erkennbare und

naheliegende Sortimentsangabe dar. Eine analysierende Betrachtung hat aber zu

unterbleiben.

Auch bei den weiteren im Tenor genannten Dienstleistungen kann nicht davon

ausgegangen werden, dass der angesprochene Verkehr zwischen diesen und der

angemeldeten Bezeichnung einen konkreten Sachbezug herstellt. Die

Dienstleistungen „Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer

von Waren und Dienstleistungen; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte über

Online-Shops; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von

Waren und Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die

Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Logistik, Verpackung und

Lagerung von Waren“ sind – anders als die Markenstelle pauschal und ohne

entsprechende Nachweise ausgeführt hat – nicht lediglich Hilfsleistungen, die

regelmäßig bei der Erbringung der Handelsdienstleistungen anfielen. Vielmehr

handelt es sich bei Onlineshops und Marktplatz-Systemen um unterschiedliche

Möglichkeiten des e-Commerce. Ein Farbenhersteller oder -händler kann selbst

Shopanbieter sein, einen Marktplatz eines Dritten (vgl. Anbieter wie z. B. ebay oder

Amazon) nutzen oder sich für beide Vertriebskanäle entscheiden; es konnte

allerdings nicht ermittelt werden, dass Farbenanbieter bzw. Fachhändler

regelmäßig selbst Marktplätze

für Dritte bereitstellen und

(daher) als

Vertragsvermittler

tätig werden. Für die Annahme, das Anmeldezeichen

Farbenkönig weise anpreisend auf den besten Marktplatzbetreiber bzw.

Vertragsvermittler in der Farbenbranche hin, bedarf es aus Sicht des Senats aber

wiederum gedanklicher Zwischenschritte.

Entsprechendes gilt für die übrigen beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen,

insbesondere die konkret benannten Werbedienstleistungen. Soweit hier die

Markenstelle von einem engen sachlichen Bezug zu den Dienstleistungen eines

Farbenhändlers ausgeht, weil dieser mit Produkten aus unterschiedlichen

Unternehmen Handel treibe und dabei auch für einzelne Produkte werbe, die

bestellten Waren versende und Statistiken erstelle, ist dem nicht zu folgen.

Vorliegend

ist nämlich die Vertragsvermittlung

in den Bereichen Logistik,

Verpackung und Lagerung beansprucht, die allenfalls als eigenständige

Zusatzleistung, nicht aber als übliche Hilfsleistung angesehen werden kann. Im

Übrigen handelt es sich allenfalls um allgemeine Vertriebsmodalitäten im

Zusammenhang mit der eigenen Tätigkeit als Händler.

Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass es nicht den Branchengewohnheiten

entspricht, Werbedienstleistungen durch das beworbene Produkt(sortiment) zu

charakterisieren, weil die Festlegung auf einen bestimmten Inhalt eine nicht gewollte

Beschränkung bedeutet. Daher hat eine Bezeichnung beschreibenden Charakter,

wenn sie die Art des Mediums oder die Branche angibt, auf die die

Werbedienstleistungen bezogen sind (BGH GRUR 2009, 949 Rn. 24 – My World;

BPatG, Beschluss vom 19.10.2016, 29 W (pat) 35/15 – Immer eine Frische voraus;

Beschluss vom 08.04.2019, 26 W (pat) 527/18 – BITBUSINESS). Dass die

angesprochenen Geschäftskunden in dem Bestandteil „Farben-“ einen Hinweis auf

die Farbenbranche sehen und die Wortkombination als Anpreisung des

Werbedienstleisters als Besten für diese Branche auffassen, erscheint aber – zumal

entsprechende Werbegepflogenheiten nicht ermittelt werden konnten – fernliegend.

Auch insoweit bedarf es jedenfalls einer analysierenden Betrachtung, um zu einer

im Vordergrund stehenden anpreisenden Sachaussage zu gelangen.

In diesem Umfang war der angegriffene Beschluss daher aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

5.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Dr. Mittenberger-Huber

Akintche

Posselt