Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 06.05.2003 – 33 W (pat) 16/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 41 286.3

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der

Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Am 22. Juli 1998 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke

BANKING & MORE

für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 angemeldet worden.

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2001 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch ein

Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Dienstleistungen

Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche Zwecke, Veranstaltung von Tagungen und Konferenzen für

wirtschaftliche Zwecke, Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit, Aufstellung von Statistiken, Buchführung, Durchführung von Auktionen

und Versteigerungen; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten;

Marketing; Marktforschung und Marktanalyse, Schaufensterdekoration, Unternehmensberatung oder Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Personalberatung, Vermietung von

Büromaschinen und -einrichtungen, Vermittlung und Abschluss von

Handelsgeschäften für andere, Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren, Verteilung von Waren zu

Werbezwecken, Vervielfältigung von Dokumenten, Werbemittlung,

Werbung oder Rundfunk- und Fernsehwerbung, Kinowerbung, Versicherungs- und Finanzwesen, Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung (Factoring), Ausgabe von Kreditkarten, Beleihen von

Gebrauchsgütern, Einziehen von Außenständen (Inkasso), Finanzwesen oder Ausgabe von Reiseschecks, Effektenvermittlung,

Geldwechselgeschäfte, Investmentgeschäfte, Kreditberatung, Kreditvermittlung, Nachforschung in Geldangelegenheiten; Verwahrung

von Wertstücken in Safes, Grundstücks- und Hausverwaltung, Immobilien- und Hypothekenvermittlung, Leasing, Schätzen von Immobilien, Veranstaltung von Lotterien, Vermittlung von Versicherungen, Vermögensverwaltung, Versicherungswesen, Wohnungsvermietung, Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung, Be- und

Überwachung von Personen, Gebäuden und Wertobjekten,

Dienstleistungen eines Ingenieurs, Dolmetschen, Erstellen von

Programmen für die Datenverarbeitung, Erstellen von technischen

Gutachten, Nachforschungen nach Personen, Nachforschungen in

Rechtsangelegenheiten, Recherchen (technische und rechtliche) in

Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, technische

Beratung und gutachterliche Tätigkeit, Übersetzung, Vermietung

von Datenverarbeitungsanlagen, Vermietung von Verkaufsautomaten, Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten, Verwertung gewerblicher Schutzrechte.

Nach Auffassung der Markenstelle setzt sich die angemeldete Marke aus den Bestandteilen "BANKING" (engl. für Bankwesen; im Sinne von "Bankwesen, Bankverkehr, Bankgeschäfte" in die deutsche Sprache übernommen) und "& MORE" (in der

Werbesprache verbreiteter Hinweis auf ergänzende Dienstleistungen) zusammen

und sei ohne Weiteres als "Bankwesen und mehr" verständlich. Damit handele es

sich um eine beschreibende Angabe auf die Beschaffenheit der Dienstleistungen als

typische Bankdienstleistungen, aus der sich kein betrieblicher Herkunftshinweis entnehmen lasse. Der Anmeldemarke fehle daher für die zurückgewiesenen Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass es keine eindeutige Rechtslage zur Frage der

Eintragbarkeit von Marken mit dem Bestandteil "AND MORE" bzw. "& more" gebe.

Dazu verweist sie auf Eintragungen mit diesen Bestandteilen, von denen einige nach

Auffassung der Anmelderin einen beschreibenden Bezug aufweisen, etwa "Stones &

More" für Bauwesen, "Mais and more!" für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder

"HOUSES AND MORE" für Bauwesen, Hausverwaltung. In Anbetracht solcher Voreintragungen und im Hinblick auf die Rechtssicherheit sei nicht einzusehen, weshalb

die angemeldete Marke für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 schutzunfähig sein solle. Es sei rechtlich bedenklich, wenn der Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts keinerlei Indizwirkung zukommen solle, da ihr andererseits im Verletzungsverfahren erhebliche Bedeutung beigemessen werde.

Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weist nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft

im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die angemeldeten Waren eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl.

BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241 - SWISS

ARMY; MarkenR 2001, 407 - antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von einem

großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen

Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden

und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,

dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt

(vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE m.w.N.).

Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen

wird die angemeldete Bezeichnung nicht gerecht. Sie setzt sich aus den Bestandteilen "BANKING" und "& MORE" zusammen. Das englische Wort "banking" ist mit der

Bedeutung "Bankwesen, Bankverkehr, Bankgeschäfte" lexikalisch belegbar, wobei

auf die im angefochtenen Beschluss genannten Belege verwiesen werden kann. Es

bezeichnet damit umfassend das gesamte Tätigkeitsfeld von Geldinstituten. Für die

zurückgewiesenen Dienstleistungen, soweit sie mit Finanzierungen und Geldangelegenheiten aller Art in Zusammenhang stehen, handelt es sich dabei um eine Angabe

über die Art der Dienstleistungen, also schlicht um eine Gattungsangabe. Da es sich

um einen der englischen Grundbegriffe des Bankwesens handelt, kann seine Kenntnis angesichts der verbreiteten Übernahme englischer Finanzbegriffe in die deutsche

Sprache bei weiten Teilen des inländischen Verkehrs erwartet werden. Dies gilt

umso mehr, als sich "banking" vom bekannten englischen Wort "bank" nur durch die

angehängte Partizip-Endung "-ing" unterscheidet. Der zweite Bestandteil "& MORE"

ist für jedermann entsprechend der Bedeutung seiner Einzelelemente als werblich

verfremdeter (und längst werbeüblicher) Ausdruck mit der Bedeutung "und mehr"

verständlich.

Mit der Gesamtbedeutung "Bankwesen und mehr" handelt es sich bei der angemeldeten Marke um eine schlagwortartige Bezeichnung dafür, dass das Bankwesen das

Kerngeschäft darstellt und entsprechende Dienstleistungen angeboten werden, dass

darüber hinaus aber auch ein Angebot von ergänzenden Dienstleistungen besteht. In

diesem Sinne konnte die angemeldete Wortkombination vom Senat auch mehrfach,

vor Allem im englischsprachigen Internet belegt werden. So wird sie innerhalb von

Fließtexten erkennbar beschreibend verwendet

(z.B. http://portal-1.diginsite.-

com/mcsbnhonline/home/: "Merrimack welcomes you to online banking and more";

www.corpbank.com/tele_banking.html: "Telebanking gives you all the benefits of

regular banking and more – at the end of a phone line"; www.chase.co/-

cm/cs?pagename=Chase/Href&urlname=chase/pf/banking/checking: "Better Banking

50 offers all of the benefits of Better Banking and more for customers aged 50 and

over"). Sie läßt sich - teilweise auch in deutsch- oder zweisprachigen Internetseiten -

ebenfalls in Alleinstellung in erkennbar beschreibendem Zusammenhang belegen,

etwa als Überschrift oder Klick-Button (z.B. www.dresden-land.de/investoren/-

finanz.html: "Sparkasse Meißen aktuell – district savings bank of Meissen – banking

and more"; www.nww.net/Business.htm: "Rohm & Haas Monument Area Federal

Credit Union – Banking & More … Shell Federal Credit Union - Banking & More",

http://de.geocities.com/Longhammer2000/Boerse/stocksbeyond.htm: "Banking & more … Bei Banking & more, geht es um das Orderhandling über Direct Banking").

Angesichts dieser tatsächlichen Anhaltspunkte muß davon ausgegangen werden,

dass der Verkehr in der angemeldeten Wortfolge nur ein Angebot von Bankdienstleistungen und ergänzenden weiteren Dienstleistungen sehen wird, ohne darin einen

Hinweis auf deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erblicken zu können. Dies gilt für sämtliche zurückgewiesenen Dienstleistungen, da diese entweder

selbst Bankdienstleistungen sind oder im Umfeld der Geldgeschäfte, sei es des Finanzierungswesens, der Geldanlage oder des Zahlungsverkehrs, erbracht werden

können. Der angemeldeten Marke fehlt daher jegliche Unterscheidungskraft.

Der Hinweis der Anmelderin auf mehrere Voreintragungen von Marken, die den Bestandteil "& MORE" oder "and more" aufweisen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für den Senat ist keine einheitliche Beurteilungspraxis der Patentbehörden erkennbar, wonach dieser Bestandteil schon für sich genommen die Unterscheidungskraft begründet. Dies zeigen bereits sieben, der Anmelderin in Form von PAVIS-Entscheidungszusammenfassungen übermittelte Zurückweisungsentscheidungen des

Bundespatentgerichts zu Markenanmeldungen, die diesen oder einen vergleichbaren

Bestandteil neben einer weiteren rein beschreibenden Angabe enthalten (z.B.

"SOCKS & MORE"; "kaffee & mehr"; "Hotels and more"). Es bedarf daher auch keines weiteren Eingehens auf die Frage, ob Voreintragungen des Deutschen Patent-

und Markenamts eine Indizwirkung für die Unterscheidungskraft begründen können.

Denn abgesehen von den vom Senat ermittelten tatsächlichen Anhaltspunkten zur

Wortfolge "Banking & more" wäre eine solche Wirkung auch durch die genannten

Entscheidungen widerlegt.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl