Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 21.05.2003 – 29 W (pat) 159/02
29. Senat
Zitiert von 5 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Mai 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 77 112.6
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink 6.70
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Mai 2002 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "Mechaniken
für geldbetätigte Apparate; Büroartikel (ausgenommen Möbel)" zurückgewiesen wurde.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
GPRS Pro
soll für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9:
Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und
Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für
geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Klasse 35:
Werbung und Geschäftsführung;
Klasse 36:
Finanzwesen; Immobilienwesen;
Klasse 38:
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Klasse 39:
Transport- und Lagerwesen;
Klasse 41:
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen
und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe
von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie
entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM
und CD-I);
Klasse 42:
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu
und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von
Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 27. Mai 2002 durch einen Beamten des höheren
Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei "GPRS"
handele es sich um die bekannte Abkürzung für "General Packet Radio Service",
die einen Standard für die Datenübertragung im Mobilfunkbereich bezeichne. Das
Wort "Pro" sei die werbeübliche Bezeichnung für eine Profiversion. In ihrer Gesamtheit weise die angemeldete Marke daher lediglich darauf hin, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Datenübertragungsdienst GPRS stünden, und zwar in einer Version für professionelle Nutzer.
Das angesprochene Publikum werde das Zeichen daher nur als allgemeine
Angabe und nicht als Unternehmenshinweis verstehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie
im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Bezeichnung "GPRS Pro" um eine lexikalisch nicht nachweisbare Kombination zweier fremdsprachiger Abkürzungen
handele, die keine sachliche Information über die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen vermittle. Den angesprochenen Durchschnittsverbrauchern sei
die Begriffsbedeutung der Bezeichnung "GPRS" nicht bekannt. Selbst den Fachkreisen sei die Abkürzung nicht geläufig, denn in der einschlägigen Fachliteratur
der Telekommunikation sei sie nicht nachgewiesen. Die aus der lateinischen
Sprache stammende Präposition "Pro" habe im Deutschen die Bedeutung von
"für, je" und sei daher in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mehrdeutig. Da bereits die einzelnen Bestandteile die erforderliche Unterscheidungskraft aufwiesen, sei auch die Marke in ihrer Gesamtheit unterscheidungskräftig.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Eintragung
des angemeldeten Zeichens stehen mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG entgegen.
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können.
Nach dieser Vorschrift ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung des angemeldeten Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist,
eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann (vgl. BGH GRUR
2002, 64 – INDIVIDUELLE – mwN). Dies ist hier insoweit der Fall, als mit der Bezeichnung "GPRS Pro" die von der Zurückweisung erfassten Waren und Dienstleistungen ihrer Beschaffenheit, ihrem Inhalt oder ihrer Art nach beschrieben werden können.
1.1. Dass es sich bei dem Markenbestandteil "GPRS" um die Fachabkürzung von
"General Packet Radio Service" handelt, hat die Markenstelle bereits belegt.
"GPRS" bezeichnet eine moderne Technologie zur mobilen Datenübertragung, die
die Übertragung größerer Datenmengen und eine höhere Datenübertragungsrate
ermöglicht und als solche Gegenstand zahlreicher Zeitschriftenartikel ist. Auch in
den einschlägigen Fachlexika ist "GPRS" aufgeführt (vgl. z.B. Brockhaus,
Computer und Informationstechnologie, 2003, S 395; Microsoft Press, Computer
Lexikon,
7. Aufl 2003, S 323; http://glossary.ges.training.de). An der
beschreibenden Verwendung von "Pro" im Sinne einer Profi-Version bestehen für
den Senat angesichts der von der Markenstelle ermittelten Belege und der Ergebnisse der eigenen Recherche keine Zweifel (vgl auch EuG T-79/01 und T-86-01,
Rdn 26 - Kit Pro und Kit Super Pro).
1.2. Die Kombination von "GPRS" und "Pro" enthält keine Bedeutung, die über den
beschreibenden Aussagegehalt der beiden Bestandteile hinausgeht. Die Bezeichnung "GPRS Pro" ist daher ohne weiteres geeignet, für die nicht vom Tenor
erfassten Waren und Dienstleistungen als Sachangabe zu dienen. Hinsichtlich der
Waren der Klasse 9 ist festzustellen, dass Bezeichnungen wie "GPRS-Handy,
GPRS-Modem, GPRS-Notebook" bereits gebräuchlich sind (vgl. z.B. das Suchergebnis zu "GPRS" bei www.chip.de; PC Professionell 1/2003, S 150 "Mobile
Datenturbos"). Angesichts dieser beschreibenden Verwendung des Bestandteils
"GPRS" wird das Publikum in dem Zusatz "Pro" lediglich eine Präzisierung dieser
Sachangabe im Sinne einer Profi-Version sehen. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass im Bereich der Hard- und Software Produktkennzeichnungen mit dem Bestandteil "Pro" als Hinweis auf die leistungsstärkere Variante eines Grundmodells
weit verbreitet sind (vgl. z.B. PC-Welt 3/2003, S 156: ATI Radeon 9700 – "Nur die
Pro-Variante ist noch flotter"). In Verbindung mit den beanspruchten Druckereierzeugnissen und Lehr- und Unterrichtsmitteln weist "GPRS Pro" lediglich darauf
hin, dass sich diese thematisch mit der professionellen GPRS-Nutzung befassen.
Auch die Dienstleistung der Telekommunikation wird mit "GPRS Pro" unmittelbar
beschrieben, denn eine mobile Datenübertragung ist nichts anderes als eine Form
der Telekommunikation. Bei der Tarifstruktur unterscheiden die Mobilfunk-Anbieter
üblicherweise zwischen verschiedenen Nutzergruppen und dementsprechend wird
der Begriff "GPRS Pro" auch bereits zur Bezeichnung eines GPRS-Tarifs für den
professionellen Nutzer verwendet (vgl. z.B. www.xonio.com "Alle GPRS-Tarife auf
einen Blick: T-Mobile GPRS Pro"; http://mobile.sunrise.ch - "sunrise GPRS pro").
Die übrigen Dienstleistungen können mit "GPRS Pro" dahingehend beschrieben
werden, dass sie unter Einsatz einer professionellen GPRS-Variante erbracht
werden. Da sämtliche dieser Dienstleistungen im Wege der mobilen Kommunikation erbracht, beansprucht oder – im Fall des Transport- und Lagerwesens – mittels mobiler Kommunikation logistisch gesteuert werden können, erscheint die Bezeichnung "GPRS Pro" auch ohne weiteres geeignet, diese Dienstleistungen ihrer
Art nach zu beschreiben.
2. Da sich die Bezeichnung "GPRS Pro" in einer beschreibenden Aussage
erschöpft, die für das angesprochene Publikum - zu dem Fachleute ebenso wie
interessierte Laien gehören - ohne weiteres erkennbar ist, versteht das Publikum
das angemeldete Zeichen in Verbindung mit den nicht vom Tenor erfassten Waren
und Dienstleistungen auch nur als Sachangabe und nicht als Hinweis auf die
Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 –
marktfrisch). Dem Zeichen fehlt daher auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG).
3. Hinsichtlich der im Tenor genannten Waren kann der Senat an der
angemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) feststellen noch fehlt ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG). Es handelt sich dabei um Waren, die keine unmittelbare Verwendung im Bereich der mobilen Kommunikation finden und daher keine Merkmale
aufweisen, die mit "GPRS Pro" beschrieben werden könnten. Aus demselben
Grund lässt sich dem angemeldeten Zeichen für diese Waren auch kein im
Vordergrund stehender Begriffsgehalt zuordnen, der die maßgeblichen Verkehrskreise von der Vorstellung wegführen könnte, es mit einem Unternehmenshinweis
zu tun zu haben.
Grabrucker
Pagenberg
Fink
Hu