Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 30.07.2003 – 28 W (pat) 115/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Juli 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 300 32 671
(hier: Löschungsverfahren S 270/00)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung 30. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluß der
Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 14. Juni 2002 aufgehoben.
Die Löschung der Marke 300 32 671 wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die nachfolgende wiedergegebene
Wort-Bild-Marke
siehe Abb. 1 am Ende
am 5. Oktober 2000 unter der Nummer 300 32 671 für die Ware "Rosen" in das
Markenregister eingetragen worden.
Gegen die Eintragung der Marke ist Löschungsantrag gestellt und im wesentlichen
damit begründet worden, die angegriffene Marke sei entgegen § 8 Abs 2 Nr 1 und
2 MarkenG eingetragen worden, denn sie enthalte lediglich die geläufige Gattungsbezeichnung einer bestimmten Pflanzenart (Jerichorose, Auferstehungspflanze usw.) nebst ihrer naturgetreuen Abbildung, wie sie im Zeitpunkt der Eintragung wie auch heute von zahlreichen Mitbewerbern unter diesem Namen und
Bild angeboten und vertrieben werde. Daß es sich bei der Rose von Jericho in
Wirklichkeit gar nicht um ein Rosengewächs, sondern eine Moosfarnart handele,
sei dem Verkehr nicht bekannt und führe markenrechtlich ohnehin nur zur Verwirklichung des Tatbestands der offensichtlichen Täuschung.
Der Markeninhaber hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen und verneint einen unmittelbar beschreibenden Bezug des Wortbestandteils wie der bildlichen Darstellung mit der geschützten Ware, denn es handele sich hierbei gerade
nicht um eine Eigenschaft oder ein Merkmal von "Rosen", d.h. die Mitbewerber
seien im Zusammenhang mit dieser Ware weder auf die Bezeichnung noch das
Bild angewiesen. Im übrigen sei die Bezeichnung "Rose von Jericho" in Deutschland weitgehend in Vergessenheit geraten und werde allenfalls noch als Phantasiewort verstanden.
Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patentamts hat den Löschungsantrag mit
der Begründung zurückgewiesen, es handele sich bei der angegriffenen Marke
zwar um eine übliche und bekannte Bezeichnung für eine Pflanzenart, nicht jedoch für Rosen, so dass es für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft wie
eines bestehenden Freihaltebedürfnis am konkreten beschreibenden Warenbezug
fehle. Eine Täuschung läge trotz objektiv unrichtiger Sachangabe nicht vor, da der
mündige Verbraucher hierdurch nicht zum Kauf beeinflusst werde, sondern den
Sachverhalt durch Befragen des Verkäufers leicht aufklären könne.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragsstellerin. Sie hält
weiterhin die Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs 2 Nr.1, 2 und 4 MarkenG für erfüllt und rügt, dass die Markenstelle rechtsirrig vor allem die Verkehrsaufassung
nicht ausreichend berücksichtigt habe.
Die Antragstellerin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der
Marke anzuordnen.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er schließt sich den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses an und verweist nochmals darauf, dass es sich bei der Rose von Jericho gerade um keine
Rose handele, was dem Verkehr ohne weiteres bekannt sei. Im übrigen dürfe
nicht außer Acht gelassen werden, dass der Schutz der angegriffenen Marke auch
durch den Bildbestandteil mitbegründet werde.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet, weil die Voraussetzungen für die Löschung der angegriffenen Marke entgegen der Ansicht der Markenabteilung gegeben sind. Sowohl im Zeitpunkt der Eintragung wie im Zeitpunkt
der Entscheidung über den Löschungsantrag steht der Eintragung der Marke das
Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 4 MarkenG entgegen (§ 50 MarkenG
Abs 1 Nr 3, Abs. 2 S.1 MarkenG).
Zutreffend hat die Markenabteilung zunächst festgestellt, dass es sich bei der Bezeichnung "Rose von Jericho" um die Sorten- und Gattungsbezeichnung einer
existierenden Pflanzenart handelt, die unter diesem Namen lexikalisch schon in
den 30iger und 40iger Jahren des 20. Jahrhunderts, nach anderen Quellen sogar
noch weiter zurückverfolgt werden kann und bis heute unter dieser Bezeichnung
im Handel anzutreffen ist. Richtig ist ferner, dass es sich hierbei in botanischer
Sicht nicht um ein Rosen-, sondern ein Moosfarngewächs handelt. Das bedeutet
aber entgegen der Auffassung der Markenabteilung nicht, dass dieser Bezeichnung damit für die Ware "Rosen" jeglicher unmittelbarer beschreibender Sachbezug abzusprechen ist bzw. dass es sich hierbei nicht um ein sonstiges Merkmal
auch dieser Ware im Sinne von § 8 Abs 2 Nr. 2 MarkenG handeln kann. Die Markenabteilung hat insoweit übersehen, dass bei der Frage des konkreten Freihaltebedürfnisses vorrangig die Beantwortung einer Rechtsfrage angesagt ist und nicht
eine exakte naturwissenschaftliche Bezugnahme. Die Markenabteilung hätte in
diesem Zusammenhang daher – worauf bereits die Antragstellerin wiederholt hingewiesen hatte – ihr Augenmerk verstärkt auf Feststellungen zur Verkehrsauffassung richten müssen, vor allem auf den Umstand, dass es unter den Hunderten
von Rosengewächsen zahlreiche Pflanzen gibt, die in ihrem Aussehen dem geläufigen Bild einer (Edel-)Rose ganz und gar nicht entsprechen. Des weiteren
hätte sich die Markenabteilung mit den von der Antragstellerin genannten Beispielfällen auseinandersetzen müssen, dass der Begriff "Rose" in zahlreichen
Pflanzenarten Verwendung findet, die nachweislich nicht zur Gattung der Rosengewächse gehören (wie etwa Alpenrose, Adonisröschen, Christrose, Pfingstrose
usw.), was zeigt, dass auch für den als Durchschnittsverbraucher verständigen
Verkehr in seiner letztlich dennoch laienhaften Auffassung die Grenzen zwischen
den verschiedenen Pflanzenarten abweichend von der exakten biologischen Zuordnung eher fließend sind. Das bedeutet markenregisterrechtlich aber, dass Produzenten wie Anbieter von Blumen und Pflanzen in der Verwendung feststehender Gattungs- und Sortenbezeichnungen frei von Rechten Dritter handeln können
müssen, und zwar unabhängig davon, ob diese Bezeichnung exakt die beanspruchte Ware abdeckt. Zwar ist richtig, dass sich die Prüfung der beschreibenden Angabe grundsätzlich an den angemeldeten Waren zu orientieren hat und
nicht an diesen lediglich ähnlichen Produkten (auch wenn sich der Schutzbereich
der Marke später auf diese erstreckt), doch reicht für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses die Feststellung aus, dass die fragliche Angabe bereits für Waren
verwendet wird, die mit den Waren der Anmeldung ohne weiteres vergleichbar
sind oder mit diesen ein einheitliches Sortiment bilden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl. 2003, § 8 Rdnr. 288 mwNachw.), wie das vorliegend der Fall
ist. Bezeichnenderweise spricht der Markeninhaber in einem mit der Anmeldung
eingereichten Prospekt, der die "Rose von Jericho" beschreibt, selbst beständig
von einer "Rose" und nicht etwa von einem Moosfarngewächs. Diese Übung setzt
er bis zum heutigen Tag
fort, wie etwa sein
Internetauftritt belegt
(www.rosevonjericho.de), wo ständig von einer Rose die Rede ist. Im übrigen führt
auch der Umstand, das es sich bei er angegriffenen Marke um eine Kombination
aus Wort und Bild handelt, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, da sich Bild
und Text in ihrem Aussagegehalt decken und selbstverständlich auch die naturgetreue Wiedergabe der Pflanze vom Freihaltebedürfnis der Mitbewerber umfasst
wird.
Der Markenabteilung ist letztlich vorzuhalten, dass in konsequenter Verfolgung ihrer vom Markengesetz nicht gedeckten Ansicht etwa eine Kombination aus Wort
und Bild "Apfel" für die Ware "Birnen" genauso eintragungsfähig wäre wie die
Wort-Bild-Bezeichnung "Tulpe" oder "tulip" für "Rosen", zumal sie in diesem Zusammenhang auch noch das Vorliegen einer Täuschungsgefahr verneint, offensichtlich irritiert von dem Umstand, dass § 37 Abs 3 MarkenG ("Ersichtlichkeit der
Eignung zur Täuschung") in der Verweisungskette des § 50 MarkenG fehlt, was
indes nicht bedeutet, dass damit der Täuschungstatbestand im Löschungsverfahren keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielen, sondern dass ganz im Gegenteil im Löschungsverfahren auch auf zwischenzeitlich bekannt gewordene reale Täuschungsfälle zurückgegriffen werden kann. Selbst unter dem Blickwinkel
des situationsangepaßten verständigen Verbrauchers muß die Verwendung einer
objektiv falschen Angabe zur Warenart im Kontext einer markenmäßigen Verwendung (hier zB Anbringen der Marke als Fähnchen am Stengel von Rosen oder Rosenpflanzen) zwangsläufig zu Irritationen des Verkehrs führen, die auch wettbewerbsrechtliche Relevanz haben, wie das Verhalten des Markeninhabers mit aller
Deutlichkeit belegt. So hat die Antragstellerin bereits im Verfahren vor der Markenabteilung vorgetragen, dass der Markeninhaber ausweislich eines Urteils des
LG Mannheim (7 O 46/01 v.13. 7. 2001) die Eintragung der Marke umgehend genutzt hat, Anbieter von echten Jerichorosen in der freien Verwendung dieses
Begriffes aus der Marke unter Bezugnahme auf die Ähnlichkeit der Waren abzumahnen. Damit hat er selbst zu erkennen gegeben, dass die Anmeldung ein entsprechendes Täuschungspotential hat, ganz abgesehen davon, dass offensichtlich
die Markenstelle im Eintragungsverfahren gezielt in die Irre geführt worden ist.
Hier ist vielmehr der Gedanke der Rechtssicherheit sowie das in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs immer wieder betonte Allgemeininteresse
an einem freien und ungehinderten Wettbewerb in gebührender Weise zu berücksichtigen, was im vorliegenden Fall zwangsläufig zur Anordnung der Löschung der
angegriffenen Marke führt, da ihr sowohl im Zeitpunkt der Eintragung wie der Beschwerdeentscheidung die aufgezeigten Eintragungshindernisse entgegenstehen.
Die Beschwerde der Antragstellerin hatte damit im vollen Umfang Erfolg.
Für den Senat bestand indes keine Veranlassung, einem der Beteiligten die
Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Für ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung in § 71 Abs 1 MarkenG fehlt es vorliegend an besonderen
Umständen, die unter Billigkeitsgesichtspunkten die Kostentragung durch eine
Beteiligte nahelegen.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Bb
Abb. 1