Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 30.07.2003 – 28 W (pat) 115/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Juli 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 300 32 671

(hier: Löschungsverfahren S 270/00)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung 30. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluß der

Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 14. Juni 2002 aufgehoben.

Die Löschung der Marke 300 32 671 wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die nachfolgende wiedergegebene

Wort-Bild-Marke

siehe Abb. 1 am Ende

am 5. Oktober 2000 unter der Nummer 300 32 671 für die Ware "Rosen" in das

Markenregister eingetragen worden.

Gegen die Eintragung der Marke ist Löschungsantrag gestellt und im wesentlichen

damit begründet worden, die angegriffene Marke sei entgegen § 8 Abs 2 Nr 1 und

2 MarkenG eingetragen worden, denn sie enthalte lediglich die geläufige Gattungsbezeichnung einer bestimmten Pflanzenart (Jerichorose, Auferstehungspflanze usw.) nebst ihrer naturgetreuen Abbildung, wie sie im Zeitpunkt der Eintragung wie auch heute von zahlreichen Mitbewerbern unter diesem Namen und

Bild angeboten und vertrieben werde. Daß es sich bei der Rose von Jericho in

Wirklichkeit gar nicht um ein Rosengewächs, sondern eine Moosfarnart handele,

sei dem Verkehr nicht bekannt und führe markenrechtlich ohnehin nur zur Verwirklichung des Tatbestands der offensichtlichen Täuschung.

Der Markeninhaber hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen und verneint einen unmittelbar beschreibenden Bezug des Wortbestandteils wie der bildlichen Darstellung mit der geschützten Ware, denn es handele sich hierbei gerade

nicht um eine Eigenschaft oder ein Merkmal von "Rosen", d.h. die Mitbewerber

seien im Zusammenhang mit dieser Ware weder auf die Bezeichnung noch das

Bild angewiesen. Im übrigen sei die Bezeichnung "Rose von Jericho" in Deutschland weitgehend in Vergessenheit geraten und werde allenfalls noch als Phantasiewort verstanden.

Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patentamts hat den Löschungsantrag mit

der Begründung zurückgewiesen, es handele sich bei der angegriffenen Marke

zwar um eine übliche und bekannte Bezeichnung für eine Pflanzenart, nicht jedoch für Rosen, so dass es für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft wie

eines bestehenden Freihaltebedürfnis am konkreten beschreibenden Warenbezug

fehle. Eine Täuschung läge trotz objektiv unrichtiger Sachangabe nicht vor, da der

mündige Verbraucher hierdurch nicht zum Kauf beeinflusst werde, sondern den

Sachverhalt durch Befragen des Verkäufers leicht aufklären könne.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragsstellerin. Sie hält

weiterhin die Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs 2 Nr.1, 2 und 4 MarkenG für erfüllt und rügt, dass die Markenstelle rechtsirrig vor allem die Verkehrsaufassung

nicht ausreichend berücksichtigt habe.

Die Antragstellerin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der

Marke anzuordnen.

Der Markeninhaber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er schließt sich den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses an und verweist nochmals darauf, dass es sich bei der Rose von Jericho gerade um keine

Rose handele, was dem Verkehr ohne weiteres bekannt sei. Im übrigen dürfe

nicht außer Acht gelassen werden, dass der Schutz der angegriffenen Marke auch

durch den Bildbestandteil mitbegründet werde.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet, weil die Voraussetzungen für die Löschung der angegriffenen Marke entgegen der Ansicht der Markenabteilung gegeben sind. Sowohl im Zeitpunkt der Eintragung wie im Zeitpunkt

der Entscheidung über den Löschungsantrag steht der Eintragung der Marke das

Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 4 MarkenG entgegen (§ 50 MarkenG

Abs 1 Nr 3, Abs. 2 S.1 MarkenG).

Zutreffend hat die Markenabteilung zunächst festgestellt, dass es sich bei der Bezeichnung "Rose von Jericho" um die Sorten- und Gattungsbezeichnung einer

existierenden Pflanzenart handelt, die unter diesem Namen lexikalisch schon in

den 30iger und 40iger Jahren des 20. Jahrhunderts, nach anderen Quellen sogar

noch weiter zurückverfolgt werden kann und bis heute unter dieser Bezeichnung

im Handel anzutreffen ist. Richtig ist ferner, dass es sich hierbei in botanischer

Sicht nicht um ein Rosen-, sondern ein Moosfarngewächs handelt. Das bedeutet

aber entgegen der Auffassung der Markenabteilung nicht, dass dieser Bezeichnung damit für die Ware "Rosen" jeglicher unmittelbarer beschreibender Sachbezug abzusprechen ist bzw. dass es sich hierbei nicht um ein sonstiges Merkmal

auch dieser Ware im Sinne von § 8 Abs 2 Nr. 2 MarkenG handeln kann. Die Markenabteilung hat insoweit übersehen, dass bei der Frage des konkreten Freihaltebedürfnisses vorrangig die Beantwortung einer Rechtsfrage angesagt ist und nicht

eine exakte naturwissenschaftliche Bezugnahme. Die Markenabteilung hätte in

diesem Zusammenhang daher – worauf bereits die Antragstellerin wiederholt hingewiesen hatte – ihr Augenmerk verstärkt auf Feststellungen zur Verkehrsauffassung richten müssen, vor allem auf den Umstand, dass es unter den Hunderten

von Rosengewächsen zahlreiche Pflanzen gibt, die in ihrem Aussehen dem geläufigen Bild einer (Edel-)Rose ganz und gar nicht entsprechen. Des weiteren

hätte sich die Markenabteilung mit den von der Antragstellerin genannten Beispielfällen auseinandersetzen müssen, dass der Begriff "Rose" in zahlreichen

Pflanzenarten Verwendung findet, die nachweislich nicht zur Gattung der Rosengewächse gehören (wie etwa Alpenrose, Adonisröschen, Christrose, Pfingstrose

usw.), was zeigt, dass auch für den als Durchschnittsverbraucher verständigen

Verkehr in seiner letztlich dennoch laienhaften Auffassung die Grenzen zwischen

den verschiedenen Pflanzenarten abweichend von der exakten biologischen Zuordnung eher fließend sind. Das bedeutet markenregisterrechtlich aber, dass Produzenten wie Anbieter von Blumen und Pflanzen in der Verwendung feststehender Gattungs- und Sortenbezeichnungen frei von Rechten Dritter handeln können

müssen, und zwar unabhängig davon, ob diese Bezeichnung exakt die beanspruchte Ware abdeckt. Zwar ist richtig, dass sich die Prüfung der beschreibenden Angabe grundsätzlich an den angemeldeten Waren zu orientieren hat und

nicht an diesen lediglich ähnlichen Produkten (auch wenn sich der Schutzbereich

der Marke später auf diese erstreckt), doch reicht für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses die Feststellung aus, dass die fragliche Angabe bereits für Waren

verwendet wird, die mit den Waren der Anmeldung ohne weiteres vergleichbar

sind oder mit diesen ein einheitliches Sortiment bilden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl. 2003, § 8 Rdnr. 288 mwNachw.), wie das vorliegend der Fall

ist. Bezeichnenderweise spricht der Markeninhaber in einem mit der Anmeldung

eingereichten Prospekt, der die "Rose von Jericho" beschreibt, selbst beständig

von einer "Rose" und nicht etwa von einem Moosfarngewächs. Diese Übung setzt

er bis zum heutigen Tag

fort, wie etwa sein

Internetauftritt belegt

(www.rosevonjericho.de), wo ständig von einer Rose die Rede ist. Im übrigen führt

auch der Umstand, das es sich bei er angegriffenen Marke um eine Kombination

aus Wort und Bild handelt, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, da sich Bild

und Text in ihrem Aussagegehalt decken und selbstverständlich auch die naturgetreue Wiedergabe der Pflanze vom Freihaltebedürfnis der Mitbewerber umfasst

wird.

Der Markenabteilung ist letztlich vorzuhalten, dass in konsequenter Verfolgung ihrer vom Markengesetz nicht gedeckten Ansicht etwa eine Kombination aus Wort

und Bild "Apfel" für die Ware "Birnen" genauso eintragungsfähig wäre wie die

Wort-Bild-Bezeichnung "Tulpe" oder "tulip" für "Rosen", zumal sie in diesem Zusammenhang auch noch das Vorliegen einer Täuschungsgefahr verneint, offensichtlich irritiert von dem Umstand, dass § 37 Abs 3 MarkenG ("Ersichtlichkeit der

Eignung zur Täuschung") in der Verweisungskette des § 50 MarkenG fehlt, was

indes nicht bedeutet, dass damit der Täuschungstatbestand im Löschungsverfahren keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielen, sondern dass ganz im Gegenteil im Löschungsverfahren auch auf zwischenzeitlich bekannt gewordene reale Täuschungsfälle zurückgegriffen werden kann. Selbst unter dem Blickwinkel

des situationsangepaßten verständigen Verbrauchers muß die Verwendung einer

objektiv falschen Angabe zur Warenart im Kontext einer markenmäßigen Verwendung (hier zB Anbringen der Marke als Fähnchen am Stengel von Rosen oder Rosenpflanzen) zwangsläufig zu Irritationen des Verkehrs führen, die auch wettbewerbsrechtliche Relevanz haben, wie das Verhalten des Markeninhabers mit aller

Deutlichkeit belegt. So hat die Antragstellerin bereits im Verfahren vor der Markenabteilung vorgetragen, dass der Markeninhaber ausweislich eines Urteils des

LG Mannheim (7 O 46/01 v.13. 7. 2001) die Eintragung der Marke umgehend genutzt hat, Anbieter von echten Jerichorosen in der freien Verwendung dieses

Begriffes aus der Marke unter Bezugnahme auf die Ähnlichkeit der Waren abzumahnen. Damit hat er selbst zu erkennen gegeben, dass die Anmeldung ein entsprechendes Täuschungspotential hat, ganz abgesehen davon, dass offensichtlich

die Markenstelle im Eintragungsverfahren gezielt in die Irre geführt worden ist.

Hier ist vielmehr der Gedanke der Rechtssicherheit sowie das in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs immer wieder betonte Allgemeininteresse

an einem freien und ungehinderten Wettbewerb in gebührender Weise zu berücksichtigen, was im vorliegenden Fall zwangsläufig zur Anordnung der Löschung der

angegriffenen Marke führt, da ihr sowohl im Zeitpunkt der Eintragung wie der Beschwerdeentscheidung die aufgezeigten Eintragungshindernisse entgegenstehen.

Die Beschwerde der Antragstellerin hatte damit im vollen Umfang Erfolg.

Für den Senat bestand indes keine Veranlassung, einem der Beteiligten die

Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Für ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung in § 71 Abs 1 MarkenG fehlt es vorliegend an besonderen

Umständen, die unter Billigkeitsgesichtspunkten die Kostentragung durch eine

Beteiligte nahelegen.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Bb

Abb. 1