Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 01.07.2003 – 27 W (pat) 211/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. Juli 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die angegriffene Marke 397 57 549
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2003 durch die Vorsitzende Dr. Schermer, die
Richterin Friehe-Wich und den Richter Schwarz
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 21. Februar 2000 aufgehoben.
Der Widerspruch aus der Marke 396 09 464 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 30. Mai 1998 veröffentlichte Eintragung der Wortmarke 397 57 549
infoplan
für "Informations- und Kommunikationssysteme, im wesentlichen bestehend aus
Software für die multimediale Informationsverwaltung über Medien jeder Art, insbesondere für Computer- und Multimedia-Produkte wie EDV-Hard- und -Software,
für Kombinationen aus Hard- und Software, für Telekommunikation sowie für Internet und Intranet; Bücher, Broschüren und Prospekte auf dem Gebiet multimedialer
Informations- und Kommunikationssysteme, insbesondere auf dem Gebiet von
Computer, Computerprogrammen, Telekommunikation sowie Internet und Intranet, wie Bedienungs- und Benutzungsanleitungen, Programmhandbücher sowie
anderes schriftliches Begleitmaterial für Programme, Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate); Werbung, insbesondere Marketing, Marktforschung
und Erstellung von Marktanalysen, Unternehmens- und Organisationsberatung sowie Werbung über multimediale Informations- und Kommunikationssysteme, Beratungs- und andere organisatorische und betriebswirtschaftliche Serviceleistungen
(soweit in Klasse 35 enthalten); Erbringung von Schulungsleistungen für multimediale Informations- und Kommunikationssysteme; Informationsvermittlung, auch
unter Verwendung themenbezogener Software und Druckereierzeugnissen wie
Bücher; Planung und Durchführung von Konferenzen, Seminaren, Schulungen,
Workshops und verkaufsfördernde Ausstellungen auf dem Gebiet multimedialer
Informations- und Kommunikationssysteme, insbesondere Computer, Computerprogramme, Telekommunikation, Computernetzwerke, Sendeeinrichtungen sowie
Internet und Intranet; Erbringung von Analyse-, Beratungs-, Projektions-, Konzeptions-, Installations- und anderen technischen Serviceleistungen für Informations-
und Kommunikationssysteme für Medien jeder Art" ist Widerspruch eingelegt aus
der prioritätsälteren Wortmarke
Infowan
eingetragen am 21. Mai 1996 unter der Nr 396 09 464 für "Computersoftware (gespeichert) und Computerprogramme (gespeichert) zur Verteilung und Übermittlung
elektronischer Informationen in Datennetzen (Messaging) für e-mail, Groupware,
Workflow, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Drucker, Scanner, Datenträger, mit Daten und/oder Programmen zur Verteilung und Übermittlung elektronischer Informationen in Datennetzen (messaging) für e-mail, Groupware, Workflow
versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art, Computerzubehör, nämlich
Bildschirme, Taststuren, Laufwerke und Lesegeräte für Speichermedien, Netzwerkkarten, Router; Loseblattwerke, Loseblattbinder, Unterrichts- und Lehrmittel
(ausgenommen Apparate); betriebswirtschaftliche Beratung, Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten, Beratung bei der Organisation und Führung
von Unternehmen, Verbreitung von Werbeanzeigen in Computernetzwerken, Vermietung und Vermittlung von Werbeflächen auf elektronische gespeicherten Informationsseiten (homepages) in Computernetzwerken; Schulung, Unterrichtung und
Weiterbildung, insbesondere im Bereich der Computersoftware und -hardware,
Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Erstellen von Programmen
für die Datenverarbeitung zur Verteilung und Übermittlung elektronischer Informationen in Datennetzen (Messaging) für e-mail, Groupware, Workflow; Design, Aktualisierung und Vermietung von Computersoftware; Computerberatungsdienste;
Erstellen von elektronisch gespeicherten Informationsseiten (homepages) für
Computernetzwerke". Gegen die Eintragung der Widerspruchsmarke war ein Widerspruchsverfahren anhängig, das nach dem im Register eingetragenen Vermerk
am 6. April 1998 endete.
Die Markenstelle für Klasse 9 hat durch Beschluss eines Beamten des höheren
Dienstes aufgrund des Widerspruchs die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, der Widerspruchsmarke sei normale
Kennzeichnungskraft zuzubilligen. Die einander gegenüberstehenden Waren und
Dienstleistungen seien teils identisch, teils hochgradig ähnlich. Den erforderlichen
Abstand halte die jüngere Marke in klanglicher Hinsicht nicht ein. Die Marken
seien in der Vokalfolge "i-o-a", in ihrer Silbenzahl und in ihrem Sprech- und Betonungsrhythmus identisch. Die ersten beiden Silben seien völlig identisch. Der einzige Unterschied bestehe am Anfang der dritten Silbe zwischen den Konsonanten "pl" und "w". Hierbei handele es sich beiderseits um klangschwache Laute, so
dass eine klare klangliche Unterscheidung erschwert werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie meint, die einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen stimmten nur teilweise
überein; insbesondere genieße die Widerspruchsmarke keinen Schutz für Dienstleistungen der Klasse 37. Die vom Amt an den Abstand der Marken gestellten Anforderungen seien zu hoch. Die Leistungen beider Markeninhaberinnen richteten
sich nicht an den Massenverkehr und auch nicht an den Endverbraucher, sondern
an vorinformierte Abnehmer qualifizierter Leistungen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung im Business-to-Business-Verkehr. Die Inhaberin der jüngeren Marke verwende ihre Marke insbesondere für die Verwertung und den Vertrieb einer hochwertigen Softwarelösung im Bereich der Unternehmensplanung.
Dagegen biete die Inhaberin der Widerspruchsmarke Leistungen der elektronischen Kommunikation (spezialisiert auf Microsoft Exchange Server), Netzwerkplanung und -management von Windows-NT-Netzwerken, Internet und Intranet sowie
Softwareentwicklung für Microsoft Back Office an. Die angesprochenen Verkehrskreise seien damit Anwender mit Kenntnissen EDV-spezifischer Fachbegriffe. Die
Begriffe "-plan" und "-WAN" würden in der Fachwelt mit völlig unterschiedlichen
Definitionen belegt. "WAN" stehe für "wide area network", also für Netzwerke, in
denen Computer- und Peripheriegeräte über große Entfernungen miteinander
durch Datenleitungen verbunden seien. Der Begriff "plan" sei im Zusammenhang
mit Leistungen für Planungssoftware naheliegend und selbsterklärend. Von einem
vorinformierten Anwender würden beide Begriffe nicht miteinander verwechselt.
Der Bestandteil "info" sei in Alleinstellung schutzunfähig und nicht geeignet, den
Gesamtcharakter der jeweiligen Marke zu prägen. Unterscheidungskräftig sei allein jeweils der zweite Bestandteil der Marken. Beide Marken seien anhand des
unterschiedlichen Druckbildes klar voneinander abzugrenzen. Die Endsilbe "WAN"
werde von der Widersprechenden stets in Großbuchstaben verwendet. Es gebe
eine Vielzahl von "info"-Marken, vor allem im Bereich der Informationstechnologie.
Daher scheide eine Verwechslungsgefahr bereits bei Unterschieden in einzelnen
Vokalen oder Konsonanten aus.
Die Widersprechende begehrt die Zurückweisung der Beschwerde. Sie meint, es
bestehe Verwechslungsgefahr jedenfalls in klanglicher Hinsicht. Widerspruch sei
eingelegt aus der Wortmarke "Infowan". Die unter der Widerspruchsmarke angebotenen Dienstleistungen richteten sich auch an Firmen, die keine größeren Vorkenntnisse im Bereich der EDV- und IT-Branche besäßen. Die einander gegenüberstehenden Marken seien in klanglicher Hinsicht miteinander verwechselbar.
Mit Schriftsatz vom 7. April 2003 hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die
Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke geltend gemacht. Die Widersprechende
hat Benutzungsunterlagen vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Die Markeninhaberin hat in Anbetracht dieser Unterlagen die Einrede der Nichtbenutzung aufrecht erhalten. Hinsichtlich eines Teils der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei eine Benutzung überhaupt nicht belegt; im übrigen sei durch die Art der
Benutzung der kennzeichnende Charakter der Widerspruchsmarke verändert, weil
sie eine Aufteilung der Marke in die Bestandteile "info" und "WAN" nahe lege.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn die jüngere Marke hält auch in Anbetracht einander gegenüberstehender teilweise identischer Waren und Dienstleistungen zur Widerspruchsmarke einen Abstand ein, der eine markenrechtlich erhebliche Gefahr von Verwechslungen mit ausreichender Sicherheit ausschließt, so
dass die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht vorliegen.
Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren Komponenten abhängig, die
miteinander in Wechselbeziehung stehen, und zwar insbesondere von der Ähnlichkeit oder Identität der Marken, der Ähnlichkeit oder Identität der von ihnen erfassten Waren und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH
GRUR 1998, 922, 923 – Canon; MarkenR 1999, 236, 239 – Lloyd).
Die beiden Marken sind jeweils teilweise für identische Waren und Dienstleistungen eingetragen; soweit keine Identität vorliegt, kam es für die Entscheidung auf
die Frage, ob und in welchem Grad eine Ähnlichkeit gegeben ist, nicht an.
Zugunsten der Widersprechenden geht der Senat davon aus, dass die Widerspruchsmarke so, wie sie eingetragen ist, durchschnittliche Kennzeichnungskraft
aufweist, wobei allerdings der erste Teil "Info" des Markenworts verbraucht ist, weil
es sich insoweit um einen in den Waren- und Dienstleistungsklassen 9, 16, 35, 41
und 42 besonders beliebten Markenbestandteil handelt, der entsprechend häufig
(nämlich jeweils mindestens mehrere hundert Mal) in Marken zufinden ist, die für
diese Klassen Schutz genießen.
Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich um jedenfalls an Informations- und Kommunikationstechnologie Interessierte, vorwiegend sogar um Firmen, die Multimedia-Technologien anwenden (wollen), handelt, besonderes Augenmerk auf die jeweils letzte Silbe der
einander gegenüberstehenden Marken legen, sie jedenfalls aber nicht vernachlässigen werden. Hierbei wird diesen fachlich zumindest interessierten Kreisen, die
an Marken mit dem Bestandteil "info" auf dem fraglichen Waren- und Dienstleistungsgebiet gewohnt sind, sowohl in schriftbildlicher wie auch in klanglicher Hinsicht der Unterschied im Gesamteindruck der jeweiligen Marken aufgrund des -pleinerseits und des -w- andererseits nicht entgehen. Dies ergibt sich in schriftbildlicher Hinsicht aufgrund der in der Widerspruchsmarke "Infowan" nicht vorhandenen Unter- und Oberlängen der Buchstaben "pl" in "Infoplan", die mit dem und des
auffälligen, breiten Buchstaben "w" keine Ähnlichkeit haben. In klanglicher Hinsicht
führen die Unterschiede in der Aussprache des eher harten "pl" im Vergleich zu
dem weichen "w" ebenfalls zu einem deutlich unterschiedlichen Gesamteindruck.
Die optische und akustische Unterscheidung der Marken wird im übrigen noch zusätzlich durch den allgemein bekannten Sinngehalt der Endung "plan" der jüngeren Marke erleichtert, die sich dem von Haus aus aufmerksameren Verkehr im
Rahmen der Gesamtkombination "Infoplan" ohne weiteres als Hinweis auf Planungssoftware im Bereich Informationstechnologie einprägt. Da er diesen Aussagegehalt bei der Begegnung mit dem Zeichen "Infowan" wiederzufinden sucht,
kann ihm die Abweichung in den Endungen umso weniger entgehen, selbst wenn
er mit dem Bestandteil "wan" nicht ohne weiteres die begriffliche Vorstellung im
Sinne von "Wide Area Network" verbinden sollte.
Da für begriffliche und mittelbare Verwechslungsgefahr keine Anhaltspunkte gegeben sind, war der Beschwerde stattzugeben, ohne dass es noch einer abschließenden Entscheidung darüber bedurft hätte, ob und für welche Waren und Dienstleistungen die – nachdem am 6. April 2003 die Benutzungsschonfrist ablief – gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG zulässig bestrittene Benutzung der Widersprechende glaubhaft gemacht ist. Allerdings könnte fraglich sein, ob bei der Benutzung in der abgewandelten Schreibweise "infoWAN" (ein- oder zweizeilig) der
kennzeichnende Charakter der Widerspruchsmarke erhalten ist (§ 26 Abs 3 MarkenG). Denn der Schutz einer Wortmarke erfasst zwar übliche Schreibweisen;
hierunter fällt aber wohl kaum der Wechsel zu der Schreibweise eines Worts in
teils großen, teils kleinen Buchstaben. Das gilt hier um so mehr, als die Schreibweise "infoWAN", mit der deutlich hervortretenden bekannten Abkürzung für "Wide
Area Network", wie sie von der Widersprechenden ausweislich der von ihr vorgelegten Unterlagen benutzt wird, dem eingetragenen Markenwort "Infowan" eine
Bedeutung gibt, die in der eingetragenen Form jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar ist und daher die Annahme einer Änderung des kennzeichnenden Charakters der Widerspruchsmarke nahe legen kann.
Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs 1 S 2 MarkenG.
Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Dr. Schermer
Richter Schwarz ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.
Dr. Schermer
Friehe-Wich
Pü