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BPatG Beschluss vom 17.06.2003 – 33 W (pat) 428/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Juni 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 398 48 587

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

1)

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des Patentamts vom

9. Juli 2002, berichtigt durch Beschluss vom 12. September 2002, teilweise aufgehoben und die Löschung der Marke

398 48 587 wegen des Widerspruchs aus den Gemeinschaftsmarken 107 110 und 791 558 für „Reise- und Handkoffer; Gürtel, soweit in Klasse 25 enthalten“ angeordnet.

2)

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen die Eintragung der für die Waren

„Reise- und Handkoffer; Gürtel soweit in Klasse 25 enthalten; Turn-

und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten.“

am 26. August 1998 angemeldeten und am 31. Mai 1999 registrierten Marke

398 48 587

GRITTI BELT

aufgrund der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarken 107 110

siehe Abb. 1 am Ende

und 791 558

GRITTI

am 30. September 1999 Widerspruch erhoben worden. Beide Widerspruchsmarken sind für folgende Waren eingetragen:

„Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte und damit plattierte Waren, soweit sie nicht in

anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßgeräte.

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;

Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen“.

Die Markenstelle für Klasse 18 hat die Widersprüche durch Beschluß vom

9. Juli 2002, berichtigt durch Beschluß vom 12. September 2002, zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die angegriffene Marke nicht durch

„GRITTI“ allein geprägt werde. Der Markenbegriff stelle einen Gesamtausdruck

dar, den der Verkehr nicht unnatürlich aufspalten werde. Die Wortfolge wirke in

ihrer Zusammensetzung wie ein Name. Zudem seien gerade auf dem vorliegenden Mode- und Lifestylesektor aus Vor- und Nachnamen gebildete Marken typisch, was zusätzlich den Eindruck eines Namens unterstreiche.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie trägt vor, daß „BELT“ das englische Wort für Gürtel, also einer Ware des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke, sei. Die angegriffene Marke setze

sich damit aus einem Phantasiewort und dem nachgestellten Warennamen zusammen, was auf dem einschlägigen Warengebiet häufig vorkomme. Gerade auf

dem Mode- und Lifestylesektor sei das Markenbewußtsein weit verbreitet und

äußere sich durch das dem Warennamen vorangestellte Markenwort. Die Widersprechende verweist in diesem Zusammenhang beispielhaft auf Begriffe wie „Aigner-Taschen“, „Gucci-Schuhe“ oder „Dior-Kleider“.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Eintragung der

Marke zu löschen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hat sich schriftlich im Verfahren nicht geäußert. In der mündlichen Verhandlung

hat er vorgetragen, daß er unter seinem Künstlernamen „Romano Gritti“ seit 1978

insbesondere in Italien Marken angemeldet habe und umfangreich Waren vertreibe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Senat hält die Gefahr von

Verwechslungen hinsichtlich der Waren „Reise- und Handkoffer sowie Gürtel“ gemäß § 9 Abs 1 Nr 2, § 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG für gegeben. Hinsichtlich der übrigen Waren hat die Markenstelle den Widerspruch zu Recht gemäß § 43 Abs 2

Satz 2 MarkenG zurückgewiesen. Soweit der Markeninhaber sich auf ältere Namensrechte berufen hat, können diese im vorliegenden Kollisionsverfahren keine

Berücksichtigung finden. Hierfür käme gegebenenfalls eine Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 MarkenG in Betracht.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG von der

Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und

andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Waren ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (vgl EuGH

GRUR

Int 1999, 734, 736

- Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508

- ATTACHÉ/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO - Lloyd; BGH aaO

- ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 995, 997 - HONKA). Dabei stehen die

verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden

Faktoren in einer Wechselwirkung, so daß zB ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw durch einen höheren Grad an Warenähnlichkeit ausgeglichen werden kann (stRspr vgl

BGH GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/ETOP). Nach diesen Grundsätzen muß im

vorliegenden Fall hinsichtlich der Waren „Reise- und Handkoffer sowie Gürtel“

eine Verwechslungsgefahr bejaht werden.

1.

Nachdem Benutzungsfragen hier nicht angesprochen worden sind, ist für

die Frage der Warenähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Die Reise- und

Handkoffer der angegriffenen Marke sind identisch in dem Warenverzeichnis der

Widerspruchsmarke enthalten. Die Gürtel der angegriffenen Marke werden von

den Waren aus Leder der Widerspruchsmarken umfaßt. Hinsichtlich der „Turn-

und Sportartikel“ der angegriffenen Marke ist noch von einer Ähnlichkeit zu den

Waren der Klasse 25 der Widerspruchsmarken auszugehen.

2.

Unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarken halten die sich gegenüberstehenden Marken den insoweit

erforderlichen erheblichen Abstand bezüglich der Waren „Reise- und Handkoffer“

sowie „Gürtel“ in klanglicher Hinsicht nicht ein. Dabei ist davon auszugehen, daß

die jüngere Marke „GRITTI BELT“ bezüglich dieser Waren durch den Bestandteil

„GRITTI“ geprägt wird.

Zwar ist es grundsätzlich nicht zulässig, aus einer angegriffenen jüngeren Marke

ohne weiteres ein Element herauszugreifen und dessen Übereinstimmung mit der

Widerspruchsmarke festzustellen (BGH GRUR 1996, 198, 199 - Springende

Raubkatze). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn einem der Markenteile

eine so eigenständig kennzeichnende und insgesamt dominierende Bedeutung

zukommt, daß darin der markenmäßige Schwerpunkt des Gesamtzeichens gesehen werden kann (BGH GRUR 1996, 775 - Sali Toft; GRUR 1998, 930

- Fläminger). So verhält es sich im vorliegenden Fall jedenfalls hinsichtlich der Waren „Reise- und Handkoffer“ sowie „Gürtel“.

„BELT“ als englischer Begriff für „Gürtel“, „Gurt“ ist den angesprochenen Verkehrskreisen, hier dem allgemeinen Publikum als zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörender Ausdruck ohne weiteres geläufig. Hinsichtlich der

Gürtel der Klasse 25 wird mit diesem Markenbestandteil somit die Ware selbst

bezeichnet. Die Reise- und Handkoffer der Klasse 18 sind ebenfalls häufig mit

Gurten, sei es zum Verschnüren der Koffer, sei es zum Erreichen eines höheren

Tragekomforts versehen. Es handelt sich somit hinsichtlich dieser Waren um einen beschreibenden Bestandteil, der in Alleinstellung nicht schutzfähig wäre. Insgesamt ist daher davon auszugehen, daß die angegriffene Marke bezüglich dieser

Waren lediglich von dem Bestandteil „GRITTI“ geprägt wird. Dieser Bestandteil ist

identisch mit beiden Widerspruchsmarken, so daß hinsichtlich beider Widerspruchsmarken zumindest von klanglicher Verwechslungsgefahr auszugehen ist.

Bezüglich der „Turn- und Sportartikel“ der Klasse 28 der angegriffenen Marke

kann zu dem Ausdruck „BELT“ im Sinne von „Gürtel“ ein allenfalls entfernter Bezug hergestellt werden. Zwar können in Einzelfällen derartige Artikel, die Geräte

für verschiedene Sportarten und Spiele, nicht aber Gymnastik- und Sportbekleidung umfassen, mit „Gurten“ oä ausgestattet sein; es handelt sich diesbezüglich

allerdings nicht um eine so naheliegende entscheidende Produkteigenschaft, daß

die angesprochenen Verkehrskreise, hier ebenfalls das allgemeine Publikum,

ohne weiteres einen Bezug zwischen diesem Markenbestandteil und den vertriebenen Waren herstellen können. Die angesprochenen Verkehrskreise werden sich

daher hinsichtlich dieser Waren regelmäßig an der Gesamtbezeichnung orientieren. Zwischen den Marken „GRITTI BELT“ und „GRITTI“ sind die Abweichungen in

klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht jedoch so erheblich, daß eine

unmittelbare Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann. Auch für das

Vorliegen einer assoziativen Verwechslungsgefahr gibt es diesbezüglich keine

Anhaltspunkte.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß aus Gründen der

Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen.

Winkler

Baumgärtner

Dr. Hock

Abb. 1

Cl