Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 03.06.2003 – 24 W (pat) 163/01

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. Juni 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 399 33 187

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der

Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 22. Mai 2001 insoweit aufgehoben, als der Löschungsantrag

zurückgewiesen worden ist.

Die Löschung der Marke 399 33 187 wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Für die Antragsgegner ist im Register unter der Nummer 399 33 187 die Marke

PRO-CLEAN

eingetragen. Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen lautet:

"Mittel zum Reinigen, Pflegen, Polieren und Versiegeln von Lack,

Chrom, Glas, Acryl, Plexiglas, Gummi, Kunststoff, Aluminium,

Metall, Holz, Leder, Stein, Marmor, Keramik, Emaille, beschichtete

Oberflächen, Edelmetall, Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Fassaden, technische Öle und Fette, Schmiermittel, handbetätigte Sprühflaschen, mobile Fahrzeugpflege und Reinigung jeder

Art".

Nach Auffassung der Antragstellerin weist diese Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf und unterliegt als beschreibende Angabe auch einem Freihaltebedürfnis. Die Bezeichnung "PRO-CLEAN" bedeute soviel wie "für das Säubern, Reinigen" und erschöpfe sich insoweit in einer Zweckbestimmung der von

der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die Löschung der Marke 399 33 187 anzuordnen.

Der Löschungsantrag ist der – damals als alleinige Markeninhaberin im Register

eingetragenen – Antragsgegnerin zu 1) mit am 14. September 2000 abgesendetem eingeschriebenen Brief zugestellt worden. Mit Schreiben vom 19. November

2000 – beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am 27. November

2000 – hat die Antragsgegnerin zu 1) dem Löschungsantrag widersprochen und

beantragt,

den Löschungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin trägt vor, daß die begriffliche Bedeutung der angegriffenen

Marke von der Antragstellerin zutreffend wiedergegeben worden sei. Einen ausschließlich beschreibenden Sinngehalt weise die Marke jedoch nicht auf. Im übrigen seien eine Reihe vergleichbarer Marken im Register eingetragen.

Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt,

daß dem Markenbestandteil "PRO-" mehrere Bedeutungen zukämen. Insoweit

könne nicht festgestellt werden, daß die angegriffene Marke als eindeutige beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis unterliege.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der

sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß der Markenabteilung aufzuheben

und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Antragsgegner beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und im Ergebnis auch begründet, da der Widerspruch

gegen die beantragte Löschung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist

von zwei Monaten beim Deutschen Patent- und Markenamt eingelegt worden ist

Die angegriffene Marke war für beide Antragsgegner zur Eintragung in das Register angemeldet, jedoch zunächst nur für die Antragsgegnerin zu 1) als Markeninhaberin eingetragen worden. Nach § 54 Abs. 3 Satz 1 iVm § 28 Abs. 3

Satz 1 MarkenG war der Löschungsantrag daher (nur) der Antragsgegnerin zu 1)

zuzustellen. Die erst später mit Verfügung vom 14. Mai 2001 erfolgte Berichtigung

des Registers ändert hieran nichts.

Die Zustellung des Löschungsantrags erfolgte mit eingeschriebenem Brief vom

12. September 2000, der am 14. September 2000 abgesendet worden war. Gemäß § 94 Abs. 1 MarkenG iVm § 4 Abs. 1 VwZG galt die Mitteilung als am

17. September

2000

zugestellt. Unerheblich

ist

insoweit,

daß

der

17. September 2000 ein Sonntag war (vgl. Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 5. Aufl.,

VwZG § 4 Rn 4). Der Widerspruch gegen die beantragte Löschung mußte nach

§ 54 Abs. 3 Satz 2 MarkenG innerhalb der dort vorgesehenen Ausschlußfrist von

zwei Monaten, dh im vorliegenden Fall bis Freitag, den 17. November 2000 eingelegt werden. Der am 27. November 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Widerspruch war somit verfristet. Bei dieser Sachlage war

nach der genannten Vorschrift unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Ob die Beschwerde der Antragstellerin auch sachlich begründet ist, kann dahinstehen.

Es bestand kein Anlaß, einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Ströbele

Kirschneck

Hacker

Bb