Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 02.07.2003 – 26 W (pat) 119/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 119/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 396 24 806
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie
des Richters Kraft und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren
"Weine, Spirituosen und Liköre, alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken, alkoholische Milchmischgetränke,
Cocktails und Aperitifs auf Spirituosen- oder Weingrundlage,
weinhaltige Getränke, Sekte"
eingetragenen Marke 396 24 806
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 2 102 391
Ballermann
die seit 1996 für die Waren "Spirituosen" eingetragen ist.
Aufgrund dieses Widerspruchs hat die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, daß die beiderseitigen Waren teilweise identisch
("Spirituosen"), teilweise nur entfernt ähnlich seien. Den danach notwendigen erheblichen Abstand halte die angegriffene Marke von der Widerspruchsmarke nicht
ein. Für einen markenrechtlich erheblichen Teil des deutschen Verkehrs, dem der
auf die
Insel Mallorca bezogene Sinngehalt der angegriffenen Marke
(BALNEARIO) nicht geläufig sei, liege es fern, die angegriffene Marke als geschlossenen Gesamtbegriff
anzusehen. Da
der weitere Bestandteil
"BALLERMANN" dagegen in optisch hervorgehobener Weise an erster Stelle
stehe und als deutscher Begriff leichter merk- und aussprechbar sei, müsse davon
ausgegangen werden, daß ihm der Verkehr die maßgebliche kennzeichnende Bedeutung beimessen werde. Damit sei eine unmittelbare Verwechslungsgefahr
nicht zu verneinen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke, die
ihre Verteidigung auf die Waren
"alkoholische Milchmischgetränke, wein- und sekthaltige Getränke, alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken"
beschränkt. Sie erhebt die Einrede der Nichtbenutzung, die sie auch nach Vorlage
verschiedener Benutzungsunterlagen durch den Widersprechenden mit der Begründung aufrecht erhält, dieser habe nicht den Nachweis erbracht, daß die in
Fremdabfüllung hergestellten Spirituosen tatsächlich in nennenswertem Umfang
und in der Absicht einer ernsthaften Gewinnerzielung in den Verkehr gebracht
worden seien. Im übrigen geht sie davon aus, daß die von ihr noch beanspruchten
Waren den "Spirituosen" der Widerspruchsmarke entfernt ähnlich sind. Dieser erhebliche Warenabstand reiche aus, die Gefahr von Verwechslungen der sich gegenüberstehenden Zeichen auszuschließen.
Demgemäß beantragt sie, die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der noch
von ihr beanspruchten Waren aufzuheben und den Widerspruch insoweit zurückzuweisen.
Der Widersprechende beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
Seiner Ansicht nach belegen die von ihm vorgelegten und im einzelnen erläuterten
Unterlagen die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke. Aufgrund
des vielfältigen Warenangebots im Verhältnis zur Unternehmensgröße seiner
Firma hält er die Verkaufsmenge pro Spirituosenprodukt gesamtwirtschaftlich für
angemessen. Im übrigen verteidigt er die angefochtenen Beschlüsse.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Zwischen der Marke
396 24 806 und der älteren Kennzeichnung 2 102 391 besteht die Gefahr von
Verwechslungen iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die von der Beschwerdeführerin erhobene Einrede der mangelnden Benutzung
der Widerspruchsmarke greift nicht durch: Zwar ist die Einrede zulässig, weil die
fünfjährige Benutzungsschonfrist der 1996 eingetragenen Widerspruchsmarke abgelaufen ist (§ 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG); entgegen der von der Markeninhaberin
vertretenen Auffassung hat der Widersprechende jedoch eine ernsthafte Markenverwendung iSd § 26 MarkenG innerhalb des relevanten Zeitraums hinreichend
glaubhaft gemacht. Für die Beurteilung der Ernstlichkeit der Markenbenutzung ist
entscheidend, ob sich die Benutzungshandlungen im Verhältnis zur sonstigen Geschäftstätigkeit des Widersprechenden als wirtschaftlich sinnvoll darstellen, wobei
die Struktur und Größe des betreffenden Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind. Für die Ernstlichkeit spricht auch eine lange Benutzungsdauer (vgl dazu
Ströbele/Hacker, Markengesetz 7. Aufl, § 26 Rdn 75 ff mwNachw). Hieran gemessen sprechen die vom Widersprechenden vorgelegten Unterlagen und die durch
eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Angaben für eine auch im Umfang noch anzuerkennende rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke.
Bei der Firma des Widersprechenden handelt es sich um ein kleines mittelständisches Unternehmen mit nur vier Angestellten, das ua dreizehn verschiedene
Spirituosenprodukte in vier eigenen Verkaufsstätten vertreibt. Der Vertrieb des
unter der Kennzeichnung "BALLERMANN" verkauften Likörs wurde im Jahre 1996
aufgenommen und seitdem ununterbrochen fortgeführt. Vor diesem Hintergrund
reichen die vom Widersprechenden für die Jahre 1996 bis 2002 unter der Marke
"BALLERMANN" umgesetzten Spirituosenmengen aus, um unter Zugrundelegung
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwenders von einer ernstlichen und damit
rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke auszugehen.
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung
stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren
sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998,
387 – Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216 – Oxygenol II).
Zu den Faktoren, die das Verhältnis der Waren kennzeichnen, zählen vor allem
deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander
konkurrierende oder einander ergänzende Waren (vgl EuGH GRUR 1998, 922 –
Canon). Im vorliegenden Falle handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin noch beanspruchten Waren sowie bei den "Spirituosen" der Widerspruchsmarke jeweils um alkoholhaltige Getränke bzw um alkoholische Präparate zu deren Zubereitung. Diese Waren werden in der Regel von den gleichen Unternehmen hergestellt und angeboten. Auch ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung
als Genußmittel sind identisch. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß selbst
der Abstand zwischen den Waren "Wein" und "Mineralwasser" nicht als besonders
groß einzustufen ist (vgl BGH BlPMZ 2001, 213 – EVIAN/REVIAN), ist auch bei
den hier maßgeblichen beiderseitigen Waren von einer jedenfalls durchschnittlichen Ähnlichkeit auszugehen.
Auch für die Annahme einer entscheidungserheblichen Schwächung der Widerspruchsmarke bzw des Wortes "BALLERMANN" in der angegriffenen Marke fehlt
es an tatsächlichen Anhaltspunkten. Wie der BGH in der gleichnamigen Streitsache (GRUR 2000, 1028, 1029) festgestellt hat, besitzt der Begriff "Ballermann" von
Haus aus in Ermangelung eines beschreibenden Begriffsinhalts für alkoholische
Getränke eine normale Kennzeichnungskraft. Zur weiteren Begründung wird auf
die Senatsentscheidung 26 W (pat) 207/00 verwiesen. An diesem Verfahren waren die gleichen Parteien beteiligt wie im vorliegenden Fall.
Selbst wenn zugunsten der Markeninhaberin eine allenfalls geringe Schwäche des
Wortes "Ballermann" unterstellt wird, besteht wegen der durchschnittlichen Ähnlichkeit der Waren zwischen den Marken die Gefahr klanglicher Verwechslung. Zur
weiteren Begründung wird auch insoweit auf die Entscheidung des BGH aaO –
Ballermann sowie die vorgenannte Senatsentscheidung verwiesen. Angesichts
der klanglichen Identität des den Gesamteindruck der angegriffenen Marke prägenden Wortes "Ballermann" mit der Widerspruchsmarke besteht eine erhebliche
Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken, selbst wenn zugunsten der Markeninhaberin von einem größeren Warenabstand als in den früher entschiedenen
Verfahren ausgegangen wird.
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke mußte deshalb erfolglos
bleiben.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG)
lagen keine Anhaltspunkte vor.
Albert
Eder
Kraft
Bb
Abb. 1