Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 02.07.2003 – 28 W (pat) 212/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Zugestellt an
Verkündungs Statt
am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 397 15 638
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2003 unter Mitwirkung der Richterin Schwarz-
Angele als Vorsitzende, des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen wurde unter der Rollennummer 397 15 638 die
Marke
Arktis
nach einer Beschränkung des Warenverzeichnisses im Beschwerdeverfahren
nach der mündlichen Verhandlung nunmehr noch als Kennzeichnung für folgende
Waren:
„Durch Tiefkühlung, Garen oder Trocknen konservierte Lebensmittel, nämlich Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, vorgenannte Waren
auch zubereitet; Wurst-, Fleisch-, Geflügel und Fischwaren, Kaviar; Fleisch-, Fisch-, Geflügel- und Wildsalate; Geflügel-, Wild-
und Fischpasteten, Fleisch-, Fisch-, Gemüseextrakte; Fleischpasteten; Obst, Gemüse und Hülsenfrüchte; Obst- und Gemüsemark; Feinkostsalate aus Gemüse- oder Blattsalaten; Kartoffelprodukte aller Art, nämlich Pommes Frites, Kroketten, Bratkartoffeln, vorgegarte Kartoffeln, Kartoffelpuffer, Kartoffelklöße, Rösti,
Reibekuchen, Chips, Sticks; Halbfertig- und Fertiggerichte, nämlich Suppen (einschließlich Instant-Suppen), Eintopfgerichte, Trocken- und Naß-Fertiggerichte im wesentlichen bestehend aus einer oder mehreren der nachfolgenden Waren; Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, Gemüse, Kartoffeln, Kartoffelprodukten, zubereitetem
Obst, Käse, Teigwaren, Reis, Saucen, Fleisch-, Obst-, Gemüsegallerten, Konfitüren, Fruchtmuse; Eier; Molkegetränke; Götterspeisen; Salatsaucen; Speiseöle und –fette; Saucen, Saucenbinder, Meerrettich, Kapern; Pizzen; Brot, Brötchen, feine Back- und
Konditorwaren (nicht tiefgekühlt); Teigwaren und Vollkornteigwaren, insbesondere Nudeln; backfertige Kuchenmassen“.
Die Markeninhaberin hat folgende Waren gestrichen bzw eingeschränkt:
„Milch und Milchprodukte, insbesondere Trinkmilch, Sauermilch,
Buttermilch, Joghurt, Fruchtjoghurt, Joghurt mit Schokolade oder
Kakaozusätzen, alkoholfreie Milchmischgetränke, Kefir, Sahne,
Quark, Frucht- und Kräuterquarkspeisen, Dessertspeisen, im wesentlichen bestehend aus Milch und Geschmackszusätzen mit
Gelatine und/oder Stärke als Bindemittel, Butter, Butterschmalz,
Käse, Käsezubereitungen; Speiseeis, Eiscreme“
„feine Back- und Konditorwaren (nicht tiefgekühlt).“
Die Inhaberin der rangälteren IR-Marke 303 266
siehe Abb. 1 am Ende
hat hiergegen Widerspruch aus folgenden Waren erhoben:
Glaces de consommation, crémes glacées, produits fabriqeés au
moyen de glace de consommation et de créme glacée, et ce sous
toutes ses formes, enrobés ou non de chocolat ; produits
alimentaires surgelés et congelés destinés à L’alimentation
humaine.
Zwischen den Parteien herrschte bis zum Ende der mündlichen Verhandlung ein
Streit über die rechterhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
Frage dahingestellt sein lassen, eine Verwechslungsgefahr verneint und den
Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, auch bei (den
damals noch) identischen Waren reiche der Abstand der Marken aus, denn
„Arktis“ und „Artic“ hätten ein unterschiedliches Klangbild und einen verschiedenen
Bedeutungsinhalt; „artic“ sei ein Phantasiewort und könne ua Assoziationen an
„antik“ oder „artig“ wecken.
Zusammen mit dem Beschluss vom 17. Juli 2002 wurde der Widersprechenden
ein Schriftsatz der Markeninhaberin vom 20. Mai 1999 zur Kenntnisnahme
übersandt, in dem diese unter anderem zur Markenähnlichkeit Stellung nimmt und
auch auf die gedankliche Assoziation von „artic“ und „artig“ hinweist.
Die Widersprechende hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Nach
der nunmehr erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses haben sich beide
Parteien zur Frage der Verwechslungsgefahr sachlich nicht mehr geäußert. In der
mündlichen Verhandlung und den vorausgehenden Schriftsätzen hat die Widersprechende auf die große klangliche und schriftbildliche Nähe der Marken hingewiesen, wohingegen die Markeninhaberin die Ausführungen der Markenstelle für
zutreffend hält.
Wegen weitere Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf den
Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs 1 und Abs 2 MarkenG) und hat – nach der
nunmehr erfolgten Beschränkung des Warenverzeichnisses – keinen Erfolg.
I.
Die Markenstelle hat gegen den verfassungsrechtlichen
Grundsatz des rechtlichen Gehörs des § 103 Abs 1 GG
(und des § 59 Abs 2 MarkenG) verstoßen (wonach jeder an
einem Verfahren Beteiligte Anspruch darauf hat zu erfahren, welche Unterlagen des Gegners bei der Entscheidung
vorliegen), denn bei der Beschlussfassung wurde ein
Schriftsatz der Markeninhaberin verwendet, von dem die
unterlegene Widersprechende keine Kenntnis hatte. Dieser
Anspruch ist nicht auf den tatsächlichen Sachvortrag
beschränkt, sondern umfasst auch die rechtliche Ausführungen (st Rspr zB BverfG, NJW 2002, 1334). Ein faires
Verfahren, auf das jeder an einem gerichtlichen oder
behördlichen Verfahren Beteiligte Anspruch hat, ist nur
dann gewährleistet, wenn sämtliche Schriftsätze eines
Beteiligten dem Gegner unverzüglich zur Kenntnis gebracht
werden (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 59 Rdz
26, 27). Nur in Ausnahmefällen mag eine andere Handhabung gerechtfertigt sein, so zB wenn sich der betreffende
Schriftsatz im wesentlichen auf Wiederholungen beschränkt
und die Entscheidung unmittelbar bevorsteht. Das Einbehalten eines Schriftsatzes über einen Zeitraum von nahezu
drei Jahren ist durch nichts gerechtfertigt, insbesondere
dann nicht, wenn sich die Markenstelle den dort vorgetragenen Ausführungen anschließt.
Von einer Zurückverweisung wurde abgesehen, denn diese
würde das Verfahren verzögern und liegt nicht im Interesse
der durch den Verfahrensfehler betroffenen Widersprechenden.
II. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber noch
vor Erlass der an Verkündungs statt zuzustellenden Entscheidung erklärte Teilverzicht der Markeninhaberin nach
§ 48 Abs 1 MarkenG ist wirksam. Zwar ist den Parteien nach
Verhandlungsende grundsätzlich nachträglicher weiterer
Sachvortrag verwehrt, die Zulässigkeit eines derartigen
Teilverzichts als verfahrensabschließender Erklärung ist aber
dann anerkannt, wenn er sich wie hier auf die bloße
Streichung von im Warenverzeichnis vermerkten Begriffen
beschränkt und nicht Veränderungen beinhaltet, die eine
Prüfung erforderlich machen, ob nicht etwa eine unzulässige
Erweiterung des Warenbegriffes vorliegt (vgl Ströbele/Hacker
aaO § 79 Rdz 14 ff).
III. Zwischen den Marken besteht nunmehr nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Frage der rechtserhaltenden Benutzung kann dahingestellt bleiben, denn auch
bei Bejahung einer Benutzung der Widerspruchsmarke für „Eiskrem“ (wofür hier
im übrigen alles spricht), besteht aus Rechtsgründen nach Gewichtung der für die
Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren Warenähnlichkeit,
Markenähnlichkeit und insbesondere Kennzeichnungskraft keine Verwechslungsgefahr.
Allerdings stehen sich die Marken weit näher als von der Markenstelle angenommen. Bedenkt man, dass mit der Widerspruchsmarke „artic“ Eiskremprodukte
gekennzeichnet sind, so ist die Behauptung, manche Verbraucher würden damit
Begriffe wie „artig“ oder „antik“ bzw „art“ (=engl Kunst) assoziieren, nicht recht
nachvollziehbar. Wer das Wort „artic“ auf der Ware „Eiskrem“ sieht, denkt
ausschließlich an „arktisch“ oder das englische „arctic“, denn zu diesem Wort fehlt
nur ein „c“. Zudem dürfte vielen Verbrauchern die richtige Schreibweise von
„arctic“ nicht ohne weiteres präsent sein, so dass der Gedanke an die „große
Kälte“ leicht fallen wird. Eine Nachschau im Internet – dessen Ergebnis den
Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurde – belegt,
dass durchaus nicht selten „artic“ geschrieben, aber „arctic“ gemeint ist (zB bei
www.alaska-info.de oder in der Produktkennzeichnung einer swatch Uhr „Artic
Dream“, mit Hinweis auf eine eisblaue Farbe).
Dieser erkennbar beschreibende Hinweis auf „arctic“ oder „arktisch“ führt zu einem
etwas reduzierten Schutzumfang der Widerspruchsmarke, so dass die jüngere
Marke bei den noch verbleibenden ähnlichen Waren den Schutzbereich der
älteren Marke aus Rechtsgründen nicht tangiert. Es handelt sich dabei um „Obst“
und „Obstmark“, „Fruchtmuse“ und „Saucen“, die mitunter auch in tiefgekühlter
Form angeboten und als Zutat zu Eiscreme verwendet werden. Die „feinen Back-
und Konditorwaren (nicht tiefgekühlt)“ können auch Eistüten oder Eiswaffeln
umfassen, die ebenfalls als Ergänzung zu Eiscreme gegessen werden. Hier
jedoch genügt der Markenabstand aufgrund der erkennbar beschreibenden
Anklänge der Widerspruchsmarke. Im übrigen sind die Waren unähnlich.
Die Beschwerde ist damit ohne Erfolg.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz.
Von einer Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG
wurde abgesehen. Zwar rechtfertigt die Verletzung des rechtlichen Gehörs regelmäßig eine derartige Entscheidung, die Widersprechende hat sich jedoch nicht
darauf berufen und ihre Beschwerde wurde auch zurückgewiesen, so dass die
notwendige Kausalität zwischen Rechtsverstoß und Beschwerdeeinlegung nicht
vorliegt.
Schwarz-Angele
Paetzold
Schwarz-Angele für Hartlieb, die auf derzeit nicht absehbare Zeit erkrankt ist.
Na
Abb. 1