Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 14.07.2003 – 30 W (pat) 95/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 95/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 399 44 373

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen

Computerprogramme; Magnetbänder und Speicherplatten

mit aufgezeichneten Computerprogrammen, CD-ROMS mit

aufgezeichneten Computerprogrammen, soweit in Klasse 9

enthalten; Druckereierzeugnisse; Lehrbücher, Bücher betreffend die Technik, die Installation, Wartung, Handhabung und

Beschreibung von Computerprogrammen; Bedienungsanweisungen; Druckschriften und Handbücher betreffend Computerprogramme, soweit in Klasse 16 enthalten; Erstellen von

Programmen für die Datenverarbeitung

geschützte Bildmarke 399 44 373

siehe Abb. 1

ist Widerspruch erhoben worden aus der für

Kompakt- und Zentraleinheiten der Datenverarbeitung, nämlich Computer und Computer-Netzhardware, Prozessoren

und elektronische Notizbücher (Lap-Tops) sowie daran

anschließbare Zusatzgeräte zur Ein- und Ausgabe sowie zur

Wiedergabe von Daten und Informationen, nämlich Monitore,

Tastaturen, Scanner, Speichererweiterungen und Festplatten; Datenverarbeitungsdrucker zum Zwecke des Belegdrukkes sowie zur Textverarbeitung, nämlich Nadel-, Tintenstrahl- und Laserdrucker; Zeichengeräte für die Datenverarbeitung (Plotter); Datenspeicher in Form von Magnetbandscheiben (Floppy-Disc) und –plattengeräten einschließlich

der Laufwerke; Strichcode-, Streifencodedrucker und –leser;

Datenträger in Form von Magnetbändern, -scheiben und

-platten und Disketten; Telekommunikationsgeräte; Lehr- und

Unterrichtsmaterial für die elektronische Datenverarbeitung

sowie Handbücher, Bedienungsanleitungen, Bücher, Druckschriften und Broschüren für EDV-Anlagen und deren Betrieb

sowie das Internet; Entwicklung und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, nämlich von Programmen in

für den jeweiligen Computer verständlicher Sprache abgefaßten Programmabläufe für technische, technisch-wissenschaftliche, wissenschaftliche sowie Unterhaltungszwecke

zur Anwendung in Computeranlagen; Beratung bei Finanzierung und/oder Leasing von Computerhard- und –software;

Vermietung von Computersoftware, Vermietung von Speicherplätzen auf EDV-Anlagen und von Zugriffszeiten auf

Datenbanken; Aktualisierung von Computersoftware, Design

von Computersoftware und Netzwerkseiten; Dienstleistungen

eines Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von

Zugriffszeiten zu Datenbanken und Computernetzen, insbesondere im Internet; Internetdienstleistungen, nämlich Erstellen von Netzwerkseiten für das Internet und deren Aktualisierung, Beratung in Fragen des Internet

farbig eingetragenen Marke

siehe Abb. 2

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in

zwei Beschlüssen – einer davon ist im Erinnerungsverfahren ergangen – eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, auch bei einem bis zu Teilidentität reichenden hohen Grad

von Ähnlichkeit der Vergleichswaren und Dienstleistungen hielten die Vergleichsmarken den gebotenen Abstand ein. Die Widerspruchsmarke enthalte zusätzlich

das Wortelement "systemHaus" sowie ein im Bildelement enthaltenes dachförmiges Gebilde. Aber auch ohne Berücksichtigung des Wortelementes unterschieden

sich die gegenüberstehenden Bildelemente noch hinreichend. Es bestünden auch

keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke nur

von einem Teil des Bildbestandteils geprägt werde, nämlich dem Viereck mit den

nach innen liegenden Dreiecken. Der Bildbestandteil werde als Ganzes wahrgenommen und mit einem Haus assoziiert zum einen durch das nicht ungewöhnliche

Symbol für ein Haus zum anderen durch den Hinweis "systemHaus". Die angegriffene Marke hingegen stehe nicht erkennbar als Symbol für einen Gegenstand.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die Widerspruchsmarke bestehe aus einem prägenden Bildelement, einem Polygon mit fünf

innenliegenden Dreiecken wovon das hellste oben und das dunkelste unten angeordnet sei. Der Wortbestandteil "systemHaus" habe rein beschreibenden Charakter und trete gegenüber dem prägenden Bildelement zurück. Das angegriffenen

Zeichen bestehe ebenfalls aus einem Polygon mit innenliegenden Dreiecken,

wobei ebenfalls das dunkelste unten und das hellste oben angeordnet sei. Der bei

der angegriffenen Marke fehlende hell ausgestaltete Dreieck über dem Rechteck

schließe Verwechslungen nicht aus.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben

und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Markeinhabern beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie führt aus, die beteiligten Verkehrskreise würden die Widerspruchsmarke mit

dem zusätzlichen Wortbestandteil "systemHaus" benennen und aus diesem Grund

die skizzierte farbige Darstellung eines Hauses lediglich als untermalenden Zierrat

auffassen. Der Gesamteindruck einer Marke könne auch durch kennzeichnungsschwache Elemente geprägt werden. In der angegriffenen Marke fehle im Gegensatz zur Widerspruchsmarke der Hinweis auf ein Haus.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die angefochtenen

Beschlüsse der Markenstelle Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Es besteht auch

nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2

MarkenG. Der Widerspruch ist deshalb von der Markenstelle gemäß §§ 42 Abs 2

Nr 1, 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zu Recht zurückgewiesen worden.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ab von der

Identität der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und

andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, wobei die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung stehen (st Rspr; vgl BGH GRUR 2001, 507, 508

- EVIAN/REVIAN; GRUR 2000, 506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND).

Die Markenstelle hat zutreffend teilweise Identität zwischen den Waren und

Dienstleistungen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke angenommen.

Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke

aus.

Die beiderseits beanspruchten Waren und Dienstleistungen wenden sich an

durchschnittliche Verkehrskreise, vorzugsweise ist wohl ein fachlich interessiertes

Publikum angesprochen, das mit gesteigerter Aufmerksamkeit die Marken auf diesem Warengebiet wahrnimmt, entsprechend dem Verbraucherleitbild eines, auf

die betroffenen Waren bezogenen, informierten, aufmerksamen und verständigen

Durchschnittsverbrauchers (BGH ATTACHÉ/TISSERAND aaO).

Insgesamt ist deshalb zur Vermeidung von Verwechslungen ein deutlicher Markenabstand zu fordern, den die jüngere Marke jedoch einhält.

Hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken ist zunächst auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen und insbesondere darauf abzustellen, inwieweit die Marken in ihren dominierenden Elementen voneinander

abweichen (BGH GRUR 2000, 233 RAUSCH/ELFI RAUCH; EuGH WRP 1999,

806 Lloyd). Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks ist der Erfahrungssatz zu

berücksichtigen, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als

Ganzes aufnimmt und nicht in seine einzelnen Bausteine zerlegt.

Insoweit liegen hinreichend deutliche Unterschiede vor. Die jüngere Marke ist eine

reine Bildmarke, wohingegen es sich bei der älteren Marke um eine kombinierte

Wort/Bildmarke handelt, die den Schriftzug "systemHaus" trägt. Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks einer mehrgliedrigen Kennzeichnung können auch solche kennzeichnungsschwache oder auch schutzunfähige Bestandteile innerhalb

der Marke miteinbezogen werden, so dass auch der Wortbestandteil

"systemHaus" der Widerspruchsmarke als zum Gesamteindruck als Kombinationsmarke mit beitragend zu berücksichtigen ist, zumal er hier mit der stilisierten

Darstellung eines aus einzelnen Elementen zusammengesetzten Hauses verbunden ist, so dass sich Wort- und Bildbestandteil zu einem geschlossenen Ganzen

verbinden.

Aber auch wenn man den Wortbestandteil vernachlässigt, unterscheiden sich

auch die beiden Bilder hinreichend deutlich.

Da dem Markenrecht ein Elementenschutz grundsätzlich fremd ist (Hacker/

Ströbele, MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdn 369), kann die Übereinstimmung in einem

Markenbestandteil nur ausnahmsweise zu einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr dem Gesamteindruck nach führen. Dies setzt voraus, dass der gemeinsame

Bestandteil den Gesamteindruck der Marke alleine prägt. Die Gemeinsamkeit ist

aber hier darauf beschränkt, dass ein Grundkörper (bei der Widerspruchsmarke

ein Quadrat, beim angegriffenen Zeichen ein Rechteck) durch 2 Diagonalen aufgeteilt ist. Insoweit handelt es sich jedoch nur um ein einzelnes Gestaltungselement, das das Gesamtzeichen nicht prägt.

Weitere Gemeinsamkeiten bestehen nicht. Zu Unrecht verweist die Widersprechende darauf, dass eine weitere Gemeinsamkeit darin liege, dass die Dreiecke

jeweils unten dunkel, oben dagegen hell seien. Schutzgegenstand der Widerspruchsmarke ist ihre konkret eingetragene Form, also in der Farbgebung der

Dreiecke mit blau, rot, gelb und grün. Bei einer Wiedergabe der Marke in schwarzweiß mag zwar das gelb heller erscheinen als das blau, jedoch wäre eine ins

weiße gehende Wiedergabe eine Verfälschung der Marke und daher jedenfalls

nicht mehr von Schutzumfang gedeckt. Auch dann wären sich aber erst das obere

und das untere Dreieck ähnlicher, nicht jedoch die beiden weiteren Dreiecke.

Zudem bestehen, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, weitere konkrete

Unterschiede in der Art der graphischen Darstellung der Bildelemente. Während in

der Widerspruchsmarke die stilisierte gleichsam frei gezeichnete Darstellung eines

Hauses deutlich erkennbar ist, lässt sich der angegriffenen, exakt graphisch ausgearbeiteten Marke kein Hinweis auf einen konkreten Gegenstand entnehmen.

Während die Dreiecke das stilisierte Haus im Bildelement der Widerspruchsmarke

noch näher konkretisieren im Sinne eines Baukastensystems, lässt sich dies bei

der angegriffenen Marke nicht erkennen, da je nach Blickwinkel der Rahmen mit

den Diagonalen oder die abstufend schattierten Dreiecke hervortreten.

Da auch andere Arten von Verwechslungsgefahr nicht vorliegen,

ist die

Beschwerde ohne Erfolg.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 Satz 1

MarkenG besteht keine Veranlassung.

Dr. Buchetmann

Paetzold

ist wegen Richterin Hartlieb Krankheit an der Unterschriftsleistung verhindert

Dr. Buchetmann

Fa

Abb. 1

Abb. 2