Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 13.05.2003 – 33 W (pat) 375/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 39 835.2
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 25. Mai 2000 die Wortmarke
Wall Street Correspondents
für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
Sammeln und Liefern von Nachrichten im Finanzbereich mittels Medien-Publikationen, wie zum Beispiel Internet, Fernsehsendungen und in Printprodukten.
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2001 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch
ein Mitglied des Patentamts die Markenanmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs 2
Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Nach ihrer Auffassung besagt die sich
aus den Begriffen "Wall Street" (Synonym für New Yorker Börse) und "correspondents" (engl. Korrespondenten) zusammengesetzte Marke in bezug auf
die beanspruchten Dienstleistungen nur, dass diese von Korrespondenten der
Wall Street angeboten würden bzw. der Anbieter der Dienstleistungen auf Korrespondenten aus der Wall Street zurückgreife. Sie stelle daher eine Angabe
der Art und Beschaffenheit der angemeldeten Dienstleistungen dar. Angesichts
der Bedeutung der New Yorker Börse und des Wertes von Informationen von
der Wall Street für andere Finanzplätze sowie der vom Verkehr zu erwartenden
Englischkenntnisse sei die Marke für den Verkehr ohne Weiteres im oben genannten Sinne verständlich. Als Angabe von Eigenschaften der Dienstleistungen sei die angemeldete Marke zum freien Gebrauch für die Mitbewerber freizuhalten und daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Außerdem fehle ihr wegen des beschreibenden Gehalts jegliche
Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, dass sich die angemeldeten Dienstleistungen
nicht allein auf die Sammlung und Übermittlung von an der Wall Street gesammelten und von dort übermittelten Nachrichten bezögen, so dass die umfassenden und nicht nur auf Börseninformationen beschränkten Dienstleistungen gerade nicht in direktem Zusammenhang mit der Wall Street stünden. Außerdem
habe die Markenstelle keinerlei Belege für die mangelnde Unterscheidungskraft
ermittelt. An der Marke bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis. Da es bei den
beanspruchten Dienstleistungen nicht nur um die Sammlung von Börsendaten
gehe, liege keine Angabe ihrer Art und Beschaffenheit vor. Außerdem sei die
Indizwirkung der US-Voreintragung 2 589 182 für identische Dienstleistungen
ohne Disclaimer zu berücksichtigen. Gerade in den Fällen einer ausländischen
Paralleleintragung sei kritisch zu prüfen, ob der inländische Verkehr ein berechtigtes Interesse an einer Verwendung der angemeldeten Bezeichnung in Alleinstellung oder in hervorgehobener Weise habe, und ob den Bedürfnissen des
Verkehrs nicht durch eine nach § 23 Nr. 2 MarkenG zulässige Benutzung
Rechnung getragen werden könne.
Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten
Recherche übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen
Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den Bestandteilen "Wall Street"
und "Correspondent" zusammen. Der Begriff "Wall Street" ist den Verkehrskreisen, die sich mit Nachrichten im Finanzbereich befassen, als Synonym für die
New York Stock Exchange geläufig, die bekanntermaßen als die wichtigste
Leitbörse für Aktien angesehen wird. Der weitere Markenbestandteil "Correspondents" wird von den inländischen Verkehrsteilnehmern ohne Weiteres
als die Pluralform des Begriffs "Korrespondent" verstanden, was schon wegen
der Ähnlichkeit der englischen und deutschen Begriffe keiner weiteren Erläuterung bedarf. Als Korrespondenten werden in der Publizistik Mitarbeiter von
Nachrichtenagenturen, Informationsdiensten oder sonstigen Medien bezeichnet, die außerhalb ihrer Hauptredaktion bzw. des Medienstandorts tätig sind
(vgl. Brockhaus – Die Enzyklopädie, 20. Aufl., S. 405).
Für den Verkehr liegt damit die Bedeutung der Gesamtmarke als "Wall-Street-
Korrespondenten" im Sinne der Pluralbezeichnung von "Wall-Street-Korrespondent" auf der Hand. Bereits aus der sprachüblichen Begriffsbildung (vgl. z.B.
"Amerika-Korrespondent",
"Auslandskorrespondent",
"Wirtschaftskorrespondent", "Börsen-Kommentator") ergibt sich für den Verkehr ohne analysierende
Betrachtungsweise die Bedeutung eines Korrespondenten, der vom Standort
der Wall Street bzw. der New York Stock Exchange aus für eine oder mehrere
außerhalb von New York belegene Nachrichtenagenturen, Presseunternehmen,
Fernsehsender oder sonstige Medien berichtet. In diesem Sinne konnten sowohl der Begriff "Wall Street correspondent" als auch sein deutsches Pendant
"Wall-Street-Korrespondent" vom Senat mehrfach in erkennbar beschreibenden
Verwendungen
belegt werden
(vgl.
z.B. www.newsmax.com/moneynews/archives/articles/?a=2001/9/17/80735: Eric Fry, our Wall Street
correspondent,
describes
it: …";
www.thestreet.com/comment/keyhole/766551.html: He is the former assistant managing editor for Forbes, the
Wall Street correspondent for Time and the Bottom Line columnist for New
York."; www.moneyanswers.com/money_software.html: "… Mr. Goodman was
on the editorial staff of Money magazine, where he served as Wall Street
correspondent, …"; www.securitiesindustrycommentator.com/BNBookstore/bestsellers.htm:
"… CNBC´s Wall Street
correspondent …"; www.-
guardian.co.uk/guardiancontacts/page/0,7024,329164,00.html: "Name – Jane
Martinson … Title – Wall Street correspondent … Career – 2000: Guardian,
Wall Street correspondent 1999: Guardian, US business correspondent …";
www.dradio.de/cgi-bin/es/neu-hintergrundw/197.html: "Andy Server, Wall Street
Korrespondent des Magazins Fortune, sagt, alle wollten sich anscheinend nur
bereichern: …";
http://rcswww.urz.tu-dresden.de/~ciip/praktika-usa.html:
"1. Praktikum als Assistent bei einer führenden Nachrichtenagentur ... Extras:
Arbeiten mit DEM deutschen Wall Street Korrespondenten"; www.commerzbank.de/journal/finanzen/archiv/geld100/artikel3.htm: "Markus K.K..., 28, ist
Wall-Street-Korrespondent des Nachrichten-Senders n-tv und meldet sich jeden
Wochentag live vom Börsenparkett aus New York".
Sofern der letztgenannte Bericht des Magazins COMMERZBANK JOURNAL
online, möglicherweise auch die davor genannte Stellenausschreibung, von
einer Person berichtet, die Gesellschafter der Anmelderin ist, so handelt es sich
dennoch um eine rein beschreibende Verwendung der deutschen Singularform
der angemeldeten Bezeichnung.
In bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen stellt die angemeldete Marke
eine Angabe darüber dar, dass die Dienstleistungen von oder mit Hilfe von
Wall-Street-Korrespondenten erbracht werden. Sie vermittelt damit verkehrswesentliche Eigenschaften über die beanspruchten Dienstleistungen. Denn der
Verkehr wird davon ausgehen, dass die so gesammelten und gelieferten Nachrichten von Korrespondenten vor Ort an der Wall Street recherchiert sind, so
dass es sich um vergleichsweise aktuelle und authentische Informationen aus
diesem Umfeld handelt. Angesichts der belegten Übung von Presseunternehmen, die Funktion entsprechender Mitarbeiter als "Wall Street correspondent"
bzw. "Wall-Street-Korrespondent" herauszustellen, besteht ein offensichtliches
Bedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin an einer ungehinderten Verwendung
der angemeldeten Bezeichnung. Die angemeldete Marke ist daher nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wobei die Indizwirkung der Voreintragung der Marke in den Vereinigten Staaten aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Senats als widerlegt angesehen werden muss.
Soweit die Anmelderin hiergegen einwendet, dass sich die angemeldeten
Dienstleistungen nicht auf Informationen aus dem Umfeld der Wall Street beschränkten sondern umfassend seien, vermag dies unter Berücksichtigung der
Grundsätze der Entscheidung BGH BlPMZ 2002, 261 – AC das Bestehen eines
Eintragungshindernisses nicht zu beseitigen. Danach führt ein nur für einen
Unterbegriff bzw. Teilausschnitt der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen (hier: Sammeln und Liefern von mit der Wall Street in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen) bestehendes Eintragungshindernis zur Schutzunfähigkeit auch für den beanspruchten Oberbegriff, da es der Anmelder sonst in
der Hand hätte, die gesetzlichen Eintragungshindernisse durch Anmeldung des
Oberbegriffs und Benutzung für den (vom Eintragungshindernis erfassten) Unterbegriff zu umgehen.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist im Eintragungsverfahren auch nicht zu
prüfen, ob den Bedürfnissen des Verkehrs durch eine nach § 23 Nr. 2 MarkenG
zulässige Benutzung Rechnung getragen werden kann. Diese an die frühere
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anknüpfende Auffassung ist nicht mit
der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
vereinbar (vgl. EuGH GRUR 1999,723 - Chiemsee). In einer neueren Entscheidung hat der Gerichtshof betont, dass Art. 6 MarkenRL (dem die Vorschrift des
§ 23 MarkenG nachgebildet ist) nur die Beschränkung der Wirkungen einer
einmal eingetragenen Marke betreffe, hingegen nicht die Verlagerung der Beurteilung der Eintragungshindernisse auf die Verletzungsgerichte rechtfertige.
Im Gegenteil sprächen Zahl und Ausführlichkeit der Eintragunghindernisse sowie der breite Fächer an Rechtsbehelfen für eine strenge und vollständige Prüfung, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH v.
6. Mai 2003 – Farbe Orange, E 58f., vorab veröffentlicht unter www.-
curia.eu.int/jurisp/cgibin/gettext.pl?lang=de&num=79969493C19010104&...).
Im Übrigen weist die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung nicht die für
eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH,
m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407
- antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich
auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt
dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE m.w.N.).
Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nach dem Erlass der o.g. Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs in Zukunft in vollem Umfang weiter aufrecht erhalten werden können. Jedenfalls wird die angemeldete Marke selbst den bisher vom Bundesgerichtshof aufgestellten niedrigen Anforderungen an die Unterscheidungskraft
nicht gerecht. Wie oben ausgeführt, stellt sie eine Angabe über die Art des
(Mit-)Erbringers der Dienstleistungen dar und beschreibt damit wichtige Umstände mit Bezug auf die Dienstleistungen. Soweit in der Großschreibung des
Anfangsbuchstabens des Wortes "correspondent" eine orthografische Abweichung gesehen werden mag, ist die durchgängige Großschreibung nicht nur
allgemein werbeüblich, sondern lässt sich teilweise ebenfalls in beschreibenden
Verwendungen belegen
(vgl. www.abc.net.au/foreign/stories/s415550.htm:
"Richard Quest, Wall Street Correspondent"; www.rte.ie/news/2001/1227/-
morningireland.html: "...and Conor O´Clery, Wall Street Correspondent with the
Irish Times, ...")
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl