Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 22.04.2003 – 24 W (pat) 25/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 25/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 20 248.2/3
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 30. Oktober 1998 und vom 30. Oktober 2001 aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
MINIMAL
soll für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 16, 18, 21,
24, 25, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 38, 41 und 42 in das Markenregister eingetragen
werden. Das Anmeldeformular vom 5. Mai 1997 weist im Feld "Wiedergabe der
Marke" den Eintrag "s. Anlage MINIMAL", auf. Die Anlage enthält das angemeldete Zeichen jedoch in der Schreibweise "miniMAL". Auf dem Anmeldeformblatt
findet sich außerdem die handschriftliche Anmerkung "gem. tel. Rückspr. mit Fr.
S… soll Marke in Großbuchstaben veröffentlicht werden" sowie ein Handzeichen
und das Datum "8.10.97".
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit zwei Beschlüssen zurückgewiesen
(von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist), weil der Kennzeichnung
jegliche Unterscheidungskraft fehle und sie als beschreibende Angabe für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG). Bei dem deutschen Adjektiv "MINIMAL" (= sehr klein, sehr gering, nur
ein sehr geringes Ausmaß an Größe aufweisend) handele es sich um ein Wort,
das in der Werbesprache etwa als Hinweis auf geringe Preise oder geringe Anstrengungen bzw. minimalen Aufwand beim Kauf und damit als rein sachbezogene positive Produktwerbung aufgefasst werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren Begründung wird
vorgetragen, ein Adjektiv wie das Wort "MINIMAL" sei in Alleinstellung nicht geeignet, einen Zustand, Umstand oder ein Produkt klar zu beschreiben, denn es
bedürfe stets einer weiteren Konkretisierung. Weiterhin stehe ein Freihaltungsbedürfnis der Eintragung auch darum nicht entgegen, weil § 23 Nr. 2 MarkenG es
durchaus Konkurrenten der Anmelderin erlaube, das Wort "minimal" als beschreibende Angabe zu benutzen. "MINIMAL" beziehe sich nicht auf konkrete Eigenschaften der Ware selbst, sondern allenfalls auf Preise, Verpackungsgestaltung
oder andere Parameter.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die angemeldete
Marke ist nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 37 Abs. 1 MarkenG von der
Eintragung ausgeschlossen. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt weder jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch kann der Senat ein
Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) an ihr feststellen.
1.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150
"LOOK"; GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen,
wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und
nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr vgl.
BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute
Zeiten – Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND
SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 "INDI-
VIDUELLE"; BGH MarkenR 2002, 338 "Bar jeder Vernunft"). Dies ist hier
nicht der Fall.
Es ist zwar richtig, daß das Wort "MINIMAL" häufig in Verbindung mit Preisen verwendet wird. Dies ist aber nicht die einzige mögliche Bedeutung.
Das Wort kann nicht nur den Preis bezeichnen, sondern sich ebenso auf
die Größe der Ware, auf das Gewicht, auf die Verpackung, auf die Ausstattung, auf den Umfang der Umweltbelastung, minimalen Energieverbrauch – also auf positive Eigenschaften - oder aber auch auf negative
Eigenschaften wie minimale Qualität, minimale Kompetenz, minimale Beratung, minimalen Service etc., beziehen. Die vielen verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten des Adjektivs belegt auch eine Internet-Recherche
des Senats, die zeigt, daß "MINIMAL" in den unterschiedlichsten Zusammenhängen verwendet wird, so etwa in Verbindung mit physikalischen und
mathematischen Größen, Volumen, Grammatik, Aufwand, Wortschatz, Energiemenge, Energieverbrauch, Eigenverbrauch, Einfluß auf Produktionsqualität, Summen, Musik, Zusammenhängen, Speicherbedarf, Entfernungen, Größe von Besatzungen, Mindestbeträgen usw.. Erst durch den
sprachlichen Kontext, d.h. durch die Hinzufügung weiterer Begriffe, erhält
das Wort seine konkrete Bedeutung im Einzelfall. Das Adjektiv "MINIMAL"
in Alleinstellung ist dagegen kaum aussagekräftig und kann – auch wenn
man es in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen der Anmeldung
betrachtet, so daß sich die Interpretationsmöglichkeiten einschränken – auf
eine Vielzahl unterschiedlicher sowohl positiver als auch negativer Bedeutungen bezogen werden (vgl. BGH GRUR 1997, 627 "à la Carte"; BGH
GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2002, 816, 817 "BONUS
II").
Hinzu kommt, daß – soweit "MINIMAL" als Hinweis auf den Preis oder auf
minimalen Aufwand beim Kauf verstanden werden sollte - es sich nicht um
einen Hinweis auf die Eigenschaft der Ware selbst, sondern nur um eine
Beschreibung von mit ihr in Verbindung stehenden Umständen handelt (vgl.
GRUR 2002, 816, 817 "BONUS II"; GRUR 1998, 465, 467 "BONUS").
2.
Der angemeldeten Kennzeichnung steht auch nicht der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Da der Ausdruck "MI-
NIMAL" wie oben erläutert in Alleinstellung keine eindeutige Sachangabe
für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung darstellt, ist dieses Wort
auch nicht geeignet, für diese Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe zu dienen (vgl. BGH GRUR 1997, 627, 628 "à la Carte";
BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE").
3.
Die Ausführungen unter 1. und 2. gelten ebenso für die in der Anlage zur
Markenanmeldung verwendete Schreibweise "miniMAL", wobei hier noch
zusätzlich durch die Schreibung eine Verfremdung eintritt.
4.
Vor der Eintragung wird die Markenstelle zu prüfen haben, ob der Tag des
Eingangs des Anmeldeformulars als Anmeldetag der Marke anerkannt werden kann, weil sich die Schreibung des angemeldeten Zeichens auf dem
Anmeldeformular und in der Anlage, auf die Bezug genommen wird, unterscheiden und die Schreibweise, die erst im Laufe des Verfahrens konkretisiert worden ist, nicht unerheblich für den Schutzgegenstand der Anmeldung erscheint.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Guth
Bb