Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 28.07.2003 – 3 Ni 6/03
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache 10.99
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betreffend das Patent 44 39 959
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom
28. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand
sowie der Richter Brandt und Dipl.-Ing. Schneider
beschlossen:
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
G r ü n d e
I.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. Mai 2003 gegenüber dem Deutschen
Patent- und Markenamt auf das Patent 44 39 959 verzichtet und gleichzeitig erklärt, dass weiterhin auf die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Streitpatent
für die Vergangenheit verzichtet werde. Die Parteien haben daraufhin, nämlich die
Beklagte mit Schreiben vom 12. Mai 2003 an das Bundespatentgericht und die
Klägerin mit einem am 27. Mai 2003 beim Bundespatentgericht eingegangenem
Schriftsatz (ohne Datum), das Patentnichtigkeitsverfahren 3 Ni 6/03 für erledigt
erklärt.
II.
Nach § 84 Abs 2 PatG, § 99 Abs1 PatG iVm § 91 a ZPO ist nach der übereinstimmend erklärten Erledigung der Hauptsache über die Kosten des Rechtsstreits
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat grundsätzlich die Partei die Kosten zu tragen,
die voraussichtlich unterlegen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl BPatGE 31,
191 mwN sowie insoweit BGH GRUR 1983, 560 "Brückenlegepanzer II" für den
Fall des Erlöschens des Patents durch Zeitablauf). Im vorliegenden Fall hat sich
die Beklagte in die Rolle der Unterlegenen begeben, indem sie auf das Streitpatent und weiterhin auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Patent für
die Vergangenheit verzichtet hat, was grundsätzlich darauf schließen lässt, dass
sie in der Hauptsache unterlegen wäre (vgl BPatGE 31, 191, 192 mwN). Es ist daher gerechtfertigt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wie
es im übrigen auch dem Grundgedanken des § 91 ZPO entspricht (BPatGE 22,
33; 28, 197).
Eine andere Kostenentscheidung ist auch nicht gemäß dem Rechtsgedanken des
§ 93 ZPO gerechtfertigt, da die Beklagte der Nichtigkeitsklage zunächst fristgerecht widersprochen hat und damit gerade kein "sofortiges" Anerkenntnis im Sinne
der genannten Vorschrift, d.h. kein innerhalb der Widerspruchsfrist des § 82 Abs 1
PatG erklärter Verzicht auf das Patent, vorliegt (Schulte, PatG, 6. Aufl, § 84 Rdn
45).
Hellebrand
Brandt
Schneider
Pr