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BPatG Beschluss vom 03.07.2003 – 20 W (pat) 21/03

20. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 8 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 21/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 33 437. 4

hier: Verfahrenskostenhilfe

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

3. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys Dr. Anders, den Richter

Dipl.-Phys Dr. Hartung, die Richterin Martens

sowie den Richter

Dipl.-Phys. Dr. Zehendner

beschlossen:

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt. 10.99

G r ü n d e

I.

Mit Antrag, beim Patentamt eingegangen am 16. Juli 1999, begehrte der Beschwerdeführer die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seine am gleichen

Tag eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

" ISDN Switch ".

Mit Beschluß vom 3. Dezember 2002 hat die Patentabteilung 11 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Heranziehung ihres Bescheids vom

31. Oktober 2001 ausgeführt, die hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents im Sinne des § 130 Abs. 1 PatG bestehe nicht. Es sei zum einen kein Patentanspruch formuliert worden, so daß bereits die formellen Voraussetzungen einer Patenterteilung nicht vorlägen. Im übrigen seien die der Anmeldung entnehmbaren Vorschläge sowohl vom Grundsatz als auch in den wesentlichen Einzelheiten aus den Druckschriften (1) und (2) als bekannt anzusehen.

Gegen diesen Beschluß hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

9. Januar 2003 Beschwerde eingelegt, die bisher nicht begründet wurde. Weder

ist die Beschwerdegebühr entrichtet noch innerhalb der Beschwerdefrist Antrag

auf Verfahrenskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren gestellt worden,

Letzteres hatte aber ausdrücklich der mit „wichtiger Hinweis“ fettgedruckt überschriebene Abschnitt am Ende des angefochtenen Beschluß empfohlen.

Mit Zwischenverfügung der Berichterstatterin des Senats vom 3. Juni 2003 ist der

Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen der fehlenden Zahlung der Beschwerdegebühr und des fehlenden Verfahrenskostenhilfeantrags für das Beschwerdeverfahren hingewiesen worden.

II.

1. Die fristgerecht eingegangene Beschwerde gilt mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt (§ 6 Abs 2 PatKostG).

Nach der zum 1. Januar 2002 erfolgten Einführung des Patentkostengesetzes und

der Aufhebung des § 73 Abs. 3 PatG, der bis dahin im patentgerichtlichen Verfahren eine Beschwerdegebühr nur in den Fällen vorsah, in denen sich die Beschwerde gegen einen Beschluß richtete, durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des

Patents entschieden worden war, ist nunmehr auch die Beschwerde gegen die

Nichtgewährung der Verfahrenskostenhilfe im patentamtlichen Erteilungsverfahren

gebührenpflichtig. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 PatKostG in

Verbindung mit B. I. 1. des Gebührenverzeichnisses (als Anlage zu § 2 Abs. 1

PatKostG), da keine Ausnahmen von der generellen Gebührenpflicht für Beschwerden nach § 73 Abs. 1 PatG vorgesehen sind.

Mit dem 19. Senat des Bundespatentgerichts

(vgl Beschluß

vom

18. Dezember 2002, 19 W (pat) 20/02, Bl.f.PMZ, 213 – Wartungsfreies Gerät) ist

davon auszugehen, daß für eine Gebührenfreiheit (auch) des Beschwerdeverfahrens gegen die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe keine Rechtsgrundlage

besteht, insbesondere nicht auf Vorschriften außerhalb des PatG und des

PatKostG zurückgegriffen werden kann. In der zitierten Entscheidung hat der

19. Senat mit näherer Begründung überzeugend dargelegt, daß sich insbesondere

aus der allgemeinen Verweisungsnorm des § 99 PatG (iVm § 118 Abs. 1 S. 5

ZPO) eine Gebührenfreiheit für das Beschwerdeverfahren nicht ableiten läßt.

Vielmehr ist der die Verfahrenskostenhilfe regelnde Abschnitt des PatG (§§ 129ff)

insoweit als spezialgesetzliche Regelung vorrangig. Inwieweit ergänzend zur

Verfahrenskostenhilfe

im Patentverfahren die Vorschriften der ZPO zur

Anwendung kommen, ist dann im Einzelnen § 136 PatG zu entnehmen, der in

Satz 2 gerade die Vorschrift des 118 Abs. 1 S. 5 ZPO für die dort genannten

Verfahren, nicht aber für das Patenterteilungsverfahren, für anwendbar erklärt.

2. Im Ergebnis ist daher die Beschwerde als nicht eingelegt anzusehen, was vorliegend dazu führen würde, dass ein mittelloser Beschwerdeführer quasi rechtlos

gestellt wäre. Um diese mit dem Gebot eines umfassenden Rechtsschutzes nicht

vereinbare Konsequenz zu vermeiden, hat der 19. Senat in der oben genannten

Entscheidung die Statthaftigkeit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch

im Beschwerdeverfahren angenommen.

Dies steht zwar im Widerspruch zur bisher allgemeinen Rechtsauffassung, dass

Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren vor dem Hintergrund der bis vor

dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage entbehrlich sei. Durch die grundlegende Änderung der Gebührenstruktur mit den bereits dargelegten Folgen für einen mittellosen Anmelder bedarf diese Rechtsauffassung aber der Überprüfung.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat angesichts dieser Problematik in die

Beschlüsse, mit denen Verfahrenskostenhilfe verweigert wurde, den graphisch

hervorgehobenen Hinweis aufgenommen, im Falle der Beschwerde innerhalb der

Beschwerdefrist einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren erneut zu stellen. Für den Fall, dass über diesen Antrag im Beschwerdeverfahren sodann negativ entschieden werde, sei die Beschwerdegebühr zu zahlen, wobei der Ablauf der Zahlungsfrist hierfür - nach § 134 PatG - jedoch gehemmt sei.

Vorliegend enthält der angefochtene Beschluß ausdrücklich den oben genannten

„wichtigen Hinweis“. Der Beschwerdeführer hat es jedoch versäumt, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Dr. Anders

Dr. Hartung

Martens (cid:31)(cid:31)

(cid:31)(cid:31)(cid:31)(cid:31)(cid:31)(cid:31)(cid:31)(cid:31)(cid:31)

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