Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 08.07.2003 – 33 W (pat) 208/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 19 999.3
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des
Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 17. Oktober 2000 und 31. Mai 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 8. April 1999 die Anmeldung einer
Marke für die Waren
„Rohre aus Polypropylen für die Trinkwasserversorgung und Heizungs- und Klimaanlagen in Wohn-, Büro- und Industriegebäuden“
zur Eintragung in das Register eingereicht worden. Auf dem Anmeldeformular
wurde das Kästchen „Sonstige Markenform“ angekreuzt und daneben „Farbmarke“ geschrieben. Der Anmeldung lag folgende Beschreibung bei:
„Die Marke besteht aus 4 schmalen Streifen in dem der Farbe RAL 1704040 entsprechenden Grünton und 4 breiten Streifen in dem der Farbe RAL 1506040 entsprechenden Grünton, die zusammen, im Wechsel nebeneinander liegend, die
gesamte Oberfläche der im Warenverzeichnis der Marke genannten Rohre bilden,
wobei sie jeweils in Längsrichtung der Rohre verlaufen. Die breiten Streifen sind
jeweils 7 mal so breit wie die schmalen Streifen“.
Auf die Beanstandung der Markenstelle vom 25. Juni 1999 hat die Anmelderin am
16. September 1999 folgende Markendarstellung nachgereicht:
siehe Abb. 1 am Ende
Die Markenstelle
für Klasse 19 hat die Anmeldung durch Beschluß vom
17. Oktober 2000 zurückgewiesen und diese Entscheidung mit Erinnerungsbeschluß vom 31. Mai 2001 bestätigt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß es
der angemeldeten Marke an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle und ein
Freihaltungsbedürfnis bestehe (§ 8 Abs 1 Nr 1 und 2 MarkenG). Farben und Farbzusammenstellungen würden im Verkehr im Zusammenhang mit Waren und
Dienstleistungen regelmäßig als Mittel zur äußeren Gestaltung der Ware, ihrer
Verpackung oder von Geschäftspapieren, Werbeträgern uä eingesetzt. Rohre in
verschiedensten Farben und Farbzusammenstellungen seien nach Kenntnis der
Markenstelle branchenüblich, ein Rückschluß aus einer Farbe auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb sei daher nicht eindeutig möglich. Die angemeldete
Marke könne angesichts einer „Welt voller Farben“ beim Publikum keine Vorstellung über die herkunftshinweisende Funktion entwickeln und damit keine konkrete
Unterscheidungskraft besitzen.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Sie trägt vor, daß es auf dem Markt der Kunststoffrohre für die Trinkwasserversorgung und für Heizungs- und Klimaanlagen üblich geworden sei, die Produkte der
einzelnen Hersteller durch ihre Farbe voneinander zu unterscheiden. Insbesondere von Bedeutung sei dies bei Erweiterungen oder Reparaturen von bestehenden Installationen, wo der beauftragte Installateur schnell und zweifelsfrei erkennen müsse, welches System verlegt worden sei, damit er für die Erweiterung oder
Reparatur die entsprechenden Komponenten verwenden könne. Aber auch bei
Neuinstallationen sei eine solche schnelle und sichere Zuordnungsmöglichkeit
zumindest immer dann erforderlich, wenn ein Installateur Systeme mehrerer Hersteller/Anbieter auf Lager habe, da nur dann vermieden werden könne, daß unbeabsichtigt Komponenten unterschiedlicher Systeme miteinander verbunden würden. Aus diesen Umständen folge zwangsläufig, daß auf dem Markt der Rohre
aus Polypropylen für die Installation in Gebäuden die Farbe nicht nur nicht mehr
der Unterscheidungskraft entbehre, sondern daß sie in besonderem Maße unterscheidungskräftig geworden sei, da sie die herausragende Rolle für die Zuordnung
der Ware zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb spiele.
Die vom Senat ermittelten Unterlagen stünden dem ebenso wenig entgegen wie
die vom Senat durchgeführten Verbandsanfragen. Soweit der Senat farbige Streifen bezüglich Rohren ermittelt habe, seien diese anderen Märkten zuzuordnen, es
handle sich nicht um Rohre aus Polypropylen für die Trinkwasserversorgung und
Heizungs- und Klimaanlagen in Gebäuden.
Der Senat hat Auskünfte bei folgenden Verbänden eingeholt:
1.
2.
3.
4.
5.
Kunststoffrohrverband e.V. (KVR)
Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft
Kommunale Vereinigung für Wasser-, Abfall und Energiewirtschaft
e.V.
Deutscher Großhandelsverband Haustechnik
Zentralverband Sanitär-Heizung-Klima.
Wegen des Inhalts der Verbandsauskünfte und weiterer Einzelheiten wird auf die
Akten Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Nach Auffassung des Senats sind bei der angemeldeten Marke die Voraussetzungen der Markenfähigkeit unter Berücksichtigung der Grundsätze, wie sie vom
Bundesgerichtshof sowie nunmehr auch vom Europäischen Gerichtshof entwickelt
worden sind, erfülllt. Die angemeldete Marke ist auch unterscheidungskräftig und
nicht freihaltungsbedürftig, so daß ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41
MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder 2
MarkenG entgegenstehen.
1. Gegenstand der Anmeldung ist eine Farbmarke, die aus breiten hellgrünen
und schmalen dunkelgrünen Streifen in genau bezeichneten RAL-Farben besteht
und welche die Oberfläche der als Waren angemeldeten Rohre aus Polypropylen
für die Trinkwasserversorgung und für Heizungs- und Klimaanlagen bildet. Prüfungsgegenstand ist vorliegend also die Aufmachung der Ware in zwei Farben und
damit eine sogenannte „konkrete Aufmachungsfarbmarke“.
Solche Aufmachungsfarbmarken sind bisher vom Bundesgerichtshof und in der
Literatur als grundsätzlich markenfähig im Sinne von § 3 Abs 1 MarkenG angesehen worden (BGH, GRUR 2002, S 538 ff - grün eingefärbte Prozessorengehäuse,
Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl, § 3 Rdn 28 mwN). Eine abweichende Würdigung ist auch unter Berücksichtigung des Urteils „Farbe Orange“ des Europäischen Gerichtshofs (MarkenR 2003, 227 ff.) nicht veranlaßt. Der diesem Urteil
zugrunde liegende Fall unterscheidet sich zwar vom vorliegenden Fall dahingehend, daß der Europäische Gerichtshof über die begehrte Eintragung einer konturlosen, aus einer Farbe bestehenden Marke zu entscheiden hatte, während vorliegend eine zweifarbige Aufmachungsfarbmarke Verfahrensgegenstand ist (zur
Frage der Markenfähigkeit einer aus 2 Farben bestehenden sog „(abstrakten)
Farbmarke“ siehe demgegenüber auch die EuGH-Vorlage des Senats in GRUR
2002, 429). Dem Urteil „Farbe Orange“ sind jedoch für die Beurteilung der Markenfähigkeit von Farbmarken im allgemeinen folgende Grundsätze zu entnehmen:
Grundsätzlich kann eine Farbe als solche in Bezug auf eine Ware oder Dienstleistung ein Zeichen sein, wenn eine graphische Darstellung es ermöglicht, das
Zeichen insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen sichtbar so
wiederzugeben, daß es genau identifiziert werden kann (EuGH aaO S 230 Ziff 27
f). Um diese Funktion erfüllen zu können, muß die graphische Darstellung klar,
eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und
objektiv sein. Ein bloßes Farbmuster entspricht diesen Anforderungen allein deshalb nicht, weil es sich mit der Zeit verändern kann. Die Bezeichnung einer Farbe
nach einem internationalen anerkannten Kennzeichnungscode kann jedoch als
graphische Darstellung angesehen werden.
Ausgehend von diesen vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Anforderungen zur konturlosen Farbmarke ist vorliegend festzustellen, daß die Voraussetzungen der Markenfähigkeit gemäß § 3 Abs 1 MarkenG für die hier zu beurteilende Aufmachungsfarbmarke jedenfalls noch erfüllt sind. Denn die Beschwerdeführerin hat zusammen mit der Anmeldung eine Beschreibung der Marke eingereicht und ausgeführt, aus welchen RAL-Farben diese besteht. Die Konkretisierung der Aufmachung auf die beanspruchten Rohre aus Polypropylen läßt die graphische Darstellung insbesondere als ausreichend klar, eindeutig, in sich geschlossen, verständlich und objektiv erscheinen. Namentlich den Anforderungen,
die im Hinblick auf die Rechtssicherheit gestellt werden müssen, wird die angemeldete Marke insoweit daher gerecht.
2. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von
hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt unterschiedslos für alle
Markenformen, also auch für Farben und ebenso für die sonstigen erst durch das
Markengesetz eingeführten neuen Markenformen, bei denen der Bundesgerichtshof keinen Anlaß gesehen hat, strengere Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen, als bei herkömmlichen Markenformen (stRspr vgl BGH GRUR
2001, 1154 - Farbmarke violettfarben; BGH GRUR 2002, 538 - grün eingefärbte
Prozessorengehäuse). Kann einer farbigen Warenaufmachung kein für die in
Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden und handelt es sich bei der Aufmachung auch nicht um eine
dekorative Gestaltung, so daß sie vom Verkehr stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt
dafür, daß einer als Marke verwendeten farblichen Warenaufmachung die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO
- Farbmarke violettfarben; BGH aaO - grün eingefärbte Prozessorengehäuse).
Unter Berücksichtigung des Urteils „Farbe Orange“ des Europäischen Gerichtshofs aaO ist allerdings zu berücksichtigen, daß ein Zeichen, das aus einer Farbe
als solcher besteht, vom maßgeblichen Publikum nicht notwendig in der gleichen
Weise wahrgenommen wird wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der Ware, die die Marke kennzeichnet,
unabhängig ist. Denn - so hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt (aaO S 233
Ziff 65) - die Verbraucher seien es nicht gewöhnt, aus den Farben von Waren oder
ihrer Verpackung ohne graphische oder Wortelemente auf die Herkunft der Waren
zu schließen, da eine Farbe als solche nach den derzeitigen Gepflogenheiten des
Handels grundsätzlich nicht als Mittel der Identifizierung verwendet werde. Daß
einer Farbe als solcher unabhängig von ihrer Benutzung Unterscheidungskraft
zukomme, sei nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellbar, wenn etwa
die Zahl der Waren, für die die Marke angemeldet wird, sehr beschränkt und der
maßgebliche Markt sehr spezifisch ist.
Auch soweit diese Ausführungen eine gewisse Zurückhaltung für die Bejahung
einer - ohne Benutzungshandlungen - erworbenen Unterscheidungskraft von Farben als solchen und möglicherweise farblichen Ausgestaltungen nahelegen, sind
die Voraussetzungen hierfür vorliegend erfüllt.
Im entscheidungserheblichen Warenbereich der Rohre aus Polypropylen für die
Trinkwasserversorgung, Heizungs- und Klimaanlagen in Wohn-, Büro- und Industriegebäuden sind Einfärbungen der auf dem Markt angebotenen Produkte in
Deutschland zwar durchaus bekannt und gebräuchlich, wie der Senat anhand
umfangreicher Ermittlungen nachgewiesen hat. Demnach gibt es Rohre von verschiedenen Herstellern in verschiedenen Farben (vgl beispielsweise, www.-poloplast.com: Rohre in Rostbraun, www.rehau.de: Rohre in braun bzw weiß;
www.wieland.de: Rohre in rot mit einem dunklen Streifen; www.f-w-hundhausen.de: Rohre in schwarz, mit blauen Kennstreifen; www.wkt-online.de: Rohre in
schwarz mit blauen bzw mit braunen Streifen; Prospekt der Firma G…: Rohre
in schwarz mit blauen, organge-gelben, braunen und grünen Streifen). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber, daß es sich insgesamt um einen relativ engen Markt handelt, auf dem vergleichsweise wenige Firmen ihre Produkte
anbieten und in dem eine zusätzliche Differenzierung zwischen Rohranbietern für
die Trinkwasserversorgung und Heizungs- und Klimaanlagen in Gebäuden einerseits und für die Erdverlegung von Rohren andererseits erforderlich ist. Entsprechende Rohre für den Außenbereich sind lediglich für die Kaltwasserverlegung
und nicht für die Warmwasserverlegung im Hause geeignet.
Insgesamt ergibt sich aus den umfangreichen Recherchen des Senats, daß auf
dem hier einschlägigen Warengebiet nahezu jede Firma ein bestimmtes System
von Rohren mit einer eigenen Farbgebung anbietet. Dementsprechend ist zu erwarten, daß die angesprochenen Verkehrskreise, hier im wesentlichen Fachkreise
aus dem Bauwesen, Rohre in bestimmten Farbgebungen einem konkreten Anbieter zuordnen. Aus technischer Sicht wird eine derartige Entwicklung von den
beteiligten Kreisen auch als wünschenswert angesehen werden, weil im Falle von
Erweiterungen oder Reparaturen ohne weiteres erkannt werden kann, welches
Rohrsystem im konkreten Fall Verwendung gefunden hat. Aus diesem Grunde ist
die staatliche Versuchsanstalt für Kunststoff- und Umwelttechnik in Österreich bereits dazu übergegangen, eine vom Hersteller gewählte Farbe als Teil seiner Registrierung nach dem entsprechenden dort geltenden Farbensystem zu registrieren (vgl Ö-NORM B 5174 S 6). Zwar hat der Senat bei seinen Recherchen feststellen können, daß auch Streifen, sogar grüne Streifen von anderen Herstellern
im Rahmen ihrer Farbgebung Verwendung finden; die hier gewählte Farbkombination oder eine dieser Kombination entsprechend ähnliche Farbgestaltung konnte
der Senat jedoch nicht nachweisen. Insbesondere nach den vom Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der farblichen Gestaltung dreidimensionaler Marken
aufgestellten Grundsätzen (vgl BGH grün eingefärbte Prozessoren-Gehäuse aaO)
und den Grundsätzen des Europäischen Gerichtshofes in der Entscheidung Farbe
Orange rechtfertigen die getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den Marktverhältnissen eine Verneinung der konkreten Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke daher nicht.
3. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt, jedoch nach den Umständen
erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Diese Grundsätze
gelten auch für Farbmarken (vgl Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn 417).
Wie bereits ausgeführt, ist die Verwendung der hier angemeldeten Farbgestaltung
bei Rohren aus Polypropylen für die Trinkwasserversorgung bzw für Heizungs-
und Klimaanlagen nicht üblich und auch nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann daher nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor,
daß in Zukunft eine entsprechende Verwendung der angemeldeten Aufmachungsfarbmarke erfolgen wird.
4. Der Beurteilung der Unterscheidungskraft und des Freihaltungsbedürfnisses
entsprechen schließlich überwiegend auch die vom Senat eingeholten Verbandsauskünfte. Zwar hat der Kunststoffrohrverband e.V. ausgeführt, daß grüne Kunststoffrohre bereits für die Trinkwasserversorgung produziert würden und daher keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem ganz bestimmten Unternehmen gäbe und
bereits heute Farbstreifen zur Kenntlichmachung von Rohren dienten; so würden
beispielsweise schwarze Rohre mit hellblauen Streifen verwendet. Der Zentralverband Sanitär-Heizung-Klima hat ferner ausgeführt, daß eine Farbkombination
nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werde; es
würden in unterschiedlichen Farben bereits gestreifte Rohre eingesetzt. Wie ausgeführt, konnten allerdings auch diese beiden Verbände keine Verwendung von
Rohren der hier angemeldeten Farbkombination bzw in ähnlichen Farbkombinationen nachweisen. Wie ebenfalls bereits dargelegt, ergibt sich aus den Ermittlungen des Senats vielmehr, daß angesichts einer überschaubaren Zahl von Anbietern jedem Unternehmen eher bestimmte Farbgebungen in kennzeichnender
Art und Weise zugeordnet werden. Dies bestätigt auch der Bundesverband der
Deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e.V. der ausgeführt hat, daß eine Farbkombination Auskunft über die Herkunft der Rohre aus einem ganz bestimmten
Unternehmen gebe. Dieser Verband hat ein Freihaltungsbedürfnis deshalb ausdrücklich verneint. Der Deutsche Großhandelsverband Haustechnik hat bei
8 Unternehmen entsprechende Anfragen getätigt. auch diese angesprochenen
Unternehmen haben im wesentlichen ein Freihaltungsbedürfnis ausgeschlossen.
Winkler
Baumgärtner
Dr. Hock
Abb. 1
Cl