Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Urteil vom 03.07.2003 – 2 Ni 4/02

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 3. Juli 2003 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das deutsche Patent 39 32 345

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Meinhardt sowie der Richter Gutermuth, Dipl.-Phys. Ph.D./M.I.T. Cambridge Skribanowitz, Dipl.-Ing. Harrer und Dipl.-Ing. Schmitz

für Recht erkannt

I. Das deutsche Patent 39 32 345 wird für nichtig erklärt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 28. September 1989 angemeldeten Patents DE 39 32 345 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Zerkleinerungsvorrichtung für Abfälle“, dessen Erteilung am 18. Februar 1993 veröffentlicht worden

ist. Nach Einsprüchen ist es beschränkt aufrecht erhalten worden. Es umfasst

10 Ansprüche, die gemäß der geänderten Patentschrift (DE 39 32 345 C3) folgenden Wortlaut haben:

„1. Zerkleinerungsvorrichtung für Abfälle, wie Holz, Papier oder

Kunststoffe, mit einem Rotor, der über seine Arbeitsbreite eine Vielzahl nebeneinander angeordneter Umfangsrippen mit etwa V-förmigem Profil sowie Werkzeughalter mit daran angebrachten Werkzeugen mit V-förmigen Profil aufweist, und mit einem Gegenmesser, dessen Form der Rotationsfläche des werkzeugbestückten Rotors angepaßt ist, dadurch gekennzeichnet, daß jede Umfangsrippe

(10, 10', 110) durch mindestens eine Tasche (14) unterbrochen ist,

in dieser Tasche der Werkzeughalter (17) mit dem Werkzeug (19,

19') angeordnet ist und das Werkzeug ein Profil hat, das radial etwa

gleichmäßig über das Rippenprofil übersteht.

2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die

Seitenflächen (12, 13) des V-Profils im rechten Winkel zueinander

stehen.

3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,

daß das in Richtung der Rotorachse gemessene Eckmaß (e) des

Werkzeugs größer als die Breite (a) der Umfangsrippen (10) ist.

4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Tasche (14) durch ein Prisma gebildet ist, dessen

tiefste Stelle einen kleineren Abstand von der Rotorachse hat als

die Basis der Umfangsrippen (10).

5. Vorrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß die

ebenen Begrenzungsflächen (15, 16) des Prismas im Bereich des

Werkzeugs (19) Verlängerungen der Seitenflächen (12, 13) der benachbarten Umfangsrippen (10) bilden.

6. Vorrichtung nach Anspruch 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet,

daß die Werkzeughalter (17) zwei dem Prisma angepaßte plane

Auflageflächen (18) haben.

7. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 4 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß das Prisma rechtwinklig und das Werkzeug (19)

quadratisch ist.

8. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß das Werkzeug (19) beidseitig Schneidkanten (22-25)

aufweist.

9. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß das Werkzeug (19) nur so weit radial über das Rippenprofil übersteht, daß die entsprechend angepaßten Zacken (27)

des Gegenmessers (4) in Radialrichtung das Rippenprofil überlappen.

10. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, daß die Taschen (14) schraubenlinienförmig über

den Rotor (3) verteilt sind."

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei mangels des Vorliegens einer erfinderischen Tätigkeit nicht patentfähig.

Um ihre Ausführungen zu stützen, hat die Klägerin folgende Unterlagen vorgelegt:

K1

K2

K3

K4

DE 26 41 370 C2

DE-PS 593 531

EP 0 419 919 B2

Schriftsatz der Patentanwälte Knoblauch an das EPA vom

9. Oktober 1995

K5

Schriftsatz der Patentanwälte Ostertag an das EPA vom

23. Oktober 1995

DE-AS 1 280 635

DE 14 53 328 C3

FR 2 451 777 A1

Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patentamts vom

K6

K7

K8

K9

3. Juli 1996

K10

DE-OS 1 528 310

K11

Prospekt LINDNER:

„CHIPPER FOR WASTE WOOD AND

WASTAGE“, RZM 500 – 1500,

K12

Fig. 1 bis 4 der Maschine nach K11

K13

US 817 382

Daneben hat die Klägerin Kopie der Verletzungsklage der Vecoplan Maschinenfabrik vom 13. Mai 2002 an das Landgericht Düsseldorf (mit dortigen Anlagen K1

– K14) vorgelegt (irrtümlich auch mit K7 gekennzeichnet).

Die Klägerin beantragt,

das deutsche Patent 39 32 345 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt

die Nichtigkeitsklage abzuweisen.

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit den in der Verhandlung übergebenen

Ansprüchen 11 bis 23 mit nachfolgendem Inhalt:

"11. Zerkleinerungsvorrichtung für Abfälle, wie Holz, Papier oder

Kunststoffe, mit einem Rotor, der über seine Arbeitsbreite eine Vielzahl nebeneinander angeordneter Umfangsrippen mit etwa V-förmigem Profil sowie Werkzeughalter mit daran angebrachten Werkzeugen mit V-förmigem Profil aufweist, und mit einem Gegenmesser, dessen Form der Rotationsfläche des werkzeugbestückten Rotors angepaßt ist, dadurch gekennzeichnet, daß jede Umfangsrippe

(10, 10', 110) durch mindestens eine Tasche (14) unterbrochen ist,

in dieser Tasche der Werkzeughalter (17) mit dem Werkzeug (19,

19') angeordnet ist und das Werkzeug ein Profil hat, das über die

Flanken des Rippenprofils hinweg radial etwa gleichmäßig über das

Rippenprofil übersteht.

12. Zerkleinerungsvorrichtung für Abfälle, wie Holz, Papier oder

Kunststoffe, mit einem Rotor, der über seine Arbeitsbreite eine Vielzahl nebeneinander angeordneter Umfangsrippen mit etwa V-förmigem Profil sowie Werkzeughalter mit daran angebrachten Werkzeugen mit V-förmigem Profil aufweist, und mit einem Gegenmesser, dessen Form der Rotationsfläche des werkzeugbestückten Rotors angepaßt ist, dadurch gekennzeichnet, daß jede Umfangsrippe

(10, 10', 110) durch mindestens eine Tasche (14) unterbrochen ist,

in dieser Tasche der Werkzeughalter (17) mit den Werkzeug (19,

19') angeordnet ist und das Werkzeug ein Profil hat, das radial

gleichmäßig über das Rippenprofil übersteht.

13. Zerkleinerungsvorrichtung für Abfälle wie Holz, Papier oder

Kunststoffe, mit einem Rotor, der über seine Arbeitsbreite eine Vielzahl nebeneinander angeordneter Umfangsrippen mit etwa V-förmigem Profil sowie Werkzeughalter mit daran angebrachten Werkzeugen mit V-förmigem Profil aufweist, mit einem Gegenmesser,

dessen Form der Rotationsfläche des werkzeugbestückten Rotors

angepaßt ist, und mit einem Schubboden, der jeweils die unterste

Schicht unsortiert eingefüllten Abfalls gegen den Rotor drückt, dadurch gekennzeichnet, daß jede Umfangsrippe (10, 10', 110) durch

mindestens eine Tasche (14) unterbrochen ist, in dieser Tasche der

Werkzeughalter (17) mit dem Werkzeug (19, 19') angeordnet ist

und das Werkzeug ein Profil hat, das radial etwa gleichmäßig über

das Rippenprofil übersteht.

14. Zerkleinerungsvorrichtung für Abfälle, wie Holz, Papier oder

Kunststoffe, mit einem Rotor, der über seine Arbeitsbreite eine Vielzahl nebeneinander angeordneter Umfangsrispen mit etwa V-förmigem Profil sowie Werkzeughalter mit daran angebrachten Werkzeugen mit V-förmigem Profil aufweist, deren Stirnflächen im wesentlichen in radialen Ebenen liegen, und mit einem Gegenmesser,

dessen Form der Rotationsfläche des werkzeugbestückten Rotors

angepaßt ist, dadurch gekennzeichnet, daß jede Umfangsrippe (10,

10', 110) durch mindestens eine Tasche (14) unterbrochen ist, in

dieser Tasche der Werkzeughalter (17) mit dem Werkzeug (19, 19')

angeordnet ist und das Werkzeug ein Profil hat, das radial etwa

gleichmäßig über das Rippenprofil übersteht.

15. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 11 bis 14m dadurch gekennzeichnet, daß die Seitenflächen (12, 13) des V-Profils im rechten Winkel zueinander stehen.

16. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 11 bis 15, dadurch gekennzeichnet, daß das in Richtung der Rotorachse gemessene

Eckmaß (e) des Werkzeugs größer als die Breite (a) der Umfangsrippen (10) ist.

17. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 11 bis 16, dadurch gekennzeichnet, daß die Tasche (14) durch ein Prisma gebildet ist,

dessen tiefste Stelle einen kleineren Abstand von der Rotorachse

hat als die Basis der Umfangsrippen (10).

18. Vorrichtung nach Anspruch 17, dadurch gekennzeichnet, daß

die ebenen Begrenzungsflächen (15, 16) des Prismas im Bereich

des Werkzeugs (19) Verlängerungen der Seitenflächen (12, 13) der

benachbarten Umfangsrippen (10) bilden.

19. Vorrichtung nach Anspruch 17 oder 18, dadurch gekennzeichnet, daß die Werkzeughalter (17) zwei dem Prisma angepaßte plane Auflageflächen (18) haben.

20. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 17 bis 19, dadurch gekennzeichnet, daß das Prisma rechtwinklig und das Werkzeug (19)

quadratisch ist.

21. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 11 bis 20, dadurch gekennzeichnet, daß das Werkzeug (19) beidseitig Schneidkanten

(22-25) aufweist.

22. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 11 bis 21, dadurch gekennzeichnet, daß das Werkzeug (19) nur so weit radial über das

Rippenprofil übersteht, daß die entsprechend angepaßten Zacken

(27) des Gegenmessers (4) in Radialrichtung das Rippenprofil überlappen.

23. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 11 bis 22, dadurch gekennzeichnet, daß die Taschen (14) schraubenlinienförmig über

den Rotor (3) verteilt sind."

Dabei sollen nach der Erklärung der Beklagten die mit 11 bis 14 bezeichneten Ansprüche für den Fall einer Nichtigerklärung des geltenden Anspruchs 1 an dessen

Stelle treten. An diese Ansprüche sollen sich die geltenden Unteransprüche 2 bis

10 unter Rückbezug auf den Patentanspruch 1 in der Fassung des Beschlusses

des 11. Senats des BPatG vom 27. Oktober 1997 (11 W (pat) 69/96) anschließen.

Für den Fall, daß alle oder einer dieser Unteransprüche in der geltenden Fassung

keinen Bestand haben, sollen an die Stelle des betreffenden Unteranspruchs die

in der Sache entsprechenden Unteransprüche 15 bis 23 in der Fassung vom

3. Juli 2003 treten.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und

hält das Streitpatent für patentfähig. Weder die als solche nicht bestrittene Vorbenutzung "Lindner" noch die weiteren Entgegenhaltungen legten den Gegenstand

der Erfindung nahe. Die Merkmalskombinationen der Unteransprüche 2 bis 5, 9

und 10 wiesen eigenständigen erfinderischen Gehalt auf. Zumindest in der hilfsweise beschränkten Fassung könne eine erfinderische Tätigkeit nicht verneint

werden.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte in der Verhandlung ein Modell

vorgeführt und bezieht sich auf folgende Unterlagen:

B1

B2

B3

B4

B5

B6

B7

B8

B9

Skizze zur Beschreibung des Streitpatents (Messergeometrie)

EP 0 387 868 A2

Skizze zu K13 (Messergeometrie)

Prospekt der Beklagten (mit alter Postleitzahl)

Zeichnung zu K13

Anlagenkonvolut "Lindner – Recyclingtech GmbH" aus dem Internet

Schnittskizze

Farbkopie zur Modellvorführung

Farbkopie zur Modellvorführung (B7 – 9 übergeben in der Verhandlung)

Entscheidungsgründe§

Die Klage, mit der der in § 22 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 Nr.1 PatG vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig

und in vollem Umfang begründet.

I.

Das Streitpatent betrifft eine Zerkleinerungsvorrichtung für Abfälle, wie Holz, Papier oder Kunststoff.

Zerkleinerungsanlagen nach dem Stand der Technik wird in der Streitpatentschrift

der Nachteil zugesprochen, dass die Werkzeuge radial weit vorstehen, was die

Gefahr von Belastungsspitzen ergibt.

Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Streitpatent das technische

Problem (die Aufgabe) zugrunde, eine Zerkleinerungsmaschine anzugeben, bei

der die Gefahr von Belastungsspitzen und Verklemmungen erheblich reduziert ist.

(Streitpatentschrift, Sp. 1, Z. 49 – 52).

Zur Lösung dieses Problems schlägt Anspruch 1 des Streitpatents eine Zerkleinerungsvorrichtung vor, deren Merkmale nach dem Vorschlag der Klägerin wie folgt

gegliedert sein können:

a)

Es handelt sich um eine Zerkleinerungsvorrichtung für Abfälle, wie Holz,

Papier und Kunststoffe.

b)

Die Zerkleinerungsvorrichtung hat einen Rotor, der Rotor weist auf

ba)

über seine Arbeitsbreite eine Vielzahl nebeneinander angeordneter Umfangsrippen mit etwa V-förmigem Profil und

bb) Werkzeughalter mit daran angebrachten Werkzeugen mit V-förmigem Profil.

c)

Die Zerkleinerungsvorrichtung hat ein Gegenmesser, dessen Form der Rotationsfläche des werkzeugbestückten Rotors angepasst ist.

d)

e)

Jede Umfangsrippe ist durch mindestens eine Tasche (14) unterbrochen.

In dieser Tasche ist der Werkzeughalter (17) mit dem Werkzeug (19, 191)

angeordnet.

f)

Das Werkzeug hat ein Profil, das radial etwa gleichmäßig über das Rippenprofil übersteht.

II.

Neuheit der gewerblich anwendbaren Zerkleinerungsvorrichtung mag zwar vorliegen, sie beruht aber angesichts des im Nichtigkeitsverfahrens entgegengehaltenen Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der erst im Nichtigkeitsverfahren genannten US-Patentschrift 817 382 [K13]

ist eine Zerkleinerungsvorrichtung für Holzabfälle, wie Furniere oder Rindenmaterial bekannt. Diese besitzt einen Rotor 2 mit einer Vielzahl über seine Arbeitsbreite

nebeneinander angeordneter Umfangsrippen 3 mit etwa V-förmigem Profil und

daran angebrachten Werkzeugen 4 mit ebenfalls V-förmigem Profil. Die Vorrichtung besitzt ein (durch Segmente 5 gebildetes) Gegenmesser, dessen Form der

gerippten Rotationsfläche des werkzeugbestückten Rotors angepasst ist. Jede

Umfangsrippe ist - anders als beim vorgeführten Modell der Beklagten, bei dem

ein Rippensegment zur Aufnahme des Messers abgetrennt worden ist – mit einem

Schlitz versehen, der im streitpatentgemäßen Sinn eine Tasche bildet. In dieser

Tasche ist das Werkzeug angeordnet, das dort in fachmännischer Art beispielsweise durch Schrauben befestigt ist. Das Werkzeug hat ein Profil, das radial über

das Rippenprofil übersteht.

Im dargestellten Ausführungsbeispiel ist das Werkzeug entlang einer nicht durch

den Mittelpunkt gehenden Sekante der Umfangsrippe angeordnet. Daraus ergibt

sich ein Überstand des Werkzeugs über die Rippenkontur, der nicht streng

gleichmäßig ist, sondern nach den Seiten hin zunimmt. Der Grad der Zunahme

des Überstandes hängt jedoch in für den Fachmann erkennbarer Weise von dem

Winkel ab, den das Werkzeug zu einer durch den Schnittpunkt des Werkzeuges

mit der Umfangslinie der Rippe gehenden Tangente aufweist. Der Überstand ist

nur dann genau gleichmäßig, wenn dieser Winkel 90° ist, das Werkzeug also genau radial angeordnet ist. Vorstehendes gilt für das dargestellte Ausführungsbeispiel. Im Vordergrund der K13 steht jedoch nicht die Anordnung des Werkzeuges,

sondern dessen V-Form und die V-Form des Gegenmessers, in der Beschreibung

ist demzufolge die relative Anordnung des Werkzeugs zum Rotor und damit zur

Umfangsrippe nicht weiter erläutert. Überdies können die 1905 ohne die präzisen

Mittel heutiger Zeit entstandenen Zeichnungen nicht ohne weiteres als authentisch für die gewollte Ausgestaltung im Sinne einer technischen Zeichnung benutzt

werden.

Die Eignung dieser Maschine ist für den Fachmann, hier einen Diplom-Ingenieur

der Fachrichtung allgemeiner Maschinenbau mit mindestens Fachhochschulabschluss, der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet von Zerkleinerungsmaschinen, speziell der Abfallzerkleinerung verfügt, auch wegen der Zuführeinrichtung erkennbar auf vergleichsweise dünnen Holzabfall, wie Furniere oder

Rindenmaterial, beschränkt.

Ein für ihn erkennbarer Vorteil dieser Vorrichtung liegt dagegen in dem engen

Spalt konstanter Weite zwischen Rotor und Gegenmesser, der durch die Rippenstruktur des Rotors erhalten ist. Wenn dieser Spalt bei einer Vorrichtung für dünnwandigen Holzabfall vorteilhaft ist, muss er die gleiche Qualität bei einer Vorrichtung für groben Abfall besitzen.

Eine solche Vorrichtung kennt er als (von der Beklagten zugestandene) offenkundige Vorbenutzung einer Lindner-Vorrichtung [K11]. Dieser „Chipper for waste

wood and wastage“ zeichnet sich durch folgende Ausgestaltungen aus:

Die Zerkleinerungsvorrichtung für Abfälle, wie Holz, Papier und Kunststoffe nach

K11 hat einen Rotor, der Werkzeughalter mit daran angebrachten Werkzeugen mit

V-förmigem Profil aufweist. Sie hat ein Gegenmesser, dessen Form der Rotationsfläche des werkzeugbestückten Rotors angepasst ist. Der Rotormantel ist

durch Taschen unterbrochen. In den Taschen sind Werkzeughalter mit je einem

Werkzeug angeordnet. Das Werkzeug hat ein Profil, das radial etwa gleichmäßig

über das Profil des Werkzeughalters übersteht.

Weil aber der Rotor zylinderförmig gestaltet ist, besteht, abgesehen von dem Ort,

an dem ein Werkzeug am Gegenmesser vorbeiläuft, zwischen Rotor und Gegenmesser überwiegend ein sägezahnförmiger, durch aneinander gereihte V-förmige

Abschnitte gebildeter Spalt mit inkonstanter Spaltweite. Dass in einem solchen

Spalt Späne durch Keilwirkung verklemmen und demgegenüber der konstante

Spalt der K13 Vorteile besitzt, erkennt der Fachmann. Zur Aufgabenlösung greift

er daher die aus K13 bekannte Rippenstruktur des Rotors in naheliegender Weise

auf und sieht sie bei einer Vorrichtung nach K11 vor. Die beim Zerkleinern groben

Guts bewährte Werkzeuggeometrie (Dimensionierung, Anordnung) lässt er dabei

unverändert. Von dem Umstand, dass die K13 eine Lösung für dünnes Abfallmaterial aufzeigt, lässt er sich nicht abhalten, weil die vorteilhaften Eigenschaften des

gleichmäßigen Spalts für ihn erkennbar nicht auf eine solche Vorrichtung beschränkt sind. Auch die in der K13 dargestellte, nicht radiale Werkzeuganordnung

und das daraus ggf. resultierende ungleichmäßige Überstehen des Werkzeuges

über die Rippen stellen für ihn kein Hindernis dar. Die Werkzeuganordnung der

K13 berücksichtigt er nämlich nicht, diese ist ihm schon durch die K11 vorgegeben, Änderungen daran bedarf es daher nicht.

Allein durch das Aufgreifen des für den Fachmann als vorteilhaft zu erkennenden

Rippenprofils des Rotors der K13, das zu einem engen Spalt konstanter Spaltweite führt, und durch die konsequente Ausgestaltung des Rotors der Vorrichtung

nach der K11 mit einem solchen Profil gelangt der Fachmann somit zum Streitgegenstand, wobei er die Rippen selbstverständlich auch beim Rotor der K11 jeweils

dort vorsieht, wo die Werkzeuge angeordnet sind, denn dort befindet sich auch die

komplementäre Ausnehmung am Gegenmesser. Dabei sind die Rippen (wie durch

K13 vorgegeben) in einer an das Gegenmesser angepassten Dimensionierung

auszubilden, wodurch sich das gleichmäßige Überstehen des Werkzeuges über

die Rippen ergibt. Einer erfinderischen Tätigkeit bedarf es dazu nicht.

Anspruch 1 nach dem Hauptantrag erweist sich somit nicht als beständig.

Die von der Beklagten hilfsweise verteidigte Fassung der Ansprüche erwies sich

als zulässig, ohne dass hierdurch aber Schutzfähigkeit zu erreichen war.

Dass an die Stelle des einen Hauptanspruchs vier nebengeordnete Ansprüche treten sollen sowie deren Nummerierung im Anschluss an die Unteransprüche des

Hauptantrages, ist sicherlich als sehr ungewöhnlich anzusehen, hätte das selbe

Ergebnis von der Beklagten doch inhaltlich durch entsprechende Verwendung von

Alternativen innerhalb eines Hauptanspruchs erreicht werden können. Entscheidend für die Frage der Zulässigkeit ist aber, ob die aufgenommenen Merkmale ursprünglich und im Patent als zur Erfindung gehörig offenbart sind und/oder ob ihre

Aufnahme nicht zu einem anderen Patentgegenstand („aliud“) führt, sondern lediglich seinen Schutzbereich einschränkt (vgl Busse, PatG 5. Aufl., § 21 Rdnr

101/103 ). Hieran haben sich für den Senat vorliegend keine Zweifel ergeben.

Aber auch die formal zulässigen Nebenansprüche 11 bis 14 des Hilfsantrages, deren jeweilige Ergänzung bzw. Änderung gegenüber dem hauptsächlich verteidigten Anspruch 1 der Fachmann als im Zusammenhang mit der Erfindung ursprünglich offenbart sieht, erweisen sich aus den nachfolgenden Gründen nicht als tragfähig.

Die Einfügung „Flanken“ im Anspruch 11 soll unzweifelhaft zum Ausdruck bringen,

dass der Überstand des Werkzeugs vom Rippenprofil her zu betrachten ist. Diese

Betrachtungsweise haben alle Beteiligten dem Streitgegenstand ohnehin stets zu

Grunde gelegt. Anspruch 11 ist damit dem Anspruch 1 inhaltsgleich, weil das Rippenprofil von Flanken, die auch als Seitenflächen bezeichnet werden können, gebildet ist.

Auch Anspruch 12 ist inhaltsgleich zum Anspruch 1, da zwischen „etwa gleichmäßig“ (Anspruch 1) und „gleichmäßig“ (ohne etwa, Anspruch 12) kein substantieller

Unterschied besteht.

Der Schubboden, der als Ergänzung in den Oberbegriff des Anspruchs 13 eingefügt worden ist, ist schon Bestandteil der Lindner-Vorrichtung, wie aus der Abbildung auf der zweiten Seite von K11 zu entnehmen ist. Diese eine Zufuhr des Zerkleinerungsguts betreffende Einrichtung sieht der Fachmann als beliebige Beifügung, die mit der Zerkleinerungsvorrichtung selbst in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht und sich deshalb auf deren Ausgestaltung nicht auswirkt.

Auch die im Wesentlichen in radialen, also die Achse schneidenden Ebenen liegenden Stirnflächen der Werkzeuge, durch welche der Oberbegriff des Anspruchs

14 ergänzt ist, finden sich ebenfalls schon bei der Lindner-Vorrichtung. Mag dort

bei der Darstellung ein geringfügiger Versatz der Werkzeug-Stirnflächen zur Radialebene zu erkennen sein, so muss diese Lage doch als im Sinne des Streitpatents als im Wesentlichen in einer Radialebene gesehen werden, denn auch bei

der streitpatentgemäßen Lösung ist im Ausführungsbeispiel nach Figur 4 ein Versatz gegenüber der Radialebene feststellbar.

In den hilfsweise verteidigten Nebenansprüchen 11 und 12 ist deshalb keine wesentliche Änderung gegenüber dem hauptsächlich verteidigten Anspruch 1 vorgenommen worden. Die beschränkende Änderung beruht in den Ansprüchen 13 und

14 nur auf Maßnahmen, die schon aus dem Stand der Technik nach K11 bekannt

sind.

Die für den Anspruch 1 geltenden Argumente hinsichtlich seiner mangelnden Patentfähigkeit gelten deshalb gleichermaßen auch für die Ansprüche 11 bis 14,

weshalb diese sich ebenfalls nicht als bestandsfähig erweisen.

Aber auch die Unteransprüche können keinen Bestand haben.

Der Fachmann, der in naheliegender Weise den durch einen Rotor mit Rippenprofil geschaffenen Spalt konstanter Breite wegen seiner erkennbaren Vorzüge von

der K13 aufgreift und an der Lindner-Vorrichtung nach K11 vorsieht, behält selbstverständlich alle bei der Lindner-Vorrichtung vorhandenen sonstigen konstruktiven

Maßnahmen unverändert bei. Er versieht lediglich den Rotor mit dem bekannten

Rippenprofil, wobei wegen des Gegenmessers die Rippen dort anzubringen sind,

wo die Werkzeuge angeordnet sind.

Die im rechten Winkel zueinander stehenden Seitenflächen des V-Profils gemäß

Anspruch 2 des Haupt- bzw. Anspruch 15 des Hilfsantrags finden sich bereits in

der K11, wo sie für den Fachmann in der Darstellung ersichtlich sind.

Das im Anspruch 3 des Haupt- bzw. Anspruch 16 des Hilfsantrags angeführte

Eckmaß ergibt sich aus dem gleichmäßigen Überstand des Werkzeuges über das

Rippenprofil (bzw. dessen Flanken oder Seitenflächen). Es entsteht auch bei der

Lindner-Vorrichtung, wenn deren Rotor in nicht erfinderischer Weise mit Rippen

versehen wird.

Im Grundsatz verfügt schon die Lindner-Vorrichtung K11 - in der Darstellung

sichtbar - über ein Prisma nach Anspruch 4 des Haupt- bzw. Anspruch 17 des

Hilfsantrags, dessen tiefste Stelle einen kleineren Abstand von der Rotorachse

aufweist als der Rotormantel. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Rotor Rippen aufweist, denn die Rippenbasis entspricht dann der Mantelfläche des Rotors

ohne Berücksichtigung der Rippen.

Weil bei der Lindner-Vorrichtung nach K11 die Werkzeuge in benachbarten Umfangsabschnitten des Rotors angeordnet sind, ergibt sich auch die Ausgestaltung

nach Anspruch 5 des Haupt- bzw. Anspruch 18 des Hilfsantrags, bei welchen die

ebenen Begrenzungsflächen des Prismas Verlängerungen der Seitenflächen der

Umfangsrippen sind, als Folge aus der dem Fachmann durch die K13 vorgegeben

Maßnahme, den Rotor mit Rippen zu versehen. Der Fachmann sieht die Rippen

wegen der Kontur des Gegenmessers in den Umfangsabschnitten vor, in denen

die Werkzeuge angeordnet sind.

Zwei dem Prisma angepasste plane Auflageflächen nach Anspruch 6 des Haupt-

bzw. Anspruch 19 des Hilfsantrags besitzen erkennbar schon die Werkzeughalter

der Lindner-Vorrichtung.

Auch die Rechtwinkligkeit des Prismas sowie das quadratische Werkzeug des Anspruchs 7 des Haupt- bzw. Anspruch 20 des Hilfsantrags findet der Fachmann ebenfalls schon bei der Lindner-Vorrichtung.

Im Anspruch 8 des Haupt- bzw. Anspruch 21 des Hilfsantrags ist ein dem Fachmann bekanntes Wendemesser beschrieben. Ein solches erwartet er auch bei der

Lindner-Vorrichtung, ohne dass dies der Darstellung oder Beschreibung bedarf.

Der im Anspruch 9 des Haupt- bzw. im Anspruch 22 des Hilfsantrags dargestellte

Überstand des Messers derart, dass die entsprechend angepassten Zacken des

Gegenmessers in Radialrichtung überlappen, ist im Grundsatz bereits bei der

Lindner-Vorrichtung verwirklicht. Für den Fachmann gilt dieser ebenso bei einem

Rotor mit Rippenprofil.

Auch die schraubenlinienförmig über den Rotor verteilten Taschen des Anspruchs

10 des Haupt- bzw. Anspruch 23 des Hilfsantrags trifft der Fachmann bereits bei

der Lindner-Vorrichtung an.

Die in den verteidigten Unteransprüchen sowohl des Haupt- als auch des Hilfsantrags ergriffenen Maßnahmen ergeben sich dem Fachmann somit einzig als Folge

der Umsetzung der ihm durch das Vorbild der K13 an die Hand gegebenen Lösung, an einer Vorrichtung zum Zerkleinern von Abfällen, wie Holz, Papier oder

Kunststoffen nach der K11 für einen engen und konstanten Spalt zwischen Rotor

und Gegenmesser dadurch zu sorgen, dass ein Rotor mit Rippenprofil zur Anwendung gebracht wird. Somit fehlt auch hier die erfinderische Tätigkeit.

Die Unteransprüche 2 bis 10 nach Hauptantrag sind somit ebenso wenig schutzfähig wie die Unteransprüche 15 bis 23 nach Hilfsantrag.

III.

Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs 2

PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs.1 PatG, 709 ZPO.

Gutermuth

Skribanowitz

Harrer

Schmitz

Zugleich für den an der Unterschrift verhinderten Vorsitzenden Richter Meinhard

Gutermuth

Pr