Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 23.04.2003 – 32 W (pat) 25/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 17 146.0
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Rauch und Richter
Sekretaruk 10.99
beschlossen:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung
der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
SOUL IN THE CITY
wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde den anwaltlichen
Vertretern des Anmelders am 25. September 2002 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Oktober 2002 ging am selben Tag beim Deutschen
Patent- und Markenamt ein, die Beschwerdegebühr jedoch erst am 28. Oktober 2002. Nach Hinweis des Gerichts vom 28. Februar 2003, der den anwaltlichen
Vertretern des Anmelders am 3. März 2003 zugegangen ist, hat dieser mit am
31. März 2003 eingegangenem Schreiben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt und zur Begründung ausgeführt, dass die "Beschwerdegebühr ... am
24.10.02 vormittags, veranlaßt worden" sei und am selben Tag vom Konto der
anwaltlichen Vertreter des Anmelders bei der Volksbank Paderborn-Höxter auf
das Konto des Deutschen Patent- und Markenamts überwiesen wurde (Schreiben
der Volksbank Paderborn-Höxter vom 24.03.03).
II.
Der Wiedereinsetzungsantrag des Anmelders war als unbegründet zurückzuweisen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 91 Abs. 1 MarkenG
gewährt, wenn eine dem Patentamt oder Patentgericht gegenüber einzuhaltende
Frist, deren Versäumung nach einer gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil
zur Folge hat, ohne Verschulden versäumt wurde. Die Beschwerdeführerin hat die
Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr § 66 Abs. 2, 5 MarkenG) versäumt. Der
angefochtene Beschluss wurde mit Rechtsmittelbelehrung den anwaltlichen Vertretern des Anmelders am 25. September 2002 zugestellt. Die Beschwerde ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Patentamt einzulegen (§ 66 Abs. 2 MarkenG); innerhalb dieser Frist ist auch die Gebühr zu zahlen
(§ 66 Abs. 5 MarkenG). Diese Frist lief am Freitag, dem 25. Oktober 2002 ab. Die
Beschwerdegebühr wurde jedoch dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts nach Überweisung am 24. Oktober 2002 erst am 28. Oktober 2002 gutgeschrieben. Gemäß der Verordnung über die Zahlung von Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts gilt bei Überweisungen der Tag der Gutschrift als
Zahlungstag. Da damit die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Beschwerdefrist
bezahlt wurde, gilt die Beschwerde als nicht eingelegt (§ 66 Abs. 5 MarkenG).
Zur Beseitigung dieses Rechtsnachteils hat der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Antrag ist zulässig. Er wurde innerhalb der Zweimonatsfrist des § 91 Abs. 2 MarkenG gestellt und enthält Tatsachen,
die die Wiedereinsetzung begründen sollen (§ 91 Abs. 3 MarkenG). Der Antrag ist
jedoch nicht begründet, denn der Tatsachenvortrag ergibt nicht, dass die Frist
unverschuldet versäumt wurde. Ohne Verschulden handelt, wer die übliche Sorgfalt anwendet, deren Beachtung im Einzelfall zumutbar war. Hier wurde nicht ausgeschlossen, dass die Säumnis auf einem dem Anmelder zuzurechnenden Verschulden seines anwaltlichen Vertreters beruht (§ 82 Abs. 1 MarkenG, § 85 Abs. 2
ZPO). Ein Rechtsanwalt hat nach Prüfung der gesetzlichen Grundlagen diejenige
Zahlungsart zu wählen, die gewährleistet, dass die Beschwerdegebühr rechtzeitig
bezahlt wird. Gemäß § 2 PatKostZV gilt als Einzahlungstag bei Überweisungen
der Tag, an dem der Betrag auf dem Konto der Zahlstelle des Deutschen Patent-
und Markenamts gutgeschrieben wird. Vor Auswahl dieses Zahlungsweges war
der Beschwerdeführer bzw. sein Anwalt verpflichtet sich zu erkundigen, wann mit
einer Gutschrift des Betrags auf dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts zu rechnen war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte er
nicht davon ausgehen, dass die Gebühr am nächsten Tage auf dem Konto des
Deutschen Patent- und Markenamts gutgeschrieben wird. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass bei einer Überweisung die Gutschrift am nächsten Tag
erfolgt. Die entsprechende Behauptung des Beschwerdeführers findet in dem
Schreiben der Volksbank keine Stütze. Aus ihm lässt sich allenfalls entnehmen,
dass noch am 24. Oktober 2002 die Wertstellung erfolgte und die Überweisung
veranlasst worden ist, nicht aber, dass der überwiesene Betrag am 24. Oktober 2002 dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamtes tatsächlich gutgeschrieben wurde, oder dass er an diesem Tag üblicherweise hätte gutgeschrieben
werden müssen.
Die Unbegründetheit des Wiedereinsetzungsantrags hat zur Folge, dass die
Beschwerde wegen verspäteter Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG).
Winkler
Rauch
Sekretaruk
Fa