Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 07.05.2003 – 29 W (pat) 157/02

29. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Mai 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 50 100.2

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink 6.70

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 25. April 2002 wird aufgehoben.

2. Die Anmeldung wird zurückgewiesen.

Die Wortfolge

G r ü n d e

I

Experte für GMP

ist am 18. August 1999 für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9:

Auf maschinenlesbaren Datenträgern aufgezeichnete Computerprogramme, elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9

enthalten), Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und

Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte,

Computer, Computer-Peripheriegeräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Computersoftware in Form von Computerprogrammen und Druckereierzeugnissen, mit

Computerprogrammen bespielte Datenträger aller Art, Teile aller vorgenannten

Waren;

Klasse 16:

Computersoftware in Form von Programmhandbüchern und Dokumentationen;

Druckschriften, insbesondere für den Bereich Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung;

Klasse 41:

Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungs-, Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen, Abhalten von Prüfungen; Schulung im Einsatz von Programmen für die Datenverarbeitung

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Mit Bescheid vom 25. November 1999 hat die Markenstelle die fehlende Schutzfähigkeit hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen beanstandet aufgrund des

Sachaussagegehalts, „dass die technologische Qualitätssicherung und Kontrolle

im weiten Umfange die hard- und softwaretechnischen Möglichkeiten der

modernen Datenverarbeitung einsetzt“. Der Anmelder hat das Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis daraufhin mit Schriftsatz vom 11. Februar 2000

hilfsweise eingeschränkt auf

„Druckschriften, insbesondere für den Bereich Ausbildung, Weiterbildung und

Fortbildung;

Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungs-, Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen, Abhalten von Prüfungen; Schulung im Einsatz von Programmen für die Datenverarbeitung.“

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung im Umfang des hilfsweise eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses mit Beschluss vom 25. April 2002 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei dem Markenbestandteil „GMP“ handele es

sich um die Abkürzung des Begriffs „Good Manufacturing Practices“, der die

Richtlinien der WHO für die Herstellung und Qualitätskontrolle von Arzneimitteln

bezeichne. In ihrer Gesamtheit bedeute die angemeldete Marke soviel wie „Experte für Good Manufacturing Practices“ und beschreibe in Verbindung mit den

beanspruchten Druckschriften lediglich deren Inhalt. Auch bezüglich der Dienstleistungen verstehe das angesprochene Publikum das Zeichen nur als Hinweis

darauf, dass es sich dabei um Veranstaltungen und Schulungen zum Thema der

Good Manufacturing Pratices handele.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Nach seiner Auffassung ist

die Zurückweisung der Marke weder in der ursprünglichen Fassung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen noch in der hilfsweise beantragten Einschränkung gerechtfertigt. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft sei zu berücksichtigen, dass es zahlreiche aus Buchstabenkombinationen gebildete Firmenkennzeichnungen gebe und der Verkehr daher daran gewöhnt sei, in der Verbindung von Einzelbuchstaben eher einen Unternehmenshinweis als eine Sachangabe sehen. Die Abkürzung „GMP“ werde in den verschiedensten Bereichen

verwendet und habe mehrere Bedeutungen, so dass sich ihr für die beantragten

Waren und Dienstleistungen kein klarer und eindeutiger Aussagegehalte zuordnen

lasse. Im Übrigen habe das Deutsche Patent- und Markenamt auch vergleichbar

gebildete Marken mit dem Bestandteil „Experte“ und einer Buchstabenkombination

in das Register eingetragen.

Der Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des

angemeldeten Zeichens stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 2 und

Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG entgegen.

1. Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit ist das am Tag der Anmeldung eingereichte

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zugrunde zu legen gemäß § 33 Abs 2 iVm

§ 32 Abs 2 MarkenG, weshalb eine Prüfung der Anmeldung auf der Grundlage einer nur hilfsweise erklärten Einschränkung nicht rechtsmäßig ist. Die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses gemäß § 39 Abs 1 MarkenG

setzt nämlich die Erklärung des Anmelders voraus, dass er auf einen Teil der von

der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen verzichtet (vgl Althammer/Ströbele/Klaka Markengesetz 6. Aufl § 39 Rdn 4; Fezer, Markenrecht 3. Aufl

§ 39 Rdn 5; Ingerl/Rohnke Markengesetz § 39 Rdn 2). In der vom Anmelder gewählten klaren Formulierung „hilfsweise beantragt“ kommt aber lediglich zum

Ausdruck, dass er das Verzeichnis nur für den Fall einschränken wollte, dass sein

Antrag auf Eintragung der Marke mit dem ursprünglich eingereichten Verzeichnis

nicht erfolgreich sein sollte. Die Markenstelle hätte daher über das gesamte am

Anmeldetag eingereichte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu entscheiden

gehabt.

Eine Zurückverweisung an das Patent- und Markenamt gemäß § 70 Abs 3 Nr 2

MarkenG hält der Senat aus Gründen der Verfahrensökonomie trotzdem nicht für

sachdienlich. Denn die ursprünglich zuständige Markenstelle für Klasse 9 hat mit

Bescheid vom 25. November 1999 ihre Bedenken gegen die Schutzfähigkeit der

angemeldeten Marke auf das volle Waren und Dienstleistungsverzeichnis bezogen. Angesichts dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Markenstelle die angemeldete Marke insbesondere für die Waren der Klasse 9 als nicht

schutzfähig angesehen hat.

2. Gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach dieser Vorschrift

ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung des angemeldeten

Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung

aber

in Zukunft

jederzeit erfolgen kann

(vgl. BGH GRUR 2002, 64

- INDIVIDUELLE – mwN). Dies ist hier der Fall.

2.1. Die angemeldete Wortfolge setzt sich aus den Wörtern „Experte für“ und der

Buchstabenkombination „GMP“ zusammen. Der beschreibende Aussagegehalt

der Bestandteile „Experte für“ wird auch vom Anmelder nicht in Zweifel gezogen,

so dass es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf. Die Buchstabenfolge

„GMP“ ist vor allem in der Bedeutung von „Good Manufacturing Pratices“ gebräuchlich. Das ergibt sich sowohl aus der Internetrecherche der Markenstelle als

auch aus den Unterlagen, die der Senat dem Anmelder übermittelt hat. Wie von

der Markenstelle zutreffend ausgeführt, bedeutet die Marke in ihrer Gesamtheit

daher soviel wie „Experte für Good Manufacturing Practices“ bzw „Experte für gute

Herstellungspraxis“. Die Tatsache, dass die Abkürzung „GMP“ darüber hinaus

auch mit anderen Bedeutungen lexikalisch belegt ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Entscheidend ist vielmehr, ob im Kontext eine dieser Bedeutungen für

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Betracht kommt (vgl BPatG

GRUR 1999, 330 – CT). Soweit „GMP“ als Abkürzung chemischer Verbindungen

wie Glucose- oder Guanosinmonophosphat verwendet wird, ist dieser Aussagegehalt für die hier maßgeblichen Verkehrskreise im Bereich der Informationstechnologie und der Aus- und Fortbildung fernliegend. Gleiches gilt für „Gesellschaft

für Musikpädagogik, Gesellschaft für Medizinische Praxis, Guild of Metal Perforators, Gulf of Mexico Programm“. Eine Mehrdeutigkeit folgt auch nicht aus GMP als

Hinweis auf von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entwickelte Standards

und auf „gute Herstellungspraxis“. Beide Verwendungen erschöpfen sich in einer

Sachangabe.

2.2. Das angemeldete Zeichen ist auch geeignet, die verfahrensgegenständlichen

Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. Wie die dem angefochtenen Beschluss der Markenstelle beigefügten Belege zeigen, sind bei der Herstellung von

Arzneimitteln die Good Manufacturing Practices zu beachten, die ein komplexes

System der Qualitätssicherung vorschreiben

(www.bah-bonn.de/arzneimittel/sicherheit/herstellung). Dementsprechend sind die GMP Gegenstand von Fortbildungsveranstaltungen, wie zB www.iba-akademie.de „Kursthema: Einführung in

die Grundlagen der Guten Herstellungspraxis (GMP)“. Die angemeldete Bezeichnung beschreibt daher in Verbindung mit den beanspruchten Computerprogrammen, Druckschriften und Datenträgern deren Inhalt, nämlich dass sie sich nach Art

eines Experten mit dem Thema GMP befassen oder die zur fachmännischen

Durchführung der GMP notwendigen Informationen enthalten. Auch bezüglich der

elektrotechnischen und elektronischen Geräte sowie der Datenaufzeichnungs- und

–verarbeitungsgeräte erschöpft sich die Angabe „Experte für GMP“ in dem Sachhinweis, dass diese sich für die fachmännische GMP eignen und dafür bestimmt

sind. Im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Schulungs-

und Fortbildungsveranstaltungen sowie dem Abhalten von Prüfungen sagt das

Zeichen nichts anderes aus, als dass sie von einem Experten in GMP durchgeführt werden oder diese Qualifikation zum Ziel haben.

3. Dem Zeichen fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Erschöpft sich nämlich die Wortfolge „Experte für GMP“ in einer beschreibenden Aussage, die für das angesprochene Publikum ohne weiteres erkennbar

ist, so wird das Zeichen in Verbindung mit den beanspruchten Waren und

Dienstleistungen auch nur als Sachangabe und nicht als Hinweis auf die Herkunft

aus einem bestimmten Unternehmen verstanden (vgl BGH GRUR 2001, 1151

- marktfrisch). Dem steht nicht entgegen, dass der Verkehr durch zahlreiche

Firmenbezeichnungen daran gewöhnt ist, in der Verbindung mehrerer Einzelbuchstaben eher einen Unternehmenshinweis als eine Sachangabe zu erkennen (vgl

BPatG – CT aaO). Denn die angemeldete Marke besteht nicht nur aus einer

Buchstabenkombination, sondern enthält darüber hinaus die Wörter „Experte für“.

Da die angemeldete Wortfolge vollkommen sprachüblich gebildet ist und der Begriff des Experten stets auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogen wird, kann das

angesprochene Publikum den Zusatz „GMP“ kontextbezogen nur als Hinweis auf

ein solches Fachgebiet und nicht als Hinweis auf die Herkunft der so bezeichneten

Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstehen.

Die vom Anmelder zum Vergleich hinsichtlich ihrer Schutzfähigkeit aufgeführten

Marken können unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keinen

Eintragungsanspruch begründen. Bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit

einer Marke handelt es sich zum einen nicht um eine Ermessensentscheidung,

zum anderen gibt es den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht nicht (vgl

EuG MarkenR 2002, 260, 266 – SAT.2).

Grabrucker

Pagenberg

Fink

Cl