Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 06.05.2003 – 33 W (pat) 7/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 59 394.5
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Am 9. August 2000 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
IPO 4 YOU
für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
"Werbung; Finanzwesen, Geldgeschäfte; Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung".
Mit Beschluss vom 6. November 2001 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch ein
Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich für
"Finanzwesen, Geldgeschäfte".
Nach Auffassung der Markenstelle stellt die sich aus den Elementen "IPO"
(Börsenschlagwort für "Neuemission") und "4 YOU" (Abkürzung i.S.v. "für Sie
/Dich") zusammengesetzte Marke für Finanzwesen und Geldgeschäfte eine
Angabe darüber dar, dass dem Betrachter diese Dienstleistungen im Hinblick auf
Neuemissionen angeboten würden. Als allgemein verwendbare Aussage könne
die angemeldete Marke daher die Dienstleistungen der Anmelderin nicht von
identischen Dienstleistungen ihrer Konkurrenten unterscheidbar machen, so dass
ihr die erforderliche Unterscheidungskraft
fehle. Wie sich aus einer
Internetrecherche der Markenstelle ergeben habe, verwendeten praktisch alle
Anbieter von Börseninformationen anstelle des Wortes "Neuemission" die
Abkürzung "IPO", so dass von einem problemlosen Verständnis des deutschen
Verkehrs ausgegangen werden könne. Auch das Kürzel "4 YOU" sei in der
Werbesprache geläufig. Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher zu der
Auffassung gelangen, dass es sich um eine allgemein verwendete Anpreisung
handele, die so von vielen Anbietern gebraucht werden könne. Im Gegensatz zu
der von der Anmelderin angeführten
"FOR YOU"-Entscheidung des
Bundesgerichtshofs sei bei der angemeldeten Marke nicht unklar, was mit "FOR
YOU" gemeint sei, da mit "IPO" ein Objekt vorhanden sei. Als Unterscheidungsmittel sei die angemeldete Marke damit ungeeignet. Für die übrigen
Dienstleistungen weise die Marke hingegen eine gewisse Ungewöhnlichkeit auf,
die ihr das noch erforderliche Maß an Unterscheidungskraft verleihe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der angemeldeten Marke um einen
einprägsamen Slogan handele, der in dieser Zusammenstellung auch in der
englischen Sprache nicht üblich sei. Das Zeichen sei in seiner Gesamtheit weder
lexikalisch nachweisbar, noch könne es als beschreibender Bestandteil des
aktuellen Sprachgebrauchs belegt werden. Maßgebend sei das Zeichen in seiner
Gesamtheit. Durch die Koppelung der Begriffe "IPO" mit "4" (for) und "YOU"
entstehe eine neue, nicht geläufige Wortzusammenstellung. Nur wenige
Verkehrsteilnehmer wüssten überhaupt, dass "IPO" die englische Abkürzung für
"Aktien-Neuemission" sei. Sie werde nicht in allen Fachlexika erläutert und habe
nicht Eingang in den normalen deutschen Sprachgebrauch gefunden. Von einem
problemlosen Verständnis des
inländischen Verkehrs könne somit nicht
gesprochen werden. Im Übrigen sei der Markenbestandteil "4 YOU" ungewöhnlich
und stelle keine beschreibende Sachangabe dar. Selbst wenn der inländische
Verkehr "IPO" ohne Weiteres verstehen würde, sei das Zeichen in seiner
Gesamtheit maßgebend. Selbst
in englischsprachigen Ländern sei die
angemeldete Wortfolge kein gebräuchlicher Ausdruck, um "Finanzwesen,
Geldgeschäfte" zu beschreiben, sondern mehrdeutig und interpretationsbedürftig.
Das
reine Wortverständnis
lasse
lediglich erkennen, dass es sich um
Dienstleistungen handele, die im Zusammenhang mit Aktien-Neuemissionen
ständen. Die angemeldete Marke sei Ergebnis einer lexikalischen Erfindung, die
Unterscheidungsfunktion aufweise. Indizien wie Kürze, Originalität und Prägnanz
ließen ebenfalls auf die Unterscheidungskraft schließen.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind der Anmelderin Kopien des
Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weist nicht die für eine Marke
erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst
zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001,
240, 241 - SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407 - antiKALK). Hierbei ist nach
bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem
großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen
Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der
deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen
tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit
jegliche Unterscheidungskraft
fehlt
(vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409
- INDIVIDUELLE m.w.N.).
Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nach dem Erlass der Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs vom 6. Mai 2003 – Farbe Orange, E 58f. (vorab veröffentlicht unter
www.curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&num=79969493C19010104&...)
in Zukunft in vollem Umfang weiter aufrecht erhalten werden können. Jedenfalls
wird die angemeldete Marke selbst den bisher vom Bundesgerichtshof
aufgestellten niedrigen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht gerecht.
Bei der Buchstabenkombination "IPO" handelt es sich, wie auch die Anmelderin
nicht in Abrede stellt, um die Abkürzung von "Inital Public Offering". Dieser aus der
englischen Finanzfachsprache stammende Begriff bezeichnet den erstmaligen
Gang einer Aktiengesellschaft an die Börse, also die Maßnahmen und Vorgänge,
die mit der Börsenzulassung des Aktienkapitals und der Aufnahme der
erstmaligen Börsennotierung verbunden sind (teilweise auch bezeichnet als "Gang
an die Börse" oder "Going Public"). In diesem Sinne lässt sich "IPO" auch im
deutschsprachigen
Internet umfangreich belegen, etwa
in Glossaren oder
Berichten über Börsengänge (vgl. z.B. www.commerzbank.de/general/druck/-
index.cfm?pfad=/coba/de/glossar/IPO.html; www.welt.de/data/2003/02/27/45932.-
html; www.ipo-norm.de/; http://fk.hypovereinsbank.de/en/2897.php; www.sauerdanfoss-ir.com/german/53.html; www.bvk-ev.de/print.php/aid/10; www.ndr.de/tv/-
markt/lexikon.html; www.venturecapital-fondsshop.de/lexikon.html).
Wie auch zahlreiche Verwendungen
in Fließtexten zeigen, muss davon
ausgegangen werden, dass der Begriff beachtlichen Teilen des Verkehrs auf dem
Gebiet des Finanzwesens und der Geldgeschäfte bekannt
ist, seien es
Verkehrsteilnehmer im Bereich von Emissionsbanken, Unternehmer, für die ein
Börsengang
in Betracht kommen kann oder (institutionelle oder private)
Kapitalanleger, die Aktien aus Neuemissionen erwerben können (vgl. z.B.
www.welt.de/data/2003/02/27/45932.html: "Drei Buchstaben waren es einst, die
Habenichtse zu Millionären machten – vorausgesetzt, sie hatten zuvor eine
Internetfirma gegründet: IPO. Das Initial Public Offering, der Börsengang, das
große
Geld
wurde
zum
Traum
Vieler...";
www.linuxmagazin.de/Artikel/ausgabe/2000/03/BusinessUpdate/businessupdate.htm (Überschrift):
"Linuxcare
kündigt
IPO
an"; www.wieselhuber.de/php3/newsdetail.php3?nr=46: "60 Prozent erklärten, dass ein IPO für sie gegenwärtig nicht in
Frage komme, weil ihre Umsatzentwicklung ... werde das Klima wieder IPOfreundlicher sein."; www.multexinvestor.de/Learn/learncontent.asp?Irnid=wissen
50&tip=6: "Die neu-deutsche Kurzformel IPO stammt – wie sollte es anders sein –
aus dem Englischen und steht für "Initial Public Offering", was so viel bedeutet wie
"erstmaliges öffentliches Angebot"").
Der weitere Markenbestandteil, die Zahlen-Wortfolge "4 YOU", wird nach Auffassung des Senats ebenfalls von den angesprochenen Verkehrskreisen als
werblich-umgangssprachliche Abkürzung des Ausdrucks "for You" ("für dich"/"für
Sie") verstanden. Der Verkehr wird zunehmend mit englischsprachigen
Ausdrücken konfrontiert, in denen Silben oder auch ganze Wörter durch
Buchstaben bzw. Zahlen ersetzt werden. Als Beispiele seien Ausdrücke wie
"Xtreme", "BBQ", "Y2K", "B2B", "XTC" oder "2 good 4 U" genannt. So hatte etwa
der 30. Senat des Bundespatentgerichts bereits 1995 die Verwendung der Zahlen-
Wortfolge "4 YOU" in der Werbung festgestellt (vgl. BPatG Mitt. 1996, 134 –
4 YOU). Hier konnte der Senat ebenfalls entsprechende Verwendungsbeispiele
feststellen (vgl. Computer-Bild 4/2000, S. 235: "3D4me"; www.space4you.org/-
comment/index.php3: "Space 4 you. Platz für dich..."). Auch im Finanzbereich ließ
sich die Verwendung vergleichbarer Kurzformen feststellen (vgl. www.jurock.com/-
realestate/tals/2000/messages/4668.html: "Looking 4 investors"; www.thrall.org/-
invest/: "Links 4 Investors"). Der an solche Wortbildungen zunehmend gewöhnte
Verkehr wird daher die Bestandteile der angemeldeten Marke unschwer
sinngebend zum Gesamtausdruck "IPO for you" zusammensetzen und als
Angebot für eine Börseneinführung bzw. eine Aktienerstemission verstehen, ohne
dass, wie im Fall EuGH GRUR 2001, 1145 - Baby dry, eine grammatische,
orthografische oder sonstige sprachliche Abweichung vorliegt. Dies gilt umso
mehr, als von den Verkehrsteilnehmern auf dem Gebiet des Finanzwesens und
der Geldgeschäfte vergleichsweise überdurchschnittliche Englischkenntnisse
erwartet werden können und sich dieser Ausdruck zudem im englischsprachigen
Internet innerhalb von Fließtexten belegen ließ (z.B. www.siliconinvestor.com/-
stocktalk/msg.gsp?msgid=18201416: "...If you believe that, then I´ve got an IPO
for you."; www.globes.co.il/serveen/globes/NodeView.asp?fid=1115: "... and the
investment bank that will manage your IPO für you"; www.iposhells.com/: "We
form an IPO for you, then you get the IPO listed to enable you to raise venture
capital in a public float."; www.stretcher.com/stories/981123h.cfm (Überschrift):
"The Reluctant Investor - Are IPO´s for You?").
Damit stellt die angemeldete Marke nur einen werblich-beschreibenden Hinweis
auf den Gegenstand der angebotenen Dienstleistungen in Form einer direkten
Offerte dar, mit der potentiell am Börsengang interessierte Unternehmer oder an
Aktienneuemissionen
interessierte Kapitalanleger angesprochen werden.
Derartigen Angeboten, die nur einen Hinweis auf die Art bzw. den Inhalt des
Dienstleistungsgegenstands geben, fehlt jedoch die Eignung, als Hinweis auf die
Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Betrieb zu dienen. Dies muß
jedenfalls dann gelten, wenn – wie hier – entsprechende
tatsächliche
Feststellungen vorliegen, die auf ein solches Verständnis des Verkehrs als rein
beschreibendes Angebot schließen lassen. Auch insofern unterscheidet sich der
vorliegende Fall von dem Sachverhalt, den der Bundesgerichtshof in seiner
Entscheidung BlPMZ 1999, 406 - "FOR YOU" zu beurteilen hatte.
Soweit die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung eingewendet hat, dass der
Ausdruck "IPO for you" nicht in Alleinstellung belegt worden ist, ist dem
entgegenzuhalten, dass die beschreibende bzw. rein werbliche Verwendung eines
Ausdrucks innerhalb von Fließtexten gegenüber einer (häufig markenmäßig
wirkenden und damit zu Zweifeln Anlass gebenden) Verwendung in allein- bzw.
herausgestellter Form regelmäßig ein deutlicherer Hinweis darauf sein wird, dass
er vom Verkehr als beschreibend oder nur als solches verstanden wird. Im
Übrigen konnte der Senat den angemeldeten Ausdruck zwei mal auch in
erkennbar nicht markenmäßiger Form in Alleinstellung belegen, wenn auch variiert
als Negativaussage bzw. als Frage
(www.pcworld.com/resource/printable/-
article/0,aid,3835,00.asp: "No IPO for you."; www.csisoftware.com/NEWHTML/-
pdf/Opportunity%20Above%20All%202Q99.pdf (Textüberschrift): "Is an IPO for
You?").
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl