Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 31.07.2003 – 25 W (pat) 91/03
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 91/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 398 35 434 10.99
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems, der
Richterin Sredl sowie des Richters Engels
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß
der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 21. Januar 2003 wirkungslos ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 21. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht
und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke
zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Sredl
Engels
Ju