Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 31.07.2003 – 25 W (pat) 91/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 91/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 398 35 434 10.99

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 31. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems, der

Richterin Sredl sowie des Richters Engels

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß

der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 21. Januar 2003 wirkungslos ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 21. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht

und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke

zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Sredl

Engels

Ju