Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 28.07.2003 – 30 W (pat) 127/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Juli 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 710 178

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb 6.70

beschlossen:

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle

für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 8. April 2002 aufgehoben, soweit der international

registrierten Marke 710 178 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die Waren "verres de lunettes

ausgenommen Sonnenbrillengläser" verweigert worden

ist.

II.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Für die IR-Marke 710 178

G r ü n d e

I.

SUNVIEW

wird in der Bundesrepublik Deutschland Schutzbewilligung begehrt für die Waren

"verres de lunettes".

Die Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der

schutzsuchenden IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert mit der Begründung, der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft. Sie

setze sich aus den englischen, allgemein verständlichen Begriffen "SUN" für

"Sonne" und "VIEW" für "Sicht, Blick" zusammen. In der Gesamtheit habe der

Begriff daher die Bedeutung von "Sonnensicht/-blick" und weise damit beschreibend darauf hin, daß mit den Brillengläsern ein Blick in die Sonne möglich sei.

Zur Begründung der dagegen eingelegten Beschwerde trägt die Anmelderin vor,

das Zeichen "SUNVIEW" sei ein reines Phantasiezeichen, das Wort werde weder

in der deutschen noch in der englischen Sprache verwendet. Die Bestandteile

seien sprachunüblich in Verbindung gesetzt worden, gerade diese Kombination

sei den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen auch wegen des vagen Sinngehalts insbesondere des Bestandteils "VIEW" nicht auf den ersten Blick verständlich.

Wegen des unklaren Bedeutungsgehalts seien für die Zusammensetzung im

wesentlichen drei Übersetzungen im Deutschen möglich, nämlich "Lichtblick",

"Sonnenbild" im Sinne von Darstellung der Sonne und eine "optimale" im Sinne

von "sonnige Meinung". Die Kombination sei damit für Sonnenbrillen nicht

beschreibend, im übrigen benötigten die Mitbewerber die Angabe nicht.

Darüber hinaus verweist die Markeninhaberin auf Voreintragungen in den USA

und Großbritannien. Da die englischsprachigen Verkehrskreise die Kombination

als mehrdeutig verstünden, dürften sie auch für den deutschen Verbraucher nicht

mehrdeutig sein. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Bestandteile dürfe bei

englischen Begriffen keine deutsche Regel angewendet werden, sondern die

Regeln des Muttersprachlers. Für den deutschen Verbraucher seien aber zum

Verständnis der Marke mehrere gedankliche Schritte erforderlich.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Hilfsweise schränkt sie das Warenverzeichnis ein durch den Zusatz:

"Ausgenommen Sonnenbrillengläser".

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt des patentamtlichen Beschlusses Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde kann in der Sache nach dem Hauptantrag nicht zum

Erfolg führen. Der IR-Marke ist nach den §§ 113, 107, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG i.V.m. Art. 5 MMA, Art. 6quinquies B Nr. 2 PVÜ der Schutz zu versagen, da es sich bei der Marke "SUNVIEW" für die gemäß Hauptantrag beanspruchten Waren um eine freihaltebedürftige, beschreibende Angabe handelt, der

auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Nach der genannten Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen,

welche im Verkehr zur Bezeichnung u.a. der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen

dienen können.

Die Marke setzt sich aus dem englischen Substantiv "SUN" für "Sonne, Sonnenschein" und "VIEW" für "1. Sicht, 2. (Aus)blick, Aussicht, 3. Besichtigung, 4. Ansicht, Meinung, 5. Ansicht (i.S.v. Perspektive), 6. Vorstellung" (vgl. Ponds Großwörterbuch Englisch - Deutsch) zusammen.

Beide Begriffe zählen zum Grundwortschatz der englischen Sprache und sind

daher für die angesprochenen inländischen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich. Die Zusammensetzung der beiden Begriffe ist zwar lexikalisch nicht

nachweisbar, fügt sich jedoch in die üblichen Zusammensetzungen aus englischen Substantiven ein, die gerade im modernen Englisch häufig sind. Das Markenwort "SUNVIEW" ist mit "Sonnenblick" zu übersetzen.

Die einzelnen Bestandteile sind auch in ihrer Kombination in der Marke warenbeschreibend. In bezug auf die beanspruchten Waren ergibt sich somit für die angesprochenen inländischen Verkehrskreise die sinnvolle und zur Beschreibung der

beanspruchten Waren geeignete Sachaussage, daß die so gekennzeichneten Brillengläser so ausgestaltet sind, daß sie durch eine ausreichende Abschirmung

oder Schutz einen Blick in die Sonne ermöglichen.

Unter Berücksichtung der Anmeldewaren ergibt sich auch keine Mehrdeutigkeit,

die der genannten beschreibenden Bedeutung entgegensteht. Zwar weist der

Bestandteil "VIEW" wie oben dargelegt mehrere Bedeutungen auch im übertragenen Sinne auf, jedoch kann ein beschreibender Gehalt einer Marke nicht abstrakt

beurteilt werden, sondern ist stets in bezug auf die konkreten Waren zu betrachten, so daß im Zusammenhang mit den hier vorliegenden Waren – Brillengläsern -

andere Deutungen als die genannte nicht nahegelegt sind.

Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin liegt auch keine unter Umständen

schutzbegründende sprachregelwidrige Bildung der Marke vor.

Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Markenbildung in der Zusammenschreibung der Bestandteile in der englischen Sprache üblich ist, da es insoweit

auf das Verständnis des deutschen Verbrauchers und nicht der englischen Verkehrskreise ankommt.

Zudem läßt sich aufgrund der eigenen Feststellungen des Senats und anhand der

von der Markeninhaberin vorgelegten Internet-Seiten zumindest auch die Verwendung der Kombination "SUNVIEW" in Zusammenschreibung neben der wohl gängigeren Verwendung in Getrenntschreibung belegen.

Dem deutschen Verbraucher, dem die Zusammensetzung von englischen Begriffen aus Kombinationen wie "Meeresblick, Panoramablick" und auch "Sonnenblick"

auch in englischer Form insbesondere aus der Reisebranche bekannt ist, wird die

Zusammenschreibung in "SUNVIEW" nicht als sprachunüblich auffallen. Beide

Begriffe bleiben in der Zusammenschreibung in ihrem Sinn klar erkennbar und

führen auch in der Zusammenschreibung nicht von der naheliegenden Bedeutung

"Sonnenblick" und damit der unmittelbar beschreibenden Sachaussage weg.

Der Senat sieht damit bereits die Voraussetzungen eines aktuellen Freihaltebedürfnisses als gegeben an. Zwar ist die Bezeichnung für den Bereich der beanspruchten Waren lexikalisch nicht und im Internet nur in anderem Zusammenhang

nachweisbar. Jedoch ist die Annahme eines gegenwärtigen Freihaltebedürfnisses

nicht davon abhängig, daß die Bezeichnung für die jeweiligen Waren bereits nachweislich als beschreibende Angabe verwendet wird (vgl. BGH GRUR 1996, 770

MEGA). Vielmehr reicht es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG aus, daß sie dafür geeignet ist.

Im übrigen kommt es hinsichtlich des Freihaltebedürfnisses vor allem auf die

Belange der Mitbewerber der Markeninhaberin an. Ob die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung richtig verstehen werden, ist nur insoweit von Bedeutung als sie zur Warenbeschreibung dann nicht geeignet wäre,

wenn von vornherein feststünde, daß sie für das angesprochene Publikum vollkommen unverständlich ist und bleiben wird (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG

6. Aufl. § 8 RdNr. 69). Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu, da die Markenbezeichnung ohne weiteres verständlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann

nicht davon ausgegangen werden, daß Mitbewerber der Markeninhaberin von

vornherein kein Interesse an der Verwendung des beanspruchten Ausdrucks

haben könnten.

Auf diese Entscheidung haben auch die von der Markeninhaberin angeführten

Voreintragungen in den USA und Großbritannien keinen Einfluß. Eine solche Voreintragung mag in Zweifelsfällen als Indiz für die Schutzfähigkeit einer Marke sprechen macht jedoch die eigenständige Prüfung nicht entbehrlich. Ist das Markenwort – wie im vorliegenden Fall - aus im Deutschen sprachüblichen Begriffen

gebildet, ist für eine Indizwirkung kaum Raum. Denn bei der markenrechtlichen

Beurteilung ist primär auf das inländische Sprachverständnis abzustellen. Lediglich dann, wenn es sich um eine rein fremdsprachige Wortbildung handelt, kann

unter Umständen die ausländische Eintragung in einem Land, in dem diese

Fremdsprache Muttersprache ist, eine gewisse Indizwirkung entfalten.

Die Beschwerde hat indes Erfolg gemäß Hilfsantrag. Durch die Beschränkung des

Warenverzeichnisses auf "Brillengläser ausgenommen Sonnenbrillengläser" enthält die Marke keine unmittelbar beschreibende Sachangabe mehr, sondern ist in

bezug auf die verbleibenden Waren indifferent und diffus.

Es lassen sich auch keine hinreichend sicheren Feststellungen treffen, daß es der

Bezeichnung an der für eine Marke erforderlichen Unterscheidungskraft mangelt.

Das wäre dann der Fall, wenn ihr im Zusammenhang mit den nunmehr noch beanspruchten Waren ein hinreichend bestimmter, im Vordergrund stehender beschreibender Bedeutungsgehalt zugeordnet werden könnte. Davon kann jedoch, wie

ausgeführt, nicht ausgegangen werden. Im übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür

ersichtlich, daß die Marke aus sonstigen Gründen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefaßt wird, so daß die Beschwerde im Umfang des Hilfsantrags Erfolg

hat.

Dr. Buchetmann

Schramm

Hartlieb

wa/Fa