Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 03.07.2003 – 20 W (pat) 21/03
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 21/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 33 437. 4
hier: Verfahrenskostenhilfe
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys Dr. Anders, den Richter
Dipl.-Phys Dr. Hartung, die Richterin Martens
sowie den Richter
Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt. 10.99
G r ü n d e
I.
Mit Antrag, beim Patentamt eingegangen am 16. Juli 1999, begehrte der Beschwerdeführer die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seine am gleichen
Tag eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung
" ISDN Switch ".
Mit Beschluß vom 3. Dezember 2002 hat die Patentabteilung 11 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Heranziehung ihres Bescheids vom
31. Oktober 2001 ausgeführt, die hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents im Sinne des § 130 Abs. 1 PatG bestehe nicht. Es sei zum einen kein Patentanspruch formuliert worden, so daß bereits die formellen Voraussetzungen einer Patenterteilung nicht vorlägen. Im übrigen seien die der Anmeldung entnehmbaren Vorschläge sowohl vom Grundsatz als auch in den wesentlichen Einzelheiten aus den Druckschriften (1) und (2) als bekannt anzusehen.
Gegen diesen Beschluß hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
9. Januar 2003 Beschwerde eingelegt, die bisher nicht begründet wurde. Weder
ist die Beschwerdegebühr entrichtet noch innerhalb der Beschwerdefrist Antrag
auf Verfahrenskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren gestellt worden,
Letzteres hatte aber ausdrücklich der mit „wichtiger Hinweis“ fettgedruckt überschriebene Abschnitt am Ende des angefochtenen Beschluß empfohlen.
Mit Zwischenverfügung der Berichterstatterin des Senats vom 3. Juni 2003 ist der
Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen der fehlenden Zahlung der Beschwerdegebühr und des fehlenden Verfahrenskostenhilfeantrags für das Beschwerdeverfahren hingewiesen worden.
II.
1. Die fristgerecht eingegangene Beschwerde gilt mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt (§ 6 Abs 2 PatKostG).
Nach der zum 1. Januar 2002 erfolgten Einführung des Patentkostengesetzes und
der Aufhebung des § 73 Abs. 3 PatG, der bis dahin im patentgerichtlichen Verfahren eine Beschwerdegebühr nur in den Fällen vorsah, in denen sich die Beschwerde gegen einen Beschluß richtete, durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des
Patents entschieden worden war, ist nunmehr auch die Beschwerde gegen die
Nichtgewährung der Verfahrenskostenhilfe im patentamtlichen Erteilungsverfahren
gebührenpflichtig. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 PatKostG in
Verbindung mit B. I. 1. des Gebührenverzeichnisses (als Anlage zu § 2 Abs. 1
PatKostG), da keine Ausnahmen von der generellen Gebührenpflicht für Beschwerden nach § 73 Abs. 1 PatG vorgesehen sind.
Mit dem 19. Senat des Bundespatentgerichts
(vgl Beschluß
vom
18. Dezember 2002, 19 W (pat) 20/02, Bl.f.PMZ, 213 – Wartungsfreies Gerät) ist
davon auszugehen, daß für eine Gebührenfreiheit (auch) des Beschwerdeverfahrens gegen die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe keine Rechtsgrundlage
besteht, insbesondere nicht auf Vorschriften außerhalb des PatG und des
PatKostG zurückgegriffen werden kann. In der zitierten Entscheidung hat der
19. Senat mit näherer Begründung überzeugend dargelegt, daß sich insbesondere
aus der allgemeinen Verweisungsnorm des § 99 PatG (iVm § 118 Abs. 1 S. 5
ZPO) eine Gebührenfreiheit für das Beschwerdeverfahren nicht ableiten läßt.
Vielmehr ist der die Verfahrenskostenhilfe regelnde Abschnitt des PatG (§§ 129ff)
insoweit als spezialgesetzliche Regelung vorrangig. Inwieweit ergänzend zur
Verfahrenskostenhilfe
im Patentverfahren die Vorschriften der ZPO zur
Anwendung kommen, ist dann im Einzelnen § 136 PatG zu entnehmen, der in
Satz 2 gerade die Vorschrift des 118 Abs. 1 S. 5 ZPO für die dort genannten
Verfahren, nicht aber für das Patenterteilungsverfahren, für anwendbar erklärt.
2. Im Ergebnis ist daher die Beschwerde als nicht eingelegt anzusehen, was vorliegend dazu führen würde, dass ein mittelloser Beschwerdeführer quasi rechtlos
gestellt wäre. Um diese mit dem Gebot eines umfassenden Rechtsschutzes nicht
vereinbare Konsequenz zu vermeiden, hat der 19. Senat in der oben genannten
Entscheidung die Statthaftigkeit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch
im Beschwerdeverfahren angenommen.
Dies steht zwar im Widerspruch zur bisher allgemeinen Rechtsauffassung, dass
Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren vor dem Hintergrund der bis vor
dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage entbehrlich sei. Durch die grundlegende Änderung der Gebührenstruktur mit den bereits dargelegten Folgen für einen mittellosen Anmelder bedarf diese Rechtsauffassung aber der Überprüfung.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat angesichts dieser Problematik in die
Beschlüsse, mit denen Verfahrenskostenhilfe verweigert wurde, den graphisch
hervorgehobenen Hinweis aufgenommen, im Falle der Beschwerde innerhalb der
Beschwerdefrist einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren erneut zu stellen. Für den Fall, dass über diesen Antrag im Beschwerdeverfahren sodann negativ entschieden werde, sei die Beschwerdegebühr zu zahlen, wobei der Ablauf der Zahlungsfrist hierfür - nach § 134 PatG - jedoch gehemmt sei.
Vorliegend enthält der angefochtene Beschluß ausdrücklich den oben genannten
„wichtigen Hinweis“. Der Beschwerdeführer hat es jedoch versäumt, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Dr. Anders
Dr. Hartung
Martens (cid:31)(cid:31)
(cid:31)(cid:31)(cid:31)(cid:31)(cid:31)(cid:31)(cid:31)(cid:31)(cid:31)
Pr