Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 06.05.2003 – 33 W (pat) 9/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 59 395.3

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Am 9. August 2000 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke

IPO 4 Y

für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

"Werbung; Finanzwesen, Geldgeschäfte; Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung".

Mit Beschluss vom 6. November 2001 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch ein

Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich für

"Finanzwesen, Geldgeschäfte".

Nach Auffassung der Markenstelle stellt die sich aus den Elementen "IPO"

(Börsenschlagwort für "Neuemission") und "4 Y" (Abkürzung i.S.v. "für Sie /Dich")

zusammengesetzte Marke für Finanzwesen und Geldgeschäfte eine Angabe

darüber dar, dass dem Betrachter diese Dienstleistungen im Hinblick auf

Neuemissionen angeboten würden. Als allgemein verwendbare Aussage könne

die angemeldete Marke daher die Dienstleistungen der Anmelderin nicht von

identischen Dienstleistungen ihrer Konkurrenten unterscheidbar machen, so dass

ihr die erforderliche Unterscheidungskraft

fehle. Wie sich aus einer

Internetrecherche der Markenstelle ergeben habe, verwendeten praktisch alle

Anbieter von Börseninformationen anstelle des Wortes "Neuemission" die

Abkürzung "IPO", so dass von einem problemlosen Verständnis des deutschen

Verkehrs ausgegangen werden könne. Auch das Kürzel "4 Y" sei in der

Werbesprache geläufig. Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher zu der

Auffassung gelangen, dass es sich um eine allgemein verwendete Anpreisung

handele, die so von vielen Anbietern gebraucht werden könne. Im Gegensatz zu

der von der Anmelderin angeführten

"FOR YOU"- Entscheidung des

Bundesgerichtshofs sei bei der angemeldeten Marke nicht unklar, was mit "FOR

YOU" gemeint sei, da mit

"IFO" ein Objekt vorhanden sei. Als

Unterscheidungsmittel sei die angemeldete Marke damit ungeeignet. Für die

übrigen Dienstleistungen weise die Marke hingegen eine gewisse

Ungewöhnlichkeit auf, die ihr das noch erforderliche Maß an Unterscheidungskraft

verleihe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der

sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der angemeldeten Marke um einen

einprägsamen Slogan handele, der in dieser Zusammenstellung auch in der

englischen Sprache nicht üblich sei. Das Zeichen sei in seiner Gesamtheit weder

lexikalisch nachweisbar, noch könne es als beschreibender Bestandteil des

aktuellen Sprachgebrauchs belegt werden. Maßgebend sei das Zeichen in seiner

Gesamtheit. Durch die Koppelung der Begriffe "IPO" mit "4" (for) und "Y" entstehe

eine neue, nicht geläufige Wortzusammenstellung. Nur wenige Verkehrsteilnehmer wüssten überhaupt, dass "IPO" die englische Abkürzung für "Aktien-

Neuemission" sei. Sie werde nicht in allen Fachlexika erläutert und habe nicht

Eingang in den normalen deutschen Sprachgebrauch gefunden. Von einem

problemlosen Verständnis des

inländischen Verkehrs könne somit nicht

gesprochen werden. Im Übrigen sei der Markenbestandteil "4 Y" ungewöhnlich

und stelle keine beschreibende Sachangabe dar. Selbst wenn der inländische

Verkehr "IPO" ohne Weiteres verstehen würde, sei das Zeichen in seiner

Gesamtheit maßgebend. Selbst

in englischsprachigen Ländern sei die

angemeldete Wortfolge kein gebräuchlicher Ausdruck, um "Finanzwesen,

Geldgeschäfte" zu beschreiben, sondern mehrdeutig und interpretationsbedürftig.

Das

reine Wortverständnis

lasse

lediglich erkennen, dass es sich um

Dienstleistungen handele, die im Zusammenhang mit Aktien-Neuemissionen

ständen. Die angemeldete Marke sei Ergebnis einer lexikalischen Erfindung, die

Unterscheidungsfunktion aufweise. Indizien wie Kürze, Originalität und Prägnanz

ließen ebenfalls auf die Unterscheidungskraft schließen.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind der Anmelderin Kopien des

Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weist nicht die für eine Marke

erforderliche Unterscheidungskraft

auf

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten

Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst

zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001,

240, 241 - SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407 - antiKALK). Hierbei ist nach

bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem

großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen

Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet

werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der

deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen

tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit

jegliche Unterscheidungskraft

fehlt

(vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409

- INDIVIDUELLE m.w.N.).

Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs nach dem Erlass der Entscheidung des Europäischen

Gerichtshofs vom 6. Mai 2003 – Farbe Orange, E 58f. (vorab veröffentlicht unter

www.curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&num=79969493C19010104&...)

in Zukunft in vollem Umfang weiter aufrecht erhalten werden können. Jedenfalls

wird die angemeldete Marke selbst den bisher vom Bundesgerichtshof

aufgestellten niedrigen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht gerecht.

Bei der Buchstabenkombination "IPO" handelt es sich, wie auch die Anmelderin

nicht in Abrede stellt, um die Abkürzung von "Inital Public Offering". Dieser aus der

englischen Finanzfachsprache stammende Begriff bezeichnet den erstmaligen

Gang einer Aktiengesellschaft an die Börse, also die Maßnahmen und Vorgänge,

die mit der Börsenzulassung des Aktienkapitals und der Aufnahme der

erstmaligen Börsennotierung verbunden sind (teilweise auch bezeichnet als "Gang

an die Börse" oder "Going Public"). In diesem Sinne lässt sich "IPO" auch im

deutschsprachigen

Internet umfangreich belegen, etwa

in Glossaren oder

Berichten

über

Börsengänge

(vgl.

z.B.

www.commerzbank.de/general/druck/index.cfm?pfad=/coba/de/glossar/IPO.html; www.welt.de/data/2003/-

02/27/45932.html; www.ipo-norm.de/; http://fk.hypovereinsbank.de/en/2897.php;

www.sauer-danfoss-ir.com/german/53.html;

www.bvk-ev.de/print.php/aid/10;

www.ndr.de/tv/markt/lexikon.html; www.venturecapital-fondsshop.de/lexikon.html).

Wie auch zahlreiche Verwendungen

in Fließtexten zeigen, muss davon

ausgegangen werden, dass der Begriff beachtlichen Teilen des Verkehrs auf dem

Gebiet des Finanzwesens und der Geldgeschäfte bekannt

ist, seien es

Verkehrsteilnehmer im Bereich von Emissionsbanken, Unternehmer, für die ein

Börsengang

in Betracht kommen kann oder (institutionelle oder private)

Kapitalanleger, die Aktien aus Neuemissionen erwerben können (vgl. z.B.

www.welt.de/data/2003/02/27/45932.html: "Drei Buchstaben waren es einst, die

Habenichtse zu Millionären machten – vorausgesetzt, sie hatten zuvor eine

Internetfirma gegründet: IPO. Das Initial Public Offering, der Börsengang, das

große Geld wurde

zum Traum Vieler..."; www.linux-magazin.de/Artikel/ausgabe/2000/03/BusinessUpdate/businessupdate.htm (Überschrift): "Linuxcare kündigt IPO an"; www.wieselhuber.de/php3/newsdetail.php3?nr=46: "60

Prozent erklärten, dass ein IPO für sie gegenwärtig nicht in Frage komme, weil

ihre Umsatzentwicklung ... werde das Klima wieder IPO-freundlicher sein.";

www.multexinvestor.de/Learn/learncontent.asp?Irnid=wissen 50&tip=6: "Die neudeutsche Kurzformel IPO stammt – wie sollte es anders sein – aus dem

Englischen und steht für "Initial Public Offering", was so viel bedeutet wie

"erstmaliges öffentliches Angebot").

Der weitere Markenbestandteil, die Zahlen-Buchstabenfolge "4 Y", wird nach

Auffassung des Senats ebenfalls von den angesprochenen Verkehrskreisen als

werblich-umgangssprachliche Abkürzung des Ausdrucks "for You" ("für dich"/"für

Sie") verstanden. Der Verkehr wird zunehmend mit englischsprachigen

Ausdrücken konfrontiert, in denen Silben oder auch ganze Wörter durch

Buchstaben bzw. Zahlen ersetzt werden. Als Beispiele seien Ausdrücke wie

"Xtreme", "BBQ", "Y2K", "B2B", "XTC" oder "2 good 4 U" genannt. So hatte etwa

der 30. Senat des Bundespatentgerichts bereits 1995 die Verwendung der Zahlen-

Wortfolge "4 YOU" in der Werbung festgestellt (vgl. BPatG Mitt. 1996, 134 –

4 YOU). Hier konnte der Senat ebenfalls entsprechende Verwendungsbeispiele

feststellen (vgl. www.bj-art.de/sonstiges/smileys/akronyme.htm: "4y – For you – für

dich"; www.point-z.de/Emoticons/Abkurzungen/Sammlung/body_sammlung.html:

"<4y>=for you

(für dich)"; www.geocities.com/cutezz_99/poems2.html:

"an

inspirtional poem 4 y´all an i hope y´all like this"). Auch im Finanzbereich ließ sich

die Verwendung vergleichbarer Kurzformen feststellen (vgl. www.jurock.com/-

realestate/tals/2000/messages/4668.html: "Looking 4 investors"; www.thrall.org/-

invest/: "Links 4 Investors"). Der an solche Wortbildungen zunehmend gewöhnte

Verkehr wird daher die Bestandteile der angemeldeten Marke unschwer

sinngebend zum Gesamtausdruck "IPO for you" zusammensetzen und als

Angebot für eine Börseneinführung bzw. eine Aktienerstemission verstehen, ohne

dass, wie im Fall EuGH GRUR 2001, 1145 - Baby dry, eine grammatische,

orthografische oder sonstige sprachliche Abweichung vorliegt. Dies gilt umso

mehr, als von den Verkehrsteilnehmern auf dem Gebiet des Finanzwesens und

der Geldgeschäfte vergleichsweise überdurchschnittliche Englischkenntnisse

erwartet werden können und sich dieser Ausdruck zudem im englischsprachigen

Internet

innerhalb

von Fließtexten

belegen

ließ

(z.B. www.siliconinvestor.com/stocktalk/msg.gsp?msgid=18201416: "...If you believe that, then I´ve

got an IPO for you."; www.globes.co.il/serveen/globes/NodeView.asp?fid=1115:

"... and

the

investment bank

that will manage your

IPO

für you";

www.iposhells.com/: "We form an IPO for you, then you get the IPO listed to

enable

you

to

raise

venture

capital

in

a

public

float.";

www.stretcher.com/stories/981123h.cfm (Überschrift): "The Reluctant Investor -

Are IPO´s for You?").

Damit stellt die angemeldete Marke nur einen werblich-beschreibenden Hinweis

auf den Gegenstand der angebotenen Dienstleistungen in Form einer direkten

Offerte dar, mit der potentiell am Börsengang interessierte Unternehmer oder an

Aktienneuemissionen

interessierte Kapitalanleger angesprochen werden.

Derartigen Angeboten, die nur einen Hinweis auf die Art bzw. den Inhalt des

Dienstleistungsgegenstands geben, fehlt jedoch die Eignung, als Hinweis auf die

Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Betrieb zu dienen. Dies muß

jedenfalls dann gelten, wenn – wie hier – entsprechende tatsächliche Feststellungen vorliegen, die auf ein solches Verständnis des Verkehrs als rein

beschreibendes Angebot schließen lassen. Auch insofern unterscheidet sich der

vorliegende Fall von dem Sachverhalt, den der Bundesgerichtshof in seiner

Entscheidung BlPMZ 1999, 406 - "FOR YOU" zu beurteilen hatte.

Soweit die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung eingewendet hat, dass der

Ausdruck "IPO for you" nicht in Alleinstellung belegt worden ist, ist dem

entgegenzuhalten, dass die beschreibende bzw. rein werbliche Verwendung eines

Ausdrucks innerhalb von Fließtexten gegenüber einer (häufig markenmäßig

wirkenden und damit zu Zweifeln Anlass gebenden) Verwendung in allein- bzw.

herausgestellter Form regelmäßig ein deutlicherer Hinweis darauf sein wird, dass

er vom Verkehr als beschreibend oder nur als solches verstanden wird. Im

Übrigen konnte der Senat den angemeldeten Ausdruck zwei mal auch in

erkennbar nicht markenmäßiger Form in Alleinstellung belegen, wenn auch variiert

als Negativaussage bzw. als Frage

(www.pcworld.com/resource/printable/-

article/0,aid,3835,00.asp: "No IPO for you."; www.csisoftware.com/NEWHTML/-

pdf/Opportunity%20Above%20All%202Q99.pdf (Textüberschrift): "Is an IPO for

You?").

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl