Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 17.07.2003 – 23 W (pat) 701/02
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Juli 2003
…
B E S C H L U S S
In dem Einspruchsverfahren
… 6.70
…
betreffend das Patent 196 04 947
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2003 unter Mitwirkung des Richters
Dr. Meinel als Vorsitzendem sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und
Dipl.-Phys. Lokys
beschlossen:
Das Patent 196 04 947 bleibt aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse H01T des Deutschen Patent- und Markenamts hat
auf die am 10. Februar 1996 eingereichte Patentanmeldung das am 10. Juli 1997
veröffentlichte Patent 196 04 947 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Verfahren
zur Beeinflussung des Folgestromlöschvermögens von Funkenstreckenanordnungen und Funkenstreckenanordnung hierfür“ erteilt.
Die Einsprechende hat gegen das erteilte Patent mit Schriftsatz vom
9. Oktober 1997, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am gleichen Tag, Einspruch eingelegt.
In dem vor dem Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 21 O 15831/99
geführten Patentverletzungsprozeß hat die Patentinhaberin mit dem Klageerweiterungsschriftsatz vom 21. Februar 2000 die beigetretene Einsprechende wegen
Verletzung des Streitpatents verklagt. Diese hat daraufhin mit Schriftsatz vom
15. März 2000, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am
16. März 2000, ihren Beitritt zum vorliegenden Einspruchsverfahren gemäß § 59
Abs 2 PatG erklärt.
Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2002 hat die beigetretene Einsprechende einen Antrag
dahingehend gestellt, daß über den Einspruch ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts entscheidet. Am 1. Juli 2002 hat die Patentabteilung 1.32 des
Deutschen Patent- und Markenamts entschieden, daß die Voraussetzung des
§ 147 Abs 3 Nr 2 PatG erfüllt sind und hat die Akten dem Bundespatentgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
Die Patentinhaberin stellt die Zulässigkeit des Einspruchs der Einsprechenden
sowie des Einspruchs der beigetretenen Einsprechenden in Frage.
Sie verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung.
Die erteilten nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6 lauten:
„1. Verfahren zur Beeinflussung des Folgestromlöschvermögens
von Funkenstreckenanordnungen mit zwei Elektroden, die innerhalb eines Gehäuses angeordnet sind, wobei gegebenenfalls innerhalb des Gehäuses ein Löschgas vorgesehen ist, gekennzeichnet durch eine Abstimmung der Größe des zu löschenden Folgestromes auf das Volumen des Innenraumes des Gehäuses (5) derart, daß eine kurzzeitige Erhöhung des Innendruckes des Gehäuses (5) auf ein Vielfaches des atmosphärischen Druckes bewirkt
wird, wobei die Druckerhöhung in dem die Elektroden aufweisenden Innenraum (1) durch den Lichtbogen des Folgestromes selbst
produziert wird.
6. Funkenstreckenanordnung mit zwei Elektroden, die im Innenraum eines geschlossenen Gehäuses angeordnet sind, zur Durchführung des Verfahrens nach einem oder mehreren der Ansprüche
1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß der die Elektroden (2a, 2b)
beinhaltende Innenraum (1) von einer druckfesten Gehäuseanordnung (5) umgeben ist, wobei das Volumen des Innenraumes derart
bemessen und auf die Höhe des zu erwartenden Folgestromes abgestimmt ist, daß durch den Lichtbogen des Folgestromes eine
Druckerhöhung eines im Innern des Elektrodenraumes vorgesehenen Gases, insbesondere eines Löschgases auf ein Vielfaches des
atmosphärischen Druckes erreicht wird.“
Wegen der erteilten Unteransprüche 2 bis 5 und 7 bis 28 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Mit Teilungserklärung vom 25. März 1999 trennt die Patentinhaberin vom Streitpatent gemäß § 60 PatG eine Funkenstreckenanordnung mit zwei Elektroden ab,
die im Innenraum eines druckfesten Gehäuses angeordnet sind, wobei das Volumen des Innenraumes so bemessen und auf die Höhe des zu erwartenden Netzfolgestromes abgestimmt ist, daß durch den Lichtbogen des Netzfolgestromes
eine kurzzeitige Druckerhöhung um ein Vielfaches des atmosphärischen Druckes
gegeben ist, wobei zum langsamen Abbauen des Überdruckes oder Angleichen
des Innendruckes an den atmosphärischen Druck Kanäle kleinen Querschnitts
ausgebildet sind.
Die Einsprechende und die beigetretene Einsprechende machen als Einspruchs-
bzw. Widerrufsgründe (§ 21 PatG) geltend:
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unzulässige Erweiterung (nur bezüglich der Patentansprüche 1 und 6 nach
Hilfsantrag vom 19. Oktober 2001)
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mangelnde Ausführbarkeit und
fehlende Patentfähigkeit.
Zum Stand der Technik verweisen sie dabei auf die Druckschriften:
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deutsche Gebrauchsmusterschrift 7 315 846 (Druckschrift 1)
deutsche Auslegeschrift 1 282 153 (Druckschrift 2)
Prospekt „Edelgasgefüllte Überspannungsableiter“ der Firma Siemens
(Druckschrift 3)
deutsche Offenlegungsschrift 20 07 293 (Druckschrift 4)
europäische Patentschrift 0 024 584 (Druckschrift 5)
Burkhard, Günter: „Schaltgeräte der Elektroenergietechnik – Grundlagen
und techn. Ausführung“, 1. Auflage (1985), VDE-Verlag Berlin, Seiten 45 bis
49, 74 bis 77 und 82 (Druckschrift 6)
deutsche Patentschrift 29 34 236 (Druckschrift 7)
Brockhaus, Naturwissenschaften und Technik, Band 1 (A-EK), 1983, Seiten
152 und 153 (Druckschrift 8)
deutsche Offenlegungsschrift 1 944 564 (Druckschrift 9)
DE 19 44 564 B2 (Druckschrift 10)
DE 17 88 150 B2 (Druckschrift 11)
DE 10 16 354 (Druckschrift 12)
US 3 141 108 (Druckschrift 13)
US 3 849 704 (Druckschrift 14)
US 3 878 423 (Druckschrift 15)
DE 194 44 564 A1 (Druckschrift 16)
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DE 198 17 063 (Druckschrift 17)
DE 550 864 (Druckschrift 18)
„Schalten, Schützen, Verteilen in Niederspannungsnetzen“, Siemens AG,
1990, Seite 105 (Druckschrift 19)
„Schaltgeräte“, Springer-Verlag, 1987, Seiten 27 bis 31, 89 und 139
(Druckschrift 20)
Erk-Schmelzle „Grundlagen der Schaltgerätetechnik“, Springer-Verlag,
1974. Seiten 88, 111 und 249 bis 254 (Druckschrift 21).
Die beigetretene Einsprechende legt mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2002 ein Ergänzungs-Sachverständigengutachten von Herrn Prof. Dr.-Ing. K… vom
20. September 2002 aus dem parallel anhängigen Verletzungsprozeß vor.
In der mündlichen Verhandlung regt die beigetretene Einsprechende zudem die
Zulassung einer Rechtsbeschwerde betreffend die Widersprüchlichkeit der diametral entgegengesetzten Lehren der erteilten nebengeordneten Patentansprüche 1
und 6 vor.
Die Einsprechende und die beigetretene Einsprechende beantragen übereinstimmend,
das Patent 196 04 947 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Zur Stützung ihres Vorbringens legt die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom
16. Mai 2002 ein Sachverständigengutachten von Herrn Prof. Dr.-Ing. K…
vom 28. März 2002 aus dem Verletzungsprozeß vor und nennt neben der vorgenannten US-Patentschrift 3 849 704 (Druckschrift 14) noch die Druckschriften:
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Informationsblatt „Phoenix Contact informiert“ der Firma Phoenix Contact
GmbH & Co., 32819 Blomberg (Anlage 1)
Prospekt „Funkenstrecken für Blitzströme“ der Firma Dehn + Söhne GmbH
& Co. KG (Anlage 2)
Joachim Schimanski „Überspannungsschutz, Theorie und Praxis“, Hüthig
Verlag Heidelberg, Seiten 34 bis 37 (Anlage 3).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung in dieser Einspruchssache ergibt sich aus § 147 Abs 3 Nr 2 PatG. Abweichend von § 61 Abs 1
PatG entscheidet danach nicht die Patentabteilung des Patentamts über den Einspruch, sondern der zuständige (technische) Beschwerdesenat des Patentgerichts, wenn
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der Einspruch vor dem 1. Januar 2002 erhoben worden ist,
ein Beteiligter bis 31. Dezember 2004 die Entscheidung durch den
Bechwerdesenat des Patentgerichts beantragt und
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die Patentabteilung eine Ladung zur mündlichen Anhörung oder die Entscheidung über den Einspruch innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
des Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung noch nicht zugestellt hat.
Die erste und die dritte der oben bezeichneten Voraussetzungen sind ohne weiteres erfüllt.
Auch die zweite Voraussetzung, wonach ein Beteiligter die Entscheidung durch
den Beschwerdesenat des Patentgerichts beantragt haben muß, ist gegeben. Der
Antrag der beigetretenen Einsprechenden ist hierfür ausreichend. Mit dem Beitritt
erhält die beigetretene Einsprechende die gleiche Rechtsstellung, die sonst durch
die Erhebung eines fristgerechten Einspruchs nach Veröffentlichung der Patenterteilung erworben wird (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl., § 59 Rdn 238). Damit hat die
beigetretene Einsprechende eine vollwertige Beteiligtenstellung, wobei deren Einspruch auch nicht vom Schicksal des Ursprungseinspruchs abhängt, wie dies zB
bei Anschlußrechtsmitteln der Fall ist, etwa nach § 524 Abs 4 oder § 567 Abs 3
Satz 2 ZPO. Auch der Umstand, daß mehrere Einsprechende am Verfahren beteiligt sind, führt nicht dazu, daß diese etwa nur übereinstimmend eine Entscheidung
durch das Patentgericht beantragen können. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift des § 147 Abs 3 Nr 2 PatG genügt der Antrag eines Beteiligten.
Soweit die Voraussetzungen des § 147 Abs 3 Nr 2 PatG erfüllt sind, hat der Beschwerdesenat des Patentgerichts über das Verfahren insgesamt, d.h. im Falle
mehrerer Einsprüche auch über diese Mehrheit von Einsprüchen zu entscheiden,
unabhängig davon ob nur eine Einsprechende oder mehrere Einsprechende eine
Entscheidung des Patentgerichts beantragt haben. Eine Trennung des Verfahrens
nach Einsprüchen in der Form, daß über einen Einspruch das Patentgericht und
über den verbliebenen Einspruch das Patentamt zu entscheiden hat, kommt nicht
in Betracht. Gegenstand der Prüfung im Einspruchsverfahren ist nämlich nicht der
jeweilige Einspruch, sondern das Patent (vgl. dazu auch Schulte, PatG, 6. Aufl.,
§ 59 Rdn 142 unter Hinweis auf BGH GRUR 1995, 333 II 2 c) bb) - Aluminium-Trihydroxid). Es ist über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf des Patents zu entscheiden. Diese Entscheidung kann auch bei einer Mehrheit von Einsprüchen nur
einheitlich getroffen werden.
III.
Der Einspruch der Einsprechenden ist zwar zulässig, auch ist der Beitritt des Dritten zu dem Einspruch wirksam und ist der Einspruch der beigetretenen Einsprechenden ebenfalls zulässig, jedoch haben beide Einsprüche insofern keinen Erfolg, als nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die Lehren der unbestritten zulässigen erteilten nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6 ausführbar
und patentfähig sind. Die Teilung des Streitpatents ist wirksam. Die von der beigetretenen Einsprechenden angeregte Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1. Zulässigkeit der Einsprüche bzw des Beitritts
a) Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch der Einsprechenden ist insofern
zulässig, als mit ihm (Einspruchsschriftsatz vom 9. Oktober 1997, Seiten 1 und 5
bis 10) innerhalb der Einspruchsfrist der Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht worden ist und zur Substantiierung dieses Einspruchsgrundes zur gesamten Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 (Merkmale a) bis e)
gemäß Merkmalsanalyse des Anspruchs 1) aus der zum Stand der Technik geltend gemachten vorgenannten deutschen Gebrauchsmusterschrift 7 315 846
(Druckschrift 1) die Tatsachen im einzelnen angegeben worden sind, aus denen
sich ergeben soll, daß das Patent zu widerrufen ist (vgl. hierzu BGH, "Automatisches Fahrzeuggetriebe" aaO, S 241, II.3a) mwNw; BGH BlPMZ 1988, 250,
Leitsatz 2, IV.1, 251, liSp, Abs 1 - „Epoxidation“; Schulte PatG 6. Aufl. § 59 Rdn
64 bis 69). Soweit die Patentinhaberin die Auffassung vertritt, daß der Einspruch
unzulässig sei, weil das gesamte Einspruchsvorbringen sich nicht auch mit den
Gegenständen der erteilten Unteransprüche 2 bis 5 und 7 bis 28 des Streitpatents
befaßt (Schriftsatz vom 23. April 1998, Seite 1, Absatz 2 bis Seite 2, Absatz 2),
kann dem insofern nicht beigetreten werden, als unter der gesamten patentierten
Lehre im Sinne der BGH-Entscheidung „Epoxidation“ die Lehre eines Nebenanspruchs - d.h. beispielsweise des Patentanspruchs 1 - zu verstehen ist (BGH
BlPMZ 2003, 241, Leitsatz iVm 241 reSp vorlAbs bis 242 liSp Abs 1 - „Automatisches Fahrzeuggetriebe“).
b) Die Voraussetzungen für einen wirksamen Beitritt nach § 59 Abs 2 Satz 1 PatG
liegen vor, denn die beigetretene Einsprechende ist von der Patentinhaberin wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen worden und sie hat ihren
Beitritt auch innerhalb von drei Monaten nach Erweiterung der Verletzungsklage
auf das Streitpatent erklärt. Die Wirksamkeit des Beitritts ist von der Patentinhaberin auch nicht in Frage gestellt worden.
Der Einspruch der beigetretenen Einsprechenden ist auch zulässig, weil diese -
u.a. - den Widerrufsgrund der mangelnden Ausführbarkeit geltend gemacht hat
und diesen hinsichtlich der erteilten Patentansprüche 1 und 6 des Streitpatents
auch ausreichend substantiiert hat, wobei sie insbesondere auf eine - angebliche -
Widersprüchlichkeit der Lehren der erteilten Patentansprüche 1 und 6 hingewiesen und die Realisierbarkeit der Vorgaben nach dem kennzeichnenden Teil der
erteilten Patentansprüche 1 bzw. 6 bestritten hat (Schriftsatz vom 11. April 2000,
Seiten 6 bis 10). Von der Patentinhaberin ist die Zulässigkeit des Einspruchs der
beigetretenen Einsprechenden im übrigen auch nur hinsichtlich der Substantiierung des zusätzlich geltend gemachten Widerrufsgrundes der mangelnden Patentfähigkeit in Zweifel gezogen worden.
c) Im übrigen eröffnet der zulässige Einspruch für das Patentgericht die Möglichkeit, neben den von den Einsprechenden vorgebrachten Einspruchsgründen von
Amts wegen auch weitere Einspruchsgründe in das Verfahren einzubeziehen (vgl.
dazu BGH BlPMZ 2003, 241, II.3b) – "Automatisches Fahrzeuggetriebe" GRUR
1995, 333 - Aluminium-Trihydroxid). Denn das Patentgericht entscheidet in den
Einspruchsverfahren nach § 147 Abs 3 PatG nicht als Beschwerdeinstanz, sondern als erstinstanzliche Einspruchsinstanz, so daß in Bezug auf die Prüfungsmöglichkeit und den Prüfungsumfang die für das Patentamt geltenden Grundsätze
maßgeblich sind.
2. Zulässigkeit der Patentansprüche
Gegen die - seitens der Einsprechenden und der beigetretenen Einsprechenden
unbestrittene - Zulässigkeit der erteilten Patentansprüche 1 bis 28 bestehen keine
Bedenken, da diese inhaltlich durch die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen
gedeckt sind.
3. Ausführbarkeit
Der von der Einsprechenden und der beigetretenen Einsprechenden vertretenen
Auffassung, die Lehren der erteilten Ansprüche 1 und 6 des Streitpatents seien
nicht ausführbar, kann nicht beigetreten werden.
Soweit sich diese Auffassung auf die - vermeintlich - widersprüchlichen Lehren der
erteilten Ansprüche 1 und 6 des Streitpatents stützt, vermag dies aus folgenden
Gründen nicht durchzugreifen:
Die Druckerhöhung ist gemäß dem Patentanspruch 1 zwar durch Abstimmung der
Größe des zu löschenden Folgestromes auf das Volumen des Innenraums des
Gehäuses, gemäß dem Patentanspruch 6 hingegen - umgekehrt - durch Abstimmung des Volumens des Innenraums des Gehäuses auf die Höhe des zu erwartenden Folgestromes herbeizuführen. Wie sich aus der zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehenden Beschreibung (BGH GRUR 1986, 803, 805 liSp
Abs 2 - „Formstein“) ergibt, ist die Lehre der erteilten Patentansprüche 1 bzw. 6
insoweit jedoch allenfalls auf den ersten Blick unterschiedlich bzw. widersprüchlich. Die Begriffe in den Patentansprüchen sind nämlich so zu deuten, wie sie der
zuständige Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter
Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung versteht (BGH GRUR
2001, 232 Leitsatz - „Brieflocher“). In der Streitpatentschrift (Spalte 5, Zeilen 22 bis
47) ist aber offenbart, daß bei dem beanspruchten Verfahren - das ausweislich
des Patentanspruchs 1 eine Anpassung des Folgestroms an das Volumen vorsieht - umgekehrt auch das Volumen an den Folgestrom - insoweit entsprechend
dem Patentanspruch 6 - angepaßt werden kann. Nach der Gesamtoffenbarung
der Streitpatentschrift ist es demnach unerheblich, ob der Folgestrom an das Volumen (Patentanspruch 1) oder - umgekehrt - das Volumen an den Folgestrom
angepaßt wird (Patentanspruch 6), entscheidend ist danach vielmehr, daß Volumen und Folgestrom so aufeinander abgestimmt werden, daß der Lichtbogen
des Folgestroms im Innenraum des Gehäuses eine kurzzeitige Erhöhung des Innendrucks auf ein Vielfaches des atmosphärischen Drucks bewirkt, die zur Löschung des Folgestroms führt (vgl. hierzu auch das vorgenannte Sachverständigengutachten vom 28. März 2002, Seite 18, vorletzter Absatz bis Seite 19, Mitte
bzw. das Ergänzungsgutachten vom 20. September 2002, Seite 8, letzter Absatz
bis Seite 9, Absatz 1 iVm den dazugehörigen Gleichungen auf Seite 6).
Soweit die Einsprechende und die beigetretene Einsprechenden zudem bezweifeln, daß die Angaben im erteilten Patentanspruch 1 bzw. 6 den Fachmann dazu
befähigen, den Folgestrom und das Volumen so aufeinander abzustimmen, daß
die vom Folgestrom selbst bewirkte Druckerhöhung zur Löschung des Folgestroms führt, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.
Die Einsprechende und die beigetretene Einsprechende vermissen in den erteilten
Patentansprüche 1 bzw. 6 ersichtlich eine fertige Gebrauchsanweisung („Kochrezept“). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es aber nicht der Angabe
konkreter Maße, Größen und Verhältnisse, sofern der Fachmann diese durch Versuche feststellen kann, die einen zumutbaren Umfang nicht übersteigen (BGH
GRUR 1972, 704, 705 reSp unten - "Wasser-Aufbereitung"). Für den zuständigen
Durchschnittsfachmann - der hier als ein mit der Entwicklung und der Anwendung
von Funkenstreckenanordnungen befaßter, berufserfahrener Physiker oder
Elektroingenieur mit Fachhochschulausbildung zu definieren ist - finden sich in der
Streitpatentschrift aber Hinweise in die entscheidende Richtung, wonach als
Randbedingung zu beachten ist, daß es bei zu kleinem Innenraum-Volumen zu
einer mechanischen und/oder thermischen Überlastung des Gehäuses kommt,
wohingegen bei zu großem Innenraum-Volumen der Druckanstieg zu gering ist
(Spalte 4, Zeilen 21 bis 30). Auch ist dem Fachmann schon aufgrund seines physikalischen Grundwissens ohne weiteres klar, daß die vom Folgestrom bewirkte
Druckerhöhung um so höher ausfällt, je höher der Folgestrom ist und daß zur
Erzielung des zur Löschung des Folgestroms führenden Innendrucks - von beispielsweise 10 bis 60 bar (Anspruch 2) - das Innenraum-Volumen bei höherem
Folgestrom daher größer zu wählen ist als bei niedrigerem Folgestrom (vgl. hierzu
auch die Streitpatentschrift, Spalte 5, Zeilen 39 bis 47).
Vor diesem Hintergrund bietet es sich dem Fachmann aber an, die durch den erteilten Patentanspruch 1 gelehrte Abstimmung des Folgestroms auf das Volumen
dadurch zu realisieren, daß einer Funkenstreckenanordnung mit gegebenem Innenraum-Volumen in einem öffentlichen Stromversorgungsnetz ein veränderlicher
ohmscher Widerstand vorgeschaltet wird, durch dessen schrittweise Änderung der
Folgestrom solange verändert und jeweils gemessen wird, bis der Lichtbogen des
Folgestroms den zum Löschen des Folgestroms führenden Druckanstieg produziert. Dazu bedarf es nach jeder Änderung des Widerstandes nur der Zündung einer Überspannungs-Lichtbogenentladung durch Anlegen einer entsprechenden
Überspannung an die Funkenstreckenanordnung. Damit läßt sich aber jeder Funkenstreckenanordnung mit gegebenem Gehäuse-Innenraum-Volumen anhand einer überschaubaren Anzahl von Versuchen ohne weiteres ein Folgestrom zuordnen, dessen Lichtbogen im Gehäuse-Innenraum einen Druckanstieg produziert,
der zum Löschen des Folgestroms führt.
Die durch den erteilten Patentanspruch 6 gelehrte Abstimmung des Volumens auf
einen zu erwartenden Folgestrom läßt sich andererseits einfach dadurch bewerkstelligen, daß das Gehäuse-Innenraum-Volumen - beginnend mit dem bekanntermaßen großen Volumen von Funkenstreckenanordnungen, bei denen der Folgestrom durch Verlängerung des Lichtbogens gelöscht wird (Spalte 3, Absatz 3 iVm
Spalte 5, Zeilen 32 bis 35 der Streitpatentschrift) - schrittweise verringert wird, bis
der zum Löschen des Folgestroms führende Druck erreicht wird (vgl. hierzu auch
die Streitpatentschrift, Spalte 5, Absätze 4 und 5).
Im übrigen ist in der Streitpatentschrift (Spalte 8, Zeilen 32 bis 38) explizit angegeben, daß sich bei einer Funkenstreckenanordnung mit einem Drittel der in den Figuren 1 bzw. 4 dargestellten Größe eine Erhöhung des Innendrucks auf etwa 30
bis 50 bar empfiehlt. Die Angabe einer den Folgestrom und das Volumen im Sinne
der erteilten Patentansprüche 1 bzw. 6 verknüpfenden Formel ist andererseits
schon deshalb nicht ohne weiteres möglich, weil die Druckerhöhung nicht nur vom
Volumen des Elektrodenraumes und der Stärke des Lichtbogens des Folgestroms,
sondern auch von der Geometrie des Innenraums - insbesondere derjenigen der
Elektroden - abhängen kann (Spalte 6, Absatz 4). Dementsprechend hält auch der
von der beigetretenen Einsprechenden (Schriftsatz vom 1. Juli 2003, Seite 4,
Absatz 1) als überqualifizierter Fachmann eingestufte Sachverständige
im
parallelen Verletzungsprozeß Experimente für unerläßlich (siehe dessen Ergänzungsgutachten vom 20. September 2002, Antwort zur 4. Frage auf den Seiten 6
bis 8 bzw. das von der beigetretenen Einsprechenden mit Schriftsatz vom
1. Juli 2003 vorgelegte Protokoll zur Sitzung der im parallelen Verletzungsprozeß
zuständigen 21. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 19. März 2003,
Seite 2, vorletzter Absatz bis Seite 4, Absatz 1).
Der zu erwartende Folgestrom ist aber - soweit nicht ohnehin bekannt (Schriftsatz
der Patentinhaberin vom 19. Oktober 2001, Seite 8, vorletzter Absatz und
Seite 13, Absatz 3 bis Seite 14, Absatz 2 iVm Anlage 1 mittlere Spalte, Absätze 3
und 4) - entgegen den Einlassungen der beigetretenen Einsprechenden (Schriftsatz vom 11. April 2000, Seiten 9 und 10, Abschnitt d)) vom Fachmann ohne
weiteres an der jeweiligen Einbaustelle im Niederspannungsversorgungsnetz nach
Zünden einer Überspannungs-Lichtbogenentladung meßbar (vgl. hierzu auch das
Sachverständigengutachten vom 28. März 2002, Seite 6, Absatz 2).
Hinsichtlich der von der beigetretenen Einsprechenden
(Schriftsatz vom
11. Dezember 2001, Seite 4, Abschnitt a)) in Abrede gestellten Offenbarung der
Einsetzbarkeit erfindungsgemäßer Funkenstreckenanordnungen bei Niederspannungsnetzen zur öffentlichen Elektrizitätsversorgung ist auf die ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen (Seite 1, letzter Absatz) bzw. die Streitpatentschrift (Spalte
1, Absatz 2) zu verweisen, wonach die Funkenstreckenanordnungen speziell in
Niederspannungsversorgungssystemen installierbar sind, worunter der Fachmann
- zumindest auch - Niederspannungsnetze zur öffentlichen Elektrizitätsversorgung
versteht (vgl. auch das Sachverständigengutachten vom 28. März 2002, Seite 6,
Absatz 1 bis Seite 7, Absatz 1).
Die vom Überspannungs-Lichtbogen selbst erzeugte Druckerhöhung braucht -
auch wenn sie im Bereich von 10 bis 60 bar oder darüber liegt (Schriftsatz der
beigetretenen Einsprechenden vom 18. Oktober 2002, Seite 2, letzter Absatz bis
Seite 5, Absatz 1) - insofern nicht schnellstmöglich abgebaut zu werden, als die
Erfindung ausweislich der erteilten Ansprüche 1 bzw. 6 des Streitpatents ersichtlich nicht für diesen - allenfalls bei einem starken Blitz auftretenden - Sonderfall,
sondern für den Regelfall konzipiert ist, daß die kurzzeitige Erhöhung des Innendrucks des Gehäuses auf ein Vielfaches des atmosphärischen Drucks durch den
Lichtbogen des Folgestroms selbst - d.h. erst durch diesen - produziert wird.
4. Patentgegenstand
In den Oberbegriffen der erteilten Patentansprüche 1 bzw. 6 wird nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Spalte 1, Absatz 1 bzw. Spalte 5, letzter Absatz) von
einem Verfahren zur Beeinflussung des Folgestromlöschvermögens von Funkenstreckenanordnungen bzw. von einer Funkenstreckenanordnung zur Durchführung
des Verfahrens ausgegangen, wie sie aus der deutschen Patentschrift 29 34 236
(Druckschrift 7) bzw. aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 7 315 846
(Druckschrift 1) bekannt sind (vgl. die Druckschrift 7, Anspruch 1 iVm den Zeichnungen nebst der dazugehörigen Beschreibung bzw. Druckschrift 1, Anspruch 3
und Fig. 4 mit zugehöriger Beschreibung). Soweit die Druckschrift 7 einen Überspannungsableiter mit Funkenstrecke - d.h. im Unterschied zum erteilten Patentanspruch 1 kein Verfahren zur Beeinflussung des Folgestromlöschvermögens von
Funkenstreckenanordnungen - betrifft, wird von der Patentinhaberin also unterstellt, daß für den Fachmann mit der Funkenstreckenanordnung implizit auch ein
Verfahren zur Beeinflussung des Folgestromlöschvermögens der Funkenstreckenanordnung offenbart ist. Unter dem Begriff Folgestrom ist dabei ausweislich der Beschreibung der Streitpatentschrift (Spalte 1, Absatz 2) stets der Netzfolgestrom zu verstehen.
Bei Funkenstreckenanordnungen, die in Niederspannungsversorgungssystemen -
d.h. Niederspannungs-Energieversorgungsnetzen - als Überspannungsschutz installiert werden, kann es bei Ableitung einer Überspannung zu einem schädlichen
Netzfolgestrom kommen, weshalb sich bei Funkenstreckenanordnungen die
Forderung nach einem Folgestromlöschvermögen stellt (vgl. die Streitpatentschrift,
Spalte 1, Absatz 2 und zusätzlich das Sachverständigengutachten vom
28. März 2002, Seite 6, Absatz 1 bis Seite 7, Absatz 1).
Gemäß der Streitpatentschrift (Spalte 1, Zeilen 21 bis 64) ist das Folgestromlöschvermögen von Funkenstreckenanordnungen im wesentlichen direkt proportional
der Lichtbogenspannung, weshalb man bestrebt ist, eine möglichst hohe Lichtbogenspannung zu erzielen. Dies läßt sich beispielsweise durch eine Aufweitung -
d.h. Verlängerung - des Lichtbogens erreichen (Löschprinzip B auf Seite 8 des
genannten Sachverständigengutachtens), hat jedoch insbesondere den Nachteil,
daß dies ein großes Volumen erfordert (Streitpatentschrift, Spalte 1, Zeilen 39 bis
45, Spalte 3, Absatz 3 und Spalte 5, Zeilen 32 bis 38).
Eine hohe Lichtbogenspannung kann alternativ auch dadurch erreicht werden
(Löschprinzip D auf Seite 8 des Sachverständigengutachtens), daß - insoweit entsprechend der gattungsbildenden deutschen Patentschrift 29 34 236 (Druckschrift 7) - durch den Lichtbogen ein Löschgas erzeugt wird, das den Lichtbogen
unter Kühlung vom Entladungsspalt zwischen den Elektroden wegdrückt und die
ionisierten Gase aus dem Gehäuse nach außen bläst, so daß nach Überspannungsende keine weitere Zündung durch die Netzspannung erfolgen kann, was
jedoch den Nachteil mit sich bringt, daß ein relativ hoher konstruktiver Aufwand für
die Gasführung anfällt und heiße Gase ausgeblasen werden (Streitpatentschrift,
Spalte 1, Zeilen 45 bis 62 iVm Spalte 3, Absätze 2 und 3).
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatentgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren nach dem Oberbegriff des Anspruches
1 derart auszugestalten, daß eine Steigerung des Folgestromlöschvermögens bei
keiner, zumindest aber nur bei einer geringen Volumenerhöhung der Funkenstreckenanordnung erreicht wird (Spalte 3, Absatz 4 der Streitpatentschrift). Eine
weitere Aufgabe besteht darin, eine Funkenstreckenanordnung gemäß dem Oberbegriff des Anspruches 6 zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 5 derart auszugestalten, daß sie als Löschfunkenstrecke einsetzbar
ist und bei einem Überschlag und Entstehen eines Folgestromes eine möglichst
optimale Folgestromlöschfähigkeit aufweist (Streitpatentschrift, Spalte 6, Absatz
2).
Diese Aufgaben werden hinsichtlich des Verfahrens bzw. der Funkenstreckenanordnung mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1 bzw. 6 gelöst.
Die Lösung besteht danach letztlich jeweils darin, daß durch den Folgestrom
selbst - d.h. dessen Lichtbogen - eine kurzzeitige Erhöhung des Innendrucks des
Gehäuses auf ein Vielfaches des atmosphärischen Druckes - beispielsweise 10
bis 60 bar (erteilte Ansprüche 2 und 7 iVm Spalte 8, Zeilen 33 bis 38 zu den Figuren 1 und 4) - bewirkt wird (Löschprinzip E auf Seite 8 des Sachverständigengutachtens). Diese Druckerhöhung hat nämlich eine entsprechende Erhöhung der
Lichtbogenfeldstärke und somit auch der Lichtbogenspannung zur Folge (Streitpatentschrift, Spalte 3, letzter Absatz bis Spalte 4, Absatz 1 iVm den Formeln in
Spalte 1, Zeilen 29 bis 36 bzw. Sachverständigengutachten vom 28. März 2002,
Seite 18, Absatz 3). Die Lichtbogenspannung ist aber dem Folgestromlöschvermögen im wesentlichen proportional (Streitpatentschrift, Spalte 1, Zeilen 21 bis 23).
Die Druckerhöhung wird gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 zwar durch Abstimmung der Größe des zu löschenden Folgestromes auf das Volumen des
Innenraums des Gehäuses, gemäß dem erteilten Patentanspruch 6 hingegen -
umgekehrt - durch Abstimmung des Volumens des Innenraums des Gehäuses auf
die Höhe des zu erwartenden Folgestromes herbeigeführt. Wie im vorstehenden
Abschnitt zur Ausführbarkeit dargelegt ist es nach der Gesamtoffenbarung der
Streitpatentschrift jedoch letztlich unerheblich, ob der Folgestrom an das Volumen
oder - umgekehrt - das Volumen an den Folgestrom angepaßt wird, entscheidend
ist vielmehr, daß Volumen und Folgestrom so aufeinander abgestimmt werden,
daß der Lichtbogen des Folgestroms im Innenraum des Gehäuses eine kurzzeitige Erhöhung des Innendrucks auf ein Vielfaches des atmosphärischen Drucks
bewirkt, die zur Löschung des Folgestroms führt.
Das Ziel der Erfindung wird dabei mit einem relativ kleinvolumigen Gehäuse erreicht, indem mit der kurzzeitigen Erhöhung des Innendrucks durch den Folgestrom im Sinne der erteilten Patentansprüche 1 und 6 eine hohe Bogenspannung
erzeugt wird, welche der Netzspannung entgegenwirkt und damit den Folgestrom
derart reduziert, daß er schnell gelöscht wird (Streitpatentschrift, Spalte 3, letzter
Absatz bis Spalte 4, Absatz 1 iVm Spalte 5, Zeilen 42 bis 47), d.h. die Bogenspannung wird durch den Druckanstieg derart erhöht, daß sie die - entgegengesetzt gerichtete - Netzspannung weitestgehend kompensiert bzw. aufhebt. Durch
die Verwendung eines hermetisch abgedichteten oder eines quasi-druckdichten
Gehäuses entfällt dabei der sich beim Stand der Technik ergebende Nachteil des
Ausblasens der vom Lichtbogen erzeugten heißen Gase (Spalte 5, Absatz 2 der
Streitpatentschrift), da der Abbau des Überdrucks im letzteren Fall (quasi-druckdichtes Gehäuse) langsam - vorzugsweise innerhalb von 3 bis 5 Stunden - durch
Be- und Entlüftungskanäle (9) kleinen Durchtrittsquerschnitts erfolgt (erteilte Ansprüche 3, 4 und 22 iVm Spalte 9, Zeilen 30 bis 36).
5. Patentfähigkeit
Hierzu haben die Einsprechende und die beigetretene Einsprechende in der
mündlichen Verhandlung nur noch geltend gemacht, daß die Gegenstände der
erteilten Patentansprüche 1 und 6 gegenüber dem Stand der Technik nach den
eingangs genannten Druckschriften 5 und 6 (Einsprechende) bzw. - bei Berücksichtigung des fachmännischen Wissens - nach den Druckschriften 9 und 14 (beigetretene Einsprechende) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des vorstehend
definierten zuständigen Durchschnittsfachmanns beruhten.
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Denn die europäische Patentschrift 0 024 584 (Druckschrift 5) betrifft - wie auch
die technisch im wesentlichen inhaltsgleiche deutsche Patentschrift 29 34 236
(Druckschrift 7) - zwar einen Überspannungsableiter mit Funkenstrecke, der ein
verbessertes Löschverhalten für Netznachströme aufweisen soll (Spalte 2, Absatz
2). Jedoch wird dieses Ziel danach dadurch erreicht, daß mittels der Wärmeenergie des Überspannungs-Lichtbogens aus den - beispielsweise aus Hartgas-Kunststoff bestehenden - Kammerwänden Löschgas in solcher Menge freigesetzt wird,
daß der Lichtbogen vom Spalt weggedrückt wird und die ionisierten Gase schnell
und ohne Stau nach außen geblasen werden, so daß nach Überspannungsende
keine weitere Zündung durch die Netzspannung erfolgen kann (Spalte 2, Zeilen 8
bis 20 und Spalte 2, Zeile 54 bis Spalte 3, Zeile 1). Mithin können bei diesem nach
dem Ausblasprinzip (Löschprinzip D auf Seite 8 des Sachverständigengutachtens)
funktionierenden Überspannungsableiter Netzfolgeströme - da nicht vorhanden -
auch keine Erhöhung des Innendrucks des Gehäuses im Sinne der Lehre der erteilten Ansprüche 1 bzw. 6 des Streitpatents bewirken, zumal das Gehäuse mit
ringförmigen Austrittsöffnungen (8) und/oder bohrlochförmigen Austrittsöffnungen
(8a, 8b) zum schnellen Ausblasen der Gasionen ohne Stau versehen ist, die den
Aufbau eines solchen Überdrucks auch gar nicht zuließen. Soweit gemäß dieser
Druckschrift gleichwohl ein Überdruck erzeugt wird, der sich günstig auf die Löschung des Lichtbogens auswirkt (Spalte 4, Zeilen 59 und 60), handelt es sich
hierbei nach dem Gesamtzusammenhang der betreffenden Textstelle (Spalte 4,
letzter Absatz bis Spalte 5, Absatz 1) um den vergleichsweise geringen Überdruck, der sich beim Löschen des Überspannungs-Lichtbogens beim Ausblasen
der Gase aus dem Gehäuse gegen den äußeren Atmosphärendruck ergibt (bekanntlich genügt eine verhältnismäßig kleine Druckdifferenz im Millibar-Bereich,
um in der Erdatmosphäre einen Sturm zu bewirken). Nach alledem hat der Fachmann aufgrund der Druckschrift 5 keinerlei Veranlassung, bei der daraus bekannten Funkenstreckenanordnung den Folgestrom und das Volumen des Gehäuse-Innenraums so aneinander anzupassen, daß der Lichtbogen des Folgestroms selbst
eine zu seiner Löschung führende kurzzeitige Erhöhung des Gehäuse-Innendrucks auf ein Vielfaches des atmosphärischen Drucks bewirkt, wie dies der Lehre
der erteilten Patentansprüche 1 und 6 des Streitpatents entspricht.
Eine Anregung hierzu erhält der Fachmann aber auch nicht bei Einbeziehung der
- im übrigen Schaltgeräte der Elektroenergietechnik betreffenden - Druckschrift 6.
Dieser ist nämlich allenfalls entnehmbar, daß
-
die Löschung von Lichtbögen durch Vergrößerung der Lichtbogenlänge die
Schaltgerätgröße in sehr unerwünschter Weise beeinflußt (Seite 75, Absatz 1),
-
die Aufheizung eine Druckerhöhung im Kammerraum bewirkt (Seite 49,
Absatz 2),
-
bei Vergrößerung des Drucks
im Medium eine Vergrößerung der
Brennspannung zu erwarten ist (Seite 76, Absatz 3) bzw.
-
bei einem vorgegebenen Strom die Verringerung der Beweglichkeit durch
Druckerhöhung den Brennspannungsbedarf und damit die Lichtbogenspannung erhöht (Seite 82, Abschnitt 4.3.1.3.).
Bei der Funkenstreckenanordnung nach der Druckschrift 5 brauchen Folgeströme
aber - da nicht vorhanden - weder durch Vergrößerung der Lichtbogenlänge noch
durch Druckerhöhung gelöscht zu werden. Abgesehen davon findet sich in der
Druckschrift 6 aber auch kein Hinweis darauf, daß Folgestrom und Gehäuse-Innenraum-Volumen so aneinander angepaßt werden könnten, daß der Lichtbogen
des Folgestroms selbst eine zu seiner Löschung führende kurzzeitige Erhöhung
des Gehäuse-Innendrucks auf ein Vielfaches des atmosphärischen Drucks bewirkt, wie dies die erteilten Ansprüche 1 und 6 des Streitpatents lehren.
Andererseits betrifft die Druckschrift 9 einen Überspannungsableiter mit
gasdichtem Gehäuse (Anspruch 1), der bei der Ausführungsform nach Fig. 1
einen Durchmesser von 8 mm und eine Länge von 20 mm aufweist, d.h. von kleiner Bauart ist (Seite 7, vorletzter Absatz). Soweit die beigetretene Einsprechende
von dem kleinen Innenraum-Volumen dieses Überspannungsableiters - iVm der
Berstfestigkeit des Gehäuses - auf eine ganz erhebliche Überdruckerzeugung
durch Netzfolgeströme schließt, die zur Löschung der Folgeströme führen soll
(Schriftsatz vom 18. Oktober 2002, Seite 14, Absatz 2, Seite 15, Absatz 2, Satz 1
und Seite 15, Absatz 3), kann dem insofern nicht beigetreten werden, als in dieser
Druckschrift nicht einmal angegeben ist, daß Netzfolgeströme auftreten, geschweige denn, wie groß diese sind und wie sie gelöscht werden. Letzteres
könnte bei kleinem Folgestrom beispielsweise auch durch „Sofortverfestigung“
beim Polaritätswechsel der Netzspannung erfolgen (Löschprinzip A auf Seite 8
des Sachverständigengutachtens). Auch hat ein kleines Gehäuseinnenraum-Volumen nicht unbedingt die Auswirkung, daß jeder beliebige Folgestrom darin eine
Druckerhöhung auf ein Vielfaches des atmosphärischen Druckes bewirkt, vielmehr
kann ein entsprechend kleiner Folgestrom auch in einem kleinen Volumen eine
nur geringe Druckerhöhung herbeiführen (vgl. hierzu auch den Schriftsatz der
Patentinhaberin vom 16. Januar 2003, Seite 15, letzter Absatz). Gemäß den erteilten Ansprüchen 1 und 6 des Streitpatents sind Volumen und Folgestrom daher
gezielt so aneinander anzupassen, daß durch den Lichtbogen des Folgestroms
selbst eine zu seiner Löschung führende kurzzeitige Erhöhung des Innendrucks
des Gehäuses auf ein Vielfaches des atmosphärischen Drucks bewirkt wird. Da all
dies jedoch nicht zum Offenbarungsgehalt der Druckschrift 9 gehört, wird der
Fachmann bei ausschließlicher Befolgung der Hinweise dieser Druckschrift - d.h.
ohne Kenntnis der Erfindung - zwar zufällig einmal, nicht aber wiederholbar, d.h.
gezielt nach einer bestimmten Methode zu der Merkmalskombination nach dem
kennzeichnenden Teil der erteilten Ansprüche 1 und 6 des Streitpatents gelangen
können (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1973, 170, 171 reSp Abs 2 - „Legierungen“ =
„Schmelzrinne“; BGH GRUR 1956, 77, 78, 79 - „Rödeldraht“; Benkard Patentgesetz, 6. Aufl., § 3 Rdn 51).
Entsprechendes gilt auch für die ebenfalls eine gekapselte Funkenstreckenanordnung betreffende Druckschrift 14, zumal die Nachfolgeströme danach durch ein
Gas gelöscht werden, das durch die Wärmeeinwirkung des Lichtbogens von einer
gaserzeugenden Scheibe (90; 136) im Gehäuse (86; 124) freigesetzt wird und als
eine Öffnung (113) passierender turbulenter Gasstrom die ionischen Gase kühlt
und den Lichtbogen so beim nächsten Nulldurchgang des Wechselstroms (AC)
unterbricht (Spalte 1, Zeilen 34 bis 41 und Spalte 6, Absatz 2 zu den Figuren 7 bis
9).
Zu der in Rede stehenden Merkmalskombination gelangt der Fachmann aber auch
nicht aufgrund seines Fachwissens. Zu diesem gehört - soweit belegt (vgl. hierzu
B. Jestaedt „Die erfinderische Tätigkeit in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs“, GRUR 2001, 939, 940 reSp leAbs bis 941 liSp Abs 1) - neben
den vorstehend erörterten Einzelheiten der Druckschrift 6 nur noch die durch die
Druckschrift 20 (Seite 89, Mitte) im Zusammenhang mit Schaltgeräten dokumentierte Kenntnis, daß
der Strom nach Null gezwungen wird, wenn die Lichtbogenspannung höher
als die treibende Spannung ist, und daß damit im Wechselstromkreis Amplitude und Dauer des Kurzschlußstromes begrenzt werden, während im
Gleichstromkreis auf diese Weise ein Stromnulldurchgang erzwungen wird,
der dem Schalter Gelegenheit zum Unterbrechen des Stromkreises gibt.
Danach bleibt aber völlig offen, wie die Lichtbogenspannung soweit erhöht werden
könnte, daß der Kurzschlußstrom erlischt. Auch vermögen die durch die Druckschrift 6 belegten Fachkenntnisse, daß
-
eine Aufheizung eine Druckerhöhung im Kammerraum bewirkt (Seite 49,
Absatz 2) bzw.
-
bei Vergrößerung des Drucks
im Medium eine Vergrößerung der
Brennspannung zu erwarten ist (Seite 76, Absatz 3),
den Fachmann am Anmeldetag der vorliegenden Erfindung nicht dazu anzuregen,
bei der Funkenstreckenanordnung nach der Druckschrift 9 zur Löschung von Folgeströmen jeweils den Folgestrom und das Gehäuseinnenraum-Volumen so aneinander anzupassen, daß der Lichtbogen des Folgestroms selbst eine zu seiner
Löschung führende kurzzeitige Erhöhung des Gehäuse-Innendrucks auf ein Vielfaches des atmosphärischen Drucks bewirkt, wie dies der Lehre der erteilten
Ansprüche 1 und 6 des Streitpatents entspricht, zumal sich gemäß dem nachgewiesenen Stand der Technik eine Vielzahl andersartiger Löschprinzipien für Folgeströme von Funkenstreckenanordnungen etabliert hat und nicht ersichtlich ist,
weshalb der Fachmann bei der Funkenstreckenanordnung nach der Druckschrift 9
gerade zu dem - nicht üblichen - Mittel der Druckerhöhung greifen sollte.
Die weiter in das Verfahren eingeführten Druckschriften. soweit sie vorveröffentlicht sind, liegen weiter weg, wobei die Druckschrift 16 offensichtlich richtigerweise
DE 19 44 564 A1 – entsprechend der Druckschrift 9 – lautet.
Die Gegenstände der erteilten Ansprüche 1 und 6 des Streitpatents sind demnach
patentfähig.
6. Unteransprüche
An die erteilten Patentansprüche 1 bzw. 6 können sich die darauf zurückbezogenen erteilten Unteransprüche 2 bis 5 bzw. 7 bis 28 anschließen, die vorteilhafte
und nicht selbstverständliche Ausführungsarten der Gegenstände der erteilten
Patentansprüche 1 bzw. 6 betreffen.
7. Beschreibung
In der Beschreibung der Streitpatentschrift ist der maßgebliche Stand der Technik
angegeben, von dem die Erfindung ausgeht, sowie das beanspruchte Verfahren
und die Funkenstreckenanordnung zu dessen Durchführung anhand der Zeichnungen ausreichend erläutert.
8. Wirksamkeit der Teilung
Die Wirksamkeit einer Teilungserklärung ist sowohl im Einspruchs- als auch im
Einspruchsbeschwerdeverfahren zu prüfen (BGH GRUR 1999, 41, 43, II2a -
„Rutschkupplung“; GRUR 1996, 747, 750, CII1d - „Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem“; GRUR 1996, 753, 754, BII2a bb - „Informationssignal“; Schulte
PatG 6. Aufl. § 60 Rdn 31). Für die Prüfung der Teilanmeldung ist zwar die Prüfungsstelle zuständig - auch wenn die Teilung vor dem Bundespatentgericht erklärt wurde -, zuständig für die Prüfung der Wirksamkeit der Teilungserklärung ist
jedoch die Stelle, vor der die Teilung erklärt wurde (BGH GRUR 1999, 148 - „Informationsträger“; Schulte PatG 6. Aufl. § 60 Rdn 33 und 34). Da im vorliegenden
Fall die Teilung in einem Einspruchsverfahren erklärt wurde, über das gemäß §
147 Abs 3 Nr 2 PatG der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden hat, ist der Beschwerdesenat auch für die Prüfung der Wirksamkeit der
Teilungserklärung zuständig.
Gegen die Wirksamkeit der Teilungserklärung vom 25. März 1999 bestehen seitens des Senats keine Bedenken.
Soweit das Streitpatent dabei nicht um den abgetrennten Teil - d.h. Merkmale der
erteilten Patentansprüche 6 und 22 konkretisiert durch Merkmale der Beschreibung (Spalte 9, Zeilen 30 bis 36) - verringert worden ist (BGH Mitt 1999, 154,
Leitsatz 2 - „Kupplungsvorrichtung“), ist dies insofern unschädlich, als nach neuer
höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH GRUR 2003, 781 – "Basisstation"; BGH
Mitt 2002, 526, Leitsatz iVm Abschnitt II.3.c - „Sammelhefter“) durch die Teilung
nicht abgetrennt werden muß und die wirksame Teilung eines Patents - in Abkehr
von den Entscheidungen „Informationssignal“ und „Kupplungsvorrichtung“ - nicht
voraussetzt, daß bereits durch die Teilungserklärung ein gegenständlich bestimmter Teil des Patents definiert wird, der von diesem abgetrennt wird. Die abschließende Bestimmung des Inhalts der Patentansprüche steht nämlich nicht am
Anfang, sondern am Ende des Erteilungsverfahrens, weshalb der Gegenstand des
in dem jeweiligen Verfahren erstrebten Patentschutzes erst zu diesem Zeitpunkt
und nicht schon bei Abgabe der Teilungserklärung feststehen kann und muß
(BGH Mitt 2002, 526 ff, 529 liSp Abs 2 - „Sammelhefter“), zumal nach der Teilung
eines Patents mit der Trennanmeldung der gesamte Offenbarungsgehalt der Anmeldungsunterlagen des Stammpatents - auch über den zunächst abgetrennten
Gegenstand hinaus - ausgeschöpft werden kann (BGH Mitt 1991, 239, Leitsatz -
„Straßenkehrmaschine“). Im übrigen ist auf die Teilanmeldung inzwischen ein
Patent erteilt worden, d.h. im Falle einer unwirksamen Teilungserklärung wäre
dieser Mangel durch die Patenterteilung geheilt (Schulte PatG 6. Aufl. § 39 Rdn
89).
9. Rechtsbeschwerde
Die von der beigetretenen Einsprechenden angeregte Rechtsbeschwerde betreffend die - vermeintliche - Widersprüchlichkeit der diametral entgegengesetzten
Lehren der erteilten nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6 wird nicht zugelassen, da sie keine zu klärende Rechtsfrage, sondern - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Ausführbarkeit und zum Patentgegenstand ergibt -
letztlich eine Frage der technischen Auslegung der erteilten Patentansprüche 1
und 6 im Lichte der Gesamtoffenbarung der Streitpatentschrift betrifft.
Dr. Meinel
Dr. Gottschalk
Knoll
Dipl.-Phys. Lokys
Pr